Urteil des VG Gelsenkirchen vom 22.09.2010

VG Gelsenkirchen (auf probe, beamtenverhältnis, probe, auf lebenszeit, ablehnung, land, verhandlung, einstellung, antrag, ausnahme)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3022/09
Datum:
22.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3022/09
Schlagworte:
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Höchstaltersgrenze;
Folgenbeseitigungslast; konkludente Ablehnungsentscheidung;
Ermessensreduzierung auf Null
Normen:
§§ 6 Abs 1, 52 Abs 1, 84 Abs 2 Satz 1 Nr 1 LVO NRW n F
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung der mit dem Unterbreiten des
unbefristeten Arbeitsvertrages vom 28. Juli 2008 vorgenommenen
konkludenten Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf
Probe und des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 6. August 2009
verpflichtet, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu
übernehmen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist als Lehrerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis an
der Grundschule M.--------straße in I. im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes
tätig und begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
2
Die Klägerin und das beklagte Land schlossen am 28. Juli 2008 einen Arbeitsvertrag.
Hiernach wurde die Klägerin mit Wirkung zum 6. August 2008 im Rahmen eines
unbefristeten Angestelltenverhältnisses (Entgeltgruppe 11 TV-L) in den öffentlichen
Schuldienst des beklagten Landes als Vertretungsreserve für Grundschulen in I.
eingestellt.
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Ein bereits zuvor eingeholtes Führungszeugnis, welches auf den 30. April 2008 datiert,
weist keine Eintragungen auf. Das auf den 5. Mai 2008 datierende amtsärztliche
Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt I. lautete im Ergebnis: "Gegen die Einstellung
als Lehrerin in den öffentlichen Schuldienst sowie gegen die Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe sowie die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit bestehen amtsärztlicherseits keine Bedenken".
4
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung B. die
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und das Wiederaufgreifen des
Verfahrens nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
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Die Bezirksregierung B. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juni 2009 mit, dass
Handlungsanweisungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung im Hinblick auf
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Höchstaltersgrenze noch nicht
vorlägen und kündigte an, unaufgefordert auf den Antrag zurückzukommen.
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Die Klägerin hat am 16. Juli 2009 Klage erhoben.
7
Mit Bescheid vom 6. August 2009 lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag auf
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Soweit Bewerberinnen und
Bewerber im Antragszeitpunkt das 40. Lebensjahr bereits überschritten hätten, könnten
sie nicht verbeamtet werden. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der
Billigkeit bestünden in diesen Fällen nicht, weil ein Vertrauenstatbestand in eine höhere
Altersgrenze als 35 Jahre bis zum 19. Februar 2009 vor dem Hintergrund der gefestigten
Rechtsprechung nicht gegeben gewesen sei und ein solcher auch nicht durch die
Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2009 begründet worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung der mit der Unterbreitung des unbefristeten
Arbeitsvertrages vom 28. Juli 2008 vorgenommenen konkludenten Ablehnung der
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und des Bescheides der
Bezirksregierung B. vom 6. August 2009 zu verpflichten, die Klägerin in das
Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung verweist er auf seine bisherigen Ausführung im Verwaltungsverfahren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
15
Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Die durch die Unterbreitung des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 28. Juli 2008
konkludent sowie durch den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 6. August 2009
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ausdrücklich erfolgte Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Übernahmeanspruch folgt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), § 9 des Gesetzes zur Regelung des
Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz -
BeamtStG -), § 15 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009
(Landesbeamtengesetz - LBG NRW -).
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Die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach diesen Vorschriften
erforderlichen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen liegen vor.
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Zwar erfüllt die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung nicht die Höchstaltersvoraussetzung für die Übernahme in das
Probebeamtenverhältnis gemäß §§ 6, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. (1.). Die Überschreitung
der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze steht der Übernahme der Klägerin in das
Probebeamtenverhältnis jedoch nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die
Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze wirksam sind. Denn der Beklagte ist jedenfalls
aufgrund einer ihm obliegenden Folgenbeseitigungslast verpflichtet, zugunsten der
Klägerin eine Ausnahme vom Höchstalter von 40 Jahren nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
LVO NRW n.F. zuzulassen (2.).
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1.
21
Nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1
Buchst. a) LVO NRW n.F. nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt
oder übernommen werden, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese
Höchstaltersvoraussetzung für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis erfüllt die
Klägerin, die das 44. Lebensjahr vollendet hat, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung nicht. Gründe, welche die Annahme eines
Ausnahmetatbestandes von der Höchstaltersgrenze gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW
n.F. rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
22
2.
23
Es greift jedoch der Ausnahmetatbestand des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F.
zugunsten der Klägerin ein.
24
Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. können Ausnahmen von dem Höchstalter
für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 52 Abs.
1 LVO NRW n.F. für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der
berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem
Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen
ließe.
