Urteil des VG Gelsenkirchen vom 20.10.2010

VG Gelsenkirchen (schule, computer, verweis, verhalten, eltern, kenntnis, schaden, beleidigung, zeitpunkt, bezug)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 2662/08
Datum:
20.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2662/08
Schlagworte:
Schulordnungsmaßnahme; Ordnungsmaßnahme; Schulordnung;
Verstoß; Schulbezug; schulisches Verhalten; außerschulisches
Verhalten
Normen:
SchulG § 53
Leitsätze:
Einzelfall zur Verhängung einer Schulordnungsmaßnahme wegen
Verhaltens außerhalb des Unterrichts - Beleidigung eines Mitschülers im
Internet; hier Schulbezug verneint
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2007 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 10. April 2008
werden aufgehoben, soweit darin für die Klägerin ein schriftlicher
Verweis ausgesprochen worden ist.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 29. November
2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 10.
April 2008 rechtswidrig gewesen sind, soweit darin eine Überweisung
der Klägerin in eine parallele Lerngruppe ausgesprochen worden ist.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2007/08 die Jahrgangsstufe 7 der X. -C. -
Gesamtschule. Zwischen ihr und der Mitschülerin K. G. bestand Streit, zu dessen
Beilegung die Schülerinnen am 17. Oktober 2007 in der Schule eine schriftliche
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Vereinbarung trafen, bzgl. deren Einzelheiten auf den Verwaltungsvorgang der
Beklagten Bezug genommen wird.
Am 13. November 2007 wurde vom Computer der Klägerin im ICQ-Internetforum ein
Account mit dem Anzeigenamen "L. beleidigen" und dem Namen "fick die L. , L. is ne
mißgeburt" eröffnet und darüber mit der Schülerin K.G. zwischen 16.27 und 16.37 Uhr
Kontakt aufgenommen. Dabei fiel - ausweislich des Chatprotokolls - u.a. der Satz: "du
fickst jeden assi in C1. ".
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Der Vater der betroffenen Mitschülerin erstattete am 14. November 2007 Strafanzeige.
Es fanden polizeiliche Anhörungen des Mitschülers und damaligen Freundes der
Klägerin (Th. Sch.) und dessen Freundes (R. I.) statt, die zugaben, mit dem Laptop der
Klägerin sowohl gemeinsam den o. g. Account erstellt als auch die beleidigenden Texte
an K. G. verfasst zu haben. Die Schüler gaben an, die Klägerin habe von ihrem
Vorhaben keine Kenntnis gehabt. Weiterhin hätte die Klägerin sie mehrfach
aufgefordert, mit den Beleidigungen usw. aufzuhören.
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Anlässlich eines Vortrags des sachbearbeitenden Polizeibeamten in der Klasse der
Klägerin am 19. November 2007 sollen die Klägerin und ihr Freund (Th. Sch.) gemäß
dem darüber erstellten Vermerk vom gleichen Tag erklärt haben, für die Tatbestände im
Internet verantwortlich zu sein. Th. Sch. habe die Ansprachen über den Computer der
Klägerin ausgeführt. Entsprechend einem weiteren Vermerk des Polizeibeamten vom
21. November 2007 soll die Klägerin am 20. November 2007 erklärt haben, nur
zwischen 15.51 und 15.53 Uhr unter dem Account "M. 13" mit K. G. gechattet zu haben.
Am 21. November 2007 distanzierte sie sich wiederum von dieser Aussage und gab an,
von den Beleidigungen erst nach der Tat erfahren zu haben.
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Mit Schreiben vom 21. November 2007 teilte die Abteilungsleiterin für die Klassen 5 bis
7 den Eltern der Klägerin mit, dass die Klägerin gegen das Schulgesetz verstoßen habe.
Dem Anschreiben war eine Anlage beigefügt, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten
Bezug genommen wird. Auszugsweise heißt es darin, dass in Gesprächen mit den
Beteiligten festgestellt worden sei, dass die Klägerin "insofern Anteil an dem
schwerwiegenden Verstoß gegen die Schulordnung habe, weil die Aktion von ihrem
Computer aus und unter teilweiser aktiver Beteiligung von ihr" stattgefunden habe. Die
Abteilungsleiterin lud die Eltern zum 28. November 2007 in die Schule ein, um ggf.
