Urteil des VG Gelsenkirchen vom 23.11.2009

VG Gelsenkirchen (wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, bundesrepublik deutschland, aufschiebende wirkung, freizügigkeit der arbeitnehmer, anerkennung, restriktive auslegung, antragsteller, eugh, mitgliedstaat, eintragung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 971/09
Datum:
23.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 971/09
Schlagworte:
EU-Fahrerlaubnis, feststellender Verwaltungsakt, Sperrvermerk,
Bestimmtheitsgrundsatz, Sperrfrist, Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
gegenseitige Anerkennung, Kokainkonsum, Cannabiskonsum
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S 1, FeV § 28 Abs. 4 S 1 Nr. 3, FeV § 28 Abs. 4 S 2,
FeV § 47 Abs. 2, VwVfG NRW § 37, Richtlinie 91/439/EWG Art. 8,
Richtlinie 2006/126/EG Art. 11 Abs. 4, Richtlinie 2006/126/EG Art. 13
Abs. 4,
Leitsätze:
1. Seit Inkrafttreten von Art. 11 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist die
Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins - jedenfalls nach dem (deutschen) Wortlaut der Richtlinie
- zwingend abzulehnen, wenn der Führerschein zuvor für das eigene
Hoheitsgebiet eingeschränkt, ausgesetzt und entzogen wurde.
2. Auch wenn der EuGH die restriktive Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der
2. EU-Führerscheinrichtlinie vornehmlich mit der großen Bedeutung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen für
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den
freien Dienstleistungsverkehr begründet, dürfte der Wortlaut von Art. 11
Abs. 4 Satz 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie nunmehr keinen
Spielraum mehr für die vom EuGH mit Blick auf die Grundfreiheiten
vorgenommene enge Auslegung der Bestimmung bieten.
3. Bei summarischer Prüfung bleibt offen, ob die Eintragung eines
Sperrvermerks in den Fällen einer von Gesetzes wegen bestehenden
Nichtanerkennungsfähigkeit vorab einen feststellenden Verwaltungsakt
der Straßenverkehrsbehörde nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV erfordert, aus
der sich die fehlende Berechtigung des Fahrerlaubnisinhabers ergibt.
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 24. Januar 2006 wurde dem Antragsteller wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen und die
Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Antragsteller vor Ablauf von noch sechs
Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
3
Am 20. März 2009 erwarb der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B.
Ausweislich der sich im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindenden Kopien
des polnischen Führerscheins ist auf der Vorderseite des Dokuments in Feld 8 als
Wohnsitz bzw. Wohnort des Antragstellers "°°-°°° SLUBICE ° °°°° °°° °.°"
eingetragen.
4
Aus der von der Antragsgegnerin eingeholten Melderegisterauskunft ergibt sich, dass
der Antragsteller am 21. Mai 2009 aus Polen nach C. verzogen ist.
5
Mit Bescheid vom 17. August 2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf,
seinen Führerschein des Staates Polen bis zum 2. September 2009 zur Eintragung der
Ungültigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei ihr vorzulegen. Ferner
drohte sie dem Antragsteller für den Fall der nicht termingerechten Abgabe des
Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an. Zur Begründung führte sie
aus: Nach § 28 Abs. 4 Nr. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum
Straßenverkehr - FeV - sei die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers in
Deutschland nicht gültig, weil ihm in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen bzw. die
Erteilung versagt worden sei. Die deutsche Fahrerlaubnis sei ihm rechtskräftig entzogen
und diese Entscheidung auch im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes
eingetragen worden. Die polnische Fahrerlaubnis sei deshalb in Deutschland ungültig,
so dass er den Führerschein zur Eintragung der Tatsache der Ungültigkeit der
Fahrerlaubnis vorzulegen habe. Die Antragsgegnerin ordnete zugleich die sofortige
Vollziehung der Verfügung an und führte hierzu aus, eine Klage gegen die Feststellung
der Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis sowie gegen die Vorlagepflicht zur
Eintragung der Ungültigkeit für Deutschland habe keine aufschiebende Wirkung.
