Urteil des VG Gelsenkirchen vom 24.01.2007

VG Gelsenkirchen: verwaltungsgebühr, markt, sport, rechtsgrundlage, vollstreckung, laden, werkstatt, fabrik, wand, tennishalle

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 3711/03
Datum:
24.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3711/03
Schlagworte:
Lebensmittelmarkt, Baugenehmigungsgebühr, Rohbausumme,
Rohbauwert, Gebäudeart, Verkaufsstätten, Hallenbauten
Normen:
GebG NRW § 2 Abs. 1, AVerwGeBO NRW § 1 Abs. 1, Allg.
Gebührentarif Ziff. 2.4.1.3, Anlage 1 zum Gebührentarif Ziff. 15, 22
Leitsätze:
Zur Frage, wann ein Lebensmittelmarkt (hier: ALDI)
verwaltungsgebührenrechtlich (Baugenehmigung) als Hallenbau und
nicht als Laden (Verkaufsstätte) einzustufen ist.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage
zurückgenommen hat.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2002 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 2. Juli 2003 werden
insoweit aufgehoben, als eine 4.237,50 EUR übersteigende Gebühr
festgesetzt worden ist.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte
zu 3/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Baugenehmigungsgebühr für die
Errichtung eines Aldi- Lebensmittelmarktes.
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Mit Bauantrag vom 6. Juni 2002, beim Beklagten eingegangen am 17. Juni 2002,
beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines
Lebensmitteleinzelhandelsgeschäftes (Aldi) in E. -O. , N. Straße. Den Bruttorauminhalt
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des zu errichtenden Gebäudes gab die Klägerin mit 8.125,19 m³ an.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 erteilte der Beklagte der Klägerin die beantragte
Baugenehmigung mit einer Abweichung nach § 73 BauO NRW unter Ziffer 1002 der
Baugenehmigung.
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Mit dem hier angefochtenen Gebührenbescheid vom 29. Oktober 2002 setzte der
Beklagte Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Baugenehmigung in Höhe von
10.569,00 EUR und für die Erteilung der Abweichung in Höhe von 500,00 EUR,
insgesamt 11.069,00 EUR, fest. Dabei ging der Beklagte von einer Rohbausumme in
Höhe von 812.519,00 EUR, gerundet 813.000,00 EUR, aus, auf die er einen
Gebührensatz von 13 v.T. anwandte.
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Mit ihrem Widerspruch im Schreiben vom 30. Oktober 2002 wandte sich die Klägerin
dagegen, dass die vom Beklagten angesetzten durchschnittlichen Rohbaukosten mit
813.000,00 EUR zu hoch seien; die tatsächlichen Rohbaukosten betrügen lediglich
220.000,00 EUR. Außerdem differenziere die vom Beklagten zugrundegelegte Ziffer 15
der Anlage I zum Allgemeinen Gebührentarif nicht zwischen eingeschossigen und
mehrgeschossigen Läden, was aber erforderlich sei, weil die eingeschossige Bauweise
von den Rohbaukosten her nicht so aufwendig sei wie eine mehrgeschossige
Bauweise. Im Übrigen sei wohl die Ziffer 22 der Anlage I (Hallenbau) die zutreffende
Gebäudeart, nach der die Verwaltungsgebühr zu berechnen sei. Auch der von der
Klägerin, in ähnlicher Art, gebaute Lidl-Markt in E. , U.-------straße 28, sei bei der
Gebührenabrechnung als Hallenbau eingestuft worden.
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Die Bezirksregierung B1. wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid
vom 2. Juli 2003 als unbegründet zurück.
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Mit ihrer am 29. Juli 2003 erhobenen Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen
das bereits Vorgetragene.
