Urteil des VG Gelsenkirchen vom 09.07.2008

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 1331/07
Datum:
09.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1331/07
Schlagworte:
Spielhalle, Spielgerät, Fun Game, Weiterspielberechtigung,
Punktgewinn, Punkt, Gewinn, Chancenerhöhung, Risikotaste
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die angefochtene Verfügung
dreizehn der vierzehn umstrittenen Spielgeräte betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger betreibt eine Spielhalle in X. . Bei einer Kontrolle am 23. Februar 2007 stellte
der Beklagte fest, dass außer den zehn zulässigen Geldspielgeräten noch vierzehn
sogenannte Fun Games mit der Bezeichnung „Herz-Ass" aufgestellt waren. Nach den
Feststellungen des Beklagten ist der Spielablauf wie folgt: Der Spieler wirft einen Betrag
in einen Geldeinwurfschacht; dafür erhält er eine dem Geldbetrag entsprechende
Anzahl von Punkten, die im sogenannten Einsatzspeicher angezeigt werden. Für jedes
Spiel werden von diesem Einsatzspeicher Punkte abgezogen. Die Höhe des Einsatzes
bestimmt der Spieler mit einer Einsatztaste. Bei günstigem Spielverlauf gewinnt der
Spieler Punkte; diese Punkte werden in einem weiteren Speicher, dem sogenannten
Gewinnspeicher angezeigt. Sind die Punkte aus dem Einsatzspeicher aufgebraucht,
kann der Spieler die im Gewinnspeicher angezeigten Punkte in den Einsatzspeicher
übertragen. Mit diesen Punkten kann er nun weiterspielen. Die Geräte verfügen über
eine Risikotaste; damit kann nochmals um die gewonnenen Punkte gespielt werden.
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Mit Schreiben vom 13. März 2007 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass es sich
bei den Spielautomaten mit der Bezeichnung „Herz-Ass" um nach der Spielverordnung
verbotene Spielgeräte handele.
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Dagegen wandte der Kläger u.a. ein: Der Kunde könne gewonnene Punkte nicht nur
dazu verwenden, seine Spielzeit zu verlängern, er könne auch damit den Einsatz pro
Spiel erhöhen. Er sei sich dabei aber bewusst, dass er die erworbenen Spielpunkte nur
abspielen, aber nicht dazu verwenden könne, seinen Einsatz zurück zu erhalten oder
darüber hinaus sogar einen Gewinn zu erzielen. Mit der Risikotaste könne der Kunde
einen etwaigen Punktgewinn wieder auf´s Spiel setzen und im Erfolgsfalle mehr Punkte
gewinnen. Deshalb könne die Risikotaste nicht als Chancenerhöhung angesehen
werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Klägers wird auf sein
Schreiben vom 29. März 2007 (Bl. 26 ff der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen.
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Mit Ordnungsverfügung vom 23. April 2007 untersagte der Beklagte dem Kläger unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung die Aufstellung und den Betrieb von
Spielgeräten, bei denen der Gewinn in einer Berechtigung zum Weiterspielen bestehe
oder sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen gewährt würden oder
wenn auf der Grundlage der Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf
Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldausgabe benutzbare Speichermedien
aufgebucht würden. Hierzu zählten insbesondere die in der Spielhalle des Klägers
vorgefundenen Geräte mit der Bezeichnung „Herz-Ass". Der Kläger habe die genannten
Geräte aus der Spielhalle zu entfernen. Für den Fall, dass er dieser Pflicht nicht bis zum
5. Mai 2007 nachkomme, drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von
3.000 EUR je aufgestelltem Spielgerät an.
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Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2007 hat
er die Klage aus Kostengründen auf ein Spielgerät beschränkt. Zur Begründung
wiederholt und vertieft er das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
6
Der Kläger beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. April 2007 in Bezug auf ein Herz-Ass-
Spielgerät aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Durch die Beschränkung des ursprünglich alle vierzehn Spielgeräte erfassenden
Klageantrags auf ein Spielgerät hat der Kläger die Klage sinngemäß bezüglich dreizehn
Spielgeräten zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren einzustellen.
