Urteil des VG Gelsenkirchen vom 08.12.2006

VG Gelsenkirchen: abwasserbeseitigung, lwg, genehmigung, stadt, gemeinde, drucksache, gebietskörperschaft, rechtsgrundlage, kompetenz, ermächtigung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 357/05
Datum:
08.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 357/05
Schlagworte:
Abwasserbeseitigung, Abwasserverbände, Aufgabenübernahme
Normen:
LWG § 53 Abs. 1, LWG § 54 Abs. 1, LippeVG § 4 Abs. 1
Leitsätze:
Sondergesetzliche Abwasserverbände können auf verbandsrechtlicher
Grundlage die bislang von einer Gemeinde wahrgenommenen
Aufgaben der Abwasserbeseitigung (Sammeln, Fortleiten) im
Einvernehmen mit der Gemeinde übernehmen.
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Dezember
2004 verpflichtet, den Beschluß der Verbandsversammlung des Klägers
vom 15. Dezember 2003 (Tagesordnungspunkt 4. Ziffer 1.) zu
genehmigen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten
der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung jeweils in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger oder die Beigeladene vor der Vollstreckung
Sicherheit in erforderlicher Höhe leisten.
T a t b e s t a n d:
1
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beschluß der Verbandsversammlung des Klägers
vom 15. Dezember 2003 zur Übernahme von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1
Lippeverbandsgesetz in Verbindung mit § 53 Abs. 1, Satz 1 Landeswassergesetz in der
Stadt I. (Beigeladene) durch den Kläger genehmigungsfähig ist.
2
Der Kläger und die dazu durch Ratsbeschluß vom 29. Juli 2003 beauftragte
Beigeladene schlossen am 30. Juli 2003 einen "Grundvertrag betreffend die Übernahme
der Abwasserbeseitigung im Bereich der Abwassersammlung und -fortleitung". Darin
3
vereinbarten die Vertragsparteien u.a., daß der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2004
die hoheitliche Aufgabe "Abwasserbeseitigung" im Bereich Abwassersammlung und -
fortleitung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LippeVG als Verbandsaufgabe übernehmen solle.
Die übernommenen Aufgaben des Klägers umfaßten neben dem Sammeln und
Fortleiten des Abwassers die Unterhaltung, den Betrieb, die Instandhaltung und die
Kontrolle der übernommenen Abwasseranlagen in der Stadt, die Genehmigungs- und
Ausführungsplanung, den Neubau, die Erneuerung, die Sanierung und die
Instandsetzung von Abwasseranlagen.
Die endgültige Aufstellung bzw. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes
sollte unter Benehmensbeteiligung des Klägers erfolgen.
4
Die Verbandsversammlung des Klägers stimmte am 15. Dezember 2003 "der
hoheitlichen Aufgabenübernahme gemäß § 4 Abs. 1, Satz 1 LippeVG i.V.m. § 53 Abs. 1,
Satz 1 LWG in der Stadt I. zum 1. Januar 2004 zu".
5
Unter dem 16. Dezember 2003 trafen der Kläger und die Beigeladene eine
"Ausführungsvereinbarung betreffend die Übernahme der Abwasserbeseitigung im
Bereich der Abwassersammlung, -fortleitung, - einleitung und -versickerung". Die
Vereinbarung sieht u.a. vor, daß im Umfang der Aufgabenübernahme die
Abwasserbeseitigungspflicht von der Stadt auf den Verband übergeht (§ 2 Abs. 1).
Rechtsgrundlage der Aufgabenübernahme sei § 4 Abs. 1 Satz 1 LippeVG i.V.m. dem im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung geltenden Landeswassergesetz (§ 3 Abs.
1). Es bestehe Einvernehmen darüber, daß privatrechtliches Eigentum, soweit dieses an
den Hausanschlußleitungen und Hausgrundstücksleitungen bestehen sollte, nicht auf
den Verband übergehe. Die Stadt behalte das Recht und die Pflicht, durch Satzung
gemäß § 9 GO NW für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an die
Kanalisation und die Benutzung dieser Einrichtungen zu regeln. Die
Ausführungsvereinbarung stehe unter dem Vorbehalt sämtlicher erforderlicher
Genehmigungen und Beschlüsse, insbesondere der Genehmigung durch das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als
Rechtsaufsichtsbehörde des Verbandes.
6
Mit Anschreiben vom 17. November 2004 leitete der Kläger dem Beklagten den
Beschluß der Verbandsversammlung vom 15. Dezember 2003 sowie die
Ausführungsvereinbarung zu und bat um Genehmigung.
