Urteil des VG Gelsenkirchen vom 28.07.2004

VG Gelsenkirchen (kläger, prüfung, prüfungsfach, bewertung, schriftliche prüfung, prüfer, aufgabe, teil, kritik, neubewertung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 6049/02
Datum:
28.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 6049/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger bestand die Abschlussprüfung Sommer 2002 im Ausbildungsberuf
"Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft". Seine Prüfungsleistungen
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wurden gemäß Prüfungszeugnis vom 17. Juli 2002 im Prüfungsfach "Grundstücks- und
Wohnungswirtschaft" mit mangelhaft (43 Punkte) bewertet. Dagegen wendet er sich mit
seiner Klage.
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Am 11. August 2002 erhob der Kläger Widerspruch, den er zunächst unter Hinweis auf
die erheblich von seinem Ausbildungszeugnis abweichenden Noten begründete. Nach
Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen machte der Kläger sodann folgendes geltend:
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Die Prüfungsfrage 3 des Prüfungsteils Grundstücks- und Wohnungswirtschaft I habe er -
wie viele andere Prüflinge auch - übersehen. Vom Prüfer sei insoweit der unsachliche
Kommentar angebracht worden "welchen Beruf wollen Sie erlernen?"
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Bei der Frage 4 des Prüfungsteils Grundstücks- und Wohnungswirtschaft I seien zu
Unrecht nicht alle der von ihm genannten Punkte bewertet worden.
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Bei dieser Frage sollten fünf - näher bestimmte - Maßnahmen beschrieben werden,
wobei auf jede korrekte Beschreibung 2 Punkte entfallen sollten, wie sich aus den vom
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Gericht beigezogenen "Lösungshinweisen" ergibt. Der Kläger hatte neun - jeweils durch
Spiegelstrich gekennzeichnete - "Maßnahmen" genannt hat. Die Korrektoren
bewerteten jedoch nur die ersten fünf Maßnahmen und strichen die restlichen vier durch.
Bei der Frage 9 des Prüfungsteils Grundstücks- und Wohnungswirtschaft I - so der
Kläger - hätte er die volle Punktzahl erhalten müssen. Bei dieser Aufgabe ging es um
eine "Beschreibung" von drei Auswirkungen, die sich aus dem Unterschied zwischen
Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum für die Arbeit des Verwalters ergeben.
Von sechs möglichen Punkten wurden dem Kläger vier gegeben, wobei jeweils seine
Angaben zu den Spiegelstrichen 1 und 2 sowie 3 und 4 als zutreffende Antwort
zusammengefasst worden sind, während für die Ausführungen zum 5. Spiegelstrich
keine Punkte vergeben wurden.
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Sein Fachbericht im Prüfungsteil Grundstücks- und Wohnungswirtschaft II sei zu
Unrecht mit nur 40 Punkten bewertet worden; denn er habe 28 von 37 sich aus der "
Lösungshinweise " ergebenden Lösungsvorschlägen genannt.
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Die Beklagte legte den Widerspruch dem Prüfungsausschuss zur Stellungnahme vor,
der mit Schreiben vom 9. November 2002 darauf wie folgt einging:
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Bei der Frage 4 des Prüfungsteils Grundstücks- und Wohnungswirtschaft I seien von
den vom Kläger genannten neun Punkten die ersten fünf bewertet worden, wobei auf die
Aufgabenstellung hingewiesen wird "Beschreiben Sie 5....". Der Kläger habe nur eine
der erforderlichen Maßnahmen genannt, denn die Maßnahmen 3. und 5. gehörten
zusammen. Neue Mieter zu suchen - entsprechend Nr. 5 des Klägers - sei zwar eine
denkbare Maßnahme, Aufgabe sei jedoch gewesen, diese Maßnahme zu beschreiben
und nicht nur zu nennen. Deshalb scheide zwar die volle Punktzahl aus, es werde
jedoch ein weiterer Punkt gegeben.
