Urteil des VG Gelsenkirchen vom 24.07.2007

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, entziehung, cannabis, vollziehung, behörde, leib, widerspruchsverfahren, ermessen, gesundheit, gerichtsakte

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 655/07
Datum:
24.07.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 655/07
Schlagworte:
Fahrerlaubnis, Entziehung, Drogen, regelmäßig, Cannabis
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Mai 2007 wiederherzustellen bzw.
anzuordnen,
3
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung
bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur
Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im
Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
4
Entscheidend ist vorliegend, dass der Antragsteller schon nach eigenen Angaben in
seiner Beschuldigtenvernehmung vom 16. März 2007 (Seiten 17 ff der Gerichtsakte) seit
vielen Jahren - möglicherweise in unterschiedlichen Mengen - regelmäßig Cannabis
konsumiert und deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist (Ziffer 9.2.1 der
Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV -). Eine Abklärung durch ein Screening
bedurfte es deshalb nicht, vgl. § 11 Abs. 7 FeV.
5
Da in dem anstehenden Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in
Betracht kam und auch in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts V. vom 3. Juli
2007 (95 Ls 186 Js 768/06 - 22/07) nicht ausgesprochen wurde, ist auch § 3 Abs. 3 des
6
Straßenverkehrsgesetzes nicht einschlägig.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem
Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine
Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die
damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber
seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer
Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr
vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen
Nachweis ggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren
Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu
führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
7
Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.
8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3.
9
10