7
Der Beklagte lehnte unter dem 9. Dezember 2004 den Antrag auf Genehmigung des
Beschlusses der Verbandsversammlung sowie der Ausführungsvereinbarung vom 17.
November 2004 ab.
8
Das dem zu genehmigenden Beschluß zugrunde liegende Rechtsgeschäft setze
voraus, daß gemeindliche Pflichten nach dem Landeswassergesetz auf den
Lippeverband übergingen. Das Landeswassergesetz regele den Übergang der
gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht bzw. den Übergang von Teilen dieser
Pflicht abschließend in den §§ 51 a, 53 und 54 LWG. Die Vorschriften enthielten eine
Ermächtigung zum Pflichtenübergang bezogen auf die gemeindlichen Teilaufgaben des
Sammelns und Fortleitens des Abwassers in einem Gemeindegebiet nicht.
9
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LippeVG sei dem Verband die Übernahme von Aufgaben nach §
2 Abs. 1 LippeVG gestattet. Damit sei nicht geregelt, ob eine Aufgabe materiell-rechtlich
10
übergangsfähig sei, sondern lediglich die Modalität des Übergangs. Vertraglich lasse
sich eine öffentlich-rechtliche Pflichtenposition nicht verändern.
Am 7. Januar 2005 hat der Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf
erhoben, das das Verfahren mit Beschluß vom 1. Februar 2005 an das erkennende
Gericht verwiesen hat.
11
Der Kläger geht - gestützt auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten -
davon aus, daß er die Genehmigung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom
15. Dezember 2003 beanspruchen könne. Die Kompetenz der Stadt I. zur
Abwasserbeseitigung könne nach den allgemeinen Regeln der Delegation übertragen
werden. Grundlage dieser Delegation sei § 4 Abs. 1 Satz 1 LippeVG. Die §§ 53 ff. LWG
enthielten keine abschließende Regelung der Übergangstatbestände für Aufgaben der
Abwasserbeseitigung. Dies werde auch durch die neu eingefügte Vorschrift § 53 Abs. 1
c Satz 1 LWG deutlich. Danach sei im Falle eines Übergangs der Aufgabe
(Abwasserbeseitigung) auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften diesen das
Abwasser zu überlassen.
12
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6 LippeVG seien
erfüllt. Für die Übernahme der Aufgabe hätten der Kläger und die Beigeladene einen
Verwaltungsvertrag schließen können, der entgegen der Auffassung des Beklagten
keine unscharfen, sondern konkrete Regelungen enthalte.
13
Dem Beklagten sei im Rahmen seiner Rechtsaufsicht kein Ermessen bei Erteilung der
Genehmigung eingeräumt.
14
Der Kläger beantragt,
15
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Dezember 2004 zu verpflichten,
den Beschluß der Verbandsversammlung des Klägers vom 15. Dezember 2003
(Tagesordnungspunkt 4. Ziffer 1.) zu genehmigen.
16
Der Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Es fehle an einer Norm des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen, die es der
Beigeladenen gestatte, ihre nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG bestehende Kompetenz zur
Abwasserbeseitigung auf eine andere Körperschaft zu übertragen. Auch § 4 LippeVG
sei für die dort aufgeführten Gebietskörperschaften und Verbände keine Vorschrift zur
Übertragung von Rechtspflichten. Die Aussage betreffend das Einvernehmen in § 4
Abs. 1 Satz 1 LippeVG begrenze Rechte des Lippeverbandes und formuliere deshalb
zwangsläufig Abwasserbeseitigungsrecht; daraus folge nichts für das hier relevante
Thema.
19
Die Ansicht des Klägers, die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LippeVG sei ein Fall
der Rechtsaufsicht, sei unzutreffend. Die Genehmigung habe für den Kläger
rechtseinräumende Wirkung und gehe damit über die Wirkung im Rahmen der Aufsicht
hinaus. Da die Genehmigung mit Blick auf die Einleitung des Abwassers in den
Vorfluter materiell § 7 a WHG sowie im übrigen § 18 a Abs. 2 a Satz 2 WHG zu
beachten habe, handele es sich bei ihr um einen Fall mit "Gestattungswirkung" parallel
20
zur Erlaubnis oder Bewilligung. Dementsprechend gebe es keinen Anspruch auf
Erteilung der Genehmigung, sondern einen Anspruch auf fehlerfreie
Ermessensausübung.
Die Beigeladene schließt sich dem Klageantrag des Klägers an.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der vom Kläger übersandten Unterlagen (Beiakte Heft 3) sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.
22
Entscheidungsgründe:
23
Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als
Verpflichtungsklage zulässig.