Stellung nehmen zu können mit dem Hinweis, dass die Schulleitung nach der Anhörung
über eine Schulordnungsmaßnahme entscheiden werde. - Der dem Gericht vorliegende
Verwaltungsvorgang lässt nichts dazu erkennen, ob und ggf. mit welcher Beteiligung die
Anhörung erfolgt ist.
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Jedenfalls teilte die Abteilungsleiterin Kreis den Erziehungsberechtigten der Klägerin
mit Bescheid vom 29. November 2007 mit, dass die Teilkonferenz am 28. November
2007 beschlossen habe, der Klägerin einen schriftlichen Verweis zu erteilen und
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die Klägerin ab dem 29. November 2007 in eine Parallelklasse zu überweisen.
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Zur Begründung wird folgendes ausgeführt: Die Klägerin habe durch ihre
Mitwisserschaft des Internetmobbings, das von ihrem Computer aus gestartet worden
sei, einer Schülerin Schaden zugefügt, wobei es über das Ausmaß ihrer Kenntnis
unterschiedlicher Angaben gebe. Da sie - die Klägerin - den beleidigenden Charakter
des neuen Accounts gekannt habe und es ihr Computer gewesen sei, hätte sie
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unstreitig eingreifen müssen.
Unter dem 21. Dezember 2007 erhob die Klägerin Widerspruch, wegen dessen
Begründung auf das Widerspruchsschreiben verwiesen wird.
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Die Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. April
2008 als unbegründet zurück. Auszugsweise heißte es darin zur Begründung: Die
Nichtbeteiligung der Klägerin an der Mobbingaktion sei nicht zweifelsfrei zu beweisen
gewesen. Die betroffenen Jungen hätten in ihren Anhörungen die Ausführung der stark
beleidigenden Passagen im Chat-Protokoll eingeräumt, aber auch zu Protokoll
gegeben, dass die Klägerin nach ihrer Rückkehr vom Arzt Kenntnis von der
ablaufenden Aktion genommen habe.
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Auf dem im Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung B. befindlichen Anschreiben des
Schulleiters der Beklagten vom 13. Februar 2008 ist ein handschriftlicher Vermerk
verfasst, wonach nach telefonischer Mitteilung der Abteilungsleiterin die Entscheidung
über die Ordnungsmaßnahme und den Widerspruch durch den Schulleiter getroffen
wurde.
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Am 9. Mai 2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zum Sachverhalt
macht sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Während sie mit ihrer Mutter am 13.
November 2007- laut ärztlicher Bescheinigung zwischen 15.46 Uhr und 16.05 Uhr -
beim Arzt gewesen sei, hätten Th. Sch. und R. I. ihren - der Klägerin - Account (M. 13)
benutzt, um die Mitschülerin K. G. zu kontaktieren. Nach ihrer - der Klägerin - Rückkehr
hätten die beiden dann heimlich mit ihrem Computer den - besagten - neuen Account
erstellt und Th. Sch. habe, während sie und R. I. Fernsehen geschaut hätten, die K. G.
entsprechend angesprochen. Als sie zufällig einen Blick auf das Laptop geworfen und
den Anzeigenamen gesehen habe, habe sie Th. Sch. aufgefordert, den Dialog
abzubrechen, ohne dessen Inhalt zu kennen.
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Verfahrensmäßig rügt die Klägerin insbesondere, dass die Teilkonferenz nicht für die
getroffenen Schulordnungsmaßnahmen zuständig gewesen sei. Materiell-rechtlich rügt
sie einen fehlenden Schulbezug.
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Nachdem die Klägerin zunächst eine Aufhebung beider Ordnungsmaßnahmen
angestrebt hat, hält sie die Rückgängigmachung des vollzogenen Klassenwechsels
aufgrund Zeitablaufs und ihrer Integration in den neuen Klassenverband nicht mehr für
erstrebenswert und begehrt lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser
Schulordnungsmaßnahme.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2007 und den Widerspruchsbescheid
der Bezirksregierung B. vom 10. April 2008 aufzuheben, soweit darin ein schriftlicher
Verweis ausgesprochen worden ist.
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festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2007 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 10. April 2008 rechtswidrig
gewesen sind, soweit darin ihr - der Klägerin - gegenüber eine Überweisung in eine
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parallele Lerngruppe ausgesprochen worden ist.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Auf gerichtliche Nachfrage teilte der Schulleiter der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.
