Urteil des VG Gelsenkirchen vom 31.03.2004

VG Gelsenkirchen: beamtenverhältnis, probe, anerkennung, altersgrenze, ausnahme, ernennung, angestelltenverhältnis, ermessensausübung, vollstreckung, behinderung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4984/01
Datum:
31.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4984/01
Schlagworte:
Lehrerin, Schwerbehindert, Behindert, Beamtin, Höchstalter, Laufbahn
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2, GG Art. 33 Abs. 2, LVO § 6, LVO § 52, LBG § 5,
LBG § 7, SGB IX § 116, SGB IX § 128
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der
Bezirksregierung N. vom 22. Mai 2001 und des
Widerspruchsbescheides vom 20. September 2001 verpflichtet, über den
Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur
Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die am 29. November 1958 geborene Klägerin steht als angestellte Lehrerin an der X. -
C. -Gesamtschule in C1. im Dienst des Beklagten. Sie bestand am 10. Juni 1987 die 2.
Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe I und II. Unter dem 24. März/2. Mai
1995 schlossen die Klägerin und die Bezirksregierung N. einen unbefristeten
Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin ab dem 1. Februar 1995 als angestellte Lehrerein
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an der X. -C. -Gesamtschule in C1. beschäftigt wurde (Vergütungsgruppe III BAT). Mit
Wirkung vom 1. März 2001 wurde sie in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert.
Seit dem 1. Januar 1998 ist die Klägerin auf der Grundlage des Bescheides des
Versorgungsamtes H. vom 8. Juni 1999 als Schwerbehinderte mit einem Grad der
Behinderung von 60 anerkannt. Durch Bescheid vom 22. Juli 2003 hob das
Versorgungsamt H. den vorgenannten Bescheid auf und stellte den Grad der
Behinderung mit 20 fest. Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs erhob die Klägerin
vor dem Sozialgericht H. (S 19 Sb 340/03) Klage gegen den Bescheid vom 22. Juli
2003. Das Versorgungsamt H. verlängerte den Schwerbehindertenausweis der Klägerin
bis Juni 2005.
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Mit Schreiben vom 11. April 2001 beantragte die Klägerin die Übernahme in das
Beamtenverhältnis, die die Bezirksregierung N. durch Bescheid vom 22. Mai 2001
ablehnte. Zur Begründung verwies sie auf die Versorgungslasten, die bei einer Beamtin,
die zuvor länger in einem Angestelltenverhältnis zum Land gestanden habe, teilweise
doppelt anfielen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung N. durch
Widerspruchsbescheid vom 20. September 2001, zugestellt am 26. September 2001,
zurück. Zur Begründung führte die Bezirksregierung N. aus, auch wenn alle
Einstellungsvoraussetzungen erfüllt seien, bestehe kein Anspruch auf Ernennung zur
Beamtin. Die Einstellung stehe vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. In dem
Zeitpunkt, in dem die Klägerin die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt habe,
habe sie bereits in einem Angestelltenverhältnis gestanden. Diese Besonderheit
rechtfertige mit Blick auf die Versorgungslasten eine Ermessensausübung dahin, die
begehrte Ernennung zur Beamtin abzulehnen. Die Legitimität derartiger
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen sei durch die Rechtsprechung anerkannt. Der Schutz
der Schwerbehinderten erfordere keine andere Entscheidung.
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Am 17. Oktober 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Aspekt der
höheren Versorgungslasten greife als Ablehnungsgrund nicht durch, da die
Bruttobezüge von Angestellten wesentlich höher seien als die der Beamten und eine
Rente bei einem Versorgungsbezug der Anrechnung gemäß § 55 BeamtVG unterliege.
Im Übrigen bedürfe die Klägerin des Schwerbehindertenschutzes unabhängig von
eventuellen Kausalitätsüberlegungen dahin, ob ihre Schwerbehinderung ursächlich für
die Überschreitung der Regelhöchstgrenze von 35 Jahren gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 22. Mai
2001 und des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2001 zu verpflichten, die
Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen,
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hilfsweise,
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über den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, eine behinderungsbedingte Verzögerung der Einstellung der Klägerin liege
nicht vor, denn sie habe die 2. Staatsprüfung viele Jahre vor der Anerkennung als
Schwerbehinderte abgelegt. Beamte seien nur dann billiger als Angestellte, wenn sie
möglichst früh in das Beamtenverhältnis einträten und möglichst spät zur Ruhe gesetzt
würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogene Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14
Die zulässige Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet. Die Ablehnung der Einstellung in
das Beamtenverhältnis auf Probe durch den Bescheid vom 22. Mai 2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2001 ist rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch
darauf, dass der Beklagte über ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet.
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Der Neubescheidungsanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7
LBG, § 2 und § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO. Nach diesen Vorschriften kann eine Bewerberin in
das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie als schwerbehinderte
Laufbahnbewerberin das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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§ 6 Abs. 1 Satz 6 LVO ist auf die Klägerin anwendbar; dem steht nicht bereits im Wege,
dass sie während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch diese erhöhte
Altersgrenze von 43 Jahren überschritten hat. Wenn ihr der Neubescheidungsanspruch
noch kurz nach Klageerhebung zustand, kann der Vollendung des 43. Lebensjahres
auch später noch durch eine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO Rechnung
getragen werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 17.99 - , ZBR 2000, 305 mit weiteren
Nachweisen; OVG NRW Urteil vom 4. Dezember 2002 - 6 A 728/00 - NWVBl. 2003,
229; Beschluss vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - .
