Urteil des VG Gelsenkirchen vom 18.09.2007

VG Gelsenkirchen: besondere härte, befreiung, härtefall, bedürftigkeit, altersrente, verzicht, einzelrichter, existenzminimum, empfang, ehre

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 819/06
Datum:
18.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 819/06
Schlagworte:
Rundfunkgebührenbefreiung, besondere Härte, niedriges Einkommen,
Altersrente, Verzicht
Normen:
RGebStV § 6 Abs. 1, RGebStV § 6 Abs. 3,
Leitsätze:
Der freiwillige Verzicht auf Sozialleistungen iSv § 6 Abs. 1 RGebStV
rechtfertigt bei einkommensschwachen Rundfunkteilnehmern auch dann
nicht die Anerkennung einer zur Rundfunkgebührenbefreiung führenden
besonderen Härte iSv § 6 Abs. 3 RGebStV, wenn sie die Beantragung
von Sozialleistungen aus Gründen der Ehre ablehnen.
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Der im September 1930 geborene Kläger ist bei dem Beklagten mit einem Hörfunk- und
einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Auf Antrag vom September
2004 befreite der Bürgermeister der Stadt H. den Kläger mit Bescheid vom 19. April
2005 wegen geringen Einkommens für die Zeit von Oktober 2004 bis einschließlich
September 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht.
2
Mit formularmäßigem Antrag vom 14. November 2005 begehrte der Kläger gegenüber
dem Beklagten eine weitere Rundfunkgebührenbefreiung. Zur Begründung berief er
sich in einem gesonderten Schreiben selbigen Datums auf sein weiterhin geringes
Einkommen. Da er dem Antragsformular nicht habe entnehmen können, welche „Nr." in
seinem Fall einschlägig sei, habe er nichts angekreuzt und den Sachverhalt in dem
Begleitschreiben klargestellt. Der ihm zugegangenen Zahlungsaufforderung für den
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Zeitraum von Oktober bis Dezember 2005 werde er keine Folge leisten. Dem Antrag
beigefügt waren ein Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA) über den Bezug einer Altersrente in Höhe von monatlich 153,99 EUR, ein
Wohngeldbescheid des Bürgermeisters der Stadt H. sowie ein
Einkommensteuerbescheid 2004, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 25
bis 19 der Beiakte Heft 1 ).
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2005 lehnte der Beklagte den Antrag unter Hinweis
darauf ab, dass der vom Kläger in Bezug genommene Befreiungsgrund des „geringen
Einkommens" der früheren Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung seit April 2005
entfallen sei und die von ihm vorgelegten Bescheide nicht den nunmehr in § 6 Abs. 1
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - abschließend benannten, eine
Befreiung rechtfertigenden, sozialen Leistungen unterfielen.
4
Zur Begründung seines hiergegen anwaltlich erhobenen Widerspruchs machte der
Kläger geltend, das Gesamteinkommen von ihm und seiner Ehefrau liege deutlich unter
dem verfassungsrechtlich verbürgten steuerfrei zu stellenden Existenzminimum.
Deshalb sei eine Gebührenbefreiung jedenfalls auf Grund der Härtefallregelung des § 6
Abs. 3 RGebStV zu bewilligen.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch mit
der wesentlichen Begründung zurück, dass der eingereichte Rentenbescheid auf einer
anderen Rechtsgrundlage basiere als die in § 6 Abs. 1 RGebStV in Bezug
genommenen Grundsicherung im Alter; ebenso unterfalle der Bezug von Wohngeld
keiner der gesetzlich vorgegebenen Befreiungsvoraussetzungen. Zu dem im
Widerspruchsschreiben, wie erforderlich, explizit gestellten Härtefallantrag gemäß § 6
Abs. 3 RGebStV werde ein gesonderter Bescheid ergehen.
6
Mit Bescheid vom 11. Februar 2006 lehnte der Beklagte eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht auch nach § 6 Abs. 3 RGebStV ab, weil der Kläger nicht
dargelegt habe, aus welchen Gründen er keine sozialen Leistungen im Sinne von § 6
Abs. 1 RGebStV erhalte, so dass davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für
die Gewährung solcher Sozialleistungen nicht gegeben seien und deshalb auch keine
vergleichbare Bedürftigkeit im Sinne der Härtefallregelung festzustellen sei.
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Mit Gebührenbescheid vom 3. März 2006 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung
rückständiger Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Oktober bis einschließlich
Dezember 2005 in Höhe von 51,09 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe
von 5,00 EUR auf. Nach Aktenlage hat der Kläger weder gegen den Bescheid vom 11.
