Urteil des VG Gelsenkirchen vom 30.04.2005

VG Gelsenkirchen: asylbewerber, beschränkung, abschiebung, ausländer, erfüllung, gemeinde, kontrolle, weisung, duldung, kostenregelung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1594/01
30.04.2005
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
15. Kammer
Urteil
15 K 1594/01
Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für ehemalige
Asylbewerber, deren Asylanträge vor mehr als vier Monaten unanfechtbar
abgelehnt worden waren nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Beteiligten streiten um Erstattungsleistungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 31. Oktober 2000, der Beklagten über den Kreis
S. zugeleitet am 8. November 2000, Erstattungen der Aufwendungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz für 201 Personen, deren Asylantrag seit mehr als vier
Monaten unanfechtbar abgelehnt ist. Die Personen würden weder auf die Aufnahmequote
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) angerechnet noch bei Erstattungsleistungen
berücksichtigt. Der durch das FlüAG vorgegebene Zeitrahmen von vier Monaten
entspreche schon lange nicht mehr der tatsächlichen Verweildauer rechtskräftig
abgelehnter Asylbewerber. Die Ablehnung liege durchschnittlich 87,4 Monate zurück. Der
Pauschalbetrag von 645,00 DM monatlich pro erstattungsfähiger Person decke zudem die
erbrachten Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ab.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. November 2000 ab, da bei
Flüchtlingen, deren Asylantrag vor mehr als vier Monaten abgelehnt worden sei, nicht alle
Erstattungsvoraussetzungen nach dem FlüAG gegeben seien. Eine Erstattung über den
Betrag der Vierteljahrespauschale von 1.935,00 DM hinaus sei nach dem FlüAG nicht
vorgesehen.
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Den dagegen unter dem 5. Dezember 2000 eingelegten Widerspruch begründete die
Klägerin mit Schreiben vom 16. November 2000 unter Vertiefung ihres Antragsvorbringens.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2001, der
Klägerin zugeleitet per Fax vom 28. Februar 2001, zurück und wiederholte dazu im
wesentlichen die Ausführungen in dem Bescheid vom 16. November 2000.
Mit der am 28. März 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin einen Erstattungsanspruch
hinsichtlich unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber für das vierte Quartal 2000
unabhängig von der Dauer der Anrechnung nach § 3 Abs. 3 FlüAG geltend.
Die Klägerin habe gemäß Art. 78 Abs. 3 der Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen
einen Anspruch auf volle Kostenerstattung für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber
bezüglich des Zeitraums der tatsächlichen Verweildauer. Die zeitliche Begrenzung nach
den §§ 3 und 4 des FlüAG verstoße gegen Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-
Westfalen und sei daher verfassungswidrig. Die Viermonatsfrist des § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG
werde den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr gerecht. Die durchschnittliche
Verweildauer der in Datteln lebenden rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber betrage 88
Monate. Die Gründe für diese lange Verweildauer lägen nicht in der Verantwortungssphäre
der Klägerin. Vielmehr bestünden nicht nur in Einzelfällen, sondern für Personengruppen
vielseitige Abschiebungshindernisse. Diese ergäben sich z.B. aus fehlenden
Identitätsnachweisen oder politischen Entscheidungen etwa Kosovo-Albaner betreffend.
Zwar habe der Landesverfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. Dezember
1996 - VerfGH 11/1999 u.a. - nicht feststellen können, daß der für maßgeblich erachteten
Prognose des Gesetzgebers - Zeitraum von vier Monaten für eine Abschiebung - eine
hinreichende Grundlage fehle. An dieser Einschätzung habe das Gericht andererseits
ausdrücklich den Auftrag an den Gesetzgeber geknüpft, die in Rede stehende Regelung
unter Kontrolle zu halten und die zugrunde liegende Prognosebasis daraufhin zu
überprüfen, ob sie sich in erheblicher Weise verändert habe. Diesem Auftrag an den
Gesetzgeber sei nicht genügend entsprochen worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2001 zu verpflichten, ihr für das vierte Quartal
2000 gemäß ihrem Antrag vom 31. Oktober 2000 für 201 Asylbewerber, deren Asylanträge
länger als vier Monate unanfechtbar abgelehnt waren, die Pauschalen nach § 4 des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin könne die Kostenpauschalen nicht beanspruchen, weil in Bezug auf die in
Rede stehenden Flüchtlinge, deren Asylanträge an den Stichtagen bereits länger als vier
Monate abgelehnt gewesen seien, die Erstattungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG nicht vorlägen.
