Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.11.2001

VG Gelsenkirchen: gaststätte, grundstück, einstellung des verfahrens, baustelle, verfügung, aufschiebende wirkung, bauarbeiten, zugänglichkeit, sperrung, anfechtungsklage

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 5775/98
Datum:
27.11.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 5775/98
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die der Beigeladenen erteilte
Sondernutzungserlaubnis des Beklagten vom 27. Februar 1998 in der
Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1998 rechtswidrig
gewesen ist. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des
Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten,
die sie jeweils selbst zu tragen haben. Die Kostenentscheidung ist
vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes H. straße 18 in E. . Auf dem Grundstück,
bestehend aus den Parzellen 497, 498 und 499 befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit
acht Mietwohnungen sowie ein eingeschossiger Gaststättenanbau nebst überdachtem
Freisitz. Auf seiner Rückseite ist das Grundstück begrenzt durch die auf einem
Bahndamm geführten Gleise der S-Bahn.
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Aus Anlass der Errichtung des sogenannten „F. ", eines 17-geschossigen
Bürogebäudes mit Tiefgarage, auf dem gegenüberliegenden Eckgrundstück H.
straße/S. Allee, beantragte die Beigeladene im Januar 1998 beim Beklagten die
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Inanspruchnahme von Teilen der S. Allee
sowie der H. straße zwecks Einrichtung der Baustelle. Ausweislich des dem Antrag
beigefügten Lageplanes sollten neben Teilen der S. Allee von der H. straße der vor dem
Baugrundstück befindliche Gehweg sowie ein Streifen etwa in der Breite der den
daneben befindlichen Parkstreifen abgrenzenden Baumscheiben in Anspruch
genommen werden. Im Übrigen sollte die H. straße weiterhin von der S. Allee aus in
einer Richtung befahrbar bleiben. Als Dauer der Inanspruchnahme war ein Zeitraum von
16 Monaten, beginnend ab Januar 1998 angegeben.
3
Mit Bescheid vom 21. Januar 1998 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Erlaubnis
zum Aufstellen eines Bauzaunes zur Abgrenzung der beantragten
Sondernutzungsfläche und erließ unter dem selben Datum eine Anordnung gemäß § 45
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der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Anbringung der erforderlichen Verkehrszeichen
und -einrichtungen.
Mit Schreiben vom 09. Februar 1998 beantragte die Beigeladene beim Beklagten
sodann gemäß beiliegendem Lageplan die Vollsperrung der H. straße im
Einmündungsbereich zur S. Allee für den Zeitraum von Februar 1998 bis ca. Juli 1999
mit der Begründung; auf dem zum großen Teil zu überbauenden Grundstück sei eine
sichere und für einen geordneten Bauablauf notwendige Baustelleneinrichtung nicht
unterzubringen. Erschwerend komme hinzu, dass die reibungslose Anlieferung der
Baumaterialien eine große Fläche im Bereich der S. Allee in Anspruch nähme. Die
zusätzlich angemieteten Flächen auf der Tiefgarage des Landesbehördenhauses
würden durch Tagesunterkünfte und Magazine genutzt, könnten aber auf Grund der
statischen Abhängigkeiten sowie der Bedürfnisse des Eigentümers nicht erweitert
werden. Die im Nordosten des Grundstücks verbleibende Fläche werde für weitere
Tagesunterkünfte und NU- Bauleitungscontainer benutzt. Hier sei auf Anforderung der
Feuerwehr auch ein Rettungsweg in 1,50 m Breite freizuhalten, der zusätzlich hier
ursprünglich vorgesehene Lager- bzw. Stellflächen in Anspruch nehme. Somit stünde
auf dem Grundstück sowie auf den im Osten, Norden und Westen angrenzenden freien
Grundstücksflächen kein Raum für Materiallager, Bauleitungscontainer,
Abfallentsorgung, erforderliche Mobilkranstellfläche, Zwischenlagerflächen usw. zur
Verfügung.
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Daraufhin fand am 18. Februar 1998 ein Orts-Bürotermin in den Räumen der
Beigeladenen statt, an dem Vertreter des Beklagten sowie der Beigeladenen
teilnahmen. Gegenüber den von Vertretern des Beklagten geäußerten Bedenken im
Hinblick auf die Anwohner und die gewerblichen Anlieger versicherten die Vertreter der
Beigeladenen, jede andere Lagermöglichkeit außerhalb der öffentlichen Wegefläche in
die Überlegungen mit einbezogen zu haben, man sehe jedoch keine andere Lösung.
Insbesondere der für die Fertigstellung der Tiefgarage benötigte Autokran könne
nirgendwo anders platziert werden als auf der H. straße. Die Vertreter des Beklagten
erklärten sich schließlich mit der Vollsperrung einverstanden, wenn eine ausführliche
Beschilderung erfolge.
6
Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom selben Tage verfügte der Beklagte sodann die
Sperrung der Fahrbahn der H. straße unter Aufstellung entsprechender
Verkehrszeichen und Hinweisschilder ab der 9. Kalenderwoche (23. Februar bis 01.
März). Mit Bescheid vom 27. Februar 1998 - zugleich 1. Änderung der Erlaubnis vom 21.
Januar 1998 - erteilte er der Beigeladenen die Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung
eines Bauzaunes, zur Aufstellung von Baumaschinen und zur Einrichtung einer
Lagerfläche unter Zurverfügungstellung von insgesamt 1100 m² öffentlicher Wegefläche.
Die Rubrik „Aufstellen eines Containers" in dem Erlaubnisvordruck ist nicht angekreuzt.
Ausweislich des mit Schreiben vom 25. Februar 1998 vorgelegten
Baustelleneinrichtungsplans mit Flächenaufgliederung umfasste die in Anspruch zu
nehmende Fläche die gesamte Fahrbahn der H. straße, einen Parkstreifen sowie einen
Teil des südlichen Gehweges bis auf einen freibleibenden Streifen von 1,07 m Breite
auf der gesamten Länge von der Einmündung der H. straße in die S. Allee bis etwa zur
westlichen, von der S. Allee aus gesehen hinteren Grenze des Hausgrundstücks H.
straße 18.
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Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wegefläche ermittelte der Beklagte eine von
der Beigeladenen zu entrichtende Sondernutzungsjahresgebühr in Höhe von 49.406, 48
8
DM.
