Urteil des VG Gelsenkirchen vom 21.03.2002

VG Gelsenkirchen: recht auf information, zugang, informationsanspruch, hauptsache, leistungsklage, dsg, ermessen, erfüllung, kontrolle, analogie

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 494/02
21.03.2002
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
17. Kammer
Beschluss
17 L 494/02
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in die Bautagebücher der
Baustelle in den Bereichen zwischen straße und straße, zwischen straße
und straße und zwischen Straße und straße über den Zeitraum zwischen
dem 1. Januar 1998 und dem 30. November 1999 zu gewähren. Der
Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf
2.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Zwischen den Beteiligten ist vor dem Landgericht (LG) ein Klageverfahren (4 O 346/01)
anhängig, in dem der Antragsteller - ein Apotheker - einen Amtshaftungsanspruch in Höhe
von 182.842,- DM mit der Behauptung geltend macht, die Straßenbauarbeiten im Bereich
der Straße seien schuldhaft verzögerlich und zudem in einer Weise durchgeführt worden,
die zu erheblichen Umsatzeinbrüchen geführt habe, unter anderem deshalb, weil die
Apotheke über längere Zeit nur noch über wacklige Holzplanken zu erreichen gewesen sei.
Die zuständige 4. Zivilkammer des LG wies in der Verhandlung am 31. Januar 2002 darauf
hin, dass die Klage bislang nicht ausreichend substantiiert sei, und erließ folgenden, den
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 1. März 2002 zugestellten
Auflagenbeschluss: ​Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen den Klagevortrag
weitergehend zu konkretisieren, insbesondere darzutun, in welcher Zeit die Apotheke nur
über wacklige Holzplanken erreichbar gewesen sein soll, wie sich das Zugangshindernis
konkret dargestellt hat und die geltend gemachte Gewinneinbuße konkret zu berechnen."
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 14. Februar 2002 durch seine
Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf § 4 des Gesetzes über die Freiheit des
Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz -
IFG NRW -) bei dem Antragsgegner Einsicht in die Bautagebücher und führte hierzu aus,
dass ihm anderenfalls die geforderte Substantiierung der Zivilklage nicht möglich sei.
Durch Bescheid vom 28. Februar 2002 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Hierzu
vertrat er die Auffassung, das IFG NRW sei nicht einschlägig, da der Antragsteller die
Bautagebücher nicht aus allgemeinem Informationsinteresse einsehen wolle, sondern um
Erkenntnisse für die Führung des anhängigen Zivilrechtsstreits zu gewinnen. Die Rechte
und Pflichten der Parteien eines Zivilrechtsstreits seien jedoch in der Zivilprozessordnung
(ZPO) abschließend und speziell in der Weise geregelt, dass auch ein Träger öffentlicher
Gewalt als Partei eines Zivilprozesses nicht verpflichtet sei, dem Gegner Waffen in die
Hand zu geben. Gegen diesen am 15. März 2002 zugegangenen Bescheid hat der
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Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tage Widerspruch erhoben. Bereits zuvor hat der
Antragsteller am 7. März 2002 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er
macht geltend, dass ihm ohne die Erteilung der begehrten Information auf Grund der
erfolgten Fristsetzung der Verlust seiner Rechte drohe. Der Antragsteller beantragt, den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller
Einsicht in die Bautagebücher der Baustelle Straße in den Bereichen zwischen straße und
Straße, zwischen straße und straße und zwischen Straße und straße über den Zeitraum
zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 30. November 1999 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner nimmt Bezug auf die Begründung des Bescheides vom 28. Februar
2002. Der Antragsteller hat sich parallel zu dem hier vorliegenden Verfahren an den
Landesbeautragten für den Datenschutz als Beauftragten für das Recht auf Information
gewandt. Das LG hat sich auf fernmündliche Nachfrage bereit erklärt, einem
Fristverlängerungsantrag des Antragstellers mit Blick auf das hier anhängige Verfahren zu
entsprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte Bezug genommen.
II. Der Antrag ist zulässig und begründet.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO
- eröffnet, da die Beteiligten um öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem IFG NRW
streiten, das den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen
Informationen regelt. Eine Zuständigkeit des Zivilgerichts folgt hingegen nicht aus § 17 Abs.