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Bei der Frage 9 fehlten wesentliche Aspekte. Der Fachbericht des Klägers im
Prüfungsteil Grundstücks- und Wohnungswirtschaft II strotze vor Rechtschreib - und
Zeichensetzungsfehlern, Sätze seien häufig nur unvollständig gebildet, was das
Verständnis erschwere. Die Arbeit des Klägers sei weniger ein Fachbericht als mehr
eine Aufzählung von Aspekten. Teil 1 enthalte kaum konkrete Ursachen und Teil 2
werde dem Anspruch einer "Erläuterung" nicht gerecht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch
als unbegründet zurück.
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Am 6. Dezember 2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er seine
Widerspruchsgründe wiederholt und vertieft.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 17. Juli 2002 und des
Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 zu verpflichten, die
Prüfungsleistungen des Klägers im Prüfungsteil Grundstücks- und Wohnungswirtschaft I
und Grundstücks- und Wohnungswirtschaft II erneut zu bewerten,
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hilfsweise,
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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 17. Juli
2002 und des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 zu verpflichten, die
Prüfungsleistungen des Klägers im Prüfungsteil Grundstücks- und Wohnungswirtschaft I
bezüglich der Fragen 4 und 9 sowie den Fachgericht im Prüfungsteil Grundstücks- und
Wohnungswirtschaft II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
bewerten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (BA Heft 1) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (A.), noch mit dem Hilfsantrag (B.)Erfolg.
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A.
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I. Soweit der Kläger den Hauptantrag darauf stützt, dass die Korrektoren seiner
schriftlichen Arbeiten im Prüfungsteil Grundstücks- und Wohnungswirtschaft ihm
gegenüber voreingenommen gewesen seien, ist er auf eine Neubewertung der
Prüfungsleistungen durch andere Prüfer gerichtet. Die vom Kläger für die Besorgnis der
Befangenheit geltend gemachten Gründe sind allerdings nicht tragfähig:
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1. Soweit im Prüfungsfach Grundstücks- und Wohnungswirtschaft I die fehlende
Bearbeitung der Frage 3 von den Korrekturen mit der Anmerkung kommentiert wurde
"welchen Beruf wollen Sie erlernen?", mag diese zwar die für Prüfer gebotene
Zurückhaltung vermissen lassen, Indiz dafür, dass die Korrektoren sich bei ihrer
Korrektur von unsachlichen Erwägungen haben leiten lassen, ist die Anmerkung jedoch
nicht. Es ist bei verständiger Würdigung zu unterstellen, dass die Korrektoren davon
ausgegangen sind, dass der Kläger die Frage nicht beantworten konnte. Da es sich um
eine für die Ausübung des Berufs des Kaufmanns in der Grundstücks- und
Wohnungswirtschaft elementare Frage zum Grundbuch handelte, ist die monierte
Prüferanmerkung deshalb eher als Äußerung des Unverständnisses zu bewerten, denn
als unsachliche Kritik. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung die Frage
als leicht eingestuft, so dass auch aus seiner Sicht verständlich sein muss, dass deren
Nichtbeantwortung in einer Abschlussprüfung bei den Prüfern eine gewisse
"Überraschung" auslöst. Daraus auf eine nachfolgend bewusste Schlechterbewertung
zu schließen, ist jedenfalls dann wenig lebensnah, wenn - wie vorliegend - die weitere
Korrektur keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine unsachliche Leistungsbewertung
bietet. Auch der Kläger hat dazu nichts weiter vorgetragen; seine Rügen gegen die
Bewertung seiner Leistungen bei den Fragen 4 und 9 sind inhaltlicher Art und zudem,
was der nachfolgenden Prüfung vorbehalten bleibt, nicht berechtigt, so dass auch die
Korrektur dieser gerügten Fragen die Besorgnis der Befangenheit nicht stützt. Dies gilt
auch für die Korrektur und Bewertung des Fachberichts im Prüfungsfach Grundstücks-
und Wohnungswirtschaft II, die ausschließlich sachliche Erwägungen erkennen lässt
und die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Prüfer nicht ansatzweise berührt,
worauf ebenfalls unten noch einzugehen ist. Soweit der Kläger - eher marginal - auf den
Umstand hinweist, dass er bei den schriftlichen Prüfungen neben der ihm zugeteilten
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Prüfungsnummer auch seinen Namen auf die Prüfungsbögen habe setzen müssen,
sieht die Prüfungsordnung der Beklagten für die Durchführung von Abschlussprüfungen
eine "anonyme" schriftliche Prüfung nicht vor.