6
Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 9. September 2009 Klage (Az.: 9 K
3898/09) erhoben und zugleich beantragt,
7
die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3898/09 gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 17. August 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
8
Die Antragsgegnerin beantragt,
9
den Antrag abzulehnen.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin
Bezug genommen.
11
II.
12
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
13
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung
der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des
Vollzugsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) kommt
nicht in Betracht.
14
Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für
das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche
Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Bei möglichen
Fahreignungsmängeln bedarf es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter keiner
differenzierten, auf die Umstände des Einzelfalles eingehenden Begründung der
Anordnung der sofortigen Vollziehung,
15
vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, zitiert
nach Juris.
16
Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner gegebene Begründung.
17
Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5
Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der
Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des
Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten
des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und
Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das
private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer
rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist
hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht - für den Fall des Antrags
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - ein besonderes Interesse an der
sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der
sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten offen, bleibt es bei der Abwägung
der betroffenen Interessen.
18
Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits - vorläufig
seinen Führerschein nicht zur Eintragung des Sperrvermerks bei der Antragsgegnerin
vorzulegen und von seiner Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen - mit
dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits - durch die Eintragung der
Ungültigkeit den Rechtsschein einer etwaig nicht bestehenden Berechtigung zum
Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu
beseitigen - im Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist.
19
Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 17. August 2009 sind offen, weil sich bei summarischer Prüfung aufgrund der
komplexen Sach- und Rechtsfragen nicht absehen lässt, ob die Anordnung der Vorlage
des Führerscheins zur Eintragung der Ungültigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Als Rechtsgrundlage für die Anordnung
kommt allein § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. § 47 Abs. 2 FeV
20
in entsprechender Anwendung in Betracht. Die Vorschriften bestimmen, dass der
Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde nach der Entziehung abzuliefern oder zur
Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist. In § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV heißt es
dazu konkretisierend, dass nach der Entziehung oder bei Beschränkungen oder
Auflagen ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine
unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen sind und auf dem Führerschein
die Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis vermerkt wird. Für eine Anwendung
dieser Vorschriften auf Fälle, in denen nach § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV keine Berechtigung
zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund der im EU-Ausland ausgestellten
Fahrerlaubnis besteht, spricht der Regelungszweck dieser Vorschriften. Denn nicht nur
nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts von einer ausländischen
Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, besteht das Bedürfnis, zur
Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen des
Kraftfahrzeugs im Inland einen entsprechenden Sperrvermerk einzutragen, sondern
gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die
ausländische Fahrerlaubnis von vornherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland
Kraftfahrzeuge zu führen,
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. November 2008 - 9 K 3109/07 -; VG München ,
Beschluss vom 27. Juli 2009 - M 1 S 09.2701 -, zitiert nach Juris; VG Ansbach,
Beschluss vom 29. Mai 2009 - AN 10 S 09.00793 -, zitiert nach Juris; Geiger, Der
feststellende Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FEV, SVR 2009, 253 ff.
21
Sowohl bei einer von Gesetzes wegen bestehenden Nichtanerkennungsfähigkeit als
auch bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV ist ein
entsprechender Vermerk auf den Führerschein unerlässlich, um den effektiven Vollzug
des Fahrerlaubnisrechts zu gewährleisten.
22
Nach summarischer Prüfung bleibt indes offen, ob die Eintragung eines Sperrvermerks
in diesen Fällen vorab eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall
erfordert, aus der sich die fehlende Berechtigung des Fahrerlaubnisinhabers ergibt. § 28
Abs. 4 Satz 2 FeV schafft nunmehr ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für den Erlass
eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung die Fahrerlaubnis
im Inland nutzen zu dürfen. Der Verordnungsgeber geht offenbar von der Erforderlichkeit
eines solchen feststellenden Verwaltungsaktes aus, um einen Vermerk gemäß § 47
Abs. 2 FeV in den Führerschein eintragen zu können,
23
vgl. die Begründung zur 3. VO zur Änderung der FeV, BR-Drs 851/08, Seite 2, wonach
mit Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg,
Beschluss vom 17. Juli 2008, Az.: 10 S 1688/08 in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 und Nr. 3 FeV ein festzustellender Verwaltungsakt erforderlich sein soll, um den
Vermerk gemäß § 47 Abs. 2 FeV in den Führerschein eintragen zu können.
