Urteil des VG Gelsenkirchen vom 05.10.2010

VG Gelsenkirchen (kläger, höhe, verwaltungsgericht, original, ermessensausübung, mehrwertsteuer, herstellung, abschrift, besitz, aufwand)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2631/09
Datum:
05.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 2631/09
Schlagworte:
Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Dokumentenpauschale,
Kopiekosten, Ermessensausübung
Normen:
VwGO §§ 165, 151; VV RVG Nr. 7000 Nr. 1a)
Tenor:
Unter Änderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle vom 30. Juni 2010 werden die von dem Beklagten an
den Kläger zu erstattenden Kosten auf weitere 9,52 EUR und damit auf
insgesamt 1438,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2010 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers vom 15. Juli 2010 gegen
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juni 2010 zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht
erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Gründe:
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Die gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung
des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juni 2010 ist in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
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Der Kläger hat gemäß Nr. 7000 Nr. 1a) des Vergütungsverzeichnisses - VV RVG -
(Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) einen
Anspruch auf Erstattung ihnen entstandener Fotokopierkosten in Höhe von 8,00 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer.
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Die Geltendmachung der Dokumentenpauschale für die gefertigten Ablichtungen
scheitert nicht grundsätzlich an einer fehlenden Ermessensausübung seitens der
Prozessbevollmächtigten des Klägers. Entsprechend dem im Erinnerungsverfahren
ergänzten Sachvortrag haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers das ihnen im
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Hinblick auf die Auswahl der abzulichtenden Vorgänge grundsätzlich einzuräumende
Ermessen allem Anschein nach ausgeübt. Dagegen spricht nicht, dass sie sämtliche
Schriftstücke, die sich in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten befinden, abgelichtet
oder haben ablichten lassen. Zwar kann die komplette Ablichtung des
Verwaltungsvorgangs ein Indiz für eine unterbliebene Prüfung der Notwendigkeit der
jeweiligen Fotokopien sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 7 E 1339/05 -, www.nrwe.de, juris,
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Die in den vergleichbaren und zeitgleich anhängigen Verfahren 1 K 6277/08 und 1 K
6266/08 von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommene anwaltliche
Durchsicht der Vorgänge lässt jedoch ausnahmsweise den Rückschluss zu, dass sie
sich auch im vorliegenden Fall Gedanken darüber gemacht haben, welche Kopien
notwendig sind und welche nicht. Denn in den vorgenannten Verfahren haben die
Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht sämtliche im Verwaltungsvorgang
befindlichen Schriftstücke fotokopiert, sondern die mit der Erhebung der Klage
entstandenen Schriftstücken der Beteiligten außen vor gelassen. Eine Überprüfung des
Verwaltungsvorgangs im Hinblick auf seitens der Behörde und nicht erst durch die
Anrufung des Gerichts entstandener Schriftsätze dürfte daher auch im vorliegenden Fall
erfolgt sein, mit dem alleinigen Unterschied, dass der Verwaltungsvorgang im
vorliegenden Fall nur erstgenannte behördliche Schriftsätze enthält. Für eine
Ermessensausübung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers spricht letztlich
auch, dass sie die ebenfalls übersandte Personalakte des Klägers nicht vollständig
abgelichtet haben.
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Nicht berücksichtungsfähig sind jedoch diejenigen Fotokopierkosten, welche durch die
Ablichtung solcher Schriftstücke entstanden sind, die sich im Original oder in Abschrift in
der Hand des Klägers befinden. Hierzu zählt die in dem Verwaltungsvorgang
befindliche Kopie der streitgegenständlichen Beurteilung des Klägers, da sich das
Original im Besitz des Klägers befindet (Seite 13 - 19).
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Entsprechendes gilt auch für die an den Kläger gerichteten Schreiben des Q. H. vom 29.
Juni 2007 und 14. Dezember 2007, da diese dem Kläger selbst im Original oder in
Abschrift zur Verfügung stehen. Die Einwendungen der Prozessbevollmächtigten des
Klägers sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Sie haben
lediglich vorgetragen, dass es nicht fest stünde, dass der Kläger die Unterlagen
überhaupt noch im Besitz hat. Eine Überprüfung des Vorhandenseins der genannten
Schreiben beim Kläger hat demnach gerade nicht stattgefunden. Soweit die
Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf verweisen, dass der mit der Suche und der
Übermittlung der Schreiben verbundene Aufwand des Klägers wesentlich größer und
dem Kläger nicht zuzumuten sei, rechtfertigt dies gegebenenfalls die Herstellung einer
Fotokopie, nicht aber die Begründung einer Erstattungspflicht des Beklagten.
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Nicht in Ansatz zu bringen sind überdies die für die Ablichtung des Vorblatts des
Verwaltungsvorgangs geltend gemachten Auslagen. Dass deren Herstellung zur
sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war im Sinne von Nr. 7000 Nr. 1a)
VV RVG ist nicht ersichtlich und von den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch
nicht vorgetragen worden.
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Von den insgesamt geltend gemachten Fotokopierkosten in Höhe von 13,50 EUR sind
demnach 5,50 EUR (11 Fotokopien) abzusetzen. Im Hinblick auf den demnach
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zuzusprechenden Betrag von 8,00 EUR erhöht sich die Mehrwertsteuer um weitere 1,52
EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das
anteilige Obsiegen bzw. Unterliegen der am Kostenfestsetzungsverfahren Beteiligten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum
Gerichtskostengesetz einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung über
eine derartige Erinnerung nicht vorsieht.
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