18
Für die Klägerin, für die zunächst gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 , § 52 Abs. 1 LVO die
Altersgrenze von 35 Jahren einschlägig war, ist wegen ihrer Anerkennung als
Schwerbehinderte die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO maßgeblich. Die
Anerkennung erfolgte durch Bescheid vom 8. Juni 1999 und mit Wirkung vom 1. Januar
1998. Damit ist die zu stellende Anforderung, dass die Schwerbehinderteneigenschaft
vor der Vollendung des 43. Lebensjahres bestehen muss, erfüllt. Auf das Vorliegen der
Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Überschreitung des Regelaltersgrenze
von 35 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 LVO) kommt es demgegenüber nicht
an.
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So OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 6 A 728/00 - , NWVBl. 2003,229, in
einem Fall, in dem die Schwerbehindertenanerkennung sogar erst nach der Vollendung
des 43. Lebensjahres, aber mit Wirkung für einen Zeitpunkt vor der Vollendung des 43.
Lebensjahres ausgesprochen wurde.
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Nach der derzeitigen verordnungsrechtlichen Lage ist es ebenfalls unmaßgeblich, ob
gerade die Schwerbehinderung ursächlich für die Überschreitung der Regelaltersgrenze
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von 35 Jahren geworden ist. Nach dem Wortlaut und der Zwecksetzung von § 6 Abs. 1
Satz 6 LVO sind derartige Kausalitätsüberlegungen nicht anzustellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2001 - 6 A 4698/00 - ;
Höffken/Kohlen/Kleeberg, § 6 LVO, Anm. 4 b) gg).
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Auch unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn bei der Anwendung von
Ausnahmebestimmungen - wie hier der Ausnahme von der Regelaltersgrenze -
zustehenden weiten Ermessensspielraumes
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2000 - 6 A 3593/99 - DÖD 2001, 260f.,
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ist eine - möglicherweise durch Verwaltungsvorschriften gesteuerte - Ermessenspraxis
dahin, bei § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO ähnlich wie der Anwendung anderer Alternativen des §
6 Abs. 1 LVO auf eine Kausalitätsprüfung abzuheben, nicht rechtmäßig. Eine derartige
Ermessensausübung, die der Beklagte mit seinem Vortrag im vorliegenden Verfahren
intendiert, steht mit dem Schutz der schwerbehinderten Bewerber gemäß § 6 Abs. 1
Satz 6 LVO nicht im Einklang. Den in den allgemeinen Vorschriften des Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG, § 128 Abs. 1 SGB IX vorgesehenen Schutz der behinderten Menschen
konkretisiert § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO für das Laufbahnrecht.
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Vgl. Müller-Wenner/Schorn, § 128 SGB IX, Rn. 4.
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Die behinderten Menschen bedürfen aktuell dieses Schutzes, so dass ihnen die Vorteile
einer Berufung in das Probebeamtenverhältnis durch § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO eröffnet
werden sollen, unabhängig davon ob die Schwerbehinderung für die Überschreitung
der Regelaltersgrenze von 35 Jahren kausal war.
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Die Anerkennung der Klägerin als Schwerbehinderte ist durch den Bescheid des
Versorgungsamtes vom 22. Juli 2003 nicht weggefallen. Sie gilt vielmehr angesichts der
von der Klägerin eingelegten Rechtsmittel als fortbestehend (§ 116 Abs. 1 SGB IX);
dementsprechend hat das Versorgungsamt den Schwerbehindertenausweis auch
verlängert bis Juni 2005.
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Kann der Beklagte der Klägerin demnach das Überschreiten der Regelaltersgrenze von
35 Jahren nicht entgegenhalten, so gilt dasselbe für den Umstand, dass die Klägerin als
angestellte Lehrerin seit Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis zum Beklagten steht.
In der Rechtsprechung ist das Bestehen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses als
Grund für die Ablehnung einer Einstellung in das Probebeamtenverhältnis und auch als
Grund für die Ablehnung einer Ausnahme vom Höchstalterserfordernis anerkannt.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 - und vom 18. November
2003 - 6 A 1596/03 - ; VG H. , Urteil vom 4. Februar 2004 - 1 K 4995/00 -.
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Dies gilt jedoch nicht für schwerbehinderte Laufbahnbewerber. Diesen Bewerbern kann
angesichts des Schwerbehindertenschutzes, den § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO, Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG, § 128 Abs. 1 SGB IX bezwecken, die Vermeidung von Doppelbelastungen
im Rahmen der Versorgung nicht als ermessensgerechter Grund für die Ablehnung der
Einstellung in das Probebeamtenverhältnis entgegengehalten werden.
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OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 6 A 728/00 -, NWVBl. 2003, 229.
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Der über das Neubescheidungsbegehren hinausgehende Hauptantrag ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen strikten Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Probe. Die Einstellung einer Beamtin steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen
des Dienstherrn. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Elementen
insbesondere auch die gesundheitliche Eignung der Bewerberin von Bedeutung. Die
gesundheitliche Eignung, die auch bei einer schwerbehinderten Bewerberin der
Feststellung bedarf (§ 13 Abs. 1 LVO), ist bei der Klägerin noch nicht abschließend
geprüft worden, worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2004
hingewiesen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenquotelung
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen bei einem teilweisen Klageerfolg in Form einer Verpflichtung zur
Neubescheidung
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Urteile vom 15. März 2000 - 6 A 1539/96 - und vom 4. Dezember 2002 - 6 A 728/00 -
NWVBl. 2003, 229; Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 6 A 2524/00 - ,
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und trägt im vorliegenden Fall der Bedeutung der noch ausstehenden Prüfung der
gesundheitlichen Eignung der Klägerin Rechnung.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in
Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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