24
Für die Notwendigkeit des Erlasses eines feststellenden Verwaltungsaktes dürfte auch
der Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sprechen, der mit der Entziehung,
Beschränkung und Auflage jeweils eine Einzelfallentscheidung für die Verpflichtung zur
Vorlage des Führerscheins voraussetzt. Allerdings lässt sich der vom
Verordnungsgeber herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg eine entsprechende Anforderung nicht entnehmen. Nach dem
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs kann eine von der Fahrerlaubnisbehörde im
Rahmen des § 28 Abs. 4 FeV erlassene Entziehungsverfügung in einen Verwaltungsakt
25
geändert oder umgedeutet werden, in dem festgestellt wird, dass die im EU-Ausland
erworbene Fahrerlaubnis den Betroffenen im Bundesgebiet nicht zum Führen von
Kraftfahrzeugen berechtigt. Die Entscheidung verhält sich jedoch nicht zu der Frage, ob
ein solcher feststellender Verwaltungsakt (zwingend) erforderlich ist, um einen Vermerk
nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV eintragen zu können. Darüberhinaus greift die vorstehende
Begründung, mit der eine Analogie für die Fälle des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV
angenommen wird, auch, wenn sich die Nichtberechtigung unmittelbar aus dem Gesetz
ergibt. Zudem dürfte die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV als Ermessensnorm
ausgestaltet sein. Die Entscheidung über den Erlass eines feststellenden
Verwaltungsaktes in das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde zu stellen, ist aber
wohl nur dann sachgerecht, wenn die Eintragung des Sperrvermerks nach § 47 Abs. 2
FeV nicht zwingend einen feststellenden Verwaltungsakt erfordert.
Offen bleibt auch die sich anschließende Frage, ob die Antragsgegnerin mit Bescheid
vom 17. August 2009 eine Feststellung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV über die
Berechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland getroffen
hat. Zwar hat die Antragsgegnerin die Feststellung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht
auf der ersten Seite des Bescheides vom 17. August 2009 "tenoriert", jedoch ergibt sich
aus der Begründung des Bescheides, dass sie von der Ungültigkeit der polnischen
Fahrerlaubnis in Deutschland nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ausgeht. Dementsprechend
weist die Antragsgegnerin im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch
darauf hin, dass eine etwaige Klage gegen die Feststellung der Ungültigkeit der
ausländischen Fahrerlaubnis des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung habe.
Bedenken dagegen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2009
einen feststellenden Verwaltungsakt enthält, ergeben sich jedoch mit Blick auf den
Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -). Das Erfordernis hinreichender inhaltlicher
Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass aus der Regelung, d. h. aus dem
Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder
ohne Weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den
Adressaten, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes
ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass dieser sein
Verhalten danach ausrichten kann. Das Bestimmtheitserfordernis bezieht sich auch auf
den Rechtscharakter der Maßnahme als Verwaltungsakt.
26
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 -, zitiert
nach Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 35 Rdnr. 17, § 37 Rdnr. 9.
27
Nach diesen Maßgaben ist jedenfalls zweifelhaft, ob dem Bescheid der
Antragsgegnerin vom 17. August 2009 eine verbindliche Feststellung über das
Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu
entnehmen ist. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich lediglich, dass die
Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV als erfüllt
ansieht. Aus den Gesamtumständen ist für den Adressaten des Bescheides erkennbar,
dass die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins nach Ablauf der Monatsfrist
unanfechtbar wird, nicht aber, dass zugleich eine rechtsverbindliche Feststellung über
seine Berechtigung getroffen wird, als Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis
Kraftfahrzeuge im Inland führen zu können. Hieran vermag wohl auch der Hinweis, eine
Klage gegen die Feststellung der Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis habe
keine aufschiebende Wirkung, nichts zu ändern. Aus dem angegriffenen Bescheid geht
im Ergebnis wohl nicht deutlich genug hervor, dass die Antragsgegnerin neben der
28
Anordnung, den Führerschein zur Eintragung der Ungültigkeit vorzulegen, zugleich
noch eine verbindliche Feststellung über die Rechtslage durch Verwaltungsakt
vornehmen wollte.