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Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
26
vgl. Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, - 6 A 282/08 - und - 6 A 3302/08 -,
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www.nrwe.de, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -;
OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -, vom 31. August 2007 - 6 A 4527/05 -
und vom 24. September 2008 - 6 A 1586/07 -; jeweils unter juris,
sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n. F.
dann erfüllt, wenn ein Antrag auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe
rechtswidrig abgelehnt wird, mit der Folge, dass der Antragsteller letztlich Klage
erheben muss, um sein Begehren weiterzuverfolgen und darüberhinaus die Zeit in
einem Maße voranschreitet, dass bei der gerichtlichen Entscheidung die Altersgrenze
für eine Verbeamtung überschritten ist.
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Als diesem Fall unterfallend sieht das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen diejenigen Fallgestaltungen an, in denen der Beklagte vor den Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellte Anträge auf Verbeamtung
wegen Überschreitung der in § 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung für Beamtinnen und
Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 in der Fassung des
Gesetzes vom 3. Mai 2005 (LVO NRW a.F.) geregelten Höchstaltersgrenze von 35
Jahren vor dem 19. Februar 2009 abgelehnt hat. Diese Bestimmung war nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mitsamt des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO
NRW a.F. von Anfang an unwirksam,
29
vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143, juris,
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sodass der Beklagte dem Begehren auf Einstellung oder Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe hätte entsprechen müssen. Das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen hat ausgeführt, dass sich die vorausgegangene
rechtswidrige Behandlung des Verbeamtungsantrags im Sinne einer Rechtspflicht des
Landes zur Beseitigung der Rechtsnachteile auswirke, die der Betroffene infolge der
fehlerhaften Sachbehandlung habe hinnehmen müssen. In dem so verstandenen Sinne
könne von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden
Folgenbeseitigungslast gesprochen werden. Die aus der rechtswidrigen Ablehnung der
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe resultierende Beeinträchtigung des
Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG könne durch die Zulassung einer Ausnahme vom
Höchstalter mit Wirkung für die Zukunft kompensiert werden.
31
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, - 6 A 282/08 - und - 6 A
3302/08 -, jeweils unter www.nrwe.de, juris.
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Diese Ausführungen, denen sich das erkennende Gericht anschließt, sind auf den
vorliegenden Fall einer vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.
Februar 2009 beantragten und durch die Unterbreitung eines unbefristeten
Arbeitsvertrages erfolgten konkludenten Ablehnung einer Einstellung und Übernahme in
das Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen.
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Zu der in der Unterbreitung eines unbefristeten Arbeitsvertrages liegenden
konkludenten Ablehnung eines Verbeamtungsantrages vgl. im Übrigen auch OVG
NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 3302/08 -, www.nrwe.de, juris mit dem Unterschied,
dass dort vor den Urteilen des BVerwG vom 19. Februar 2009 zusätzlich eine
ausdrückliche Ablehnung des Verbeamtungsantrages durch Bescheid erfolgte.
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Auch in einem solchen Fall sind daher - die fristgerechte Anfechtung des unbefristeten
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Arbeitsvertrages vorausgesetzt - die Folgen einer rechtswidrigen Ablehnung auf
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durch die Zulassung einer Ausnahme
vom Höchstalter mit Wirkung für die Zukunft zu kompensieren. Die
Folgenbeseitigungslast bewirkt eine Reduzierung des durch § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
LVO n. F. eröffneten Ermessens zu Gunsten der Klägerin.
Die Klägerin hat die Jahresfrist zur Anfechtung der konkludenten Ablehnung durch
Klageerhebung am 16. Juli 2009 gewahrt. Denn der unbefristete Arbeitsvertrag wurde
ihr unter dem 28. Juli 2008 und damit weniger als ein Jahr vor Klageerhebung
unterbreitet.
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Der spätere, nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009
und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze am 18. Juli 2009
gestellte ausdrückliche Antrag der Klägerin vom 3. Juni 2009 auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe ist insoweit nicht entscheidend. Dies gilt bereits deshalb,
weil der hierauf ergangene Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 6. August
2009 wegen der bereits am 16. Juli 2009, zunächst als sog. Untätigkeitsklage erhobene
Klage ebenfalls nicht bestandskräftig geworden ist.
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Die Klägerin hat trotz des der Behörde auch außerhalb des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO
NRW n.F. grundsätzlich eröffneten Ermessens einen Anspruch auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe. Denn das im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 GG, § 9
BeamtStG und § 15 Abs. 3 LBG NRW eröffnete Ermessen ist "auf Null", d.h. auf eine
dem Übernahmeantrag stattgebende Entscheidung reduziert. Die beamten- und
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf
Probe liegen vor. Insbesondere ist die Klägerin nach den hinreichend aktuellen
amtsärztlichen Feststellungen in dem Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt I. vom
5. Mai 2008 für das Beamtenverhältnis auf Probe und das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit gesundheitlich geeignet. Der Vertreter des Beklagten hat in dem Termin zur
mündlichen Verhandlung zudem erklärt, dass ihm in gesundheitlicher Hinsicht keine
Sachverhalte bekannt sind, die einer Verbeamtung der Klägerin entgegenstehen
könnten. Auch die charakterliche Eignung der Klägerin ist gegeben. So enthält das auf
den 30. April 2008 datierende Führungszeugnis keine Eintragungen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,
711 der Zivilprozessordnung.
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