Die genannten Vorschriften verstießen nicht gegen Art. 78 Abs. 3 LV. Dieser sehe zwar vor,
daß das Land, wenn es den Kommunen durch Gesetz öffentliche Aufgaben übertrage,
gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten treffen müsse; dadurch werde
aber nicht vorgegeben, ob und für welche Zeit das Land oder die jeweilige Kommune die
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Kosten ganz oder anteilig zu tragen habe. Insbesondere folge eine Pflicht zur Erstattung
der uneingeschränkten Kosten nicht daraus, daß die Aufgaben nach dem
Flüchtlingsaufnahmegesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung darstellten. Eine
dahingehende Auffassung habe der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-
Westfalen bisher, vor allem in seinen Urteilen vom 9. Dezember 1996, zu Recht nicht
vertreten, und zwar weder zu der Frage, ob eine Kostenerstattung in pauschalierter Form
zulässig sei, noch zu der zeitlichen Begrenzung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG. Nach
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs lege die Landesverfassung bei der
gesetzlichen Übertragung von Pflichtaufgaben nicht die Modalitäten der Kostenregelung
fest und schreibe auch keine bestimmte Höhe der Kostendeckung vor. Das gelte, anders
als möglicherweise im niedersächsischen und im brandenburgischen Verfassungsrecht,
sowohl für pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben als auch für Pflichtaufgaben nach
Weisung, zwischen denen Art. 78 Abs. 3 LV nicht unterscheide. In seinem Urteil vom 9. Juli
1998, das die Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 betreffe, habe der
Verfassungsgerichtshof das nochmals unmißverständlich klargestellt.
Des weiteren stelle die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes ohnehin keine
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung dar, sondern obliege den Gemeinden als
weisungsfreie Pflichtaufgabe. Überdies ermögliche Art. 83 GG, der nur die
Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern regele, keine Rückschlüsse auf die
Kompetenzverteilung zwischen Land und Kommune. Ebensowenig werde die
Kostentragungspflicht des Landes durch Art. 104 a Abs. 1 GG, einer bloßen
Verteilungsregel ohne unmittelbare Bedeutung für das Verhältnis der Länder zu ihren
Gemeinden, vorentschieden. Auch aufgrund der Natur der Sache ließen sich staatliche und
kommunale Aufgaben im einzelnen nur sehr schwer abgrenzen. Daher knüpfe das
nordrhein-westfälische Verfassungsrecht in Art. 78 Abs. 3 LV die Pflicht zur Kostenregelung
an die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden zur Übernahme und Durchführung
öffentlicher Aufgaben.
Ferner folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß zwar die
Unterbringung von Asylbewerbern keine Aufgabe des örtlichen Wirkungskreises der
Kommunen sei, daß jedoch ehemalige Asylsuchende nach dem Abschluß des Verfahrens,
ungeachtet dessen, auf welche Weise ihnen der weitere Aufenthalt ermöglicht werde, zu
den Einwohnern rechneten, für deren Wohl die Gemeinde zu sorgen habe.
Ebenso mache die in § 1 Abs. 1 AsylbLG enthaltene Aufzählung derjenigen
Personengruppen, denen Leistungen nach diesem Gesetz zugute kommen sollten,
deutlich, daß es sich dabei grundsätzlich nur um solche Flüchtlinge handele, die über
einen relativ schwachen Aufenthaltsstatus, d.h. kein verfestigtes Bleiberecht, verfügten und
bei denen davon auszugehen sei, daß sie Deutschland in absehbarer Zeit wieder
verlassen würden, wobei man § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, der auch nach § 55 AuslG
geduldete Ausländer in den Kreis der Leistungsberechtigten einbeziehe, erst nachträglich
eingefügt habe. Die Tatsache, daß die Gewährung von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz ursprünglich nur für die Zeit des Asylverfahrens vorgesehen
gewesen sei, erlaube aber den Schluß, daß jedenfalls die Erstattung von nach diesem
Gesetz erbrachten Leistungen in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Lauf des
Asylverfahrens stehe und Leistungen an Asylbewerber, die bereits endgültig abgelehnt
worden seien, nicht umfasse. Indem das nordrhein-westfälische Landesrecht u.a. die
Erstattung von Kosten für Asylsuchende auch noch für eine gewisse Zeit nach der
endgültigen Ablehnung des Asylantrages ermögliche, gebe es den Gemeinden sogar mehr
als es der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Linie entspreche. Eine
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darüber hinausgehende unbeschränkte Kostenerstattung für alle Ausländer, die
irgendwann als Asylbewerber ins Land gekommen seien, sei demgegenüber
verfassungsrechtlich nicht geboten und passe nicht zur Systematik des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Eine Staatsaufgabe ​Asyl", die den Staat kraft
Verfassungsrechts für alle Folgen eines Asylverfahrens kostenpflichtig mache, gebe es
nicht. Prinzipiell obliege die Unterstützung bedürftiger Personen unter Einschluß
ausländischer Flüchtlinge der kommunalen Selbstverwaltung; das Land trage dazu durch
die Ausstattung der Gemeinden nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz bei.