Die Kammer vermag schließlich bei der allein möglichen summarischen Prüfung auch
nicht abschließend zu beurteilen, ob der Antragsteller berechtigt ist, von seiner am 20.
März 2009 in Polen erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu
machen.
29
§ 28 FeV bestimmt in Absatz 1, dass Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren
ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im
Umfang der durch die Fahrerlaubnis vermittelten Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland
führen dürfen. Die Berechtigung besteht jedoch nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV u. a.
dann nicht, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder
rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Der Antragsteller wäre demnach
gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aufgrund seiner polnischen
Fahrerlaubnis zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, Kraftfahrzeuge im Inland zu
führen, da ihm durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 24. Januar 2006 - rechtskräftig seit
dem 4. Mai 2006 - die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
30
Der Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV könnte im vorliegenden Fall
allerdings Gemeinschaftsrecht entgegenstehen.
31
Der Europäische Gerichtshof - EuGH - hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur
Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat der europäischen
Gemeinschaft verpflichtet ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte
Fahrerlaubnis anzuerkennen, stets die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der in
anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse hervorgehoben,
32
vgl. nur EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C - 476/01 -, Rechtssache "Kapper";
Beschluss vom 6. April 2006 - C - 227/05 -, Rechtssache "Halbritter"; Urteil vom 26. Juni
2008 - C - 329/06 -, Rechtssache "Wiedemann", - C - 343/06 - Rechtssache "Funk";
Beschluss vom 3. Juli 2008 - C - 225/07 -, Rechtssache "Möginger".
33
Nach den Entscheidungen des EuGH sind die Wohnsitzvoraussetzungen und auch die
weiteren in der Richtlinie niedergelegten Voraussetzungen für die Ausstellung eines
EU-Führerscheins von den anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich ohne
Überprüfungsmöglichkeit anzuerkennen (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG
des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein - 2. Führerscheinrichtlinie -). Dies
hat zur Folge, dass die Anerkennung der Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden kann,
wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland
durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein ausgestellt wird und die
zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war.
34
Vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C - 476/01 - Rechtssache "Kapper"; Beschluss
vom 6. April 2006 - C - 227/05 - Rechtssache "Halbritter"; beide zitiert nach Juris;
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 28 FeV Rdnr. 7.
35
Die Mitgliedstaaten können sich nach dieser Rechtsprechung nicht auf ihre Befugnisse
nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. Führerscheinrichtlinie berufen, um einer nach Ablauf der
36
Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung
mit der Begründung zu versagen, der Betreffende erfülle nicht die Bedingungen des
nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung. Art. 8
Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie sei als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 der
Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von
den EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng auszulegen. Der
Aufnahmestaat könne seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung,
Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis in derartigen Fällen nur im
Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach Erwerb der neuen Fahrerlaubnis
anwenden.
EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C - 227/05 -, Rechtssache "Halbritter"; Urteil vom
29. April 2004 - C - 476/01 - Rechtssache "Kapper"; Urteil vom 26. Juni 2008 - C -
329/06 -, Rechtssache "Wiedemann", - C - 343/06 - Rechtssache "Funk", alle zitiert
nach Juris.
37
Gemessen an diesen vom EuGH statuierten Grundsätzen wäre der Antragsteller wohl
berechtigt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis auch im Bundesgebiet Gebrauch zu
machen. Denn er hat die in Rede stehende Fahrerlaubnis deutlich nach Ablauf der mit
dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 24. Januar 2006 verhängten Sperrfrist erworben.
Ferner gibt es auch keine Anhaltspunkte für ein Verhalten des Antragstellers nach
Erwerb seiner Fahrerlaubnis im März 2009, das für seine Ungeeignetheit zum Führen
von Kraftfahrzeugen spricht.