2. Soweit der Kläger die Besorgnis der Befangenheit der Prüfer auf Vorkommnisse
während der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Grundstücks- und
Wohnungswirtschaft I stützt, kann dies ebenfalls keinen Erfolg haben. Sollten tatsächlich
- wie vom Kläger behauptet - die Prüflinge der IHK vom Aufsichtspersonal auf die
Aufgabe 3 ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sein, so lässt sich daraus eine
etwaige Voreingenommenheit der Korrektoren bzw. der Mitglieder des
Prüfungsausschusses gegenüber nicht von der IHK vorgestellten Prüflingen allein
deshalb nicht herleiten, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt
hat, dass kein Mitglied des für die Prüfung des Klägers zuständigen
Prüfungsausschusses während der schriftlichen Prüfung Aufsicht geführt hat.
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II. Soweit der Kläger seinen Hauptantrag wegen der Vorkommnisse während der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Grundstücks- und Wohnungswirtschaft I auf den
Aspekt eines unfairen Prüfungsverlaufs stützt, bedarf die sich an sich vorrangig
stellende Rechtsfrage, ob und ggf. wie sich eine rechtswidrige Bevorzugung von
Prüflingen auf die Prüfung anderer Prüfungskandidaten überhaupt auswirkt, vorliegend
keiner abschließenden Beantwortung. Denn unter keinem denkbaren Aspekt würde dies
zu einer Neubewertung der Prüfungsleistung des ggf. benachteiligten Prüflings führen,
auf die der Kläger allein anträgt: Der gerichtlich anzuordnende Ausgleich eines unfairen
Prüfungsverfahrens kann nämlich nicht durch die Anordnung einer Neubewertung mit
dem Ziel einer etwaigen fiktiven Besserbewertung, sondern nur durch die Anordnung
einer neuen Prüfung unter fairen Bedingungen erfolgen. Das gleiche gilt für eine in
Erwägung zu ziehende psychische Belastung eines Prüfungskandidaten durch eine für
ihn erkennbare Bevorzugung von Mitprüflingen, die ebenfalls nur durch eine neue
Prüfung kompensiert werden kann.
28
B.
29
Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Die vom Kläger monierten
Leistungsbewertungen sind nicht zubeanstanden, so dass die beantragte
Neubewertung - durch die damaligen Korrektoren - nicht in Betracht kommt, § 113 Abs.
5 VwGO.
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I. Die gerügten Leistungsbewertungen sind zunächst in formeller Hinsicht nicht zu
beanstanden. Insbesondere sind die Klausur im Prüfungsfach Grundstücks- und
Wohnungswirtschaft I und der Fachbericht im Prüfungsfach Grundstücks- und
Wohnungswirtschaft II im Sinne des § 20 Abs. 3 der "Prüfungsordnung für die
Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen" von zwei
Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig beurteilt und bewertet worden.