Zudem brächte die Praktizierung der durch die Klägerin begehrten Vollkostenerstattung nur
eine scheinbare Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung mit sich; denn dann käme es
immer wieder zu Auseinandersetzungen über die Höhe dieser Kosten und letztendlich zu
einer verstärkten Kontrolle der kommunalen Ausgaben durch das Land. Der
Verfassungsgerichtshof habe in den Urteilen vom 9. Dezember 1996 über-dies zu Recht
hervorgehoben, daß eine Eigenbeteiligung der Gemeinden einen An-reiz für den
sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln bilde. Die Vollkostenerstattung würde
wahrscheinlich die Ausgaben bei den Kommunen in die Höhe treiben und dennoch deren
Selbständigkeit auf lange Sicht wesentlich beeinträchtigen.
Ein voller Kostenersatz für alle den Gemeinden übertragenen Pflichtaufgaben sei des
weiteren in keiner Landesverfassung der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen;
ebensowenig habe ein Staats- oder Verfassungsgerichtshof eines Bundeslandes eine
Entscheidung getroffen, die in diesen Fällen eine vollständige Erstattung aller Kosten
verlange. Darüber hinaus sei zu beachten, daß sich die Landesmittel zugunsten
finanzschwacher Kommunen vermindern müßten, wenn das Land seine Mittel zur Deckung
bestimmter gemeindlicher Aufgaben ohne Rücksicht auf die Finanzkraft der einzelnen
Kommunen einzusetzen hätte.
Der Verfassungsgerichtshof habe in den Urteilen vom 9. Dezember 1996 die zeitliche
Beschränkung der Kostenerstattung für Flüchtlinge i.S.d. § 2 Nr. 1 FlüAG auf längstens vier
Monate nach der unanfechtbaren Asylablehnung zu Recht nicht beanstandet und dazu vor
allem ausgeführt, daß die pauschalierte und zeitliche Begrenzung der Erstattung mit dem
legitimen Ziel, auf eine zügige Abschiebung abgelehnter Asylbewerber durch die
Kommunen hinzuwirken, gerechtfertigt sei, ungeachtet der - im Einzelfall nur sehr schwer
feststellbaren - Situationen, in denen die Gemeinden eine Verzögerung oder Unmöglichkeit
der Abschiebung nicht beeinflussen könnten.
Soweit der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Viermonatsregelung außerdem dem
Gesetzgeber aufgetragen habe, die Entwicklung zu beobachten, bestehe zu einer
Änderung bisher kein Anlaß. Die dem § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG zugrundeliegende
Prognosebasis habe sich trotz der nach Angaben der Gemeinden wachsenden Zahl nicht
abschiebbarer Flüchtlinge inzwischen nicht erheblich verändert. So sei davon auszugehen,
daß der Verfassungsgerichtshof bei den Entscheidungen vom 9. Dezember 1996 Zahlen
berücksichtigt habe, die denjenigen, die in der durch die Klägerin vorgelegten Blitzumfrage
enthalten seien, im wesentlichen entsprochen hätten. Im übrigen habe der Landtag sich bei
der Beratung über die durch die CDU-Fraktion eingebrachten Änderungsentwürfe zum
Flüchtlingsaufnahmegesetz erneut mit der Dauer der Landeserstattung befaßt und in seiner
Sitzung vom 19. März 1998 den Änderungsantrag der CDU-Fraktion mit dem Inhalt, in § 3
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG die Worte ​für die Dauer von vier Monaten" durch die Worte ​für die
Dauer von 23 Monaten" zu ersetzen, abgelehnt. Hinzuzufügen sei, daß das Land sich seit
dem Vierten Änderungsgesetz zum Flüchtlingsaufnahmegesetz für längstens vier Monate
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auch an den Kosten für solche Flüchtlinge beteilige, die anschließend nicht ausgereist
seien, obwohl für diesen Personenkreis an sich die örtliche Gemeinschaft zu sorgen habe.