38
Fraglich ist allerdings, ob der Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nach der
für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage der letzten
Behördenentscheidung noch die vorgenannte Rechtsprechung des EuGH
entgegensteht. Nach Art. 18 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein - 3. EU-
Führerscheinrichtlinie - ist am 19. Januar 2009 Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 dieser
Richtlinie, der Regelung über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von
Führerschein enthält in Kraft getreten.
39
Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob dem in der Rechtsprechung
des EuGH herausgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 FeV weiterhin die zuvor skizzierte Bedeutung zukommt. Nach Art. 11 Abs. 4
Satz 1 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie lehnt es ein Mitgliedstaat ab, einem Bewerber,
dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder
entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift lehnt
ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem
anderen Mitgliedstaat entgegen Satz 1 einer Person ausgestellt wurde, deren
Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt,
ausgesetzt oder entzogen worden ist.
40
Der Beschränkung der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet unter Bezugnahme auf Art. 11
Abs. 4 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie dürfte zunächst nicht Art. 13 Abs. 2 der 3. EU-
Führerscheinrichtlinie entgegenstehen. Danach darf eine vor dem 19. Januar 2013
erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie weder entzogen noch
in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Aus der Systematik der 3. EU-
Führerscheinrichtlinie ergibt sich jedoch, dass jedenfalls Fälle der Ablehnung der
41
"Anerkennung" der Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 4 der 3. EU-
Führerscheinrichtlinie nicht von Art. 13 Abs. 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie erfasst
werden. Denn in Art. 11 Abs. 4 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wird zwischen der
"Einschränkung" und "Entziehung" auf der einen und der "Anerkennung" auf der
anderen Seite klar differenziert. Die Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis ist
in Art. 13 Abs. 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie aber gerade nicht genannt.
Vgl. Mosbacher/Gräfe, Die Strafbarkeit von "Führerscheintourismus" nach neuem Recht,
NJW 2009, 801 (802); a. A. wohl Geiger, Neues Ungemach durch die 3.
Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft", DAR 2007, 126 (127).
42
Ob die Rechtsetzungsorgane der Europäischen Gemeinschaft mit der Neufassung des
Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie klar zum Ausdruck gebracht
haben, dass eine Harmonisierung der nach einem Entzug der Fahrerlaubnis für die
Neuerteilung geltenden Eignungsregeln auf niedrigem Niveau nicht gewollt und für eine
enge Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie im Sinne der
Entscheidungen des EuGH zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie kein
Raum mehr ist,
43
so die Begründung zur 3. VO zur Änderung der FeV, BR-Drs. 851/08, Seite 8,
44
ist zweifelhaft. Dem Erwägungsgrund 15 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie, wonach die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus Gründen der Verkehrssicherheit die
Möglichkeit haben sollen, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die
Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden
Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem
Hoheitsgebiet begründet hat, lässt sich dazu nichts entnehmen. Ferner ist der zitierte
Erwägungsgrund bereits wortgleich in der 2. Führerscheinrichtlinie aufgeführt und kann
daher nicht als Auslegungshilfe im oben genannten Sinne herangezogen werden. Auch
aus dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 18. September 2006,
45
vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 5. Dezember 2006, C 295 E/44,
46
lässt sich nichts für eine erweiterte Befugnis der Mitgliedstaaten zur Nichtanerkennung
der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis ableiten.
Parlament und Rat unterstützen danach uneingeschränkt den Kommissionsgrundsatz
"ein Führerschein pro Person", um Betrügereien bei der Erlangung eines Führerscheins
in Zukunft zu unterbringen. Der Rat verweist in diesem Zusammenhang aber
vornehmlich auf die neuen Vorschriften über die Überprüfung der Wohnsitzklausel und
bezieht sich nicht auf die Auslegung von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3.
Führerscheinrichtlinie,
47
vgl. hierzu auch Hailbronner, Anerkennung der in anderen EU-Mitgliedstaaten
erworbenen Fahrerlaubnisse, NZV 2009, 361 (366).
48
Allerdings ist der Wortlaut gegenüber Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. EU-
Führerscheinrichtlinie neu gefasst. Während der Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2.