Februar 2006, noch gegen den Gebührenbescheid vom 3. März 2006 Widerspruch
eingelegt.
8
Der Kläger hat am 13. März 2006 Klage erhoben.
9
Er begehrt die weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Zur Begründung
trägt er ergänzend vor: Zwar komme eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht in
Betracht, da er nicht zu dem dort enumerativ genannten Personenkreis gehöre. Der
ablehnende Bescheid vom 10. Dezember 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 7.
Februar 2006 seien gleichwohl rechtswidrig, weil sein bereits im Schreiben vom 14.
November 2005 hinreichend zum Ausdruck gekommener Antrag nach § 6 Abs. 3
RGebStV nicht beschieden worden sei, so dass ein Ermessensnichtgebrauch vorliege.
10
Hätte der Beklagte Zweifel an der Stellung eines Härtefallantrages gehegt, hätte er
einen solchen anregen müssen. Da er einen Härtefallantrag mithin nicht erstmals in
seinem Widerspruchsschreiben formuliert habe, stehe die etwaige Bestandskraft des
gesonderten Bescheides vom 11. Februar 2006 seinem Befreiungsbegehren nicht
entgegen.
Seine wirtschaftlichen Verhältnisse begründeten materiell einen besonderen Härtefall.
Nach Abzug der monatlichen Mietbelastung in Höhe von 428,91 EUR verblieben ihm
und seiner Ehefrau von dem durch Bescheide nachgewiesenen gesamten
Familieneinkommen in Höhe von monatlich 867,82 EUR (153,99 EUR Altersrente,
371,83 EUR Einkommen aus Gewerbebetrieb (Taxi) laut Steuerfestsetzungsbescheid
2004, 188,00 EUR Wohngeld, 154,00 EUR Kindergeld - letzteres entfalle seit Januar
2006 -) insgesamt lediglich 438,91 EUR. Damit liege eine vergleichbare Bedürftigkeit im
Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vor, die nach dem Willen des Gesetzgebers als
Auffangnorm ihren Sinn und Zweck gerade darin habe, eine
Rundfunkgebührenbefreiung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die strengen
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorlägen. Die Systematik der Absätze
1, 2 und 3 in § 6 RGebStV zeige auf, dass die Abs. 1 und 2 den in der
Massenverwaltung auftretenden Normalfall regeln sollen, während Abs. 3 darüber
hinausgehende Einzelfälle, die nicht sämtlich in § 6 Abs. 1 normiert werden könnten,
erfassen solle. Anderenfalls ergebe sich für § 6 Abs. 3 RGebStV im Ergebnis kein
Anwendungsbereich und die Vorschrift ginge ins Leere.
11
Sein ungeachtet einer Massenverwaltung konkret zu überprüfender Einzelfall sei als
besonderer Härtefall zu qualifizieren. Die typische Lebens- und Bedarfssituation der in §
6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV beschriebenen Vergleichsgruppe sei mit seiner Situation als
einem Empfänger einer niedrigen Altersrente vergleichbar. Sein Familieneinkommen
liege um mehr als 30 % unter dem Lebensbedarf dieser Vergleichsgruppe, der sich, wie
im einzelnen ausgeführt wird, auf 1.044,81 EUR belaufe. Die vorzunehmende
Bewertung müsse hiernach zur Annahme einer besonderen Härte führen, zumal die
Möglichkeit einer Selbsthilfe für ihn nicht gegeben sei. Für ihn sei auch aufgrund seiner
Erziehung der Begriff der Ehre noch bedeutsam. Er nehme deshalb für sich in Anspruch,
durch seine Arbeit einen mageren Lebensunterhalt zu bestreiten, anstatt soziale
Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 RGebStV zu beanspruchen. Wenn in einem
solchen Fall keine besondere Härte angenommen würde, wäre dies verfassungswidrig,
weil das Grundgesetz die Menschenwürde schütze und ihm zudem ein steuer- bzw.
gebührenfreies Existenzminimum verbleiben müsse. Ihm sei es nicht zuzumuten,
monatlich noch 10 Stunden zusätzlich im Taxi fahren zu müssen, nur um die
Rundfunkgebühren entrichten zu können.
12
Der Kläger beantragt,
13
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Dezember 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 zu verpflichten, ihn für die
Zeit von Dezember 2005 bis Februar 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu
befreien.
14
Der Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Er hält die Klage für unzulässig, soweit der Kläger den Befreiungstatbestand des § 6
Abs. 3 RGebStV für sich in Anspruch nehme, weil der insoweit ergangene spezielle
Ablehnungsbescheid vom 11. Februar 2006 bestandskräftig geworden sei. Ein
Anspruch auf Gebührenbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV stehe dem Kläger nicht
zu, wie dieser selbst nicht verkenne.