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Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre zunächst auf volle
Anfechtung des Gebührenbescheides ausgerichtete Klage teilweise zurückgenommen
hat, beantragt sie nunmehr,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 2. Juli 2003 aufzuheben soweit
mehr als 4.237,50 Euro festgesetzt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen
Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, es sei
nicht mehr nachvollziehbar, warum der von der Klägerin erwähnte Lidl-Markt als
Hallenbau eingestuft worden sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung B1. ergänzend
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
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Die verbleibende Klage ist zulässig und begründet.
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Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 2. Juli 2003, soweit mehr als
4.237,50 EUR an Gebühr festgesetzt worden sind, ist rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Eine Rechtsgrundlage für eine 4.237,50 EUR übersteigende Erhebung von
Verwaltungsgebühren liegt hier nicht vor. Zwar kann sich der Beklagte zu Recht auf die
Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV.NRW. Seite
262) stützen, soweit es um die Kostenschuld dem Grunde nach geht. Diese entsteht
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW mit Eingang des Bauantrages bei der Behörde,
das war hier der 17. Juni 2002. Für diesen Zeitpunkt gilt die Allgemeine
Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 30.
Oktober 2001 (GV.NRW. Seite 748). Danach ist die Erteilung einer Baugenehmigung für
die Errichtung eines Gebäudes im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW - hier die
Nr. 4 der Vorschrift: Verkaufsstätte mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche - nach Ziffer
2.4.1.3 des auf der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW
beruhenden Allgemeinen Gebührentarifs gebührenpflichtig. Was eine Verkaufsstätte in
diesem Sinne ist richtet sich nach § 2 Abs. 1 der Verkaufsstättenverordnung (VkVO) vom
8. September 2000 (GV.NRW. Seite 639). Danach sind Verkaufsstätten Gebäude oder
Gebäudeteile, die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, mindestens
einen Verkaufsraum haben und keine Messebauten sind. Das trifft auf das Vorhaben der
Klägerin zu.
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Soweit der Beklagte unter Ziffer 1002 der Baugenehmigung vom 17. Oktober 2002 eine
Abweichung nach § 73 BauO NRW wegen fehlender Brandabschnittsunterteilung nach
§ 32 Abs. 1 BauO NRW zugelassen hat, folgt die Gebührenpflicht aus Ziffer 2.5.3.1 des
Allgemeinen Gebührentarifs.
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Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Baugenehmigung ist jedoch der Höhe nach
unzutreffend festgesetzt worden, soweit es um einen 3.737,50 EUR übersteigenden
Betrag geht. Die Höhe einer Verwaltungsgebühr bemisst sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1
GebG NRW nach dem Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen
Amtshandlung, hier der Erteilung der Baugenehmigung und der Abweichung vom 17.
Oktober 2002. Danach ist die 2. Änderungsverordnung zur Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung vom 11. Juni 2002 (GV.NRW. Seite 223) einschlägig.
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Nach der Tarifstelle 2.4.1.3 beträgt die Gebühr 13 v.T. der Rohbausumme, jedoch
mindestens 50,00 EUR. Die Einzelheiten für die Berechnung der Rohbausumme
ergeben sich aus Ziffer 2.1.2 des Gebührentarifes. Danach errechnet sich die
Rohbausumme für die in der Anlage I zum Allgemeinen Gebührentarif genannten
Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils
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angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalt. Die Rohbauwerte der Anlage I
basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984
für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten
ortsüblichen Rohbaukostensätze, die regelmäßig fortgeschrieben werden. Die
Rohbausumme ist auf volle 500,00 EUR aufzurunden.
Die Einstufung des Bauvorhabens der Klägerin unter Ziffer 15 der Anlage I zum
Allgemeinen Gebührentarif, wie der Beklagte es getan hat, ist unzutreffend. Die Ziffer 15
erfasst ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufstätten) bis 2.000 m² Verkaufsfläche,
soweit das Vorhaben nicht unter Nr. 22 der Anlage I fällt. Letzteres ist hier der Fall. Die
Ziffer 22 erfasst Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport-
und Tennishallen, ohne oder mit geringen Einbauten, wobei nach leichter, mittlerer und
schwerer Bauart unterschieden wird. Das Zusammenspiel der Ziffer 15 mit der Ziffer 22
der Anlage I zeigt, dass auch Verkaufsstätten Hallenbauten in diesem Sinne sein
können, soweit sie keine oder nur geringe Einbauten aufzuweisen haben.