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II. Der Kläger hat materiellrechtlich keinen Anspruch auf Neubewertung der im Streit
stehenden Aufsichtsarbeiten. Eine Neubewertung kommt nur in Betracht, wenn die
Benotung dieser Arbeiten auf wesentlichen Bewertungsfehlern beruhte. Wesentlich sind
dabei nur solche Bewertungsfehler, von denen sich nicht ausschließen lässt, dass sie
sich nachteilig auf die abschließende Leistungsbewertung ausgewirkt haben. Dabei ist
vorab festzustellen, dass Prüfungsentscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung nur
eingeschränkt zugänglich sind. Prüfern steht aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation
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generell ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich
folglich im wesentlichen auf die Prüfung, ob das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß
durchgeführt worden ist, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, ob
sie allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben, ob sie sich ggf.
von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen und ob ihre Leistungsbewertung
unter keinem erdenklichen wissenschaftlichen pädagogischen Gesichtspunkt
gerechtfertigt sein kann und deshalb willkürlich ist. Des weiteren ist vorab festzustellen,
dass es - trotz des auch das Prüfungsrecht beherrschenden
Amtsermittlungsgrundsatzes - dem Prüfungskandidaten obliegt, von sich aus auf
gemutmaßte Bewertungsfehler hinzuweisen; mit anderen Worten, es ist nicht Aufgabe
des Gerichts, die Korrekturen der Prüfungsleistungen einer umfassenden Überprüfung
zu unterziehen. Somit beschränkt sich das Gericht auch vorliegend auf eine
Überprüfung der konkreten Rügen des Klägers:
1. Soweit der Kläger im Prüfungsfach Grundstücks- und Wohnungswirtschaft I bei der
Aufgabe 4 - nach Nachbesserung in der verwaltungsinternen Kontrolle - 3 von 10
möglichen Punkten erhalten hat, liegt dies innerhalb des Beurteilungsspielraums der
Korrektoren:
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Die Streichung der letzten vier vom Kläger genannten Maßnahmen ist zwar nicht
unproblematisch, weil der Kläger ggf. hier wesentliche Leistungen erbracht haben
könnte. Zwar ist nur nach fünf Maßnahmen gefragt, ohne dass allerdings ausdrücklich
eine Limitierung in die Aufgabenstellung aufgenommen worden ist. Auch der Umstand,
dass nur richtige Antworten positiv berücksichtigt werden und falsche Antworten nicht zu
einem Punktabzug führen, könnte dafür sprechen, auch weitere gegebene Antworten
auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, falls die ersten fünf Antworten nicht zur höchsten
Punktzahl führen. Für eine auf die ersten fünf Antworten beschränkte Korrektur könnte
allerdings sprechen, dass dem Prüfling die Möglichkeit genommen werden soll, in der
Hoffnung auf eine möglichst hohe Trefferquote im "Brainstorming - Verfahren" alles zu
Papier zu bringen, was ihm in den Sinn kommt. Im Hinblick auf eine möglichst
verlässliche Leistungsüberprüfung hat dieses Verfahren nämlich den Nachteil, dass die
Lösungsmöglichkeiten wesentlich weniger intensiv "durchdacht" sind. Allerdings ist
vorliegend eine diesbezüglich abschließende rechtliche Beurteilung nicht erforderlich.
Denn selbst wenn die Korrektoren verpflichtet gewesen sein sollten, auch die vier
"gestrichenen" Maßnahmen zu korrigieren, hätte das im Ergebnis nicht zur Vergabe von
weiteren Punkten führen können, was das Gericht aufgrund eigener Beurteilung
zweifelsfrei feststellen kann. Insoweit ist zur Bewertung der ersten fünf "Spiegelstriche"
anzumerken, dass nicht jeder Spiegelstrich überhaupt eine eigenständige Maßnahme
kennzeichnet. Die Maßnahmen 1., 3. und 5. sind vielmehr unselbständige Facetten ein
und derselben Maßnahme, nämlich des Unterbringens der in den umzuwandelnden
Objekten wohnenden Mieter. Die Bewertung mit 2 Punkten ist insoweit nicht zu
beanstanden. Dass der zweite Spiegelstrich in der vorgegebenen Beurteilungssituation
keine korrekte Maßnahme mehr kennzeichnete, kann als unstreitig angesehen werden.