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Es liege aber auch keine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vor, weil
ein geringes Einkommen, wie es der Kläger erziele, allein keinen atypischen Härtefall
im Sinne dieser Bestimmung begründe. Es spreche, zumal angesichts der Änderungen
des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, nichts dafür, dass der Gesetzgeber
etwa Bezieher einer niedrigen Altersrente übersehen haben könnte. § 6 Abs. 3
RGebStV komme nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes in dem Sinne zu, immer
dann eine Rundfunkgebührenbefreiung zu ermöglichen, wenn die Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorlägen. Eine individuelle Einkommensermittlung durch ihn,
den Beklagen, solle nach der gesetzlichen Intention nicht erfolgen; eine solche sei
angesichts der Massenverwaltung auch tatsächlich gar nicht zu erbringen. Die
Härtefallklausel sei vielmehr systematisch auf atypische Einzelfälle beschränkt. Um
einen solchen handele es sich vorliegend gerade nicht. Die verfassungsrechtlich allein
relevante Willkürgrenze sei insoweit nicht überschritten.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, insbesondere auf die persönliche handschriftliche Erklärung des Klägers
vom 7. Juli 2007, Bl. 129 bis 131 der Gerichtsakte, und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20
Die Entscheidung erfolgt gemäß Beschluss der Kammer vom 7. August 2007 durch den
Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -).
21
Die Verpflichtungsklage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
nicht begründet.
22
Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2005 in der Gestalt seines
Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht die begehrte Rundfunkgebührenbefreiung für
das von ihm zum Empfang bereit gehaltene Fernseh- und Rundfunkempfangsgerät für
den Zeitraum von Dezember 2005 bis Februar 2006 nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
23
Der Kläger hat auf gerichtliche Anregung in der mündlichen Verhandlung seinen
Befreiungsantrag klarstellend auf den vorgenannten Zeitraum begrenzt, weil nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG NRW), der der
Einzelrichter folgt, in Fällen der vorliegenden Art die gerichtliche Überprüfung auf die
Zeit nach der Antragstellung bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung, hier
des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006, beschränkt ist.
24
OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, abrufbar über www.nrwe.de und
juris.
25
Keiner Entscheidung bedarf, inwieweit der Zulässigkeit bzw. dem Erfolg des
26
Klagebegehrens die Bestandskraft des weiteren Ablehnungsbescheides des Beklagten
vom 11. Februar 2006 bzw. des Gebührenbescheides vom 3. März 2006 entgegensteht.
Der Beklagte hat jedenfalls die begehrte Gebührenbefreiung zu Recht abgelehnt. Der
Kläger hat nach der hier zu Grunde zu legenden Rechtslage darauf keinen Anspruch. Er
hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung.
27
Wie dem Kläger aus dem in dieser Sache bereits ergangenen ablehnenden
Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 12. Juni 2006, bestätigt durch
Tenorbeschluss des OVG NRW vom 5. Dezember 2006 - 16 E 831/06 -, bekannt ist,
gelten seit dem 01. April 2005 die bisherigen
Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder, die u.a. eine
Befreiungsmöglichkeit wegen geringen Einkommens vorsahen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7. der
Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht NRW vom 30.
November 1993), nicht mehr. Rechtsgrundlage einer (neu beantragten)
Gebührenbefreiung ist seitdem ausschließlich § 6 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 in seiner durch den Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 08./15. Oktober 2004 geänderten Fassung
(RGebStV). Die seit dem 1. März 2007 gültige Fassung durch den Neunten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Januar 2007 (GVBl NRW 2007, S. 107)
bewirkt keine hier beachtlichen Rechtsänderungen.
28
1. Gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag
natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich nur noch
dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort enumerativ aufgeführten Personenkreis
gehört, d.h. Hilfen nach den in § 6 Abs. 1 Satz 1, Ziffern 1 bis 6, 9 und 10 (seit März
2007: bis Nr. 11) RGebStV genannten Vorschriften erhält und dies durch einen
entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RGebStV) oder er zu den
behinderten Menschen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, Ziffern 7 und 8 RGebStV gehört.
Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich (§ 6 Abs. 5 RGebStV). Zudem ist die
Befreiung nach der Gültigkeitsdauer des Sozialleistungsbescheides zu befristen (§ 6
Abs. 6 RGebStV). Die Befreiungstatbestände gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 (11) sind
nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Eine - ggf.
umfangreiche und schwierige - eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung
durch die Rundfunkanstalten findet nicht mehr statt.