2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -, wonach das Gericht des zulässigen
Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen
Gesichtspunkten entscheidet. Denn diese Regelung betrifft nur den Fall, dass für ein und
denselben Klageanspruch mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete
Rechtsgrundlagen in Betracht kommen. Bei mehreren prozessualen Ansprüchen - hier der
Anspruch auf den Zugang zu Informationen einerseits und der Anspruch auf Leistung von
Schadensersatz andererseits - bleibt es hingegen bei der unterschiedlichen
Rechtswegzuständigkeit.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. Juni 1994 - 7 B 48/94 -, NJW
1994, 2500.
Der Antrag ist - insoweit hat die Kammer das Rubrum von Amts wegen berichtigt - in
entsprechender Anwendung der §§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO NRW -
gegen den Antragsgegner als die Behörde, die den beantragten Verwaltungsakt
unterlassen hat, zu richten. In der Hauptsache wäre eine Verpflichtungsklage gemäß § 42
Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte Klageart, weil die nach Maßgabe des IFG NRW erfolgende
Gewährung des Zugangs zu einer Information, wie § 14 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW
(​Widersprüche und Klagen") erkennen lässt, nach Vorstellung des Gesetzgebers in der
Handlungsform des Verwaltungsaktes erfolgt. Die Gewährung des Zugangs zu einer
Information stellt mithin nicht lediglich ein schlichtes Verwaltungshandeln dar, das im Wege
der gegen die Stadt als Rechtsträger zu richtenden Leistungsklage zu erstreiten wäre,
sondern beruht auf einer gedanklich vorgeschalteten behördlichen Entscheidung, die
zugleich als Regelung eines Einzelfalls im Sinne von § 35 Satz 1 des
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Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - zu werten ist. Denn sie setzt eine Prüfung
voraus, ob und inwieweit dem Antrag unter Berücksichtigung etwaiger Hinderungsgründe
entsprochen werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.
Februar 1969 - I C 65.67 -, BVerwGE 31, 301 (307).
Soweit das BVerwG in einem den vergleichbaren Anspruch nach § 4 des
Umweltinformationsgesetzes - UIG - betreffenden Urteil
vom 6. Dezember 1996 - 7 C 64.95 -, BVerwGE 102, 282 (284) beiläufig erwähnt, die Klage
sei als allgemeine Leistungsklage erhoben, folgt hieraus nichts Gegenteiliges. Denn die
jenem Verfahren zu Grunde liegende Klage war bereits vor Inkrafttreten des UIG erhoben
worden.
Vgl. die entsprechende erstinstanzliche Entscheidung: VG Minden, Urteil vom 5. März 1993
- 8 K 1536/90 -, UPR 1994, 118.
Dem Antragsteller kann im Hinblick auf die - von ihm bereits ergriffene - Möglichkeit der
Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz ein Rechtsschutzbedürfnis nicht
abgesprochen werden. Denn die Einschaltung des Datenschutzbeauftragten stellt keinen
einfacheren, geschweige denn gleich wirksamen Weg zur Erreichung des hier verfolgten
Begehrens dar. Zwar ist der Datenschutzbeauftragte nach § 13 Abs. 1 IFG NRW für die
Sicherstellung des Rechts auf Information" zuständig; indessen fehlen ihm rechtlich
verbindliche Reaktionsmöglichkeiten, um im Falle einer Weigerung des Antragsgegners
den Zugang zu der Information zu gewährleisten (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW in
Verbindung mit §§ 21 ff., insbesondere 23, 24 des Gesetzes zum Schutz
personenbezogener Daten - DSG NRW -).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in vollem Umfang begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche
Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine
einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere
Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des
geltend gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden
sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Beides ist
hier der Fall; der insoweit maßgebliche Sachverhalt steht zwischen den Beteiligten nicht in
Streit.