Der vierte Spiegelstrich ist im Widerspruchsverfahren als denkbare richtige Maßnahme
anerkannt, allerdings nur mit einem Punkt bewertet worden, weil die Korrektoren eine
"Beschreibung" der Maßnahme vermissten. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Bereits
nach allgemeinem Sprachgebrauch unterscheidet sich die Beschreibung davon, einen
Umstand lediglich zu nennen. Für den Kaufmann in der Grundstücks- und
Wohnungswirtschaft kommt insoweit hinzu, dass die vom Kläger genannte Maßnahme
"Neue Mieter für Gewerbeimmobilien am Markt suchen" in besonderer Weise nähere
Angaben erfordert und möglich macht, z.B. im Hinblick auf Werbung. Im Vergleich zu
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den fünf bewerteten Maßnahmen enthalten die vier nicht berücksichtigten Maßnahmen
keine neuen Aspekte, die nicht bereits von den ersten fünf Maßnahmen mit erfasst
wären. Auch die Maßnahmen sechs bis neun be- und umschreiben die Versorgung der
Mieter in den bestehenden Mietverhältnissen mit adäquatem Wohnraum in einigen -
weiteren - Details, ohne dass dies qualitativ als selbständige Maßnahme bezeichnet
werden kann.
2. Bei der Aufgabe 9 ist streitig, inwieweit der letzte Spiegelstrich mit der Aussage "Im
Gemeinschaftseigentum muss der Verwalter tätig sein, im Sondereigentum kann er nur
beratend zur Stelle sein" mit einem Punkt oder gar zwei weiteren Punkten hätte bewertet
werden müssen. Insoweit sind die Korrektoren indes zutreffend davon ausgegangen,
dass beide in der zitierten Lösung des Klägers enthaltene Teilaspekte inhaltlich
lediglich Wiederholungen der Ausführungen des Klägers zum 1. und 2. Spiegelstrich
sind und mithin nicht zu einer zusätzlichen punktmäßigen Bewertung führen können.
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3. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Bewertung der Leistungen des Klägers in
seinem Fachbericht im Prüfungsfach Grundstücks- und Wohnungswirtschaft II wird die
Beschränkung der gerichtlichen Kontrollkompetenz durch den Beurteilungsspielraum
der Prüfer besonders deutlich. Denn die Bewertung ist das Ergebnis einer
Gesamtwürdigung, die sich nicht allein anhand der Kriterien "richtig" oder "falsch"
kontrollieren lässt, sondern in die auch der fachlich- gewichtende Erwartungshorizont
des jeweiligen Prüfers einfließt. Das Gericht ist deshalb im wesentlichen auf die
Überprüfung beschränkt, ob die Leistungsbewertung in sich schlüssig ist und noch im
Rahmen allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze liegt. In sich schlüssig kann die
Leistungsbewertung u.a. nur sein, wenn sie auf objektiv zutreffenden Tatsachen beruht,
wobei sich auch hier eine gerichtliche Überprüfung grundsätzlich auf die konkreten
Rügen des Prüfungskandidaten beschränkt.