29
Vgl. Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu Art. 5 Nr. 6
(LT-Drucksache 13/6202, S. 42); VG Freiburg, Urteil vom 02. Dezember 2005 - 2 K
1366/05 -, Juris; Bayerisches VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2006 - RN 4 K
05.1288 - und VG Köln, Beschluss vom 02. Februar 2006 - 26 K 7276/05 -.
30
Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 RGebStV erfüllt der
Kläger für die vorliegend streitige Zeit von Dezember 2005 bis Februar 2006 nicht.
31
Einen förmlichen Bewilligungsbescheid über Sozialleistungen i.S.d. § 6 Abs. 1
RGebStV - vornehmlich über den Empfang von Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Abs. 1 Nr. 2) oder über Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Abs. 1 Nr. 1) oder über den
Bezug von Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge
nach § 24 SGB II (Abs. 1 Nr. 3) - hat der Kläger unstreitig nicht vorgelegt, so dass eine
Befreiung nach dieser Bestimmung nicht gewährt werden kann.
32
Insbesondere steht der Bezug einer Altersrente und damit einer Rente eines
gesetzlichen Rentenversicherungsträgers nach dem SGB VI, wie sie dem Kläger
ausweislich des überreichten Bescheides der BfA bewilligt worden ist, oder der Bezug
von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz den in § 6 Abs. 1 RGebStV speziell
normierten staatlichen Sozialleistungen nicht gleich.
33
Eine analoge Anwendung der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 RGebStV erfassten Tatbestände
auf Empfänger „niedriger Einkommen" ist ausgeschlossen, weil keine
ausfüllungsbedürftige unbewusste Regelungslücke des Normgebers vorliegt.
34
Insbesondere ist nicht allein darauf abzustellen, ob der Rundfunkteilnehmer im Ergebnis
Geldleistungen in Höhe der in § 6 Abs. 1 RGebStV in Bezug genommenen
Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII erhält. Eine solche Auffassung hätte als
Konsequenz eine individuelle Prüfung der jeweiligen Einkommenssituation durch die
zuständigen Rundfunkanstalten zur Folge. Dem hat der Normgeber seit April 2005 eine
eindeutige Absage erteilt. Ihr ist deshalb nicht zu folgen.
35
Ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts seit dem vorzitierten Beschluss
vom 12. Juni 2006 - 14 K 819/06 -, vgl. noch Beschluss vom 3. August 2006 - 14 K
983/06 -, nachfolgend ebenfalls durch Tenorbeschluss bestätigend: OVG NRW,
Beschluss vom 9. November 2006 - 16 E 975/06 - (zu Empfängern einer (niedrigen)
Erwerbsunfähigkeitsrente zuzüglich Wohngeld) und Beschluss vom 19. März 2007 - 14
K 48/07 - zu Empfängern einer (niedrigen) Altersrente).
36
Aus der Herausnahme des vormaligen Tatbestandes der Unterschreitung der
Einkommensgrenze aus dem Katalog der Befreiungsgründe in § 6 Abs. 1 RGebStV geht
vielmehr hervor, dass die bloße Einkommensschwäche als solche nicht mehr zur
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen soll.
37
OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 - a.a.O..
38
Das verkennt auch der Kläger im Ansatz nicht.
39
2. Eine solche Konstellation begründet entgegen seiner Auffassung regelmäßig und so
auch im vorliegenden Fall keine besondere Härte gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV.
40
Nach dieser Ermessensbestimmung kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der
Gebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der
Rundfunkgebührenpflicht befreien.
41
Den hiernach notwendigen Antrag dürfte der Kläger bereits in seinem Schreiben vom
14. November 2005 gestellt haben, indem er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht
hat, er könne dem von ihm unter dem gleichen Datum ausgefüllten Befreiungsformular
nicht entnehmen, welcher der dort vorgegebenen Befreiungstatbestände für ihn
einschlägig sei.
42
Ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Bestimmung liegt auf der Grundlage seiner
Angaben indessen nicht vor.
43
§ 6 Abs. 3 RGebStV entspricht dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 2 der
44
Befreiungsverordnung. Darunter fielen nur vom Verordnungsgeber unberücksichtigte
besondere Härtefälle; eine Umgehung der in § 1 Befreiungsverordnung aufgeführten
Fälle war auszuschließen. Für das Verhältnis von § 6 Abs. 1 zu Abs. 3 RGebStV kann
nichts anderes gelten. Durch die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und
der Aufhebung der Befreiungsverordnung zum 01. April 2005 wurde einerseits der Kreis
der Befreiungsberechtigten erweitert, andererseits aber auch - wie ausgeführt - der
allgemeine Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 (niedriges Einkommen)
Befreiungsverordnung ersatzlos gestrichen. Ausweislich der Begründung zur Änderung
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, Art. 5 Nr. 6, soll ein besonderer Härtefall
insbesondere dann vorliegen, „wenn ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1
vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann." (LT-
Drucksache 13/6202 S. 42). Das ist hier nicht der Fall.