Der Anordnungsanspruch folgt aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift hat jede
natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen, insbesondere
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs 1 Satz 1 IFG NRW), einen
Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder
Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen
Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden (vgl. § 3 IFG NRW). Da
der Antragsteller als natürliche Person von dem Antragsgegner, einer Gemeindebehörde,
Informationen über den Ablauf einer von der Gemeinde im Rahmen ihres Aufgabenkreises
veranlassten Straßenbaumaßnahme durch Einsicht in die hierzu geführten amtlichen
Aufzeichnungen begehrt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW
unzweifelhaft erfüllt. Der in örtlicher und zeitlicher Hinsicht konkret gefasste Antrag des
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Antragstellers ist zudem hinreichend bestimmt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW.
§ 4 Abs. 1 IFG NRW findet - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - im
vorliegenden Fall auch Anwendung. Zwar bestimmt § 4 Abs. 2 IFG NRW, dass besondere
Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung
oder Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des IFG NRW vorgehen. Hiermit sind
bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes NRW gemeint, die einen
Informationsanspruch regeln.
Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11; zur gleichlautenden Regelung in § 2 Abs. 3 DSG NRW vgl.
Weyer, Datenschutzgesetz NW, 1988, § 2 Rdnr. 9 und § 18 Rdnr. 10.
Eine in diesem Sinne spezielle Vorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen
kommt hier indessen nicht ernstlich in Betracht. Insbesondere findet außerhalb eines hier
nicht gegebenen Verwaltungsverfahrens der Akteneinsichtsanspruch nach § 29 VwVfG
keine Anwendung.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 76.81 -, DVBl.
1984, 53.
Wenn in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass außerhalb eines Verwaltungsverfahrens
die Gewährung von Akteneinsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des
Antragstellers im Ermessen der Behörde steht,
ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1968 - IV C 235.65 -,
BVerwGE 30, 154; Urteil vom 16. September 1980 - 1 C 52.75 -, BVerwGE 61, 15,
so handelt es sich hierbei weder um eine die Annahme einer Spezialität rechtfertigende
bereichsspezifische Rechtsgrundlage noch um einen (gebundenen) Anspruch.
Die vom Antragsgegner herangezogenen Vorschriften der ZPO enthalten schon begrifflich
keine abweichenden Spezialregelungen über ​Informationsansprüche" zwischen den
Parteien eines Zivilprozesses. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragsgegners zielt
demnach letztlich auf die Annahme eines ungeschriebenen, in den §§ 6 bis 9 IFG NRW
nicht ausdrücklich geregelten Ablehnungsgrundes.
Auch wenn der Antragsgegner sich selbst nicht auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen
nach den §§ 6 ff. IFG NRW beruft, sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten,
dass derartige Ablehnungsgründe auch nicht ersichtlich sind.
In Betracht kommt insoweit allenfalls § 6 lit. b IFG NRW. Danach ist der Antrag auf
Informationszugang - wie die amtliche Überschrift des § 6 IFG NRW verdeutlicht: zum
Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung - abzulehnen, soweit und solange
durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen
Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines
Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme
erheblich beeinträchtigt würde.
Zu der vergleichbaren, allerdings gerichtliche Verfahren ausdrücklich einbeziehenden
Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 -,
BVerwGE 110, 17 (24).
Die Gefährdung der Erfolgsaussichten der öffentlichen Stelle als Partei in einem
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anhängigen Zivilrechtsstreit stellt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 lit. b IFG NRW
aber gerade keinen Ablehnungsgrund dar.
Es besteht nach Auffassung der Kammer auch kein Anlass für eine entsprechende
Anwendung im Wege der Analogie. Dies würde nicht nur voraussetzen, dass der
Gesetzgeber hinsichtlich eines anhängigen Zivilrechtsstreits versehentlich keine Regelung
getroffen hat, sondern auch dass er diesen Fall - hätte er ihn geregelt - in den Katalog der
Versagungsgründe aufgenommen hätte. An beiden Voraussetzungen fehlt es. Dies ergibt
sich aus folgenden Erwägungen:
Das IFG NRW bezweckt ausweislich der Gesetzesbegründung, die Mitsprache der
Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln der staatlichen Organe dadurch zu
optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben
wird. In diesem Sinne soll das Informationszugangsrecht einer - wenn auch mittelbaren -
Kontrolle staatlichen Handelns dienen. Ziel sind Transparenz und bürgerschaftliches
Mitwirken, weshalb der Anspruch auf Informationszugang ohne Nachweis eines rechtlichen
oder berechtigten Interesses gewährt wird.
Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 9.
Dient das IFG NRW somit erklärtermaßen auch der Kontrolle der Verwaltung - sei es der
Rechtmäßigkeit, sei es der Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns -, so kann dem
Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe die bei Feststellung fehlerhaften Handelns
nahe liegende Gefahr von Regressansprüchen des Bürgers gegen den Staat übersehen
und lediglich versehentlich nicht geregelt. Indem er dem Infomationsanspruch bewusst
einen nur eng umgrenzten Ausnahmekanon zur Seite stellt, bedient er sich im Übrigen
eines beredten Schweigens. Deshalb kann es auch keinen Unterschied ausmachen, ob
der die Auskunft Begehrende möglicherweise in eigenen Rechten tangiert ist oder lediglich
aus allgemeinem Informationsinteresse handelt bzw. ob er den Informationsanspruch
geltend macht, bevor er zu erkennen gibt, dass er im Falle einer durch Erteilung der
Information bekannt werdenden Amtspflichtverletzung ggf. auch bereit ist,
Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Anderenfalls würde man denjenigen, der
ein berechtigtes Interesse an Informationen hat, die in der Sphäre der Behörde liegen,
schlechter stellen als denjenigen, dem es an einem solchen Interesse mangelt. Dies lief
bereits der früheren Rechtslage zuwider und muss erst recht im Rahmen der jetzigen
Rechtslage abgelehnt werden.
Darüber hinaus wäre es mit den Zielen des IFG NRW nicht vereinbar und daher keinesfalls
mutmaßlicher Wille des Gesetzgebers, wollte man den durch dieses Gesetz verpflichteten
öffentlichen Stellen - im Wege der Analogie zu § 6 IFG NRW - ein Verweigerungsrecht
auch für den Fall an die Hand geben, dass sie bei Gewährung der Information eigene
Fehler offenbaren und dadurch ein Unterliegen in einem Amtshaftungsprozess riskieren
müssten.
Einen prozessualen Rechtsgrundsatz, wonach ein materiell-rechtlich - sei es zur
Auskunfterteilung, sei es zur Vorlage von Urkunden - Verpflichteter auf Grund seiner
Stellung als Partei eines Zivilprozesses die Erfüllung des berechtigten Anspruches
verweigern könnte, stellt nämlich auch die ZPO nicht auf. Etwaige Auskunftsansprüche
zwischen Prozessparteien finden ihre Rechtsgrundlage - auch im Zivilrecht - im materiellen
Recht (beispielsweise in §§ 666, 675 BGB, 118, 166 HGB) und sind in ihrem Bestand
unabhängig von der Anhängigkeit eines Rechtsstreits und der jeweiligen Rolle, die der
Auskunftsverpflichtete in einem Rechtsstreit einnimmt. Für Fälle, in denen der Zivilkläger
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zunächst eine Auskunft oder Rechnungslegung benötigt, um überhaupt erst einen
zulässigen Klageantrag stellen zu können, sieht die ZPO in § 254 ausdrücklich die
Stufenklage vor. Auch in einem solchem Fall besteht kein Gegenrecht des Verpflichteten,
die in erster Linie geltend gemachte Erfüllung des Auskunftsanspruches zu verweigern, um
so letztlich die Klageabweisung hinsichtlich des auf der zweiten Stufen geltend gemachten
Zahlungs- oder Herausgabeanspruches zu erreichen.
Der von der Antragstellerseite vergeblich herangezogene § 421 ZPO, wonach ein
Urkundsbeweis durch den Antrag angetreten werden kann, der Prozessgegner möge eine
in seinen Händen befindliche Urkunde vorlegen, ist hingegen eine Vorschrift des
zivilprozessualen Beweisrechts und setzt - nach den Maximen des zivilgerichtlichen
Verfahrens - notwendig zunächst einen beweisbedürftigen, d.h. schlüssigen und
substantiierten, aber bestrittenen Klagevortrag voraus. Davon abgesehen setzt aber auch
die hiermit in Zusammenhang stehende Regelung in § 422 ZPO voraus, dass eine Partei -
wenn sie hierzu nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist - auch während eines anhängigen
Verfahrens zur Vornahme von Handlungen verpflichtet sein kann, die ihre prozessuale
Position beeinträchtigen können.
