Urteil des VG Gelsenkirchen vom 30.04.2008

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, interesse, verwaltungsgericht, zeitpunkt, klasse, antragsteller, entziehen, entziehung, stand, wirkung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 350/08
Datum:
30.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 350/08
Schlagworte:
Fahrerlaubnis, beschränkte Fahrerlaubnis, Entziehung, Punkte,
Bindung, Reduzierung, Tatmehrheit, Rechtskraftprinzip
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1462/08 des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Februar 2008 anzuordnen, soweit die
Entziehung der Fahrerlaubnis Fahrzeuge der Klasse C 1 E bzw. beruflich veranlasste
Fahrten betrifft,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an
der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich
vorgeschriebenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung
überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub,
weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit
rechtmäßig ist und zwar auch, soweit sie Fahrzeuge der Klasse C 1 E oder beruflich
veranlasste Fahrten betrifft. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid,
denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
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Im Hinblick auf das Vorbringen in der Antrags- und Klagebegründung ist Folgendes
hinzuzufügen: Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art, der mit 18 oder mehr Punkten im
Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die
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Fahrerlaubnis umfassend zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum
eingeräumt wäre. So liegt der Fall hier; der Antragsteller war im maßgeblichen Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides am 18. Februar 2008 mit 28 Punkten im
Verkehrszentralregister eingetragen, auch wenn in diesem Bescheid nur 27 Punkte
aufgeführt sind. Der damals noch nicht bekannte Bußgeldbescheid des Landkreises N.
vom 23. Januar 2008 ist nämlich am 9. Februar 2008 und damit vor dem maßgeblichen
Zeitpunkt rechtskräftig geworden und deshalb zu berücksichtigen. Für die Frage, zu
welchem Zeitpunkt sich Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG
"ergeben" haben bzw. ein bestimmter Punktestand im Sinne von § 4 Abs. 5 StVG
"erreicht" ist, ist nämlich unabhängig von der tatsächlich erfolgten Eintragung im
Verkehrszentralregister oder der Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde der Eintritt der
Rechtskraft der die Verkehrsverstöße ahndenden behördlichen oder gerichtlichen
Entscheidungen maßgeblich.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 9. Februar 2007 - 16 B 2174/06 -, NJW 2007, 1768.
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Der vom Amtsgericht D. -S. (5 Cs 642/06) durch Urteil vom 1. Dezember 2006
geahndete vorsätzliche Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen ist
auch zutreffend mit zwölf Punkten bewertet worden, weil die beiden Fälle zueinander in
Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen und deshalb nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG nur
einmal mit sechs Punkten zu berücksichtigen sind.
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Da die Fahrerlaubnisbehörde und damit auch das Verwaltungsgericht gemäß § 4 Abs. 3
Satz 2 StVG an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten gebunden sind, braucht den Einwänden des Antragstellers gegen
seine Verurteilungen und den Bußgeldbescheid des Antragsgegners vom 31. Oktober
2007 wegen abgefahrener Reifen und Benutzung eines Mobiltelefons während der
Fahrt nicht nachgegangen zu werden.
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Der Punktestand des Antragstellers ist nicht gemäß § 4 Abs. 5 StVG auf weniger als 18
Punkte zu reduzieren. Gegen ihn sind vor Erreichen von 14 und 18 Punkten die
Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 17. Juni 2004 beim Stand
von 8 Punkten) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom 27. März 2007 beim
Stand von 14 Punkten) ergriffen worden. Im letztgenanntem Schreiben hat der
Antragsgegner auch auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach
§ 4 Abs. 9 StVG und zudem auf die Möglichkeit des Punkteabzugs bei rechtzeitiger
Vorlage der entsprechenden Bescheinigung hingewiesen und damit seiner in § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG festgeschriebene Hinweispflicht genügt.
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Nach der Absolvierung des Aufbauseminars im Mai 2007 ist im Juni 2007 die Ahndung
von drei weiteren Verkehrsverstößen rechtskräftig geworden, die der Antragsteller schon
vor dem Aufbauseminar begangen hatte und die insgesamt mit 10 Punkten zu bewerten
sind. Offen bleiben kann, ob diese Punkte für die Fahrerlaubnisentziehung außer Acht
zu lassen sind oder ob der Punktestand des Antragstellers wegen dieser
Verkehrsverstöße im Zeitpunkt der Absolvierung des Aufbauseminars in entsprechender
Anwendung von § 4 Abs. 3 und 5 StVG
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vgl. hierzu OVG NRW, a.a.O.
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17 Punkte betrug. Denn durch die beiden nach dem Aufbauseminar im Oktober 2007
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begangenen und mit insgesamt vier Punkten zu bewertenden Verkehrsverstöße erhöhte
sich der für die Entziehungsverfügung maßgebliche Punktestand in jedem Fall auf
mindestens 18 Punkte, so dass die Fahrerlaubnis zu entziehen war.
Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisentziehung kraft Gesetzes in Fällen
der vorliegenden Art sofort vollziehbar. Vor diesem Hintergrund überwiegt das private
Interesse des Antragstellers, gleichwohl weiter Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht
das öffentliche Interesse daran, ihn vorläufig sofort von der Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr auszuschließen. Es wäre auch, selbst wenn dies rechtlich zulässig
wäre, im Interesse der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, bezüglich beruflich
veranlasster Fahrten oder für nur beruflich genutzte Fahrzeuge eine Ausnahme zu
machen und die aufschiebende Wirkung seiner Klage insoweit anzuordnen. Denn die
Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wirkt sich bei beruflichen und privaten
Fahrten in gleicher Weise aus. Es spricht nichts dafür, dass jemand, der nicht bereit ist,
sich an die Verkehrsvorschriften zu halten, in der Lage ist, dabei je nach Anlass der
Fahrt zu unterscheiden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht beim Streit um die
- unbeschränkte - Fahrerlaubnis der Klasse B in ständiger Praxis von 5.000 Euro im
Klageverfahren aus, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert werden;
da hier nur eine beschränkte Fahrerlaubnis im Streit ist, ist der sich ergebende Betrag
noch einmal halbiert worden.
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