24
Nach entsprechender Klarstellung ist die Klage richtigerweise allein auf die
Genehmigung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 15. Dezember 2003
gerichtet.
25
Soweit mit dem Antragsschreiben vom 17. November 2004 um die Genehmigung der
Ausführungsvereinbarung nachgesucht worden ist, ist dies mit dem dazu angefertigten
Vermerk - "Der Lippeverband bittet um die Genehmigung des Beschlusses der
Verbandsversammlung vom 15. Dezember 2003" - auf dem Antrag korrigiert und damit
den gesetzlichen Vorgaben entsprochen worden. Die Ausführungsvereinbarung ist nach
der hier allein angeführten Vorschrift § 4 Abs. 1 Satz 2 Lippeverbandsgesetz nicht
genehmigungsbedürftig.
26
Wenn in dem Bescheid vom 9. Dezember 2004 zur Versagung der Genehmigung neben
dem Beschluß der Verbandsversammlung auch die Ausführungsvereinbarung erwähnt
wird, kommt dem keine eigene Bedeutung zu. Die Ausführungen in dem Bescheid vom
9. Dezember 2004 zur Ausführungsvereinbarung bzw. den Verträgen enthalten keine
Regelungen, die - aus Sicht des Klägers - wegen des damit verbundenen etwaigen
Rechtsscheins angegriffen werden müßten. Der mangelnde Regelungscharakter
erschließt sich deutlich aus der unter Ziffer 4. des Bescheides gewählten Formulierung
"(indirekte) Genehmigung des Vertrages". Dies weist als eigentlichen
Regelungsgegenstand des Bescheides die Entscheidung zur Genehmigung des
Beschlusses der Verbandsversammlung aus, die Schlußfolgerungen für die
vertraglichen Vereinbarungen zulassen könnte.
27
Die streitige Genehmigung ist ein Verwaltungsakt, da sie sich - bezogen auf den
Beschluß der Verbandsversammlung zur Aufgabenübertragung - als selbständiger
Hoheitsakt gegenüber dem Kläger darstellt.
28
Der Kläger ist aktiv legitimiert, obwohl es um die Genehmigung eines Beschlusses der
Verbandsversammlung, eines Organs des Klägers, geht. Insoweit ist jedoch der
Beschluß des Organs und dem folgend gegebenenfalls die Genehmigung oder deren
Versagung dem Verband selbst zuzurechnen. Die Verbandsversammlung hat nur
verbandsintern gehandelt.
29
Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 2 VwGO
in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 1 VwGO nicht.
30
Die Klage ist auch begründet.
31
Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2004 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
32
Der Kläger hat einen Anspruch auf Genehmigung des Beschlusses der
Verbandsversammlung vom 15. Dezember 2003 zu Tagesordnungspunkt 4. Ziff. 1.
33
Obwohl der in diesem Beschluß genannte Zeitpunkt für die Aufgabenübernahme, der 1.
Januar 2004, nicht eingehalten ist, hat dies nicht zur Erledigung des Beschlusses
geführt. Die Aufgabenübernahme ist nicht an die Einhaltung des genannten Zeitpunkts
gebunden.
34
Der Beschluß entspricht geltendem Recht mit der Folge, daß er durch den Beklagten zu
genehmigen ist. Eine Überprüfung unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und
Ermessenserwägungen ist dem Beklagten nicht eingeräumt.
35
Die Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers - § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
über den Lippeverband (Lippeverbandsgesetz - LippeVG -) vom 7. Februar 1990
(GV.NW S. 162) - weist die Zuständigkeit für die Genehmigung dem Beklagten als
Aufsichtsbehörde zu (§ 34 Abs. 1 Satz 2 LippeVG).
36
Die Aufsicht stellt nach § 34 Abs. 2 LippeVG - einer Vorschrift des neunten Teils des
Lippeverbandsgesetzes - sicher, daß der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und
Pflichten nach dem geltenden Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen
Zielsetzungen des Landes erfüllt. Die Vorschriften des neunten Teils des
Lippeverbandsgesetzes sind mit der Bezeichnung "Rechtsaufsicht" überschrieben.
37
Anhaltspunkte dafür, daß der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LippeVG erforderlichen
Genehmigung weitergehende Bedeutung zukommt als der sonst vorgesehenen
Rechtsaufsicht, sind nicht ersichtlich.
38
Die Frage, ob die hier begehrte Genehmigung allein eine Rechtskontrolle beinhaltet
oder der Aufsichtsbehörde auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle eröffnet ist, richtet sich
nach der erkennbaren, durch Auslegung zu ermittelnden Zielsetzung des
Genehmigungsvorbehalts.