Mit Schreiben vom 17. Juni 1998 wandte sich der Kläger erstmals an den Beklagten und
wies darauf hin, dass die Nutzung seines Hauses durch die Baumaßnahme der
Beigeladenen außerordentlich beeinträchtigt sei. Neben der erheblichen
Lärmbelästigung für die Mieter des Wohnhauses sei festzustellen, dass die Beigeladene
vor der in dem Haus befindlichen Gaststätte „Zum Südbad" ein mehrstöckiges
Wohncontainerheim errichtet habe. Auf Grund der Straßensperrung sowie der
Errichtung des „Containerdorfes" sei die Gaststätte weder zu sehen noch zu erreichen.
Dies habe dazu geführt, dass die E. B. -Brauerei als Pächterin wegen der
Nichtnutzbarkeit der Gaststätte die Pachtzahlung für diese sowie die dazu gehörende
Wohnung eingestellt habe. Hierdurch entstehe ihm, dem Kläger, ein monatlicher
Schaden in Höhe von 4.094,07 DM. Der Kläger verwies hierzu auf ein Schreiben der E.
B. -Brauerei vom 10. Juni 1998, in dem diese die von ihm angemahnte
Pachtzinszahlung ab Juni 1998 unter Hinweis darauf verweigerte, die Gaststätte sei
derzeit unbenutzbar, so dass ihre Unterpächterin das bis dahin bestehende
Unterpachtverhältnis gekündigt habe. Eine anderweitige Unterverpachtung sei wegen
der von der Baustelle ausgehenden erheblichen Belästigungen nicht möglich.
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Die von dem Beklagten ohne Befragung der Eigentumsvertreter erteilte
Sondernutzungserlaubnis verstoße unter einseitiger Begünstigung der Beigeladenen
unverhältnismäßig gegen die Anliegergebrauchsgarantie des § 14 a des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und mache den
Beklagten schadensersatzpflichtig.
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Aus den vom Kläger zugleich mitübersandten Fotos war für den Beklagten erkennbar,
dass vor dem eingeschossigen Gaststättenanbau in Richtung zur S. Allee Container in
mehrgeschossiger Bauweise aufgestellt waren, wobei die im zweiten Geschoss
errichteten Container nur über einen balkonartig angebrachten Vorbau aus Holzbohlen,
der den verbleibenden Restgehweg fast vollständig bis zur Außenwand der Gaststätte
überdeckte, zu erreichen waren.
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Mit Schreiben vom 17. Juli 1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die
Sondernutzungserlaubnis zur Einrichtung der Baustelle in Absprache mit sämtlichen
sachberührten Dienststellen der Stadt E. , also der Feuerwehr, dem Amt für Tiefbau und
Straßenverkehr - Abteilung für Verkehrsregelung - und dem Leiter des zuständigen
Tiefbaubezirks erteilt worden sei. Dabei sei insbesondere unter Berücksichtigung der
Interessen der Anwohner und gewerblichen Anlieger der Straße darauf geachtet
worden, dass die fußläufige Erreichbarkeit aller an den Baustellenbereich angrenzender
Gebäude gewahrt und innerhalb der Baustelle eine Durchfahrt freigehalten werde, die in
Notfällen von Rettungswagen der Feuerwehr jederzeit befahren werden könne. Nach
dortiger Einschätzung bestehe keine Alternative zur Einrichtung der
Sondernutzungsfläche in der H. straße. Eine alternativ geprüfte Baustelleneinrichtung
im Bereich S. Allee (B ) würde eine Einengung der Fahrbahn und die komplette
Sperrung des dortigen Geh- und Radweges bedeuten. Eine solche Einschränkung des
Verkehrs auf einer hochfrequentierten Straße wie der S. Allee sei aus verkehrlicher
Sicht nicht zu vertreten. Da auf dem zu bebauenden Grundstück zur Einrichtung der
Baustelle keine ausreichenden Flächen zur Verfügung gestanden hätten und von der
bauausführenden Firma (der Beigeladenen) glaubhaft dargelegt worden sei, jede
andere Lagermöglichkeit außerhalb der öffentlichen Wegefläche in ihre Überlegungen
einbezogen zu haben, sei die Sondernutzungserlaubnis zu erteilen gewesen. Wegen
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der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei der Vorgang zur
weiteren Bearbeitung an das Rechtsamt weitergeleitet worden.
Daraufhin erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 1998 unter Bezugnahme auf sein
bisheriges Vorbringen förmlich Widerspruch gegen die erteilte
Sondernutzungserlaubnis. Ergänzend verwies er darauf, die Gaststätte „Zum T. " könne
nur existieren, wenn sie von der öffentlichen Straße her zu sehen und zu erreichen sei.
Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die H. straße sei vollständig gesperrt. Die
Wohncontainer der Arbeiter stünden genau vor dem Lokal und verbauten nicht nur die
Sicht und damit jegliche Werbemaßnahme, sondern hinderten den Fahrzeugverkehr
daran, an die Gaststätte heranzufahren. Es sei ohne Weiteres möglich, die verwandten
Baucontainer auf der anderen Straßenseite aufzustellen. Ebenso sei es möglich,
gänzlich auf diese Baucontainer zu verzichten und die Arbeiter anderweitig
unterzubringen, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Verwaltung der
Beigeladenen in der H. straße 41 bis 45 ansässig sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1998 - zugestellt am 5. August 1998 - wies der
Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass
anderweitig vorrangig zu nutzende Flächen nicht zur Verfügung gestanden hätten,
sodass dem Bauherrn die Inanspruchnahme der öffentlichen Wegefläche für unbedingt
notwendige Baustelleneinrichtungszwecke habe ermöglicht werden müssen. Bei der
Prüfung habe der Baulastträger in erster Linie darauf Bedacht zu nehmen, dass die
Straßensubstanz geschützt und der Gemeingebrauch entsprechend dem
Widmungszweck nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Das vom Kläger geltend
gemachte Recht auf gesteigerten Gemeingebrauch greife nicht durch. Es entspreche
ständiger Rechtsprechung, dass der Anliegergebrauch des Grundeigentümers durch
Art. 14 Abs. 1 GG nur in seinem Kernbereich geschützt sei. Gewährleistet sei daher
grundsätzlich allein die Anbindung des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz
überhaupt, nicht dagegen auch seine Erreichbarkeit mit Fahrzeugen bis „unmittelbar vor
die Tür". Die Gaststätte und das Wohnhaus seien jederzeit fußläufig erreichbar. Die
Tatsache, dass die Gaststätte nur bis auf einen Abstand von 20 m angefahren werden
könne, greife nicht in das Anliegerrecht ein. Aus Art. 14 GG ergebe sich keine
Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der
Grundstücksverbindung mit der Straße. Ferner vermittle die Norm keinen Anspruch auf
Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und
Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Ein Anspruch auf freie Sichtmöglichkeit von der
Straße her bestehe nicht. Überdies handele es sich vorliegend nur um eine zeitlich
befristete Einschränkung bis zum Abschluss der Bauarbeiten.