Dementsprechend habe der Verfassungsgerichtshof in den Urteilen vom 9. Dezember 1996
nicht auf die tatsächliche Verweildauer - an die das Flüchtlingsaufnahmegesetz auch
niemals anknüpfe -, sondern auf die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung abgestellt;
denn die Viermonatsfrist habe nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes denjenigen
Zeitraum abdecken sollen, in dem die Aufenthaltsbeendigung im Normalfall administrativ
durchgesetzt werden könne, und habe nicht dazu dienen sollen, die aus anderen Gründen
verlängerten Aufenthalte abgelehnter Asylbewerber zu finanzieren. Für derartige
Personengruppen sei die Landeserstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz nicht
vorgesehen, weil man den Kommunen ihre prinzipielle Zuständigkeit für Bedürftige in ihrem
Bereich nicht habe abnehmen wollen.
Nach dem beim Ausländerzentralregister vorhandenen Datenmaterial für die Zeiten von
Ende 1996 bis Mitte 2000 hätten zu den Flüchtlingen, die sich länger als vier Monate nach
der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages noch in Deutschland befunden hätten,
Personen mit ganz unterschiedlichem Aufenthaltsstatus gehört. So habe etwa die Hälfte
von ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung besessen und sei daher nicht mehr unter das
Asylbewerberleistungsgesetz gefallen; vielmehr habe sich ihre Betreuung als normale
Aufgabe der Sozialhilfe dargestellt. Demgegenüber würden die Gemeinden nur durch
diejenigen Ausländer belastet, die länger als vier Monate nach der Unanfechtbarkeit ihres
Asylantrages gerade mit einer Duldung im Lande verblieben. Der Anteil dieser ehemaligen
Flüchtlinge liege indessen, bezogen auf die Gesamtzahl derer, die sich über diesen
Zeitraum hinaus in Nordrhein-Westfalen aufhielten, seit Jahren konstant bei etwa 27 %.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten
und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.
November 2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2001 erweisen sich als
rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin kann aufgrund des im Jahre 2000
geltenden Rechts nicht verlangen, daß die Beklagte ihr bezogen auf den Stichtag 30.
September 2000 (4. Quartal 2000) für die insoweit gemeldeten ehemaligen Asylbewerber,
deren Asylanträge jeweils vor mehr als vier Monaten unanfechtbar abgelehnt worden
waren, die Landespauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG in der hier maßgeblichen
Fassung des Fünften Änderungsgesetzes vom 18. Februar 1997 (GV. NW. S. 24) leistet;
insbesondere fehlt es auch an den Voraussetzungen, unter denen die Kammer gemäß Art.
75 Nr. 4 LV i.V.m. § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land
Nordrhein-Westfalen - VGHG - zunächst das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofs einzuholen hätte.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 a und Abs. 2 FlüAG,
jeweils i.V.m. § 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG. Soweit mit dem Antrag der
Klägerin die Frist des § 4 Abs. 3 FlüAG versäumt ist schließt dies allerdings den Anspruch
nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 26. Februar 2002 - 15 A 527/00 -)
nicht aus.
Nach § 4 Abs. 1 a FlüAG gewährt das Land für jeden ausländischen Flüchtling i.S.d. § 2
der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhält, für die Dauer der Anrechnung nach § 3 Abs.
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3 eine Vierteljahrespauschale von 1.935,00 DM; nach § 4 Abs. 2 FlüAG gewährt das Land
den Gemeinden zur Abgeltung des besonderen Betreuungsaufwandes für jeden
ausländischen Flüchtling i.S.d. Absatzes 1 für die Dauer der Anrechnung nach § 3 Abs. 3
eine Vierteljahrespauschale von 90,00 DM.
Der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge, die die Gemeinden nach § 1 FlüAG bei
entsprechender Zuweisung aufzunehmen und unterzubringen haben, umfaßt nach Nr. 1
der in § 2 FlüAG dazu enthaltenen Aufzählung Asylbewerber, deren Ehegatten und deren
minderjährige Kinder; zur Dauer von deren Anrechnung heißt es in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
FlüAG, daß diese sich längstens auf vier Monate nach der unanfechtbaren Ablehnung des
Asylantrages erstreckt.