39
Eine Genehmigung, die vorwiegend im Interesse der zu beaufsichtigenden Körperschaft
selbst zu erfolgen hat, beschränkt sich auf eine bloße Rechtskontrolle. Geht es um
Belange, die über eine Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des Handelns des Verbandes
hinaus in den Blick zu nehmen sind und eigene, allein dem Staat zugewiesene
Verwaltungsziele betreffen, so ist von einem Kondominium von Staat und Verband
auszugehen.
40
Vgl. Becker in Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ Wansleben,
Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Anmerkung 5 zu § 119
GO in Bezug auf die vergleichbare Kommunalaufsicht.
41
Übergeordnete, vom Staat - hier dem Land - zu berücksichtigende Belange sind nicht
erkennbar. Soweit in diesem Zusammenhang das Interesse des Landes an einer
42
ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Ziele
angeführt werden könnte, sind diese Ziele bereits dadurch verwirklicht, daß dem Kläger
nach § 54 Abs. 1 LWG ohnehin die (eigentliche) Abwasserbeseitigung durch
Behandlung und Einleitung obliegt. Dieser Gesichtspunkt kommt auch zum Tragen,
wenn der Beklagte darauf abstellt, daß der hier streitigen Genehmigung mit Blick auf die
Einleitung des Abwassers in den Vorfluter "Gestattungswirkung" parallel zur Erlaubnis
oder Bewilligung zukomme und deshalb die Vorschriften § 7 a WHG sowie § 18 a Abs.
2 a Satz 2 WHG zu beachten seien.
Der Kläger leitet bereits in den Vorfluter ein und es ist davon auszugehen, daß die dazu
erforderlichen Genehmigungen erteilt sind. Die von dem Kläger und der Beigeladenen
ins Auge gefaßte Veränderung des Aufgabenumfangs für die Abwasserbeseitigung führt
insoweit auch nicht zu einer technischen oder tatsächlichen Veränderung, sondern nur
dazu, daß der Aufgabenbereich des Klägers näher an den Ort des Abwasseranfalls
herangeführt wird.
43
Wenn der Beklagte die Rechtsqualität der Genehmigung nicht als Aufsichtsmaßnahme
beschränkt wissen will, sondern ihr - dies ist wohl so zu verstehen - darüber
hinausgehend konstitutive Bedeutung für die Aufgaben -, Zuständigkeitsübertragung
beimißt, so kann dem nicht gefolgt werden.
44
Diese Auffassung läßt außer acht, daß die Aufgabenübertragung in § 4 Abs. 1 LippeVG
eine gesetzliche Grundlage hat. Damit unterscheidet sich diese Aufgabenregelung von
der Aufgabenzuweisung nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar
1991 (BGBl. I S. 405). Nach diesem Gesetz, das für sondergesetzliche Wasserverbände
wie den Kläger mangels ausdrücklicher Rechtsvorschrift zu seiner Anwendbarkeit nicht
gilt (§ 80 WVG), erfolgt die Bestimmung des Aufgabenbereichs im Zuge der
Genehmigung der Satzung konstitutiv durch staatlichen Hoheitsakt.
45
Vgl. Löwer in Achterberg, Püttner, Würtenberger, Besonderes Verwaltungsrecht, Band I,
2. Auflage, § 12 Wasserverbandsrecht, Anmerkung 48.
46
Im Gegensatz dazu bleibt hier der Aufsichtsbehörde nur die Kontrolle, ob die
gesetzlichen Vorgaben zur Aufgabenübertragung eingehalten sind.
47
Die danach allein gebotene Rechtmäßigkeitsprüfung
48
- so Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. November 1984 - 4 C 3.81 -, in
NJW 1985, 271, 274, zu der vergleichbaren Vorschrift § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gründung des Großen Erftverbandes vom 3. Juni 1958 (GV.NW. S. 253) -
49
führt dazu, daß die Genehmigung nur dann versagt werden darf, wenn der Beschluß der
Verbandsversammlung gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstiges Recht verstößt.
50
Davon ist nicht auszugehen.
51
Der Beschluß vom 15. Dezember 2003 zu Ziff. 1. des Tagesordnungspunktes 4. - "Die
Verbandsversammlung stimmt der hoheitlichen Aufgabenübernahme gemäß § 4 Abs. 1
Satz 1 LippeVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG in der Stadt I. zu" - erschließt
sich hinsichtlich seines Regelungsgehaltes nicht ohne weiteres aus seinem Wortlaut. Er
ist auslegungsbedürftig und - fähig.