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Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2002 - 25 K 1603/01 -, JURIS (rechtskräftig); OVG
NRW, Beschluss vom 16. September 2004 - 9 A 3814/02 -, NRW-
Rechtsprechungsdatenbank (http://www.justiz.nrw.de).
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Das Vorhaben der Klägerin stellt einen Hallenbau mittlerer Bauart dar. Es besteht im
Wesentlichen aus einem großen Verkaufsraum ohne Zwischenwände, an der einen
Längsseite befinden sich zwei schmale Lagerräume, die untereinander durch ein Gitter
und zum Verkaufsraum hin durch eine F90-Wand getrennt sind. Ansonsten sind ein WC,
ein Pausenraum, ein Heizungsraum sowie ein kleines Büro vorgesehen; die tragenden
Wände bestehen aus Kalksandstein, die nichttragenden Wände aus Gipskarton. Die
Außenwände sind im Stahlbetonstützensystem mit Mauerwerksausfachung projektiert,
die Außenwand in Klinker, die Stützen aus Sichtbeton, die Decken bestehen aus
Alupaneelen, die Böden aus Steinzeugfliesen, das Tragwerk des Daches aus
Holzwerkfachbinder und die Dachhaut aus Betondachpfannen. Damit liegt eine
Konstruktion wie ein Hallenbau vor, lediglich ein verschwindend geringer räumlicher
Teil ist für Büronutzung, Pausenraum und WC vorgesehen. Jede einfache Sport- oder
Tennishalle hat mindest ähnliche Einbauten. Dass eine solche Bauweise die Annahme
einer Anlage im Sinne von Nr. 22 der Anlage I zum Allgemeinen Gebührentarif nicht nur
ausschließt, sondern vielmehr gerade typisch für derartige Anlagen ist, folgt aus den in
der Fußnote zu Nr. 22 b) der Anlage I enthaltenen Anmerkungen über die drei
Bauarttypen „leicht", „mittel" und „schwer". Darin wird im Einzelnen unterschieden nach
leichter und schwerer Wandausführung sowie leichter und schwerer Dacheindeckung.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2004, a.a.O..
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Hier kommt eine mittlere Bauausführung zum tragen. Die aufgeführten
Konstruktionsmerkmale des Bauvorhabens der Klägerin entsprechen den Beispielen in
der Fußnote 2 zu Ziffer 22 b) der Anlage I.
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Danach berechnet sich der Rohbauwert für das Vorhaben der Klägerin wie folgt:
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Für die ersten 3.000 m³ umbauten Raumes mittlerer Bauart 41,00 EUR/m³ 123.000,00
EUR.
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Für die weiteren 5.125,19 m³ mittlerer Bauart 32,00 EUR/m³ 164.006,08 EUR.
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Das ergibt in der Summe 287.006,08 EUR.
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Aufgerundet 287.500,00 EUR.
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Davon 13 v.T. 3.737,50 EUR.
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Für eine Abweichung gemäß § 73 BauO NRW nach Tarif 2.5.3.1 des Allgemeinen
Gebührentarifs hat der Beklagte zu Recht nach der von ihm nicht zu beanstandenden
internen Staffelung (siehe Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 12. November
2002) 500,00 EUR angesetzt.
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Zusammen ergibt dies eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 4.237,50 EUR. Der darüber
hinausgehende festgesetzte Gebührenbetrag in dem angefochtenen Gebührenbescheid
entbehrt - wie ausgeführt - der Rechtsgrundlage.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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