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Der Vorwurf, die Beigeladene sei bei der zur Verfügungstellung der öffentlichen
Wegefläche einseitig begünstigt worden, werde entschieden zurückgewiesen.
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Am 31. August 1998 hat der Kläger Klage erhoben, zugleich die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes beantragt und folgende Anträge formuliert: „1.a) den Antragsgegner zu
verpflichten, dass die Beizuladende die Sperrung der H. straße in E. aufhebt und die H.
straße ab Kreuzung S. Allee bis zum Gebäude H. straße 18 einschließlich des linken
Bürgersteiges räumt. b) sofern der Antragsgegner inzwischen nach § 80 a Abs. 2 VwGO
die sofortige Vollziehung seiner der Beizuladenden erteilten Sondernutzungserlaubnis
und Erlaubnis zur Straßensperrung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruches und der Klage des Antragstellers/Klägers gegen diese Maßnahmen
wiederherzustellen und den Antragsgegner/Beklagten gleichzeitig zu verpflichten, die
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unter a) genannten Maßnahmen zu treffen. 2. Die der Beizuladenden erteilte
Sondernutzungserlaubnis und Erlaubnis zur Sperrung der H. straße sowie den
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.07.1998 aufzuheben."
In einem daraufhin am 07. September 1998 zwischen dem Beklagten und dem Bauleiter
der Beigeladenen, Herrn C. , geführten Telefongespräch teilte Letzterer ausweislich des
hierüber gefertigten Aktenvermerks mit, dass am 04. September 1998 ein Gespräch
zwischen Vertretern des Klägers und der Beigeladenen stattgefunden habe, in dem dem
Kläger, die Zahlung eines Betrages in Höhe ca. 24.000,00 DM angeboten worden sei.
Eine Einigung sei jedoch nicht erzielt worden. Weiter führte der Bauleiter aus, dass sich
die Baumaßnahme nur weiter durchführen lasse, wenn die H. straße wie bisher genutzt
werden könne. Man habe sich schon auf eine Minimaleinrichtung und beengte
Unterbringungsmöglichkeiten für die Bauleitung und Besprechungsräume beschränkt.
Es bestehe andererseits aber auch eine Verpflichtung, für die rund 70 Mitarbeiter
Aufenthaltsräume, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung zu stellen. Eine
Stilllegung der Baustelle würde erhebliche finanzielle Verluste nach sich ziehen. Zu den
Lohnkosten kämen noch Mieten für Baumaschinen wie Kräne etc. und die
Aufenthaltscontainer hinzu. Der Bezug des Gebäudes würde sich auf unbestimmte Zeit
verzögern. Zwar habe man seitens der Beigeladenen versucht, mehr Privatflächen zur
Baustelleneinrichtung zu mieten, dies sei aber daran gescheitert, dass die einzigen in
Frage kommenden Flächen (Parkflächen des Landesbehördenhauses) zum einen die
statischen Voraussetzungen wegen einer darunter befindlichen, nur bedingt tragfähigen
Tiefgarage nicht erfüllten, zum anderen wolle man seitens des Landesbehördenhauses
auch nicht gänzlich auf die dortigen Besucher- und Mitarbeiterparkplätze verzichten. Im
Übrigen verwies der Bauleiter darauf, dass bei Beginn der Baustelleneinrichtung im
Frühjahr des Jahres das Restaurant „Am T. " bereits seit einem knappen Jahr
geschlossen gewesen sei.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 14 L 2756/98 - wurde im
Hinblick darauf, dass die Gaststätte „Zum T. " jedenfalls seit Baubeginn nicht mehr
betrieben wurde, im Oktober 1998 zurückgenommen mit dem ausdrücklichen Zusatz,
der „Hauptprozess" solle fortgeführt werden.
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Mit Schriftsatz vom 07. Oktober 1998 erklärte die damalige Miteigentümerin des
Grundstücks H. straße 18 Frau T. -E. ihren Prozessbeitritt auf Seiten des Klägers.
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Ende September 1999 wurde die Baustelle durch die Beigeladene abgeräumt, so dass
die H. straße nunmehr seit dem 02. Oktober 1999 dem allgemeinen Fahrzeugverkehr
wieder zur Verfügung steht.
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In Folge dessen wurde der Kläger gerichtlicherseits mit Verfügung vom 12. Oktober
1999 darauf hingewiesen, dass die Klage, soweit sie auf die Räumung der H. straße
gerichtet sei, in der Hauptsache erledigt sein dürfte; es werde um Stellungnahme
gebeten, ob die Klage, gegebenenfalls mit welchem Antrag, aufrechterhalten werde.
Daraufhin erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 1999 „die Hauptsache
hinsichtlich der Anfechtung der von dem Beklagten erteilten Sondernutzungserlaubnis
und hinsichtlich des Räumungsbegehrens für erledigt". Er beantrage „dem
Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, da seine Handlung, die rechtswidrige Sperrung
der H. straße, dieses Verfahren provoziert hat". Weiterhin wurde beantragt „festzustellen,
dass die Sondernutzungserlaubnis und die Sperrung der H. straße 18 rechtswidrig
gewesen ist".
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Zur Begründung führte er aus: Zufolge des bisherigen Vorbringens im Widerspruchs-,
Antrags- und Anfechtungsklageverfahren sei die der Beigeladenen ohne
Vorabinformation der Eigentümer der benachbarten Grundstücke erteilte
Sondernutzungserlaubnis zur Inanspruchnahme der H. straße ermessensfehlerhaft und
damit rechtswidrig erteilt worden. Bei dem Bau des sogenannten „F. " habe es sich um
ein Prestigeobjekt gehandelt, das von dem Beklagten offensichtlich unter allen
Umständen und unter Hintanstellung sonstiger Interessen bewusst gefördert worden sei.
