Urteil des VG Gelsenkirchen vom 24.10.2008

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, privates interesse, wahrscheinlichkeit, vollziehung, eugh, werbung, interessenabwägung, androhung, hauptsache

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1250/08
Datum:
24.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1250/08
Schlagworte:
Sportwetten
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 5278/08 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2008 anzuordnen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Dabei ist
zunächst erheblich, dass die Grundverfügung gemäß § 9 Abs. 2 des seit dem 1. Januar
2008 geltenden Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland
(Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, GV NRW 2007, 445, 454) schon kraft Gesetzes
sofort vollziehbar ist. Dies hat der Antragsgegner zwar wohl gesehen, in Ziffer 2. seiner
Ordnungsverfügung und der zugehörigen Begründung aber Formulierungen gebraucht,
die auf eine Vollziehungsanordnung hinweisen; darauf kommt es aber auf Grund der
gesetzlichen Anordnung nicht an. Die Antragstellerin hat jedenfalls zu Recht die
„Anordnung" der aufschiebenden Wirkung beantragt.
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Der Antrag ist aber nicht begründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das
private Interesse der Antragstellerin überwiegt, auch künftig Sportwetten an
ausländische Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in Nordrhein-
Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen
gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GlüStV auch keine Erlaubnis erteilt werden kann.
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Der Antragsgegner hat seine Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3
GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit
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schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und
ausführlichen Erwägungen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris, an und
verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung.
siehe nun auch Urteil der Kammer vom 17. September 2008 - 7 K 3335/07 -, NRWE.
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Danach genügt das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwettenmonopol in der seit
dem 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung sowohl den nationalen
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem
europäischen Gemeinschaftsrecht. Insbesondere fehlt es nicht an einer kohärenten und
systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland.
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Im Ergebnis ebenso (für das jeweilige Landesrecht): Verwaltungsgerichtshof (VGH)
Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, juris;
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, juris;
VGH Bayern, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, juris; OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 13.
August 2008 - 3 G 1830/07; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -;
vgl. zum Verbot der gewerblichen Vermittlung von Lotterien über das Internet: BVerfG,
Beschluss vom 14. Oktober 2008, - 1 BvR 928/08 -.
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Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn für diese Betrachtung der gesamte
Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen wäre,
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, a.a.O.
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Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen
Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der
Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht
nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein- Westfalen -
das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden
Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet
worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die
Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung unterbunden
werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung
solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach
Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung
entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der
Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten.
Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der
Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates
Interesse. Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere
Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht
vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit
Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des
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Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.
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