EU-Führerscheinrichtlinie Ermessen einräumt, wurde in Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. EU-
Führerscheinrichtlinie für die Mitgliedstaaten die Pflicht statuiert, die Anerkennung zu
verweigern.
49
Vgl. hierzu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie: "Ein Mitgliedstaat kann es
ablehnen, [...]" und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie: "Ein Mitgliedstaat
lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, [...]"; auch in der
englischsprachigen Fassung der Richtlinien ist der Wortlaut nunmehr zumindest enger
gefasst: Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie: "A Member State may refuse
[...]" und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie: "A Member State shall refuse
[...]".
50
Auch wenn der EuGH die restriktive Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der 2. EU-
Führerscheinrichtlinie vornehmlich mit der großen Bedeutung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr begründet,
51
vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C - 476/01 - Rechtssache "Kapper"; Hailbronner,
Anerkennung der in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbenen Fahrerlaubnisse, NVZ
2009, 361 (366),
52
dürfte der Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie nunmehr
keinen Spielraum mehr für die vom EuGH mit Blick auf die Grundfreiheiten
vorgenommene enge Auslegung der Bestimmung bieten.
53
Vgl. hierzu auch VG Kassel, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 2 L 476/09 -; Geiger, Neues
Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft", DAR
2007, 126 (128); Mosbacher/Gräfe, Die Strafbarkeit von "Führerscheintourismus" nach
neuem Recht, NJW 2009, 801 (802 f.); a. A. Hailbronner, Anerkennung der in anderen
EU-Mitgliedstaaten erworbenen Fahrerlaubnisse, NZV 2009, 361 (366 f.).
54
Denn seit Inkrafttreten von Art. 11 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist die Anerkennung
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins - jedenfalls nach
dem (deutschen) Wortlaut der Richtlinie - zwingend abzulehnen, wenn der Führerschein
zuvor für das eigene Hoheitsgebiet eingeschränkt, ausgesetzt und entzogen wurde.
55
Spricht danach einiges dafür, dass sich die Rechtslage seit dem 19. Januar 2009 zum
Nachteil des Antragstellers geändert hat, können bei der hier allein möglichen
summarischen Prüfung gleichwohl die Erfolgsaussichten der Klage gegen die
Anordnung der Vorlage des Führerscheins noch nicht mit der notwendigen Gewissheit
verneint werden, so dass es der näheren Betrachtung der betroffenen Interessen bedarf.
56
Unter Einbeziehung des öffentlichen Interesses, den Rechtschein des Besitzes einer
gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen und damit zu gewährleisten, dass der Antragsteller
nicht weiter am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet teilnimmt, und - dem
gegenüberstehend - des privaten Interesses des Antragstellers, den Anschein zu
erwecken, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
überwiegt das öffentliche Interesse. Eine mögliche Teilnahme des Antragstellers am
motorisierten Straßenverkehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens ist mit nicht hinnehmbaren Risiken für wichtigste Rechtsgüter,
insbesondere Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Das Risiko, dass
der Antragsteller unter der berauschenden Wirkung von Drogen im Straßenverkehr ein
Kraftfahrzeug führt, ist unter dem ordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der
Gefahrenabwehr zu hoch. Aufgrund des Vorfalls im Mai 2005 ist nicht auszuschließen,
dass dem Antragsteller im Hinblick auf seinen erwiesenen Drogenkonsum die Eignung
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zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Anhaltspunkte dafür, dass er den Konsum von
Kokain und Cannabis inzwischen endgültig eingestellt hat, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere ist nichts dazu vorgetragen, dass die im Zuge der Erteilung der
Fahrerlaubnis in Polen vorgenommene ärztliche Untersuchung auch den
Drogenkonsum des Antragstellers in der Vergangenheit in den Blick genommen hat.
Vor diesem Hintergrund begegnet auch die kraft Gesetzes vorgesehene sofortige
Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die
Kammer in Anlehnung an die geänderte Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen,
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vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 16 B 114/09 -,
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in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis geht, in
Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrags an, es sei denn es geht um einen - hier nicht
gegebenen - Fall der qualifizierten beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis.
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