Juni 2010 mit, dass die Klägerin und ihre Eltern mit Schreiben vom 21. November 2007
zur Sitzung des "Ausschusses" bestehend aus den Lehrkräften T. , L1. und G. und der
Abteilungsleiterin Kreis als Schulleitungsmitglied, eingeladen worden seien. Die Eltern-
und Schülervertreter hätten entschuldigt gefehlt.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Juli 2010 teilte der Schulleiter mit, dass keine
Teilkonferenz stattgefunden habe, sondern dass er als Schulleiter für die
Ordnungsmaßnahme zuständig gewesen sei und diese Aufgabe auf die zuständige
Abteilungsleiterin Kreis übertragen worden sei.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
den Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung B. (BA Heft 2) und die auszugsweise
gefertigten Kopien aus der polizeilichen Ermittlungsakte (BA Heft 3) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Über die Klage kann gemäß § 106 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr
Einverständnis erklärt haben.
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A. Die zulässige Anfechtungsklage hinsichtlich des schriftlichen Verweises ist
begründet. Der als Schulordnungsmaßnahme gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 SchulG
ausgesprochene Verweis ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, §
113 Abs. 1 VwGO.
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I. In formeller Hinsicht war nicht verlässlich aufzuklären, wer den "schriftlichen Verweis"
letztlich erlassen hat. Zuständig ist gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG grundsätzlich der
Schulleiter. Entsprechend erweckt die an die Klägerin und ihre Eltern gerichtete
Einladung vom 21. November 2007 den Eindruck einer Einladung zu einer Anhörung
durch den Schulleiter gemäß § 53 Abs. 6 SchulG, während der Bescheid vom 29.
November 2007 und der Schriftsatz des Schulleiters vom 23. Juni 2010 auf die
Anwesenheit von vier Personen hinweist, was - abgesehen von den entschuldigt
fehlenden Eltern- und Schülervertretern auf eine - wenn auch hinsichtlich eines Lehrers
unvollständige - Teilkonferenz hindeutet. Entsprechend hat der Schulleiter in seinem
Anschreiben vom 13. Februar 2008 auch die Bezirksregierung B. informiert, wo
allerdings diese Angaben durch die Abteilungsleiterin wiederum revidiert worden sind.
Im vorliegenden Klageverfahren hat der Schulleiter sodann mit Schriftsatz vom 6. Juli
2010 mitgeteilt, dass keine Teilkonferenz stattgefunden habe, sondern nur eine
Entscheidung seitens der Abteilungsleiterin erfolgt sei.
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Die Kammer lässt diese verfahrensmäßigen Ungereimtheiten ebenso offen wie die
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Entscheidung über die Frage, ob der Schulleiter seine Zuständigkeit zum Erlass
bestimmter Schulordnungsmaßnahmen überhaupt auf andere Personen übertragen
durfte. Denn jedenfalls ist die Ordnungsmaßnahme aus den nachfolgend
darzustellenden materiellen Gründen rechtswidrig. II. Materiell-rechtlich setzt der
schriftliche Verweis - wie alle erzieherischen Einwirkungen und
Schulordnungsmaßnahmen - gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG voraus, dass der
betreffende Schüler "Pflichten verletzt hat". Aus dem Kontext mit Satz 1 der Vorschrift,
wonach erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten
Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und
Sachen dienen, folgt, dass die Pflichtverletzung Schulbezug haben muss.
1. Davon ausgehend ist bereits festzustellen, dass weder die Sachverhaltsaufklärung
der Beklagten noch das polizeiliche Ermittlungsverfahren eine relevante
Pflichtverletzung der Klägerin ergeben haben. Der Bescheid der Beklagten wird
maßgeblich darauf gestützt, dass die Klägerin durch "ihre Mitwisserschaft des
Internetmobbings ... einer Mitschülerin Schaden zugefügt" habe. Die bloße
Mitwisserschaft von einem Fehlverhalten kann als solche unmittelbar keinen Schaden
herbeiführen. "Mitwisserschaft" kann nur dann den Tatbestand einer Pflichtverletzung
erfüllen, wenn der Mitwisser auch die Pflicht hat, das Fehlverhalten des anderen zu
unterbinden, um einen Schaden abzuwenden. Von einer solchen Verhaltenspflicht kann
bei verständiger Würdigung - ungeachtet, ob überhaupt eine Garantenstellung vorliegt -
wiederum nur ausgegangen werden, wenn diese Mitwisserschaft zu einem Zeitpunkt
vorliegt, in dem noch ein Einschreiten zwecks Verhinderung eines etwaigen
Rechtsverstoßes möglich wäre. Entsprechend hätte die Beklagte im Rahmen der ihr
obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung ermitteln müssen, dass die Klägerin
zum Zeitpunkt der Einrichtung des Accounts, zumindest zum Zeitpunkt der über diesen
Account geäußerten Beleidigung "du fickst jeden assi in C2. " (laut Chatprotokoll ab
16.27 Uhr) über das Verhalten von Th. Sch. und R. I. in der beschriebenen Weise
Kenntnis hatte. Insoweit kann weder aufgrund der Feststellungen der Polizei,
geschweige denn aufgrund der eigenen Ermittlungen der Beklagten angenommen
werden, dass die Klägerin zu einem Zeitpunkt von der Internetaktion von Th. Sch. und
R. I. Kenntnis erlangt hatte, dass ein Einschreiten der Klägerin sinnvoller Weise noch
erfolgen konnte. Die Klägerin hat sich vielmehr bislang nicht widerlegt dahingehend
eingelassen, durch einen zufälligen Blick den beleidigenden Namen des bereits
installierten Accounts gesehen zu haben; insoweit hat Th. Sch. gegenüber der Polizei
angegeben, die Klägerin habe sie mehrfach aufgefordert, mit den Beleidigungen
aufzuhören.
