Urteil des VG Gelsenkirchen vom 21.01.2009

VG Gelsenkirchen: rechtlich geschütztes interesse, verfügung, werbung, betreiber, gewerbe, anfechtungsklage, vermieter, zivilprozessordnung, vollstreckbarkeit, aufnehmen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 124/07
Datum:
21.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 124/07
Schlagworte:
Sportwetten; Erledigung; Betriebseinstellung; Aufgabe; Gewerbe;
Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; unzulässig;
Unzulässigkeit
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin eröffnete in F. , T. 240, am 21. Januar 2005 eine Betriebsstätte, in der sie u.
a. Sportwetten an nicht in Nordrhein-Westfalen zugelassene Wettunternehmen
vermittelte. Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 untersagte der Beklagte der Klägerin, in
ihren Betriebsräumen Sportwetten anzubieten, an nicht in Nordrhein-Westfalen
zugelassene Wettunternehmen zu vermitteln oder die Einrichtungen hierfür bereit zu
stellen und gab ihr auf, die technischen Einrichtungen und die Werbung für Sportwetten
zu entfernen; für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von
10.000 EUR bzw. 1.000 EUR (Entfernung der Werbung) an.
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Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit
Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2007 zurück. Am 15. Januar 2007 hat die
Klägerin hiergegen Klage erhoben.
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Am 7. März 2007 meldete sie beim Beklagten die Vermittlung von Sportwetten
gewerberechtlich ab. Am selben Tag meldete die Klägerin des Verfahrens 7 K 1818/07
die Vermittlung von Sportwetten in den Räumen F. , T. 240 an. Als der Beklagte auch
dies untersagte, meldete zunächst die Klägerin des Verfahrens 7 K 2021/07, danach die
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Klägerin des Verfahrens 7 K 3216/07 und danach noch ein weiterer Betreiber die
Vermittlung von Sportwetten in den Geschäftsräumen F. , T. 240 an und nach erfolgter
Untersagung wieder ab. Zuletzt vermittelte der Geschäftsführer der Klägerin dort als
Einzelgewerbetreibender mit Erlaubnis Pferdewetten. Das Geschäft wird zur Zeit nicht
ausgeübt, ist aber gewerberechtlich noch gemeldet.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Für eine
Anfechtungsklage sei weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Sie habe die
Vermittlung von Sportwetten nur aufgegeben, um der angefochtenen Verfügung Folge
zu leisten. Wenn sie mit ihrer Klage Erfolg habe, könne sie die Räume wieder
übernehmen. Die Verfügung sei auch rechtswidrig; die Vermittlung von Sportwetten sei
nämlich nicht strafbar und sowohl verfassungs- als auch europarechtlich zulässig.
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Die Klägerin beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1. Juni 2006 und den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Januar 2007
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten einschließlich 7 K 1818/07, 7 K 2021/07 und 7 K 3216/07 sowie der zu
diesen Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unzulässig, denn die Klägerin hat kein rechtlich geschütztes Interesse
mehr an einer Sachentscheidung. Sie hat nämlich die Vermittlung von Sportwetten in
den Geschäftsräumen in F. , T. 240 endgültig aufgegeben und nicht lediglich mit
Rücksicht auf das ihr gegenüber ausgesprochene vollziehbare Verbot zeitweilig
unterbrochen. Das Verfahren wegen der angefochtenen Untersagungsverfügung hat
sich daher in der Hauptsache erledigt.
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Dass die Klägerin die Vermittlung von Sportwetten in dem Geschäftslokal T. 240 in F.
endgültig und nicht nur mit Rücksicht auf das ihr gegenüber ausgesprochene Verbot
aufgegeben hat, ergibt sich vor allem daraus, dass nach der Klägerin mehrere andere
Betreiber dort eine entsprechende gewerbliche Tätigkeit ausgeübt haben. Es spricht
nichts dafür, dass diese Gewerbetreibende für die Klägerin gleichsam als Platzhalter
aufgetreten sind, um ihr nach erfolgreichem Abschluss ihres Klageverfahrens die
Fortsetzung ihrer früheren Tätigkeit wieder zu ermöglichen. Auch auf Aufforderung des
Berichterstatters hat die Klägerin weder vorgetragen noch belegt, dass sie
entsprechende Vereinbarungen mit dem Vermieter und/oder den Nachfolgern getroffen
hat. Aber auch wenn sie in absehbarer Zeit die Vermittlung von Sportwetten in diesem
Geschäftslokal wieder aufnehmen würde, würde es sich um ein anderes - neues -
Gewerbe und nicht um die Fortführung des untersagten Gewerbes handeln.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -,
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Beschluss vom 13. Februar 2002 - 4 B 1611/01 -, juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
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