Insbesondere sei die Inanspruchnahme eines so erheblichen Teils der H. straße nicht
erforderlich gewesen. Hierdurch seien einseitig die privaten Interessen der
Beigeladenen bevorzugt worden. So habe sich der Beklagte ohne nähere Nachprüfung
allein auf die Angaben der Beigeladenen gestützt und deshalb gar nicht erst überprüft,
ob z.B. die große Anzahl von Containern - wie geschehen - tatsächlich im
Baustellenbereich hätte aufgestellt werden müssen. Beispielsweise sei es nicht
erforderlich gewesen, Wohncontainer für die auswärtigen Arbeitskräfte unmittelbar auf
dem Baustellengelände aufzustellen, da die Bauarbeiter auch problemlos von anderen
Standplätzen im Stadtgebiet, beispielsweise dem nahe gelegenen großen Parkplatz
des Südbades, zur Baustelle hätten gelangen können. Auf dem zur Verfügung gestellten
Parkplatz des Sozialgerichts E. hätten Wohncontainer für Arbeiter statt
Planungscontainer gestanden. Die Arbeiter hätten zudem in Hotels, Pensionen oder
privat untergebracht werden können. Des Weiteren habe der Beklagte unberücksichtigt
gelassen, dass die Beigeladene in der H. straße nur etwa 100 m entfernt von der
Baustelle über Filialräume von ca. 500 qm Grundfläche verfüge, von denen angesichts
von nur 23 dort beschäftigten Mitarbeitern Teile für die kaufmännische und technische
Bauleitung hätten genutzt werden können. Hierdurch wäre es möglich gewesen,
tatsächlich auf der Baustelle benötigte Container etwa im Bereich der Tiefgarage des
benachbarten Behördenhauses aufzustellen, so dass die H. straße nicht in Form einer
zwei- oder dreistöckigen Containeraufstellung habe in Anspruch genommen werden
müssen. „Vorratsflächen" zur Lagerung von Material und Errichtung von
Magazincontainern seien überflüssig gewesen, da diese Materialien entsprechend der
Bauplanung nach Bedarf zum sofortigen Einbau hätten angeliefert werden können.
Besprechungsräume hätten anderswo verfügbar gemacht werden können. Hierdurch sei
die Nutzbarkeit der Gaststätteneinrichtung für die Dauer der Bauzeit nicht mehr gegeben
gewesen, zumal die Toilettenabflußrohre des Containerdorfs vor und über ihr geführt
worden seien. Bei der Gaststätte „Zum T. " handele es sich um eine seit 40 Jahren
existierende Speisegaststätte mit wertbildender Namensbedeutung, deren Betrieb
Anfang 1998 auf Grund der Inanspruchnahme der H. straße durch die Beigeladene
habe eingestellt werden müssen. Wenn die Beigeladene in diesem Zusammenhang
vortrage, dass die Gaststätte seit 1997 nicht mehr genutzt worden sei, sei dies
unzutreffend. Die bisherigen Betreiber der als italienisches Spezialitätenrestaurant
geführten Gaststätte, die Geschäftsführer Ornatelli und Bianconi, hätten nach
Anpachtung eines neuen Lokals „B. S. " die bis Ende 2000 an die E. B. -Brauerei
verpachteten Räume im Gebäude H. straße 19 als Partyraum sowie
Serviceräumlichkeiten für einen betriebenen Catering-Service benutzt. Der Betrieb habe
Anfang 1998 eingestellt werden müssen, da eine Nutzung der Gaststätteneinrichtung
infolge der die Immobilie geradezu erschlagenden und verbarrikadierenden
Inanspruchnahme der H. straße durch die Beigeladene nicht mehr möglich gewesen
sei. Keinesfalls sei mangelnde Ausstattung ein maßgebliches
Neuverpachtungshindernis gewesen. Erst nach Beendigung der Baumaßnahme habe
nach intensiver Bemühungen der E. B. -Brauerei wieder ein Pächter gefunden werden
können. Die den Anliegergebrauch und den mit ihm maßgeblich verbundenen „Kontakt
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nach Außen" ermessensfehlerhaft verletzende Sondernutzungserlaubnis habe somit
einen entschädigungspflichtigen Mangel des Ertrag bringenden Pachtobjektes
begründet. Bei interessengerechter Abgrenzung des Fehlerbegriffs und damit der
Haftung des Verpächters gegenüber dem Pächter sei für den Bundesgerichtshof die
Frage der - hierzu bestätigenden - Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung von
entscheidender Bedeutung. Auf Entschädigungsregelungen des Straßen- und
Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen könne nicht verwiesen werden, weil diese auf dem
Grundgedanken eines angemessenen Ausgleichs bei Beeinträchtigungen im Zuge
öffentlich-rechtlicher Straßenbaumaßnahmen basiere.
Nach alledem sei die Rechtswidrigkeit der Sondernutzungserlaubnis festzustellen.
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Mit Beschluss vom 26. November 2001 hat das Gericht das Klageverfahren betreffend
die Klägerin zu 2. eingestellt, nachdem diese mit am 14. November 2001 bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz die Klage zurückgenommen hat.
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Mit Schriftsätzen vom 22. bzw. 23. November 2001 haben alle Beteiligten auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, festzustellen, dass die der
Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis des Beklagten vom 27. Februar 1998 in
der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1998 rechtswidrig gewesen ist.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
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Er verweist unter Bezugnahme auf die ergangenen Verwaltungsentscheidungen sowie
seine Stellungnahme in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (14
K 2756/98) darauf, dass die Sondernutzungserlaubnis zu Recht erteilt worden sei. Es
sei unzutreffend, dass er bei der Entscheidung die Interessen des Klägers am
Anliegergebrauch der Straße unberücksichtigt gelassen habe. Vielmehr habe eine
Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und der Anlieger auf möglichst
ungestörten Gemeingebrauch einerseits sowie dem privaten Interesse des Bauherrn auf
Nutzung der öffentlichen Wegefläche in Zusammenhang mit der Baumaßnahme
andererseits stattgefunden. Da jedoch anderweitige Flächen für die unbedingt
notwendige Baustelleneinrichtung nicht zur Verfügung gestanden hätten, sei die
Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Trotzdem sei jedoch die Zugänglichkeit zum
Grundstück H. straße 18 weiterhin in ausreichendem Maße gewährleistet gewesen. Der
freigelassene Gehweg sei ohne Weiteres erkennbar benutzbar gewesen. Ein Anspruch
auf unverändert freie Sicht auf das Grundstück werde vom Anliegergebrauch nicht
erfasst. Rechte des Klägers, insbesondere sein durch Art. 14 GG in seinem Kernbereich
geschützten Anliegerrecht, seien durch die Sondernutzungserlaubnis nicht verletzt,
zumal die Gaststätte nach seinen - des Beklagten - Erkenntnissen bereits lange vor
Beginn der Bauarbeiten nicht mehr geöffnet gewesen sei.