52
Soweit die Verbandsversammlung der "hoheitlichen Aufgabenübernahme" zustimmt,
wird aus der Vorlage zur Sitzung am 15. Dezember 2003 (S. 3) erkennbar, daß es sich
um die vorherige Zustimmung zu der - seinerzeit - noch nicht erfolgten Übernahme der
kommunalen Abwasserbeseitigung handelt.
53
Der Beschluß vom 15. Dezember 2003 fügt sich damit in die gesetzlichen Vorgaben der
Vorschrift § 4 Abs. 1 Satz 1 LippeVG ein. Danach kann der Verband auf Beschluß der
Verbandsversammlung Aufgaben nach § 2 LippeVG übernehmen.
54
Das Gericht interpretiert das Wort "auf" in diesem Zusammenhang als gleichbedeutend
mit den Worten "aufgrund" oder "auf der Grundlage".
55
Danach beinhaltet "auf Beschluß" die Freigabe und Ermächtigung durch die
Verbandsversammlung für den Verband, eine Vereinbarung zur Aufgabenübernahme zu
tätigen. Aus diesem Verständnis folgt auch eine zeitliche - hier eingehaltene -
Reihenfolge in der Weise, daß - nach einer Kontaktaufnahme zwischen Verband und
Gebietskörperschaft (hier mit der dazu getroffenen Übereinkunft Grundvertrag) -
zunächst eine Beschlußfassung durch die Verbandsversammlung zu erfolgen hat, auf
der aufbauend und umsetzend der Verband insgesamt tätig werden kann.
56
Der materielle Gehalt des Beschlusses ist durch die Worte "hoheitliche
Aufgabenübernahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LippeVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1
Satz 1 LWG" bestimmt.
57
Die Erwähnung der Vorschrift § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG (in der zum Beschlußzeitpunkt
geltenden Fassung) läßt erkennen, daß es um die (hier der Stadt I. obliegende)
Abwasserbeseitigung geht. Da die Stadt I. im Lippeverbandsgebiet gelegen und
Mitglied des Klägers ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 LippeVG), kann sich die Übernahme von
Aufgaben der Abwasserbeseitigung nur auf solche Aufgaben beziehen, die der Verband
nicht aufgrund anderweitig begründeter Zuständigkeit schon wahrnimmt und die daher
bei der Stadt I. verblieben sind.
58
Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 in Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1991, S. 220,
225 - weist § 54 Abs. 1 LWG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. März
1989 - GV NW S. 194) den Abwasserverbänden Aufgaben der Abwasserbeseitigung
(insbesondere Behandlung und Einleitung) in einem Umfang zu, der den Gemeinden
ohne Verfassungsverstoß noch die Aufgaben mit örtlichem Bezug (Sammeln und
Fortleiten des anfallenden Abwassers) beläßt.
59
Dieser Rechtszustand ist in der Sitzungsvorlage zu Punkt 4 der Tagesordnung (S. 1) der
Verbandsversammlung am 15. Dezember 2003 mit den Formulierungen "Kommunale
Aufgaben der Abwasserbeseitigung" und "Teilabwasserbeseitigungspflicht" zum
Ausdruck gebracht und in der Sitzung der Verbandsversammlung durch den
Vorsitzenden des Vorstandes dahin verdeutlicht worden, daß es um das Sammeln und
Ableiten des Abwassers gehe (S. 8 der Niederschrift über die Verbandsversammlung
vom 15. Dezember 2003).
60
Da der Beschluß der Verbandsversammlung lediglich die Ermächtigungsgrundlage für
ein Tätigwerden des Verbandes zur Aufgabenübernahme darstellt, ist zu entscheiden,
61
ob die in Aussicht genommene Übernahme der kommunalen Abwasserbeseitigung
durch den Kläger rechtlich zulässig ist.
Das Gericht geht davon aus.
62
Die Vorschrift § 4 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative LippeVG stellt unter Bezugnahme auf § 2
Abs. 1 Nr. 6 LippeVG dafür die allein ausreichende Rechtsgrundlage dar, die keiner
Ergänzung durch andere gesetzliche Normen, etwa das Landeswassergesetz, bedarf.
Mit § 2 Abs. 1 Nr. 6 LippeVG ist dem Kläger uneingeschränkt die Aufgabe
Abwasserbeseitigung zugewiesen und damit seine Zuständigkeit begründet.
63
Der Begriff Abwasserbeseitigung nimmt offensichtlich die dazu (jetzt) in § 18 a Abs. 1
Satz 3 WHG enthaltene Definition auf, wonach Sammeln, Fortleiten, Behandeln,
Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern
von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung erfaßt werden.