Hätte der Gesetzgeber den „normalen" Bezug einer Altersrente als Grund für eine
Gebührenbefreiung angesehen, hätte er diesen Tatbestand in § 6 Abs. 1 RGebStV, ggf.
mit einer Festlegung einer gewissen Höhe, aufgenommen. Das ist indessen nicht
geschehen. Somit stellt allein ein Rentenbezug, selbst wenn es sich um eine sehr
geringe Rente handelt, keinen Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV dar.
45
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. Dezember 2005 - AN 5 K 05.02535 -.
46
Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe einen solchen Fall
nicht bedacht und es liege ein von der Regelvorschrift des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht
erfasster atypischer Fall vor, dem die Härteregelung begegnen solle. Würde allein der
Bezug eines geringen Einkommens einen besonderer Härtegrund i.S.d. § 6 Abs. 3
RGebStV bewirken, wäre die seit April 2005 maßgebliche grundlegende Neuregelung
der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV weitgehend gegenstandslos. An
dieser hat der Normgeber mit der seit März 2007 gültigen Fassung der
Befreiungstatbestände ungeachtet der seit April 2005 mehrfach offenbar gewordenen
Problematik der Gebührenbefreiung von Rundfunkteilnehmern mit „niedrigem
Einkommen" festgehalten und lediglich den Kreis der nach § 6 Abs. 1 RGebStV zu
Befreienden (geringfügig) erweitert.
47
Wenn, wie dargelegt, eine Einkommensermittlung und Berücksichtigung von
notwendigen Ausgaben nach dem Willen des Gesetzgebers von der Rundfunkanstalt
nicht vorzunehmen ist, würde es mithin der gesetzlichen Intention widersprechen, wenn
regelmäßig im Rahmen der Härtefallregelung eine einkommensabhängige Berechnung
durchgeführt und eine Befreiung wieder zugelassen würde. Sähe man das anders,
würde dem Beklagten generell die Prüfung einer fiktiven (Sozial-) Hilfebedürftigkeit
auferlegt, die er nach der gesetzlichen Intention nicht leisten soll und - etwa in Bezug auf
die sozialhilferechtliche Angemessenheit der jeweiligen Mietkosten - schwerlich leisten
kann.
48
Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht Münster in dem schon mehrfach zitierten
Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 - entschieden, dass die gewollte
Beschränkung der Befreiungstatbestände auf bescheidmäßig nachweisbare Fälle der
Bedürftigkeit nicht dadurch vermieden werden könne, dass einkommensschwache
Personen, denen keine der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9 bis 11 RGebStV genannten
Leistungen gewährt werden - sei es, weil die Voraussetzungen für den Empfang dieser
Leistungen (noch) nicht erfüllt sind, sei es, weil diese Leistungen bewusst nicht in
Anspruch genommen werden -, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV
49
zugeordnet werden. Andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der
Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgerbers missachtet, nicht
bescheidmäßig belegbare allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht
mehr zu berücksichtigen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht weiter
ausgeführt:
„...Auf dem Umweg über die Bestimmung des § 6 Abs. 3 des Staatsvertrages, die
ausdrücklich einen besonderen Härtefall fordert, wäre ansonsten wiederum eine
allgemeine Einkommensgrenze - zudem ohne nähere betragsmäßige Fixierung - in das
Regelungssystem eingeführt. Dies brächte für die Rundfunkanstalten insbesondere die
Notwendigkeit mit sich, entweder jeder im Einzelfall geltend gemachten Unterschreitung
einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze - etwa für den
Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII - nachzugehen, was die
verwaltungstechnischen Möglichkeiten der Rundfunkanstalten bei weitem überstiege,
oder aber die Angaben der um Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
nachsuchenden Personen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ungeprüft
zugrundezulegen. Denn während die Behörden beispielsweise für die Gewährung von
Leistungen nach dem SGB XII umfassend und ortsnah die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Hilfebegehrenden prüfen und in diesem Zusammenhang zumindest in
Zweifelsfällen auch im Wege des automatisierten Datenabgleichs auf Erkenntnisse
anderer Stellen zugreifen bzw. bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren
wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und
Gemeinden personenbezogene Daten erheben können (vgl. im Einzelnen § 118 SGB