Nach diesen Vorschriften kann die Klägerin die mit ihren Anträgen vom 9. Oktober 2000
und vom 2. Januar 2001 geltend gemachten Landespauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2
FlüAG nicht beanspruchen. Denn derartige Leistungen wurden für die betroffenen
Personen, d.h. Asylbewerber und ihre Familien, nur noch für einen Zeitraum von vier
Monaten nach der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages erbracht, wohingegen die
Asylanträge der Flüchtlinge, um die es hier geht, am jeweiligen Stichtag schon länger als
vier Monate endgültig abgelehnt waren, unabhängig davon, daß auch diese Personen
nach den Angaben der Klägerin noch Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung der beantragten Leistungen für die hier
betroffenen ehemaligen Asylbewerber folgt ebensowenig unmittelbar aus dem
Landesverfassungsrecht, d.h. aus Art. 78 Abs. 3 LV mit dem darin zum Schutz der
kommunalen Selbstverwaltung normierten Konnexitätsprinzip.
Art. 78 Abs. 1 und 2 LV sichern den Gemeinden die traditionelle kommunale
Selbstverwaltung zu, während es in Art. 78 Abs. 3 LV heißt, daß das Land die Gemeinden
und Gemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und Durchführung
bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten kann, wenn gleichzeitig Bestimmungen über
die Deckung der Kosten getroffen werden.
Somit ist Art. 78 Abs. 3 LV als ​Verfassungsdirektive" zugunsten der in Art 78 Abs. 1 und
Abs. 2 LV gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung zu verstehen, für deren
ausreichende und selbstverantwortliche Wahrnehmung den Gebietskörperschaften die
finanzielle Grundlage erhalten bleiben soll. Die Vorschrift zielt darauf ab, eine Überlastung
der Gemeinden mit zusätzlichen kostenträchtigen Pflichtaufgaben, deren Erfüllung zur
Vernachlässigung des Selbstverwaltungsbereichs führen müßte, zu vermeiden. Deshalb
verlangt Art 78 Abs. 3 LV bei einer Aufgabenübertragung von dem Landesgesetzgeber
nicht nur die Prüfung, ob den Kommunen in diesem Zusammenhang neue Mittel zur
Verfügung zu stellen sind, sondern darüber hinaus auch, insoweit - durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes - die Schaffung entsprechender Regelungen.
Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 15. Februar 1985 - VerfGH 17/83 -, NVwZ 1985, 820, vom 9.
Dezember 1996 - VerfGH 11/95, 12/95, 15/95, 34/95 und 37/95 -, DVBl 1997, 483 (484,
486), und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96 und 7/97 -, NWVBl 1998, 390 (393); ebenso
Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen, Art. 78 Rdnr. 102
ff.
Das bedeutet jedoch, daß Art. 78 Abs. 3 LV nicht allein und unmittelbar eine
Anspruchsgrundlage bildet, aufgrund derer die Gemeinden von dem Land die Erstattung
der ihnen im Zusammenhang mit der Übertragung bestimmter Aufgaben erwachsenden
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Kosten verlangen können. Vielmehr ist für die in § 2 Nr. 1 bis 6 FlüÄG 1984 aufgezählten
Gruppen ausländischer Flüchtlinge die in Art. 78 Abs. 3 LV angesprochene
Kostenregelung gerade und erst durch das Flüchtlingsaufnahmegesetz getroffen worden,
aus dem aber in seiner konkreten Ausgestaltung, wie dargelegt, für ehemalige und am
jeweiligen Stichtag schon seit mindestens vier Monaten endgültig abgelehnte
Asylbewerber keine Zahlungspflicht des Landes folgt.
Ist die Klage nach dem Vorstehenden als unbegründet anzusehen, muß die Kammer sie
auch abweisen, ohne gemäß Art. 75 Nr. 4 LV i.V.m. § 50 VGHG zunächst deshalb das
Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
herbeizuführen, weil § 4 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG mit der sich daraus
ergebenden zeitlichen Begrenzung der Landeserstattung für unanfechtbar abgelehnte
Asylbewerber wegen Verstoßes gegen Art 78 Abs. 3 LV verfassungswidrig wären. Die
Voraussetzungen für den Erlaß eines solchen Vorlagebeschlusses sind nicht erfüllt.