Vor diesem Hintergrund kann es erst recht nicht mutmaßlicher Wille des Gesetzgebers
sein, den gemäß Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 3 GG zur Einhaltung von Verfassung und
Gesetzen verpflichteten öffentlichen Stellen ein Ablehnungsrecht zu dem Zweck
einzuräumen, sich möglicherweise berechtigten Amtshaftungsansprüchen zu entziehen.
Liegen bei objektiver Betrachtung die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches
nicht vor, entsteht der öffentlichen Stelle durch die Herausgabe der Information indessen
kein rechtlich erheblicher Nachteil.
Stehen nach alledem den tatbestandlichen Voraussetzungen des Informationsrechts nach
§ 4 IFG NRW keine Ablehnungsgründe nach den §§ 6 bis 9 IFG NRW entgegen, so sieht
das Gesetz die Gewährung des Zugangs zu der Information zwingend vor, ohne dass dem
Antragsgegner insoweit Ermessen zustünde. Dies gilt auch hinsichtlich der Art, in der der
Informationszugang gewährt wird. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 IFG NRW könnte eine andere
als die vom Antragsteller begehrte Art des Zugangs nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes gewählt werden, wofür hier indessen nichts ersichtlich ist.
Neben dem somit bestehenden Anordnungsanspruch liegt auch ein Anordnungsgrund vor.
Zwar sind an die Annahme eines Anordnungsgrundes insbesondere dann, wenn die
einstweilige Anordnung - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist,
strenge Anforderungen zu stellen. Diese sind im Hinblick auf das Gebot effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) allerdings dann erfüllt, wenn ohne die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Vgl. zu einem auf § 29 VwVfG gestützten Akteneinsichtsbegehren: BVerwG, Beschluss
vom 21. März 1997 - 11 VR 3/97 -.
Ob diese Voraussetzungen hier bereits deshalb erfüllt sind, weil im Falle einer Verweisung
des Antragstellers auf ein voraussichtlich Jahre dauerndes verwaltungsgerichtlichen
Klageverfahren die in § 5 Abs. 2 IFG NRW enthaltene Fristbestimmung (​unverzüglich,
spätestens innerhalb eines Monats") gänzlich ins Leere liefe, mag dahin stehen. Zugleich
bedarf es keiner Entscheidung, ob auch dann, wenn - wie hier - der geltend gemachte
Informationsanspruch ohne Nachweis eines rechtlichen, berechtigten oder sonstigen
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Interesses besteht, der Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichwohl nur im Sinne von
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ​nötig" ist, wenn anderenfalls wesentliche Nachteile für Rechte
oder Interessen des Antragstellers drohen. Vgl. diese Frage bejahend: Bay.VGH,
Beschluss vom 22. November 2000 - 22 ZE 00.2779 -, NVwZ 2001, 342 (zu § 4 UIG).
Denn diese Voraussetzung liegt jedenfalls vor. Insofern streitet zu Gunsten des
Antragstellers, dass diesem in dem bereits bei dem LG anhängigen Klageverfahren ein
endgültiger Rechtsverlust droht, wenn ihm die aus seiner, jedenfalls nicht offenkundig
rechtsirrigen Sicht für die sachgerechte Fortführung des anhängigen Zivilklageverfahrens
benötigten Informationen weiterhin vorenthalten werden.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass dem Antragsteller der jetzt beschrittene
Weg der Informationserlangung vor Erhebung der Amtshaftungsklage noch nicht zur
Verfügung stand, da das IFG NRW erst nach Klageerhebung in Kraft getreten ist, nämlich
am 1. Januar 2002 (vgl. § 15 IFG NRW). Er muss sich daher auch nicht entgegen halten
lassen, sehenden Auges die Eilbedürftigkeit herbei geführt zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.