XII), fehlen den Rundfunkanstalten derartige Möglichkeiten zur Verifizierung von
Angaben der um Befreiung nachsuchenden Personen über ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse. Daher geht der Anwendungsbereich der Härtefallbestimmung nach § 6
Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages jedenfalls nicht über solche denkbaren
Fälle hinaus, in denen durch die Vorlage von Leistungs- oder Statusbescheiden - das
heißt nach einer Bedürftigkeitsprüfung durch eine andere Sozialleistungsbehörde im
weiteren Sinne - eine Bedürftigkeit nachgewiesen ist und in denen die so
nachgewiesene Bedürftigkeit den in § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
enumerativ erfassten Fällen unter wertenden Gesichtspunkten gleichsteht. Dies kam
insbesondere vorwirkend für diejenigen Fallgruppen des Leistungsbezuges in Betracht,
die zunächst nicht in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV enthalten waren, aber nach dem
Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages ins Blickfeld geraten sind
und nunmehr in Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 31. Juli bis
10. Oktober 2006 (aaO.) als § 6 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und c sowie Nr. 11 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages mit Wirkung vom 1. März 2007 ergänzend in den als
lückenhaft erkannten Katalog der Befreiungstatbestände aufgenommen worden sind.
50
Vgl. hierzu für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Neunten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 16 E
1615/05 -, Juris.
51
Demgegenüber ist es - abgesehen vom fehlenden bescheidmäßigen Nachweis der
Bedürftigkeit - nicht gerechtfertigt, den freiwilligen Verzicht auf Sozialleistungen iSv § 6
Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als besonderen Härtefall anzuerkennen.
Insoweit folgt der Senat ausdrücklich nicht der ... vereinzelt gebliebenen -
Rechtsprechung,
52
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 3 O 35/06 - und VG Weimar,
53
Urteil vom 11. Januar 2007 - 2 K 308/06 We -, beide Juris,
die unabhängig von den dafür angegebenen Gründen den Verzicht auf
bescheidgebundene Leistungen - bzw. die Vermeidung einer umfassenden
Bedürftigkeitsprüfung durch eine mit den dafür notwendigen Verwaltungskapazitäten
ausgestattete Sozialleistungsbehörde - als härtefallbegründend ansieht und überdies
das Erfordernis vernachlässigt, die dem Bezug bescheidgebundener Sozialleistungen
iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV gleichgestellte schlechte wirtschaftliche Lage des
antragstellenden Rundfunkteilnehmers durch Bescheide nachzuweisen. Soweit das
OVG Sachsen-Anhalt zur Ermittlung des Einkommens auf Bescheide über den Erhalt
von (sozialversicherungsrechtlichem) Arbeitslosengeld nach dem SGB III (nicht:
"Arbeitslosengeld II" nach § 23 SGB II) und von Wohngeld zurückgreift, nimmt es damit
Leistungen in Bezug, die gerade keine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen
Gesamtsituation erfordern und daher keinen hinreichenden Nachweis über eine den
Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV entsprechende Bedürftigkeit beinhalten."
54
Das macht sich der Einzelrichter zu eigen. Allein die Tatsache, dass der Kläger im
streitigen Zeitraum (nur) ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 6 Abs. 1 Nr. 2
RGebStV benannten Personenkreis der Höhe nach regelmäßig zur Verfügung steht,
und/oder unter dem steuerfrei zu stellenden gesetzlichen Existenzminimum gelegen
haben mag, begründet mithin im vorstehenden Zusammenhang ebenso wenig eine
„atypische Fallkonstellation", wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger
Einkommen (z.B. Empfängern einer niedrigen Erwerbsunfähigkeitsrente oder von
Krankengeld) der Fall ist.
55
Im Rahmen der - wie dem Kläger einzuräumen ist - notwendigen Einzelfallprüfung, ob
der Tatbestand eines besonderer Härtefalls gegeben ist, muss zur Überzeugung des
erkennenden Gerichts vielmehr die Prüfung hinzutreten, warum der betreffende
Antragsteller von einer Sozialleistung i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV ausgeschlossen ist, die
Personen seiner Vergleichsgruppe im Regelfall erhalten. Hinzu kommen müssen also
weitere in der Person des Rundfunkteilnehmers und seinen besonderen
Lebensumständen liegende Gründe, die die Annahme eines atypischen Falles
möglicherweise zu begründen vermögen.