Nach Art. 75 Nr. 4 LV entscheidet der Verfassungsgerichtshof des Landes - außer über die
in § 75 Nr. 1 bis 3 LV bezeichneten Fragen - in sonstigen ihm gesetzlich zugewiesenen
Fällen. Eine Zuweisung dieser Art enthält § 50 VGHG. Danach hat ein Gericht, wenn es ein
Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für mit der
Landesverfassung unvereinbar hält, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs einzuholen.
Eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof nach diesen Bestimmungen wäre nicht unter
dem Gesichtspunkt entbehrlich, daß § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG
als diejenigen Vorschriften, die Gegenstand eines solchen Verfahrens sein müßten,
inzwischen durch § 8 Satz 2 des neu verkündeten Flüchtlingsauf-nahmegesetzes vom 28.
Februar 2003 aufgehoben sind; denn das Landesverfassungsgericht prüft im Rahmen des
§ 50 VGHG auch nicht mehr geltende Regelungen, solange sich durch deren
Außerkrafttreten das Ausgangsverfahren nicht erledigt hat.
Vgl. Pieroth in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 6.
Auflage, Art. 100, Rdnr. 6, zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG;
s. auch BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE
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Hier kommt es aber auf die Frage, ob die in § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
FlüAG 1984 festgelegte zeitliche Beschränkung der Landeserstattung verfassungsgemäß
war, nach wie vor an; denn die Entscheidung über die im Streit befindlichen Ansprüche für
die Zeiträume aus dem Jahr 2000 ist noch nach diesen damals anzuwendenden
Vorschriften zu treffen.
Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der Sache an den Verfassungsgerichtshof
scheidet jedoch deshalb aus, weil die Kammer nicht davon überzeugt ist, daß § 4 Abs. 1
und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG wegen Mißachtung des in Art. 78 Abs. 3 LV
enthaltenen Konnexitätsprinzips mit der Landesverfassung unvereinbar sind.
Dazu, ob u.a. die aus den genannten Bestimmungen folgende zeitliche Beschränkung der
Kostenerstattung für Asylbewerber auf einen Zeitraum, der vier Monate nach
unanfechtbarer Asylablehnung endet, nach dem Landesverfassungsrecht zu beanstanden
ist, hat sich der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen auf die
Verfassungsbeschwerden verschiedener Gemeinden hin bereits in zwei Urteilen vom 9.
Dezember 1996 geäußert und diese Frage - mit, wie darzulegen sein wird, für die Kammer
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bindender Wirkung - verneint, so daß die Verfassungsbe-schwerden erfolglos geblieben
sind.
Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11/95 u.a. -, DVBl 1997, 483 ff,
und - VerfGH 38/95 -.
Der hier gegebenenfalls u.a. zu überprüfende § 4 FlüAG hat erstmals durch das Vierte
Änderungsgesetz zum Flüchtlingsaufnahmegesetz 1984 seine seitdem geltende
grundlegend neue Fassung erhalten; dieses Vierte Änderungsgesetz ist, zusammen mit
dem Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und dem Zweiten Gesetz
zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes, am 29. November 1994 in der Form des sog.
Artikelgesetzes verabschiedet worden und am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. In ihren
Verfassungsbeschwerden, die den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Dezember
1996 zugrundelagen, hatten die beschwerdeführenden Gemeinden sich im Hinblick auf
das durch das Vierte Änderungsgesetz erheblich abgewandelte
Flüchtlingsaufnahmegesetz darauf berufen, daß Art. 78 Abs. 3 LV eine Verpflichtung zur
Vollkostenerstattung i.S.d. Konnexitätsprinzips ausspreche und daß es auch ansonsten
weder plausibel noch sach- oder systemgerecht sei, daß die neuen Erstattungsregelungen
u.a. nicht auch diejenigen Asylbewerber beträfen, deren Asylanträge schon vor mehr als
vier Monaten unanfechtbar abgelehnt worden seien.
Der Verfassungsgerichtshof hat seine daraufhin vorgenommene Überprüfung auf die
gesamten finanziellen Auswirkungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und des
Landesaufnahmegesetzes in der Gestalt des Artikelgesetzes erstreckt, mit dessen Erlaß
der Gesetzgeber vielfältige erhebliche Veränderungen der früheren Regelungen, vor allem
ein völlig anderes, erstmals auf Kostenpauschalen beruhendes Erstattungssystem und
insgesamt, unter Einschluß bereits vorhandener Bestandteile, eine neue,
verfassungsgerichtlich überprüfbare Gesamtlösung geschaffen habe.
Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11/95 u.a. -, DVBl 1997, 483.
Bereits in seiner Rechtsprechung betreffend die Regelung der Flüchtlingsaufnahme und
der Deckung der damit verbundenen Kosten nach den dem 4. Änderungsgesetz
vorausgehenden Fassungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes hatte der
Verfassungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten, daß dem Gesetzgeber zwar nach Art. 78
Abs. 2 LV Eingriffe in die durch Art. 78 Abs. 1 LV gewährleistete kommunale
Selbstverwaltung grundsätzlich möglich seien, daß er dabei aber in der Weise begrenzt
sei, daß er den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten dürfe und im
übrigen, außerhalb dieses Kernbereichs, das verfassungsrechtliche
Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
zugunsten der Gemeinden sowie darüber hinaus das Willkürverbot zu berücksichtigen
habe. Der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie i.d.S. sei dann berührt, wenn ein
substantieller, eigenverantwortlich wahrzunehmender Aufgabenbestand der Gemeinden
nicht mehr gesichert sei. Insoweit hatte der Verfassungsgerichtshof ebenfalls schon
frühzeitig ausgesprochen, daß die Zuweisung der Aufgabe der Flüchtlingsaufnahme an die
Kommunen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie ohnehin nicht antaste und
auch ansonsten verfassungsrechtlich unbedenklich sei.
Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, NWVBl 1993, 7 (9),
und vom 12. Dezem- ber 1995 - VerfGH 5/94 -, NWVBl 1996, 97 (98 f).
Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof zur Begründung seiner Urteile vom 9. Dezember
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1996 zunächst, z.T. unter Zusammenfassung seiner früheren Rechtsprechung zur Frage
einer Verletzung des Art. 78 Abs. 3 LV durch das Gemeindefinanzierungsgesetz 1983,
vgl. Urteil vom 15. Februar 1985 - VerfGH 17/83 -, NVwZ 1985, 820 ff
einige weitere grundsätzliche Erwägungen angestellt:
Danach betreffe diese Vorschrift die Übertragung ​bestimmter öffentlicher Aufgaben", ohne
darüber hinaus zwischen einzelnen Arten von Aufgaben, wie etwa
Auftragsangelegenheiten und weisungsfreien Pflichtaufgaben, zu unterscheiden.
Zudem sei es nicht geboten, Kosten i.S.d. Art. 78 Abs. 3 LV gesondert abzugelten; vielmehr
garantiere diese Verfassungsbestimmung den Kommunen lediglich eine angemessene
Finanzausstattung zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Gesamtvolumen, wobei der
Gesetzgeber allerdings die Deckung der Kosten für die Flüchtlingsaufnahme nicht dem
allgemeinen Finanzausgleich zugeordnet, sondern insoweit die Bestimmungen des
Artikelgesetzes über eine aufgabenakzessorische und finanzkraftunabhängige Erstattung
geschaffen habe.
Auch im Rahmen einer derartigen, auf die übertragene Aufgabe bezogenen
Kostendeckungsregelung verlange die Landesverfassung des weiteren nicht den Erlaß von
Vorschriften, welche die Erstattung der Kosten für die Erfüllung gemeindlicher
Pflichtaufgaben in vollem Umfang deckten. Insoweit verfüge der Gesetzgeber nämlich über
einen Gestaltungsspielraum, der jedoch wie folgt begrenzt sei:
Zur Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 LV hätten
willkürliche, unverhältnismäßige und unzumutbare Regelungen zu unterbleiben; ferner
müßten die Aufgaben und Belange der übrigen Mitglieder des zwischen Gemeinden/
Gemeindeverbänden, Bund und Ländern herrschenden Finanzverbundes berücksichtigt
werden, wobei eine Eigenbeteiligung der Gemeinden, zumal bei der ungünstigen
Haushaltslage des Landes, einen wirksamen Anreiz für den gebotenen sparsamen
Umgang mit öffentlichen Mitteln bilden könne. Darüber hinaus sei bei der Festlegung der
Deckungsquote die Finanzsituation der Gemeinden insgesamt zu beachten.
Schließlich könne der Gesetzgeber im Rahmen des ihm durch die Verfassung gewährten
Gestaltungsspielraums auch typisierende und pauschalierende
Kostenerstattungsvorschriften, allerdings nur auf der Basis realistischer
Kostenberechnungen, schaffen. Der hierbei zur Verfügung stehende Spielraum sei umso
größer, je mehr der betroffene Sachverhalt sich angesichts seiner Komplexität und
Wandlungsanfälligkeit einer Prognose entziehe; das könne im Einzelfall bedeuten, daß
jede nicht offensichtlich sachwidrige Regelung als willkürfrei zu beurteilen sei.
