Urteil des VG Gelsenkirchen vom 09.09.2009

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, privates interesse, öffentliches interesse, interesse, verwaltungsgericht, bundesverfassungsgericht, wahrscheinlichkeit, antrag, wirkung, vollziehung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 845/09
Datum:
09.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 845/09
Schlagworte:
Vermittlung; Sportwetten
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3458/09 gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 16. Juli 2009 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse des
Antragstellers überwiegt, auch künftig Sportwetten an ausländische Veranstalter
vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine
Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.
V. m. Abs. 2 des seit 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum Glückspielwesen in
Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - auch keine Erlaubnis erteilt werden
kann.
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Der Antragsgegner hat seine Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3
GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit
schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und
ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordhrein-Westfalen (OVG NRW) vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 -, juris, an und
verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung.
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ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2009, - 4 B 1152/09 -
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Die dortige Einschätzung, dass die jetzt geltenden Regelungen den
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verfassungsrechtlichen und auch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine
rechtlich und tatsächlich konsistente, suchtpräventive Ausgestaltung des staatlichen
Sportwettmonopols entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls für den
Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes im Nichtannahmebeschluss vom 20. März
2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris, bestätigt.
Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen
Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers, der
Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht
nachkommen zu müssen, zu seinen Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein- Westfalen -
das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden
Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet
worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die
Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung unterbunden
werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung
solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach
Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung
entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der
Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten.
Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der
Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates
Interesse.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, a. a.
O.
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Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere Interessenabwägung
zugunsten des Antragstellers rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und
auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit
Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung; die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.
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