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Der Vortrag des Klägers zu möglichen Alternativen zur Nutzung der Straßenfläche sei
nicht zutreffend, da insbesondere der fragliche Parkplatz des Landesbehördenhauses
aus statischen Gründen angesichts der darunter befindlichen Tiefgarage nicht im
umfassenderen Umfang habe genutzt werden können. Auch sei der Eigentümer nicht
bereit gewesen, weitere Flächen zur Verfügung zu stellen.
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Hinsichtlich der Erklärung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2. November 1999
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werde davon ausgegangen, dass der Kläger seine Klage offensichtlich unter
Umstellung des Klageantrages als Fortsetzungsfeststellungsklage aufrechterhalten
wolle. Auch als solche könne die Klage jedoch keinen Erfolg haben, da die Erteilung
der Sondernutzungserlaubnis rechtmäßig erfolgt sei.
Soweit die Fortsetzungsfeststellungsklage der Vorbereitung eines Zivilprozesses gegen
den Beklagten dienen solle, sei schon jetzt darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene
den Beklagten von etwaigen Ansprüchen Dritter gemäß Nr. 3 der Auflagen und
Bedingungen zur Sondernutzungserlaubnis vom 27. Februar 1998 und § 18 Abs. 3 Satz
1 StrWG NRW freizustellen habe. Diese Regelung werde formularmäßig in alle
Sondernutzungserlaubnisse aufgenommen.
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Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
32
Sie trägt vor: Der Kläger habe kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil
der angekündigte Schadensersatzprozess offenbar aussichtslos sei. Der
Gaststättenbetrieb sei bereits mit Beginn des Jahres 1997 eingestellt worden, was
klägerseitig auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 12. Oktober 1998 eingeräumt worden sei.
Die damaligen Unterpächter hätten das Objekt „ als Partyraum sowie
Serviceräumlichkeiten für einem Catering-Service" genutzt und nichtsdestoweniger bis
Juni 1998 die volle Pacht bezahlt, was die E. B. -Brauerei mit Schreiben vom 10. Juni
1998 bestätige. Die gerügte Fahrbahnverengung habe seit dem 2. Oktober 1999 nicht
mehr bestanden. Gleichwohl sei eine Gaststättenkonzession für einen neuen
Unterpächter erst im Frühjahr 2000 beantragt worden, das Gaststättengebäude sei
allumfassend saniert und erst 2001 wieder eröffnet worden. Der Betriebsausfall sei
augenscheinlich nicht auf die Bauarbeiten der Beigeladenen zurückzuführen, sondern
darauf, dass das Gaststättengebäude bei seinem Ausstattungsstandard heute nicht
mehr rentabel zu bewirtschaften sei. Im Übrigen wäre eine Schließung des Speiselokals
trotz der Straßensondernutzung nicht erforderlich gewesen, da von der Westseite her
der alte Zugang ungehindert fortbestanden habe; aus der östlichen Richtung - von der S.
Allee her - habe es einen Fußgängerzugang gegeben.
33
Die Klage sei auch unbegründet.
34
Der Kläger leite die angenommene Rechtswidrigkeit der Sondernutzungserlaubnis
daraus ab, dass der Beklagte für ein privates Vorhaben einer Einschränkung des
Gemeingebrauchs zugelassen habe. Wäre diese Argumentation richtig, so könnten im
Citybereich niemals mehrgeschossige Neubauten errichtet oder repariert und in
geschlossenen Baufronten der Innenstädte Bauarbeiten zugelassen werden. Der
klägerische Vortrag bestätigte Ermessensfehler des Beklagten nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 14 L 2756/98 und die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die nach Einstellung des Verfahrens der früheren Klägerin allein vom Kläger
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weiterverfolgte Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO zulässig.
Eine solche Klage setzt im Regelfall voraus, dass sich der angefochtene
Verwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat. Dies ist vorliegend
der Fall, denn die der Beigeladenen erteilte und vom Kläger mit der am 31. August 1998
erhobenen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) angefochtene
Sondernutzungserlaubnis zur Inanspruchnahme der H. straße für die Durchführung der
Bauarbeiten zur Errichtung des sog. „F. "-Hochhauses hat sich mit dem Abschluss der
Bauarbeiten und der anschließenden Räumung der Baustelle Ende September 1999
erledigt. Dem hat der Kläger Rechnung getragen und seinen ursprünglich auf
Aufhebung der Sondernutzungserlaubnis gerichteten Klageantrag mit Schriftsatz vom 2.
November 1999 in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Eine Klageänderung
im Sinne des § 91 VwGO liegt hierin nicht vgl. Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11.
Aufl. (2000), § 113 Rdnr. 65.
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Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Verfolgung eines
Fortsetzungsfeststellungsbegehrens sei vorliegend deshalb unzulässig, weil der Kläger
das Klageverfahren in dem vorbezeichneten Schriftsatz bereits für in der Hauptsache
erledigt erklärt habe. Zwar trifft es zu, dass die Kombination eines
Fortsetzungsfeststellungsantrages mit einer Hauptsachenerledigungserklärung, sei es
nebeneinander oder in der Staffelung als Haupt- und Hilfsantrag, unzulässig ist, weil mit
der Vorlage übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärungen der
Hauptbeteiligten die Rechtshängigkeit entfiele vgl. Eyermann, a.a.O., Rdnr. 68.
41
Die Kammer versteht indes - ebenso wie bereits der Beklagte (vgl. den Schriftsatz vom
2. Dezember 1999 ) - die Erklärung des nicht anwaltlich vertretenen Klägers nicht als
förmliche Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO bezüglich der anhängigen
Anfechtungsklage. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die nachfolgenden
Schriftsätze des Klägers, die eindeutig eine - ausschließliche - Weiterverfolgung der
(Anfechtungs-)Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durch
den Kläger belegen.