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Soweit die Klägerin und Th. Sch. am 19. November 2007 sinngemäß erklärt haben
sollen, sie seien für die Tatbestände verantwortlich, widerspricht das den späteren
Angaben der Klägerin nicht. Denn die Klägerin hat z. B. niemals in Abrede gestellt, dass
sie ihrem damaligen Freund Th. Sch. erlaubt hat, ihren Computer zu benutzen; ebenso
wenig, dass ihr wohl auch bekannt war, dass Th. Sch. und R. I., nachdem sie - die
Klägerin - mit K. G. gechattet und sich verabschiedet hatte, den Chat mit K. G. unter
ihrem Account fortsetzte. Daraus lässt sich durchaus das Gefühl von "Verantwortlichkeit"
erklären, ohne dass darin - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - das Eingeständnis
einer konkreten Beteiligung an einem Chat unter einem anderen Account gesehen
werden kann.
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Die Bezirksregierung B. geht im Widerspruchsbescheid vom 10. April 2008
diesbezüglich davon aus "Die Nichtbeteiligung M1. an der Mobbingaktion ist nicht
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zweifelsfrei zu beweisen gewesen." Damit räumt sie einerseits einen unaufgeklärten
Sachverhalt ein, übersieht andererseits jedoch den auch für Schulordnungsmaßnahmen
geltenden Grundsatz, dass die Schule das Fehlverhalten eines Schülers nachzuweisen
hat, und dass ein nicht ausreichender Nachweis des Fehlverhaltens der Anwendung
einer Schulordnungsmaßnahme entgegensteht.
2. Ungeachtet der unzureichenden Feststellung eines Pflichtverstoßes der Klägerin ist
die Verhängung einer Schulordnungsmaßnahme jedoch in erster Linie auch deshalb
rechtswidrig, weil selbst die "Haupttat", nämlich die gesamte Internetaktion gegen die
Mitschülerin K. G., nicht den erforderlichen schulischen Bezug aufweist, selbst wenn
man sie vollumfänglich der Klägerin zurechnen würde. Die Beleidigungen der K. G.
erfolgten insbesondere nicht etwa im Intranet der Schule, also gleichsam im virtuellen
Klassenzimmer, und waren mithin den Schülerinnen und Schülern und den Lehrerinnen
und Lehrern im Schulbetrieb nicht zugänglich, was andernfalls dem Grunde nach
geeignet gewesen wäre, die schulischen Belange aller am Schulleben Beteiligen zu
tangieren. Letztlich können die Beleidigungen der K. G. mittels des Mediums Internet
deshalb nicht anders beurteilt werden als eine entsprechende verbale Beleidigung
außerhalb der Schule.
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Allerdings kann auch außerschulisches Verhalten im Einzelfall einen Schulbezug
haben. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 21. Juli 1998 - 19 E
391/98 - unter Auswertung von Literatur und Rechtsprechung auszugsweise folgende
Grundsätze aufgestellt:
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"Ordnungsmaßnahmen können auch bei pflichtverletzendem Fehlverhalten ...
außerhalb des Schulgeländes verhängt werden, wenn ein direkter Zusammenhang zum
Schulverhältnis besteht, insbesondere wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den
schulischen Bereich hineinwirkt. Das ist der Fall, wenn das Zusammenleben der am
Schulleben Beteiligten durch das Fehlverhalten gestört oder gefährdet wird....".