56
Vgl. die vorzitierte Kammerrechtsprechung und VG Göttingen, Urteile vom 27. April 2006
- 2 A 552/05 - und 30. November 2006 - 2 A 13/06 - ; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom
29. März 2007 - 10 K 2418/06 -, jeweils abrufbar unter juris.
57
Dabei muss von denjenigen Rundfunkteilnehmern, die sich auf ein mit Sozialhilfeniveau
vergleichbares geringes Einkommen berufen, im Grundsatz verlangt werden, dass sie
sich im Wege der Selbsthilfe darum bemühen, staatliche Sozialleistungen, etwa
ergänzende Leistungen nach § 23 SGB II oder § 37 SGB XII bzw. § 42 SGB XII, zu
erhalten. Ein solches Ansinnen ist für die Betroffenen regelmäßig zumutbar.
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OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 - a.a.O., VG Göttingen, Urteile
vom 27. April 2006 - 2 A 552/05 - und 30. November 2006 - 2 A 13/06 - und VG
Ansbach, Urteil vom 8. November 2006 -AN 5 K 06.00762-, juris.
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Erst wenn ein solches Begehren aus von dem Rundfunkteilnehmer näher
darzulegenden Gründen erfolglos geblieben ist, ist für den Beklagten bzw. für das
Gericht Raum für die Prüfung eines atypischen Härtefalls im Einzelfall, dem die
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Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV begegnen will.
Einen nach diesen Maßstäben besonderen, untypischen Sachverhalt hat der Kläger
nicht dargelegt. Er beruft sich vorrangig auf sein „geringes Einkommen" und macht
geltend, dass er nicht darauf verwiesen werden könne, einen Antrag auf ergänzende
Sozialleistungen i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV i.V.m. § 41 Abs. 1 SGB XII zu stellen. Die
von ihm dafür angeführten Gründe, vornehmlich der für ihn und viele andere seiner
Generation noch bedeutsame Begriff der „Ehre" mache ein solches Ansinnen (die
Stellung eines Antrages auf Sozialleistungen) für ihn persönlich unzumutbar,
rechtfertigen nicht die Annahme einer besonderen Härtesituation i.S.d. § 6 Abs. 3
RGebStV.
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Diese Argumente liegen ausschließlich in persönlichen Motiven des Klägers und in
seiner Sphäre begründet und sind einer Objektivierung nicht zugänglich. Gleiches gilt
für den in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten sinngemäßen Einwand,
bevor er mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Grundsicherung im Alter stellen könne,
müsse seine wesentlich lebensjüngere Ehefrau, die mehrere Kinder großgezogen habe,
einen „Antrag nach Hartz IV" stellen, was er ebenfalls ablehne. Derartige subjektive
Gründe, wie sie auch in anderer Weise vorstellbar sind, sei es das der betroffene
Rundfunkteilnehmer nicht weiß, dass er ergänzende Sozialleistungen beanspruchen
kann, sei es, dass er sich schlicht nicht darum kümmern will u.a., stellen keine
Härtesituation dar, die eine Rundfunkgebührenbefreiung zu rechtfertigen vermag. Es
müssen vielmehr objektivierbare Umstände hinzukommen, die belegen und
nachvollziehbar machen, warum der Rundfunkteilnehmer einerseits zwar nur ein
niedriges Einkommen in Höhe des Existenzminimums oder sogar darunter bezieht,
anderseits gleichwohl keine Sozialleistungen i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV erhält. Daran
fehlt es hier.
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Solche Gründe ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Einwand des Klägers in der
mündlichen Verhandlung, aufgrund der von ihm in der Vergangenheit im
Zusammenhang mit der Bewilligung von Wohngeld gemachten Erfahrungen - dieses sei
ihm erst nach erfolgreicher Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren gewährt
worden -, sei davon auszugehen, dass ihm auch eine Grundsicherung im Alter erst nach
abermaligem Beschreiten des Rechtsweges bewilligt werden würde; das sei für ihn
nicht zumutbar.
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Dem ist nicht zu folgen. Derartige Überlegungen sind rein spekulativ. Es bliebe dem
Kläger zudem unbenommen, den Beklagten bei Stellung des Rundfunkgebühren-
befreiungsantrages darauf hinzuweisen, dass er einen Antrag auf Leistungen iSv § 6
Abs. 1 RGebStV bei der zuständigen Stelle gestellt habe, insoweit aber noch eine
bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung ausstehe - die er nachreichen werde. So
liegt es hier gerade nicht.
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Objektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle einer entsprechenden
Antragstellung eine ergänzende Grundsicherung im Alter aus dann möglicherweise
härtefallbegründenden Umständen nicht bewilligt worden wäre, sind nicht ersichtlich.