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Überdies hat der Beklagte - entsprechend seinem Verständnis der Erklärung des
Klägers - seinerseits keine Hauptsachenerledigungserklärung abgegeben, so dass der
Kläger nicht gehindert war, eine zunächst abgegebene Erledigungserklärung in einen
Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umzustellen vgl. Eyermann, a.a.O..
43
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung.
Hierfür genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles
anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller
Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die
Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern.
44
Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl. (2000), § 113 Rdnr. 129.
45
Dabei wird als einer der Hauptfälle für ein danach anzunehmendes Interesse die
Präjuditialität der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für eine beabsichtigte
nachfolgende Geltendmachung von Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen
angesehen. Ein Feststellungsinteresse besteht insbesondere dann, wenn die
Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Amtshaftung nach Art. 34
46
Grundgesetz (GG), § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder
Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender
Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Dabei wird ein
berechtigtes Interesse an der Feststellung nach neuerer Rechtsprechung nur dann
anerkannt, wenn die Erledigung des Verwaltungsaktes - wie hier - erst nach
Klageerhebung eingetreten ist. In diesem Fall rechtfertigt der klägerseits einen Bezug
auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bereits entfaltete
prozessuale Aufwand die Fortführung der Anfechtungsklage als
Fortsetzungsfeststellungsklage, obwohl die ordentlichen Gerichte auch von sich aus in
der Lage wären, im Rahmen eines vor ihnen geltend gemachten Anspruchs auf
Amtshaftung bzw. enteignungs- und aufopferungsgleichen Eingriffs die Rechtswidrigkeit
der Maßnahme festzustellen. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 136 m. w. N..
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
47
Die Anfechtungsklage war bereits vor Eintritt der Erledigung des Verwaltungsaktes
anhängig.
48
Der Kläger hat angekündigt, den ihm durch Pachtausfall entstandenen wirtschaftlichen
Schaden nachfolgend - unter Berücksichtigung der Freistellungsregelung in Nr. 3 der
Auflagen und Bedingungen der Sondernutzungserlaubnis iVm § 18 Abs. 3 Satz 1 2.
Halbsatz StrWG NRW - zivilprozessual geltend machen zu wollen. Ein solcher Prozess
ist nicht offenbar aussichtslos. Offenbar ist die Aussichtslosigkeit nur, wenn ohne eine
ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens - oder
Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Vgl.
Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 137 m. w. N..
49
Dies ist hier entgegen der Auffassung der Beigeladenen schon wegen der nicht auf den
ersten Blick eindeutigen Kausalitätsproblematik zu verneinen.
50
Der Kläger war und ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil er geltend
machen kann, durch die der Beigeladenen erteilte streitgegenständliche
Sondernutzungserlaubnis des Beklagten in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hier
kommen sowohl das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG als auch das über den
Gemeingebrauch hinausgehende Recht auf Anliegergebrauch gemäß § 14 a StrWG
NRW in Betracht.
51
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Der Kläger hat gegen
die Sondernutzungserlaubnis - mangels deren Bekanntgabe ihm gegenüber nicht
fristgebunden - Widerspruch erhoben, der erfolglos geblieben ist.
52
Die Klage ist auch begründet.
53
Die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis vom 27. Februar 1998 in der
Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1998 war
rechtswidrig ( § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
54
Ihre Rechtsgrundlage war § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Die Benutzung der Straßen
über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14 a Abs. 1 StrWG NRW
Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, über deren Erteilung
sie gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen nach pflichtgemäßem Ermessen
55
zu entscheiden hat. Ermessensgesteuerte Verwaltungsakte sind gerichtlich gemäß §
114 Satz 1 VwGO nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ist dies der Fall, so
ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, ohne dass eine weitere Sachaufklärung
stattzufinden hat.
Die Ermessensausübung hat sich gemäß § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) an dem Zweck des § 18 StrWG NRW zu orientieren. Durch das
Erlaubnisverfahren soll insbesondere sichergestellt werden, dass die für die Ordnung
der Benutzung der Straße zuständigen Behörden von vornherein erkennbare Störungen
verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei Kollision von Rechtsgütern
verschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich schaffen können.
56
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW -, Urteil
vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 -; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 7.
Juni 1978 - 7 C 5.78 -, NJW 1978, 1933 (1934).
57
Um den gebotenen Interessenausgleich ermessensgerecht vornehmen zu können, ist
eine Abwägung der wechselseitig betroffenen Belange geboten, deren Ergebnis
ausschlaggebend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und hierbei
insbesondere von dem Maß der Beeinträchtigung der gegenläufigen Rechte und
Interessen abhängt. In die Abwägung einzustellen ist einerseits das Interesse des
Sondernutzers an der Durchführung seines Vorhabens mit dem diesem Interesse
objektiv beizumessenden Gewicht. Auf der anderen Seite sind primär verkehrliche
Gesichtspunkte, daneben aber auch sonstige in einem sachlichen Zusammenhang zu
der Straße stehende Ordnungsgesichtspunkte von Bedeutung. Vgl. OVG NRW, a.a.O.,
mit zahlreichen w. N..
58
Aus dieser - objektiven - Abwägungspflicht folgt für außerhalb des Verhältnisses
Straßenbaubehörde - Sondernutzer stehende Dritte, insbesondere Straßenanlieger,
allerdings kein sich schon aus § 18 StrWG NRW ergebender allgemeiner Anspruch auf
ermessenfehlerfreie Entscheidung. Von der Sondernutzung gegebenenfalls nachteilig
betroffene Dritte haben vielmehr nur insoweit einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer
Belange, als diese in drittschützenden Normen als subjektive Rechte ausgestaltet und
als straßenbezogene Gesichtspunkte in die Entscheidung der Straßenbaubehörde
einzustellen sind. Vgl. OVG NRW, wie vor zitiert.
59
Der Kläger hatte danach einen Anspruch darauf, dass der Beklagte bei seiner
Ermessensentscheidung sein nach Art. 14 Abs. 1 GG sowie § 14 a StrWG NRW
geschütztes, einen straßenbezogenen Gesichtspunkt darstellendes Anliegerrecht,
insbesondere sein Recht auf Erhaltung ausreichender Zugänglichkeit des Grundstücks
sowie des „Kontaktes nach außen" berücksichtigte.
60
Dem hat der Beklagte nicht in der gebotenen Weise entsprochen.