64
In diesem umfassenden Sinne hat auch der Gesetzentwurf der Landesregierung vom
16. Dezember 1988 betreffend das Lippeverbandsgesetz - Landtags-Drucksache
10/3918 - den Begriff Abwasserbeseitigung berücksichtigt, wenn dazu in der
Einzelbegründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 6 ausdrücklich auf alle zu § 18 a Abs. 1 WHG
zählenden Maßnahmen abgestellt wird (S. 34 der Drucksache, die ab S. 2 irrtümlich als
10/3919 bezeichnet ist).
65
§ 2 Abs. 1 Nr.6 LippeVG in der Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung -
insoweit unverändert geblieben durch die Beschlußempfehlung des Ausschusses für
Umweltschutz und Raumordnung vom 2. Dezember 1989 (Landtags-Drucksache
10/4934) - ist durch den Landtag angenommen worden.
66
Die Vorschrift setzt damit eine Rechtslage fort, die bereits mit der Verabschiedung des
Landeswassergesetzes vom 4. Juli 1979 (GV.NW. S. 488) hinsichtlich der
Abwasserbeseitigung dadurch gekennzeichnet ist, daß einerseits die Gemeinden für
diese Aufgabe zuständig sind (§ 53 Abs. 1 LWG, 1979), andererseits aufgrund
verbandsrechtlicher Vorschriften die Zuständigkeit der Abwasserverbände gegeben ist.
67
Das Nebeneinander allgemein wasserrechtlicher Bestimmungen einerseits sowie
sondergesetzlicher Vorschriften betreffend die (Abwasser-) Verbände bestand bereits
bei Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes (WG) vom 7. April 1913 (PrGS S. 53).
Dieses Gesetz ging von dem Vorrang der wasserwirtschaftlichen Sondergesetze aus. §
392 WG regelte, daß die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Bildung einer
Genossenschaft zur Regelung der Vorflut und zur Abwässerreinigung im Emschergebiet
vom 14. Juli 1904 unberührt blieben.
68
Daran anknüpfend ging man allgemein davon aus, daß auch die nach Inkrafttreten des
WG erlassenen Sondergesetze zur Einrichtung der (Abwasser-) Verbände - wie das
Lippegesetz vom 19. Januar 1926 (PrGS S. 13) - dem WG vorgingen.
69
Vgl. Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, Kommentar, Bd. II,
Unveränderter Nachdruck der 4. Auflage (Berlin/Köln 1955), Anm. 1 zu § 392, S. 649.
70
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Lippegesetzes vom 19. Januar 1926, das als Recht des Landes
Nordrhein-Westfalen aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des in Nordrhein-
71
Westfalen geltenden preußischen Rechts vom 7. November 1961 (GV.NW S. 325) mit
einigen Änderungen fortgalt, sah als Aufgabe des Verbandes die "bestmögliche
Reinigung der ... Abwässer" vor.
Nach der Rechtsprechung des OVG NW, der die Kammer folgt, stellte diese
Aufgabenzuweisung für den Lippeverband auch unter Beachtung des
Wasserhaushaltsgesetzes 1976 und des Landeswassergesetzes 1979 weiterhin die
Grundlage für die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung dar.
72
Vgl. Urteil vom 16. November 1989 - 9 A 2531/85 -, S. 18 f. des amtlichen Umdrucks;
ZfW 1991, S. 66 f. (nur Leitsatz); dem folgend: Czychowski/Reinhardt, Wasser-
haushaltsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, Anmerkung 18 zu § 18 a.
73
Das OVG NW ging dabei davon aus, daß weder dem WHG noch dem LWG eine
Beschränkung hinsichtlich der Aufgaben des Lippeverbandes auf dem Gebiet der
Abwasserreinigung zu entnehmen sei. In verschiedenen Bestimmungen des WHG und
des LWG werde entweder unter wörtlicher Nennung der Wasser- und Bodenverbände
oder unter der umfassenden Bezeichnung der Verbände (und anderer Körperschaften)
als Körperschaften des öffentlichen Rechts an die Existenz und Tätigkeit der Verbände,
und zwar insbesondere auch auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung, angeknüpft
oder es werde eine Übertragung von Aufgaben an diese Verbände für zulässig erklärt
(vgl. z.B. §§ 13, 15 Abs. 1, 18 a Abs. 2, 21 g WHG, §§ 53 Abs. 5 und 54 LWG 79).
74
So OVG NW, Urteil vom 18. Mai 1988 - 9 A 2841/86 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks in
Bezug auf die Aufgaben des Erftverbandes zur Gewässerreinhaltung.