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Soweit der Kläger geltend macht, eine Vielzahl der erforderlichen Aspekte
angesprochen zu haben, ist dies vor dem Hintergrund der beigezogenen
"Lösungshinweise Grundstücks- und Wohnungswirtschaft II" zu würdigen, die die
Beklagte allerdings nicht als "Musterlösung" ansieht. Soweit dort unter a) und b) für die
Lösung beachtenswerte Aspekte aufgezählt werden, geht der Kläger zunächst
unzutreffend davon aus, dass allein das Nennen der überwiegenden Anzahl dieser
Aspekte eine Note besser als mangelhaft indiziert. Denn in der zweigeteilten
Aufgabenstellung ging es nicht darum, einen möglichst umfangreichen Katalog von
einschlägigen Aspekten zu erstellen, sondern es war eine "Analyse" möglicher
Leerstandsgründe anzufertigen und sodann eine "Erläuterung" wirtschaftliche und
technische Maßnahmen zur Beseitigung von Leerstandsgründen zu leisten. Daraus
folgt, dass es nach dem Erwartungshorizont der Korrektoren wesentlich auch darauf
ankam, inwieweit der Fachbericht des Klägers den Anforderungen einer "Analyse" und
einer "Erläuterung" genügt. Gerade da setzt auch die ursprüngliche Prüferkritik an, wenn
es am Ende des Fachberichts heißt "...es gibt viele Behauptungen, die einfach so in die
Welt gesetzt werden. Nähere Begründungen fehlen." Diese Kritik ist insgesamt
plausibel.
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Die weitere - konkret auf den ersten Teil der Aufgabe bezogene - Kritik, "Im ersten Teil
werden kaum konkrete Ursachen genannt" ist ebenfalls nachvollziehbar. Denn ein
Abgleich der Lösungshinweise a) mit den Ausführungen des Klägers zum ersten Teil
lässt die Defizite ohne weiteres erkennen, wobei sich überdies auch ohne fachliches
Wissen feststellen lässt, dass sich die Ausführungen des Klägers im ersten Aufgabenteil
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zum Teil überhaupt nicht auf die erwartete Analyse bestehender Leerstandsgründe
beziehen, z. B. die Marktprognose etc.. Nachvollziehbar erscheint schließlich auch die
Kritik ("Auch der werbliche Teil ist nicht ausgearbeitet.") an der Darstellung der
Werbemaßnahmen, die sich beim Kläger auf einen Halbsatz beschränkt und so
allgemein dargestellt wird, dass sie den Anforderungen eines Fachberichts
offensichtlich nicht genügt.
Der Prüfungsausschuss als Widerspruchsausschuss hat die Kritik der Korrektoren
bestätigt und u.a. dahingehend ergänzt, der Fachbericht des Klägers weise keine klar
erkennbare Struktur auf. Auch diese Kritik ist nachvollziehbar. Bereits ausgeführt wurde,
dass die Analyse mit Prognosen verknüpft wird. Aber sie lässt auch deutliche
"Gedankensprünge" hinsichtlich der Sachzusammenhänge erkennen, denen die
Einzelaspekte hätten zugeordnet werden können und müssen. Die Kritik, der
Fachbericht erinnere über weite Bereiche an die Technik des "Brain Writing" ist deshalb
insgesamt fundiert. Soweit der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 9.
November 2002 die sprachliche Leistung des Klägers beanstandet, ist dies objektiv
zutreffend. Diese Beanstandung kann insbesondere dann in die Gesamtwürdigung
einfließen, wenn - wie vorliegend zu recht beanstandet - die sprachlichen Mängel das
Verständnis erschweren.
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Soweit der Prüfungsausschuss schließlich beanstandet, dass der Kläger seine
Gliederung zum einen nicht der Darstellung vorangestellt und zum anderen lediglich auf
Konzeptpapier verfasst habe, ist dies zwar tatsächlich zutreffend, für die
Leistungsbewertung des Fachberichts jedoch ohne Belang. Dieser Hinweis des
Prüfungsausschusses sollte bei verständiger Würdigung erklären, warum die
Gliederung des Klägers nicht bewertet worden ist. Die Nichtbewertung der Gliederung
war im Ergebnis indes allein deshalb korrekt, weil das Anfertigen einer Gliederung
unstreitig nicht zur Aufgabenstellung gehörte. - Selbst wenn man dem nicht folgen sollte,
so hätte eine Bewertung der Gliederung allein deshalb nicht zu einer besseren
Beurteilung des Fachberichts führen können, weil die Gliederung mit dem Aufbau und
dem Inhalt des Fachberichts identisch ist und folglich auch dessen Defizite teilt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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