Vielmehr hätte die Vorlage eines entsprechenden Bewilligungsbescheides zugleich
auch die vorliegend streitigen Befreiungsvoraussetzungen begründet, während bei einer
eventuellen bestands- bzw. rechtskräftigen Ablehnung wohl davon auszugehen
gewesen wäre, dass die Einkommenssituation des Klägers und seiner Ehefrau die
Annahme einer Sozialleistungsbedürftigkeit - und damit auch das Vorliegen eines
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Härtefalles im hier streitigen Sinne - nicht rechtfertigt.
Vgl. hierzu VG Ansbach, Urteil vom 8. November 2006 - AN 5 K 06.00762 - a.a.O..
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3. Diesem (Auslegungs-) Ergebnis stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken
entgegen. Insbesondere verstößt die Tatsache, dass der „Gesetzgeber" Bezieher
unterschiedlicher staatlicher (Sozial-)Leistungen verschieden behandelt, weder gegen
Art. 3 GG, noch liegt in der Ablehnung einer besonderen, eine
Rundfunkgebührenbefreiung rechtfertigenden, Härte für einkommensschwache
Rundfunkteilnehmer, die freiwillig auf Sozialleistungen i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV
verzichten, ein Verstoß gegen die Menschenwürde und/oder die verfassungsrechtlich
gewährleistete Rundfunkfreiheit (Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).
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Dem Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die Befreiung
von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter Ermessensspielraum zu, der erst an
der Willkürgrenze endet. Es ist seiner Entscheidung überlassen, für bestimmte
Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere aber nicht. Zudem können im
Bereich der Rundfunkgebührenbefreiung, die eine Massenverwaltung darstellt, im
Interesse der Verwaltungsvereinfachung pauschalierende Regelungen geschaffen
werden, bei denen der Gesetzgeber im Einzelfall entstehende Härten durchaus
hingenommen hat und hinnehmen konnte. Er darf generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit
unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu
verstoßen. Die Typisierung setzt allerdings voraus, dass die durch sie eintretenden
Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen
betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich
ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, wofür praktische
Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht sind.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881; OVG
Hamburg, Beschluss vom 14. April 2004- 4 Bf 286/99 -; NJW 2005, 379 m.w.N..
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Diesen Anforderungen ist mit der Neuregelung der
Rundfunkgebührenbefreiungstatbestände Genüge getan. Die
Staatsvertragsschließenden bzw. der Landesgesetzgeber durfte(n) davon ausgehen,
durch die Ausweitung der bescheidgebundenen Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1
RGebStV vor allem für den einkommensschwachen Personenkreis eine hinreichende
Befreiungsmöglichkeit geschaffen zu haben. Atypischen Einzelfällen kann durch die
Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wirksam begegnet werden. Eine
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Regelungen ergibt sich in Fällen der
vorliegenden Art insbesondere daraus, dass es - wie dargelegt - Rundfunkteilnehmern
mit geringem Einkommen frei steht, bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf
ergänzende Sozialleistungen zu stellen, um so möglicherweise eine aus ihrer Sicht
bestehende „Härtesituation" zu beseitigen und die Voraussetzungen für eine Befreiung
auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 RGebStV zu schaffen.
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So u.a. auch VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2006 - 8 K 2445/05 - www.nrwe.de .
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Lehnen Rundfunkteilnehmer eine solche Antragstellung aus in ihrer Sphäre liegenden
subjektiven Gründen ab, wie es der Kläger für sich in Anspruch nimmt, müssen sie die
sich aus ihrem Verhalten ergebenden Konsequenzen tragen. Es bleibt der
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Entscheidung einkommensschwacher Rundfunkteilnehmer überlassen, einen Antrag
auf Leistungen iSv § 6 Abs. 1 RGebStV bei den dafür zuständigen Stellen zu stellen und
im Falle einer durch Bescheid nachgewiesenen Bewilligung eine
Rundfunkgebührenbefreiung beanspruchen zu können, oder einen solchen Antrag zu
unterlassen, mit der Folge, rundfunkgebührenpflichtig zu sein. Es ist
verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten, einen solchen freiwilligen Verzicht auf
(ergänzende) Sozialleistungen als atypischen Härtefall gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV
anzuerkennen.
Liegt mithin schon tatbestandsmäßig ein Fall einer besonderen Härte nicht vor, bedurfte
es keiner gesonderten Ermessenserwägungen des Beklagten.
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Die Kostenentscheidung der danach abzuweisenden Klage folgt aus § 154 Abs. 1
VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.
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