75
Es wurde, z.B. in § 54 Abs. 1 LWG 79, gleichsam vorausgesetzt, daß die
Abwasserverbände die durch sondergesetzliche Regelungen zugewiesenen
Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung weiterhin wahrnehmen.
76
Nach § 54 Abs. 1 LWG 79 waren die Abwasserverbände anstelle der sonst nach § 53
Abs. 1 LWG 1979 grundsätzlich dazu berufenen Gemeinden zur Abwasserbeseitigung
verpflichtet; die Voraussetzung für diese Aufgabenübernahme, die Kompetenz zum
tatsächlichen Zugriff auf das Abwasser, ergab sich indessen erst aufgrund der
besonderen verbandsrechtlichen Bestimmungen zur Abwasserbeseitigungspflicht.
77
Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. November 1989 - 9 A 2531/85 -, S. 19.
78
Auf diesen Zusammenhang zwischen Zugriffsrecht und verbandsrechtlichen
Bestimmungen wies auch
79
- Honert/Rüttgers, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 1981,
Erläuterung zu § 54 -
80
hin. Danach war das Zugriffsrecht durch die Aufgabenfestlegung der Verbände in ihren
Satzungen oder in den Sondergesetzen begrenzt.
81
Der Zugriff begründete keine Zuständigkeit, sondern setzte sie voraus.
82
Das Zugriffsrecht konnte alle Teilbereiche der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 18
a WHG umfassen.
83
So wird in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 16.
Dezember 1988 - Landtags-Drucksache 10/3919 - zur Bildung des (neuen)
Wasserverbandes Eifel-Rur hinsichtlich der Aufgabenzuweisung Abwasserbeseitigung
(§ 2 Abs. 1 Nr. 6) ausgeführt, daß alle in § 18 a Abs. 1 WHG aufgeführten Maßnahmen
der Abwasserbeseitigung erfaßt werden. Weiter heißt es: "In aller Regel wird der
Verband gemäß § 54 Abs. 1 LWG nur die Pflicht zum Behandeln, Einleiten, Versickern,
Verregnen oder Verrieseln von Abwasser sowie zum Entwässern von Klärschlamm
übernehmen. Die weiteren Maßnahmen des Sammelns und Fortleitens werden
dagegen vielfach bei den Gemeinden oder sonstigen Abwasserbeseitigungspflichtigen
verbleiben".
84
Ob sich das Zugriffsrecht des Lippeverbandes gemäß § 54 Abs. 1 LWG 1979 unter
Beachtung von § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Lippegesetzes vom 19. Januar 1926 auch auf
solche Aufgaben erstreckte, die nach § 18 a Abs. 1 WHG mit Sammeln und Fortleiten
bezeichnet worden sind, oder auf Behandeln und Einleiten beschränkt war, kann hier
offen bleiben.
85
Für das Verständnis der zur Zeit geltenden Vorschriften bleibt festzuhalten, daß die
allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften stets von der Eigenständigkeit der durch
Sondergesetz gebildeten Wasserverbände ausgegangen sind.
86
Das Nebeneinander von Zuständigkeitsvorschriften im Landeswassergesetz und in den
Verbandsgesetzen ist durch § 54 Abs. 1 LWG 1989 in der Weise verändert worden, daß
den Gemeinden eines Verbandsgebietes das "Behandeln und Einleiten" entzogen und
den Verbänden auch durch eine Regelung des Landeswassergesetzes zugewiesen
worden ist.
87
Auf die verbandsrechtliche Zuständigkeitsregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 6 LippeVG hat § 54
Abs. 1 LWG 1989 nur insoweit Einfluß, als es nunmehr für Behandeln und Einleiten
zwei Rechtsgrundlagen gibt. Mit Blick auf die gleichlautende Vorschrift § 2 Abs. 1 Nr. 8
ErftVG heißt es dazu in dem Gesetzentwurf der Landesregierung vom 6. April 1992
betreffend das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) -
Landtags- Drucksache 11/3517 - auf S. 35: "Unter (§ 2 Abs. 1) Nr. 8 fallen grundsätzlich
alle Maßnahmen nach § 18 a Abs. 1 WHG, wobei sich die Verbandspflichten vorrangig
aus § 54 Abs. 1 LWG ergeben (vgl. auch Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 -)".
88
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LippeVG behielt seine eigenständige Bedeutung hinsichtlich des
"Sammelns und Fortleitens". Die Beschränkung auf die Teilbereiche Sammeln und
Fortleiten verdeutlicht das LippeVG auch mit der Bestimmung § 4 Abs. 3 LippeVG.
