Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.11.2000

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 2215/98
Datum:
27.11.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2215/98
Schlagworte:
Ersatzschule; Finanzierung; Ersatzschulfinanzierung; Personalkosten;
Verwaltungskosten; Personalverwaltungskosten; Rechenzentrum
Normen:
§§ 1, 7, 8, 9 EFG
Leitsätze:
Zur Refinanzierung der Kosten für die Inanspruchnahme eines privaten
Rechenzentrums als Personalverwaltungskosten einer Ersatzschule
nach dem Ersatzschulfinanzgesetz.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor
der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist Träger der X. -Schule X1. , die vom Land O. - X2. Zuschüsse nach dem
Ersatzschulfinanzgesetz erhält. Insoweit ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits
die Festsetzung des Landeszuschusses für das Haushaltsjahr 1995. Bei der Prüfung
der Jahresrechnung 1995 nahm die Beklagte - soweit für die vorliegende Entscheidung
von Bedeutung - hinsichtlich des Haushaltstitels 51540 (Wartungskosten für EDV-
Anlagen) eine vollständige Streichung des dort in Ansatz gebrachten Betrages von
8156,74 DM vor. Dabei handelte es sich um die Summe von Rechnungsbeträgen der
Firma S. H. , die die X3. für die Erstellung der Gehaltsabrechnungen ihrer Lehrer und
Angestellten in Anspruch genommen hat. Eine Beratung der X. -Schule in
Personalangelegenheit durch diese Firma findet nicht statt. Die Streichung begründete
die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 22.
November 1992 damit, dass es sich bei den Kosten für die Personalverwaltung um nicht
refinanzierbare sog. trägerbezogene Ausgaben handele.
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Mit Bescheid vom 2. Dezember 1997 setzte die Beklagte die Höhe des
Landeszuschusses für 1995 in Höhe auf 3.527.362,57 DM fest, worauf unstreitig eine
Abschlagzahlung in Höhe von 3.660.000,00 DM erfolgt ist.
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Am 16. Dezember 1997 hat der Kläger gegen die Berechnung des Landeszuschusses
1995, beschränkt auf drei Haushaltspositionen, Widerspruch erhoben. Hinsichtlich der
Hinzuziehung eines Unternehmers zur Gehaltsabrechnung des Personals der X. -
Schule verwies er darauf, dass entsprechende Kosten im Öffentlichen Dienst durch das
Landesamt für Besoldung und Versorgung entstünden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 1998 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück:
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Am 3. April 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Nachdem der Kläger in
der mündlichen Verhandlung am 27. November 2000 klargestellt hatte, dass die mit dem
Widerspruch angegriffene Kürzung wegen der Kosten von Handtuch- und
Seifenspendern nicht Streitgegenstand sein solle und die Beklagte klargestellt hatte,
Kosten in Höhe von 313, 95 DM zu erstatten,
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beantragt der Kläger,
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die Beklagte zu verpflichten, in Abänderung ihres Bescheides vom 2. Dezember 1997
und ihres Widerspruchsbescheides vom 2. März 1998 den Landeszuschuss für den
Kläger für das Haushaltsjahr 1995 auf 3.535.518, 62 DM statt auf 3.527.362, 57 DM
festzusetzen, wobei diese Beträge um die zugesagten Kosten für die Schließanlage zu
bereinigen sind..
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Streitgegenstand ist nach den insoweit klarstellenden Erklärungen der Beteiligten die
Refinanzierung der Kosten für Inanspruchnahme eines privaten Rechenzentrums (S. ).
Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch jedoch nicht zu, so dass er durch die im
Streit stehenden Bescheide der Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt wird, § 113
Abs. 5 VwGO.
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1.
15
Die §§ 8 und 9 des Ersatzschulfinanzgesetzes - EFG - scheiden als Rechtsgrundlage
für die Refinanzierung der Personalverwaltungskosten aus, weil diese Vorschriften die
eigentlichen Personalausgaben, d. h. die Dienst- und Versorgungsbezüge der
hauptberuflicher LehrerInnen und die Vergütungen für nebenberufliche Lehrkräfte sowie
für Angestellte betreffen.
16
2.
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Aus § 12 EFG folgt, dass grundsätzlich auch Sachausgaben und allgemeine Ausgaben
refinanzierbar sind. Allerdings sieht diese Vorschrift für diese Ausgaben die Möglichkeit
einer pauschalen Refinanzierung vor, die in der Verwaltungsvorschrift 12.1 nach
Haushaltstiteln konkretisiert und im Haushaltsplan bzw. der Jahresrechnung der
Ersatzschule (sog. * Titel) umgesetzt ist.
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Außerhalb der danach pauschal zu refinanzierenden Ausgaben lassen sich die Kosten
für die Inanspruchnahme eines auswärtigen Rechenzentrums keinem Haushaltstitel
zuordnen. Insbesondere scheidet die vom Kläger vorgenommene Zuordnung zum Titel
"Wartungskosten für EDV-Anlagen" (51540) bereits vom Wortlaut offensichtlich aus.
