Urteil des VG Gelsenkirchen vom 24.07.2008

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 825/08
Datum:
24.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 825/08
Schlagworte:
Entziehung, Fahrerlaubnis
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3674/08 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2008 wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet.
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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung
bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur
Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen im streitigen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5
VwGO).
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Gemäß § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) finden im
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung,
wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer
Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist.
Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden
Maßnahmen. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Aufklärung dieser Zweifel u.
a. die Beibringung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens anordnen.
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Die Ergebnisse des eingeholten nervenärztlich-verkehrsmedizinischen Gutachtens des
Dr. L. vom 2. Juni 2008 lassen die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers
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zur Gewissheit werden. Das Gutachten legt in nachvollziehbarer und überzeugender
Weise dar, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller wegen der bestehenden
Gesundheitsstörungen bzw. Erkrankungen (Zustand nach linkshirnigem Infarkt mit
rechtsseitigen spastischen Lähmungserscheinungen und leicht bis mäßiggradiger
dementieller Entwicklung) ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht sicher
führen kann.
Soweit der Antragsteller einwendet, dass derselbe Gutachter einige Wochen zuvor am
20. Februar 2008 entsprechende Einschränkungen nicht habe feststellen können, ist
dies offensichtlich auf die unterschiedliche Intensität der Untersuchungsmethoden und -
fragestellungen zurückzuführen, da erst jetzt die Frage der Verkehrseignung eine Rolle
gespielt hat.
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Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die
Allgemeinheit (aber auch für ihn selbst!) zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der
Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das
Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn
durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch
Vorlage eines neuen Gutachtens nach Absolvierung von entsprechenden
Therapiemaßnahmen hinsichtlich seiner kognitiven Leistungsfähigkeit die
Wiedergewinnung seiner Eignung in einem Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen;
dies hält auch der Gutachter für möglich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klassen A und B bzw. der alten
Klassen 1 und 3.
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