61
Zwar vermittelt der Anliegergebrauch nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vgl. Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, DÖV 1999,
S. 963 ff.
62
keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar ableitbare Rechtsposition. Wieweit er
63
gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen
Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden
Grundstücke mitumfasst. Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Auch in
diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des in Art. 14 Abs. 1 Satz
2 GG erteilten Auftrags Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei hat
er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
grundgesetzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des
Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 . 1 BvR
532/77 u.a. -, BVerfGE 50,290 (340) = DÖV 1979, S. 251; Beschluss vom 23. September
1992 - 1 BvL 15/85 u.a. -, BVerfGE 87, 114 (138) und vom 22. November 1994 - 1 BvR
351/91 -, BVerfGE 91, 294 (308)). Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein
der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem
allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient,
muss er einen Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen schaffen (vgl. BVerfG,
Kammerbeschluss vom 11. September 1990 - 1 BvR 988/90-, NVwZ 1991, S. 358;
BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 = DÖV 1994, S.
431). Auf die Belange der Anlieger hat er insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu
nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße
angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die
Grundvoraussetzungen, deren es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation
teilzunehmen. Der Gesetzgeber stellt sicher, dass dieser Gesichtspunkt bei der
Änderung von Bundesfernstraßen zum Tragen kommt. Mit § 8 a FStrG markiert er eine
Grenze, die auch im Wege der nach § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG gebotene Abwägung der
durch ein Änderungsvorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nicht
kurzerhand überwunden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8.76
-, BVerwGE 58, 154 und vom 27. April 1990 - 4 C 18.88 -, Buchholz 407.4, § 8 a FStrG
Nr. 6)."
Gleiches gilt im Hinblick auf die vorliegend beachtliche straßenrechtliche Regelung in §
14 a Abs. 1 StrWG NRW vgl. Urteil der Kammer vom 07. November 2000 - 14 K 1761/97
-.
64
Zum Umfang des danach geschützten Anliegergebrauchs führt das OVG NRW in
aktueller Rechtsprechung (Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 23 A 4398/96 -), der sich
die Kammer anschließt, aus:
65
„Der Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung
des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Vgl. BVerfG (1. Kammer des 1.
Senats), Beschluss vom 11. September 1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358;
BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 - IV C 15.75 -,BVerwGE 54, 1 (3), vom 13. Juni 1980
- 4 C 98 und 99.76 -, NJW 1981, UPR 1999, 354 f.; OVG NRW, Urteil vom 25. März 1993
- 23 A 1692/91 -, S. 10 f. des Entscheidungsabdrucks. Gewährleistet sind danach vor
allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße
her. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück zwar jedenfalls im Regelfall dann
gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Vgl.
BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, NJW 1994, 1080 (1081).
66
§ 14 a StrWG NRW garantiert allerdings nur eine genügende Verbindung mit der
Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Die
Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst hingegen keine Bestandsgarantie
hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung
67
mit der Straße. sie vermittelt ebenfalls keinen Anspruch auf die Beibehaltung
vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des
Zugangs. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 1995 - 23 A 1169/94 -, S. 3 des
Entscheidungsabdrucks m.w.N. Maßgeblich ist, was für die angemessene
Grundstücksnutzung erforderlich ist. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang nicht all
das, was für den Grundstückseigentümer wünschenswert ist, sondern das, was er nach
der sowohl durch die Nutzung des Grundstücks als auch durch dessen Umgebung
geprägten Grundstückssituation als Benutzungsmöglichkeit erwarten kann. OVG NRW,
Urteil vom 14. Juni 1994 - 23 A 214/92 -, S. 9 des Urteilsabdrucks."
Zwar hat der Beklagte - jedenfalls in den Gründen seines Widerspruchsbescheides vom
28. Juli 1998 - den Gesichtspunkt der Anfahrbarkeit und Zugänglichkeit des
Grundstücks des Klägers gewürdigt. Seine Einschätzung, der Anliegergebrauch des
Klägers werde insoweit nicht beeinträchtigt, da das Grundstück wohnhausseitig bis auf
wenige Meter und in Richtung der im Anbau befindlichen Gaststätte bis auf 20 m
anfahrbar sei, erscheint unter Berücksichtigung der konkreten Grundstückssituation
indes zweifelhaft. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich aus Art. 14
Abs. 1 GG kein allgemeiner Anspruch auf Beibehaltung einer nach Ausgestaltung und
Umfang günstigeren Grundstücksverbindung, etwa im Sinne einer jederzeitigen
Anfahrbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen, ergebe. Ausgehend von der
konkreten sowohl durch die Benutzungs des Grundstücks als auch dessen Umgebung
vorgegebenen Grundstückssituation vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1994 - 23 A
214/92 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks
68
ist die vorliegende Einzelfallsituation dadurch geprägt, dass das Grundstück des
Klägers mit einem mehrstöckigen Wohnhaus sowie einem eingeschossigen Anbau
bebaut ist, der als Gaststätte eingerichtet ist und in der Vergangenheit langjährig auch
als solche genutzt wurde (und gegenwärtig wohl wieder wird). Da das Grundstück
rückwärtig durch eine in Dammlage geführte Eisenbahnstrecke begrenzt ist, besteht
eine Erschließung ausschließlich über die unmittelbar an ihm vorbeiführende H. straße
mit der Konsequenz eines dementsprechend qualifizierten Angewiesenseins auf die
Möglichkeit der Straßennutzung.
69
Dass eine solche für eine Gaststätteneinrichtung während der Dauer der genehmigten
Sondernutzung bei Verbleib eines schmalen Gehweges von 1,5 bis 1,7 m Breite in
angemessenem Umfang gewährleistet sein würde, war problematisch und von dem
Beklagten ermessensgerecht zu bewältigen. Zwar wurde die Gaststätteneinrichtung
zum Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bzw. des
Widerspruchsbescheides tatsächlich nicht als solche betrieben, doch hatte der Kläger
den Beklagten bereits mit Schreiben vom 19. Juni 1998 darauf hingewiesen, dass die
Gaststätte „Am T. " sich aufgrund der Straßensperrung und Containereinrichtung als
nicht mehr nutzbar erwiesen und die Pächterin die Pachtzinszahlungen eingestellt
habe, weil die Unterpächterin gekündigt habe und eine anderweitige Unterverpachtung
unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei. Den Verwaltungsvorgängen des
Beklagten sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser in dem ihm deutlich
gewordenen Spannungsfeld der betroffenen privaten Interessen - einerseits das
Interesse der Beigeladenen an dem aus ihrer Sicht notwendigen Umfang der
langfristigen Inanspruchnahme öffentlicher Wegeflächen, andererseits das Interesse des
Klägers am Fortbestehen eines möglichst ungestörten Anliegergebrauchs -, mit der
nach dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gebotenen Ermittlungstiefe und Abwägungssorgfalt,
70
alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigt, vgl. dazu Kopp,
Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 5. Auflage (1991) zu § 24 Rdnrn. 5 ff.,
und auf ihre objektive Unabweisbarkeit überprüft hat. Er hat vielmehr trotz der
fachamtlich bereits im Orts-Bürotermin am 18. Februar 1998 verdeutlichten Bedenken im
Hinblick auf die Anwohner und gewerblichen Anlieger ohne deren Anhörung bzw.