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Eine Zuordnung könnte zum Titel 52600 (Berater in Besoldungs- und
Haushaltsangelegenheiten) zu erwägen sein; nach der vom Gericht telefonisch
eingeholten Auskunft der Fa. S. führt diese jedoch keine solche Beratertätigkeit aus,
sondern erstellt die laufenden Gehaltsabrechnungen. Somit scheidet auch § 12 EFG als
Anspruchsgrundlage des Klägers aus.
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3.
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Die Kammer folgt in ständiger Rechtsprechung der Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts Münster, dass die §§ 8 bis 10 EFG keine abschließende
Regelung hinsichtlich der refinanzierungsfähigen Kosten einer Ersatzschule beinhalten.
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vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. November 1992 -19 A 2742/88-
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Eine andere Betrachtungsweise würde dem im Recht der Ersatzschulfinanzierung
geltenden Kostendeckungsprinzip widersprechen, wonach alle fortdauernden
Ausgaben im Haushalt der Ersatzschule veranschlagt werden können, die nicht
ausdrücklich hiervon ausgenommen sind. Anspruchsgrundlage sind insoweit die §§ 1
Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 3 EFG. In diesem Sinne sind Personalverwaltungskosten nicht
ausdrücklich von der Refinanzierung ausgeschlossen.
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Eine weitere Einschränkung der Refinanzierbarkeit ergibt sich aus § 7 Abs. 1 EFG,
wonach Ausgaben nur in der Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher
Schulen veranschlagt werden dürfen. Der Kläger beruft sich darauf, dass die von ihm in
Ansatz gebrachten Personalverwaltungskosten auch bei öffentlichen Schulen anfallen,
wenn auch die Personalverwaltung im Hinblick auf beamtete Lehrer auf das Landesamt
für Besoldung und Versorgung NW als einer insoweit zentralen Dienststelle übertragen
worden sei. Ob insoweit tatsächlich die Situation im öffentlichen Schuldienst
vergleichend herangezogen werden kann, bedarf allerdings keiner abschließenden
Entscheidung. Denn Personalverwaltungskosten der im Streit stehenden Art sind von
einer Refinanzierung grundsätzlich ausgeschlossen; insoweit schließt sich das Gericht
der Auffassung der Beklagten an, die auch in dem bereits zitierten Urteil des OVG
Münster ihre Stütze findet: Das Betreiben einer privaten Ersatzschule stellt - obwohl
regelmäßig von sozialem Engagement bestimmt - eine unternehmerische Tätigkeit dar.
Zur unternehmerischen Tätigkeit gehört die Personalverwaltung, der wiederum die
Abrechnung und Überweisung der Vergütungen und Zuwendungen unterfallen. Damit
sind unbestreitbar Kosten verbunden, selbst wenn sich der Schulträger eigener
Mitarbeiter bedient. Inwieweit die Kosten für unternehmerische Tätigkeiten, die sich
nicht unmittelbar auf die Förderung des Schulbetriebes beziehen, refinanzierbar sind,
folgt nicht unmittelbar aus dem Kostendeckungsprinzip. Denn diesem ist eine
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Beschränkung des Subventionsanspruchs immanent, berücksichtigt man z. B. die nach
allgemeiner Auffassung verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Pflicht des
Schulträgers zur Erbringung von Eigenleistungen gemäß § 6 EFG, die sich daraus
rechtfertigt, dass dem Ersatzschulträger ein gewisses Unternehmerrisiko verbleiben soll,
das er durch eigene wirtschaftliche Anstrengungen (z. B. mit Hilfe eines Fördervereins)
bis zur Grenze einer verfassungsrechtlich unzulässigen Sonderung von Schülern zu
bewältigen hat. Einen Rückschluss darauf, dass auch die eigenen Kosten des
Schulträgers für die Personalverwaltung diesem unternehmerischen Bereich
zuzuordnen und grundsätzlich nicht refinanzierbar sind, rechtfertigt sich aus der
Vorschrift des § 8 Abs. 4 EFG. Danach darf der Träger einer Ersatzschule Bezüge für
sich nur veranschlagen, wenn er an der Ersatzschule die für den Lehrer an einer
vergleichbaren öffentlichen Schule festgesetzte Zahl von Pflichtstunden erteilt. Mit
anderen Worten kann ein Schulträger für keine seiner Tätigkeiten, die im
Zusammenhang mit der Leitung seiner Schule stehen, Aufwendungen zur staatlichen
Refinanzierung in Ansatz bringen, es sei denn, er ist gleichzeitig Lehrer der Schule,
wobei refinanzierbar dann nur sein Lehrergehalt und nicht der zusätzliche Aufwand ist.
Der Rechtsgedanke, dass - entsprechend der Terminologie des OVG Münster aaO. -
sog. trägerbezogene Aufwendungen nicht refinanzierbar sind, unterliegt nach Sinn und
Zweck keiner Differenzierung, ob der Träger seine Tätigkeiten in Person oder ggf. in
Form einer Gesellschaft ausübt; erst Recht ist die Refinanzierbarkeit von Kosten
ausgeschlossen, die durch die Einbeziehung privater Dienstleister bei der
Wahrnehmung trägerbezogenen Aufgaben entstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über deren
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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