Urteil des VG Gelsenkirchen vom 22.07.2009
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 446/09
Datum:
22.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 446/09
Schlagworte:
Fahrerlaubnisrecht; Zwangsgeldfestsetzung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Dem Kläger wurde durch Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Dezember 2008
(zugestellt am 9. Dezember 2008) untersagt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im
Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und er wurde aufgefordert, den tschechischen
Führerschein binnen 3 Tagen zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks
vorzulegen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet und dem Kläger
für den Fall der Nichtvorlage des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR
angedroht. Vorläufiger Rechtsschutz wurde nicht beantragt. Diese Ordnungsverfügung
ist Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 131/09; durch Urteil vom heutigen Tage ist die
Klage abgewiesen worden.
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Da der Kläger den Führerschein nicht vorlegte, setzte der Beklagte mit Verfügung vom
5. Januar 2009 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR fest und drohte ein
weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR an.
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Daraufhin hat der Kläger ohne Begründung am 2. Februar 2009 Klage erhoben.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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die Verfügung des Beklagten vom 5. Januar 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 17. Juni 2009 auf den Einzelrichter übertragen
worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt dieser Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte 7 K 131/09 und der in jenem Verfahren
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten 1 und 2) Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers und seiner
Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte,
da die Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen waren und auf die
Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war, § 102 Abs.
2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet. Die
Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes vom 5. Januar
2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.
1 Satz 1 VwGO.
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Das Gericht nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe der angefochtenen
Verfügung, denen es im Grundsatz folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. In Ergänzung dazu ist
anzuführen, dass der Kläger Tatsachen, die einen Verstoß gegen die damals
vollziehbare Ordnungsverfügung vom 2. Dezember 2008 ausschließen könnten, nicht
vorgebracht hat; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
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Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe
von 500 EUR bestehen dem Grunde und der Höhe nach keine Bedenken.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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