Beiladung gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG NRW die Darlegungen der Beigeladenen eher
unkritisch als ohne weiteres glaubhaft akzeptiert und nachfolgend trotz des diese
Bedenken bestätigenden späteren massiven Protestes des Klägers insbesondere
gegen die Massivität der verwirklichten Containereinrichtung weiterhin als unabweisbar
alternativlos zugrundegelegt. Indiz für die eher oberflächliche Behandlung der
Problematik ist, daß der Beigeladenen pauschal die „Errichtung einer Lagerfläche"
erlaubt worden ist, ohne die auf dieser nach der Antragsdarstellung vorgesehene
mehrstöckige Containereinrichtung mit Blick auf von ihr zu erwartende Anliegerbe-
einträchtigungen nach Zahl und Gestaltung näher zu strukturieren. Überlegungen, der
Beigeladenen zur anliegergünstigen Reduzierung des Volumens der Sonder-nutzung
etwa aufzugeben, Wohncontainer für die auswärtigen Bauarbeiter im sonstigen
Stadtgebiet zur Aufstellung zu bringen oder diese anderweitig unterzubringen, die
nahegelegenen Filialräume der Beigeladenen (ca. 500 m²) für die kaufmännische und
technische Bauleitung und Besprechungsnotwendigkeiten verfügbar zu machen, sind
nicht ersichtlich in solche Alternativen erprobendem vertieftem Diskurs mit der
Beigeladenen entwickelt worden. Dass mit derartigen oder sonstigen unter dem Aspekt
der Verhältnismäßigkeit zielführenden Auflagen verbundene nicht unerhebliche
Kostensteigerungen die Verwirklichung des prestigeträchtigen Bauvorhabens „F. "
verhindert hätten, kann nicht angenommen werden, sondern ist eine pauschale
Behauptung, insbesondere der Beigeladenen.
71
Dafür, dass der Beklagte sein Ermessen eher einseitig beigeladengünstig ausgeübt hat,
spricht im Übrigen auch, dass er spätestens mit Beginn des Widerspruchsverfahrens
Kenntnis davon hatte, dass die Beigeladene die ihr ohnehin sehr weitreichend erteilte
Sondernutzungserlaubnis durch die Überbauung des verbliebenen Fußweges der H.
straße unerlaubt und erheblich überschritt - dass die Überbauung einer öffentlichen
Straßen- bzw. Gehwegfläche durch Anlegung eines balkonartigen Holzbohlenweges in
Höhe von ca. 2,5 m eine erlaubnispflichtige Sondernutzung i. S. d. § 18 StrWG NRW
darstellt, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen -, ohne dass er
dagegen eingeschritten ist. Wenn nicht gar ausgefallen, so doch jedenfalls
entsprechend defizitär ist die Ermessensbetätigung des Beklagten zum
eigentumsrechtlich geschützten Kontaktbedürfnis der klägerischen Immobilie,
insbesondere ihrer Gaststätteneinrichtung, nach außen. Der „Kontakt nach außen"
umfasst über den Anspruch auf Gewährung einer Verbindung mit dem öffentlichen
Wegenetz und Zutritt von Licht und Luft hinaus, namentlich bei gewerblicher Nutzung
des Grundstücks, das Recht, von diesem aus nach außen werbend in Kontakt treten zu
können, soweit dies für eine angemessene Grundstücksnutzung erforderlich ist vgl.
hierzu z. B. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein- Westfalen, 3. Aufl. 1989, Rdnr. 9 zu § 14
a; Marschall/Schroeter/ Kastner, Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Kommentar, 5. Aufl.
1997, Rdnr. 26 zu § 7; Kodahl/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl. 1994, S. 606, Nr. 3.; OVG
NRW, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 23 A 148/95 - .
72
Zwar war der Kläger nicht selbst Betreiber der auf seinem Grundstück betriebenen
Gaststätte „Zum T. " und als solcher auf die werbende Einwirkung auf den
Publikumsverkehr angewiesen. Zutreffend verweist er indes darauf, dass eine
73
angemessene Nutzung der Immobilie durch Vermietung und Verpachtung gewerblich zu
nutzender Räumlichkeiten nur dann möglich ist, wenn diese Räumlichkeiten durch
einen Mieter/Pächter auch wirtschaftlich genutzt werden können. Dass eine solche
Nutzbarkeit angesichts einer zwei- bzw. dreigeschossigen Aufstellung von
Baustellencontainern unmittelbar vor dem hierdurch fast vollständig verdeckten
Gaststättenanbau vgl. hierzu die klägerseitig sowohl im Rahmen des Widerspruchs - als
auch des Gerichtsverfahrens vorgelegten Fotos
nicht mehr gegeben war, ist ohne weiteres ersichtlich und bedarf keiner weiteren
Darlegung. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Gaststätte „Zum T. " zum
Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis tatsächlich noch betrieben worden
ist oder nicht. Denn der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls ab Juni
1998 bis zum Abschluss der Bauarbeiten Ende September 1999 die
Gaststättenräumlichkeiten wegen der sondernutzungsursächlichen Beeinträchtigungen
nicht zu vermieten oder zu verpachten waren und er insoweit die Immobilie nicht
bedarfsgerecht angemessen hat nutzen können.
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Die nach alledem - ohne Heilung im weiteren Verfahrensverlauf - ermessensfehlerhaft
rechtswidrige Sondernutzungserlaubnis hat folglich eigene Rechte des Klägers verletzt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.
11, 711 der ZPO.
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