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Im Umfang des aufrecht erhaltenen Klageantrags ist die Klage zulässig, aber nicht
begründet; denn die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig, soweit sie dem Kläger
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untersagt, die näher beschriebenen Fun Games aufzustellen, ihm aufgibt, die
aufgestellten Spielgeräte mit der Bezeichnung „Herz-Ass" aus der von ihm betriebenen
Spielhalle zu entfernen und ihm für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf der
gesetzten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR je Spielgerät androht. Der
Kläger wird daher durch diese Verfügung nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst
auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), denen
sie mit nachstehenden Ergänzungen folgt.
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Die Verfügung ist hinreichend bestimmt. Sie beschreibt den Gerätetyp, der von seiner
Funktionsweise her gegen die Spielverordnung - SpielV - verstößt und benennt danach
die nicht mehr zulässigen Geräte in der vom Kläger betriebenen Spielhalle, deren
Aufstellung und Betrieb Anlass für den Erlass der Verfügung gewesen sind. In
materieller Hinsicht ist ausschlaggebend, dass die bei Erlass der Verfügung
betriebenen vierzehn Spielgeräte gegen § 6a Satz 1 Buchstabe a) der Verordnung über
Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV -) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 - BGBl. I, S. 280 - verstoßen,
weil sie zum einen als Gewinnberechtigungen zum Weiterspielen, zum anderen auch
Chancenerhöhungen anbieten. Beides ist nach dem ausdrücklichen Verordnungstext
unzulässig. Nicht nur aus der Beschreibung des Beklagten, sondern auch aus den
Erläuterungen des Klägers zur Funktionsweise der Spielgeräte ergibt sich, dass
Spielpunkte gewonnen werden können, die als unzulässige Berechtigung zum
Weiterspielen anzusehen sind. Die Risikotaste bietet auch entgegen der Ansicht des
Klägers die Möglichkeit zur Chancenerhöhung; denn mit ihr ist der Spieler in der Lage,
einen zuvor erlangten Punktgewinn zu vergrößern. Dass er dabei diesen Punktgewinn
auf´s Spiel setzen muss und deshalb auch wieder verlieren kann, ändert daran nichts.
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Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass § 6a SpielV nicht nur auf die Übernahme
der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung zu den sogenannten „Fun-
Games" beschränkt sein sollte, sondern zur Vermeidung einer Umgehung des Verbots
umfassend jeglichen Gewinn in Form von Berechtigungen zum Weiterspielen verbieten
wollte, es sei denn, es handelte sich um die in § 6a Satz 3 SpielV unter den dortigen
Voraussetzungen maximal erlaubten sechs Freispiele.
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Vgl. Bundesratsdrucksache 655/05, S. 18 f.
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Der Umstand, dass weder in der Spielverordnung selbst noch in der
Verordnungsbegründung Punktgewinne ausdrücklich erwähnt werden, spricht nicht für
die Zulässigkeit solcher spielzeitverlängernden Berechtigungen. Der Verordnungsgeber
hatte keine Veranlassung, die Ausweisung von Punktgewinnen als solche zu verbieten.
Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der Eindämmung eines übermäßigen
Spieltriebs allein, ob und ggf. wie sich diese Gewinne auf den weiteren Spielablauf
auswirken. Insoweit lässt die Spielverordnung keinen Zweifel daran, dass
Berechtigungen zum Weiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie auf
Punktgewinnen beruhen, und der Verlängerung des gewonnenen Spiels dienen,
unzulässig sind.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.
Februar 2007 - 4 B 1552/06 -, NVwZ-RR 07, 390; Sächsisches Oberverwaltungsgericht,
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Beschluss vom 8. November 2007 - 3 BS 291/06 -, juris; Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 7 ME 179/06 -, GewArch
2008, 214.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich
aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.
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