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Auch nach diesen Grundsätzen ist ein Schulbezug zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich,
dass sich die Internetbeleidigungen unmittelbar auf den Schulbetrieb auswirken. Sie
stehen weder räumlich noch zeitlich in einer Beziehung zur Schule. Die Schülerin K.G.
wird in ihren Ansprüchen aus dem Schulverhältnis, insbesondere auf ein angst- und
gewaltfreies Lernen in der Schule nicht verletzt. Die Äußerungen im Chatroom enthalten
keine Drohungen, die bei der Schülerin K. G. Angst vor dem Schulbesuch erzeugen
könnten. Soweit die Äußerungen neben ihrem beleidigenden Charakter geeignet sind,
den Ruf der Schülerin zu gefährden, kann ihnen wiederum wegen der fehlenden
Schulöffentlichkeit kein Schulbezug beigemessen werden. Auch der Schulbetrieb, d. h.
der Unterrichts- und Erziehungsauftrag wird nicht unmittelbar gestört.
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Selbst wenn man berücksichtigt, dass zwischen der Klägerin und K. G. wohl seit
Langem Probleme bestanden und in einem polizeilichen Vermerk vom 14. November
2007 u.a. von einer Mobbingproblematik an der beklagten Schule die Rede ist und die
Klägerin sogar als sich abzeichnende Drahtzieherin erwähnt wird, rechtfertigt das keine
andere Beurteilung. Selbst wenn es eine Mobbingproblematik zwischen der Klägerin
und der Schülerin K. G. gäbe, worauf die Beklagte selbst nicht abgestellt hat, kann
mangels Unmittelbarkeit der Wirkung auf den schulischen Bereich nicht jeder Streit und
nicht jede Beleidigung außerhalb der Schule einem Mobbing in der Schule
gleichgestellt werden.
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Soweit die Klägerin und die Schülerin K. G. am 17. Oktober 2007 eine "Vereinbarung"
getroffen haben, handelt es sich um einen Verhaltenskodex, der das Verhalten der
Schülerinnen und ein etwaiges Konfliktverhalten in der Schule regeln soll. Dass die
Vereinbarung auf einem Papierbogen mit dem Logo der Schule verfasst ist, verstärkt
den Eindruck, dass es sich im weitesten Sinne um eine pädagogische Maßnahme der
Schule handelt, um ein etwaiges Mobbingproblem an der Schule zu lösen. Dadurch
erlangt jedoch nicht jeder Verstoß gegen die vereinbarten Verhaltensregeln außerhalb
der Schule automatisch unmittelbaren Schulbezug.
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B. Hinsichtlich der Überweisung der Klägerin in eine parallele Lerngruppe gemäß § 53
Abs. 3 Nr. 2 SchulG ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs.
1 Satz 4 VwGO zulässig und begründet.
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I. Die Überweisung der Klägerin in die parallele Lerngruppe hat dadurch ihre Erledigung
gefunden, dass der Klägerin eine Rückkehr in ihre ursprüngliche Klasse als rechtliche
Folge einer etwaigen gerichtlichen Aufhebung der Schulordnungsmaßnahme nicht
mehr zugemutet werden kann. Die Klägerin wird seit nunmehr ca. drei Jahren in dem
neuen Klassenverband beschult und ist dort voll integriert. Ein erneuter Klassenwechsel
mit seinen multiplen Auswirkungen könnte die - wohl sehr guten - schulischen
Leistungen der Klägerin negativ beeinflussen. Die Klägerin hat jedoch gleichwohl ein
berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Schulordnungsmaßnahme unter dem allgemein anerkannten Aspekt der
Rehabilitierung. Denn ungeachtet der Schwere der konkreten Maßnahme steht diese
als Folge des Vorwurfs, die Klägerin habe einer Mitschülerin im schulischen Bereich
Schaden zugefügt.
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II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Für die Rechtswidrigkeit der
Überweisung in die Parallelklasse gilt das zu I. ausgeführte entsprechend. Das heißt,
dass weder ein schulordnungswidriges Verhalten festgestellt worden ist, das eine
Schulordnungsmaßnahme rechtfertigt und nicht einmal die "Haupttat", um deren
Mitwisserschaft es bei der Klägerin geht, den erforderlichen Schulbezug hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 i. V. m. §§ 708 Nr.
11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -:
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