Danach gilt die "Übernahmevorschrift" § 4 Abs. 1 LippeVG nicht für die Aufgaben nach §
2 Abs. 1 Nr. 6 LippeVG, soweit diese unter § 54 Abs. 1 LWG fallen. Die Vorschrift nimmt
damit solche Aufgaben von der Übernahme nach § 4 Abs. 1 LippeVG aus, die kraft
materiellen Wasserrechts bereits dem Verband als Pflicht obliegen.
89
Vgl. dazu Gesetzentwurf der Landesregierung vom 6. April 1992 zur Änderung des
Gesetzes über den Erftverband, Landtags-Drucksache 11/3517, S. 36, zu der
gleichlautenden Vorschrift § 4 Abs. 4 ErftVG.
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§ 4 Abs. 1 LippeVG räumt die rechtliche Möglichkeit ein, das Nebeneinander der
91
Zuständigkeiten für das Sammeln und Fortleiten (einerseits Gemeinde gemäß § 53 Abs.
1 LWG, andererseits Abwasserverband gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 LippeVG) dadurch zu
beenden, daß der Verband die Aufgabe (nicht Zuständigkeit) im Einvernehmen der
Gemeinde übernehmen kann. Erklärt die Gemeinde ihr Einverständnis nicht, bleibt ihr
die Wahrnehmung der Aufgabe erhalten.
Im Ergebnis kommt nunmehr § 4 Abs. 1 LippeVG die Aufgabe zu, die § 54 Abs. 1 LWG
79 mit der Einräumung des Zugriffs durch den Verband zu erfüllen hatte (Auflösung der
doppelten Zuständigkeit für die gleiche Aufgabe durch eindeutige Zuordnung der
Aufgabe an einen der konkurrierenden Hoheitsträger).
92
Die eigenständige Bedeutung der Bestimmungen des LippeVG erschließt auch, daß
aus Änderungen des Landeswassergesetzes aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 2005
(GV NW S. 463) keine Rückschlüsse darauf möglich sind, der Gesetzgeber habe die
Übernahme kommunaler Aufgaben der Abwasserbeseitigung durch Abwasserverbände
ausschließen wollen. Dies gilt namentlich für die Vorschrift § 54 Abs. 4 LWG zur
Übernahme von Maßnahmen der Abwasserbeseitigung durch den Abwasserverband
von Dritten. Mit dem geänderten Wortlaut des Satzes 2 "Die Übernahme bedarf der
Zustimmung des Dritten und der Gemeinde als die für die Regelung des Anschluß- und
Benutzungszwanges zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft" ist klargestellt, daß
Dritter im Sinne dieser Vorschrift nicht die Gemeinde sein kann. Eine Klarstellung dieser
Bestimmung
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- so ausdrücklich bezeichnet in der Begründung der Landesregierung zum Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2004,
Landtags-Drucksache 13/6222, S. 105 -
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bedeutet die Beibehaltung des bisherigen Regelungsgehaltes und nicht die Schaffung
neuen Rechts, das die Frage der Übernahmemöglichkeiten der Abwasserverbände im
Verhältnis zu Gemeinden anders als bisher festlegen könnte.
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Allein im Hinblick auf das Vorbringen der Hauptbeteiligten dazu, ob § 4 Abs. 1 Satz 1
LippeVG auch bei - hier unterstellter - fehlender Zuständigkeit des Klägers für die
Teilbereiche der Abwasserbeseitigung "Sammeln und Fortleiten" insoweit
Rechtsgrundlage für die Übertragung der Zuständigkeit und Aufgaben sein kann, weist
das Gericht darauf hin, daß von dieser Möglichkeit auszugehen sein dürfte.
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Die Übertragung der Zuständigkeit der Beigeladenen nach § 53 Abs. 1 LWG auf den
Kläger würde aufgrund einer gesetzlichen Regelung erfolgen und nicht durch Vertrag.
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§ 4 Abs. 1 Satz 1 LippeVG richtete sich im Rahmen verbandsrechtlicher Beziehungen
an eine im Verbandsgebiet gelegene Gebietskörperschaft (Mitglied des Verbandes nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 LippeVG) und den Verband selbst.
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Soweit das Gesetz die Übertragung von dem Einvernehmen der Gebietskörperschaft
abhängig macht, käme dieser Gebietskörperschaft gleichzeitig die Kompetenz zu, ihre
Zuständigkeit an einen anderen Hoheitsträger abgeben zu können.
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Die Notwendigkeit einer weiteren Ermächtigung durch das Landeswassergesetz wäre
nicht erkennbar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711
der Zivilprozeßordnung.
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