Dazu insgesamt VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11/95 u.a. -, DVBl
1997, 483 (484) m.w.N.; ebenso das spätere Urteil vom 9. Juli 1998 zu den
Gemeindefinanzierungsgesetzen 1996 und 1997 - VerfGH 16/96 und 7/97 -, NWVBl 1998,
390 (391 ff).
Hiervon ausgehend, hat der Verfassungsgerichtshof seine Auffassung, daß die zeitliche
Beschränkung der Kostenerstattung für Asylbewerber längstens für die Dauer von vier
Monaten nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages nach §§ 4 Abs. 1 und 2, 3 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (gewesen) sei, sondern
der Gesetzgeber insoweit im Rahmen des ihm zustehenden Prognosespielraums eine
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zumutbare und vertretbare Regelung geschaffen habe, wie folgt begründet:
Schon die entsprechende zeitliche Beschränkung der Landeserstattung, wie die früheren
Fassungen des § 6 Abs. 4 Nr. 1 FlüAG sie hinsichtlich der den Sozialhilfeträgern für
Asylbewerber entstandenen Kosten enthalten hätten, habe er, ohne gerade auf diese
zeitliche Begrenzung besonders einzugehen, in dem Urteil vom 22. September 1992 -
VerfGH 3/91 -, NWVBl 1993, 7 (11 ff), als verfassungsgemäß angesehen. Im übrigen diene
die pauschale Bestimmung der Viermonatsfrist für die Landeserstattungen dem legitimen
Ziel, zur Einsparung öffentlicher Mittel auf eine zügige Abschiebung abgelehnter
Asylbewerber hinzuwirken. Dabei sei der Gesetzgeber insbesondere nicht verpflichtet
gewesen, die zeitliche Begrenzung für diejenigen - im Einzelfall nur schwer und mit
erheblichem Aufwand ermittelbaren - Fallgestaltungen auszuschließen, in denen die
Gemeinden eine Verzögerung oder Unmöglichkeit der Abschiebung nicht beeinflussen
könnten.
Dennoch setze die pauschalierende Beschränkung der Landeserstattungen für abgelehnte
Asylbewerber auf vier Monate nach der Unanfechtbarkeit der entsprechenden negativen
Entscheidung die Prognose voraus, daß dieser Zeitraum im Regelfall für die Durchführung
einer Abschiebung ausreiche. Derzeit (am 9. Dezember 1996) sei allerdings nicht
feststellbar, daß es dieser Prognose an einer genügenden Grundlage fehle; der
Gesetzgeber werde die Regelung deshalb unter Kontrolle halten und die zugrundeliegende
Prognosebasis darauf überprüfen müssen, ob sie sich in erheblicher Weise geändert habe.
Dazu VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11/95 u.a. -, DVBl 1997, 483
(487).
Soweit der Verfassungsgerichtshof in den Entscheidungen vom 9. Dezember 1996 zu dem
Ergebnis gelangt ist, daß § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1
FlüAG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes, d.h. des Artikelgesetzes,
hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Kostenerstattung für Asylbewerber auf vier
Monate nach der unanfechtbaren Asylablehnung seinerzeit u.a. mit Rücksicht auf die
vorhandene Realitätsnähe der zugrundeliegenden Prognosebasis mit dem
Landesverfassungsrecht zu vereinbaren war, und daher die entsprechenden
Verfassungsbeschwerden (auch) in Bezug auf diese Rüge zurückgewiesen hat, ist das
Gericht im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit derselben -
durch das bis zum Jahre 2000 noch erlassene Fünfte Änderungsgesetz nicht berührten -
Vgl. VerfGH, Urteil vom 13. Juni 2000 - VerfGH 3/98 u.a. -, NWVBl 2000, 335 (338 f).
Vorschriften unter demselben Gesichtspunkt geht, an den Inhalt der Urteile ge- bunden.
Das folgt aus § 26 Abs. 1 VGHG, wonach die Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsorgane des Landes sowie alle Gerichte und
Behörden binden. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf den Tenor und die tragenden
Gründe und besteht hier demgemäß in dem o.a. Umfang.
Vgl. zu dem entsprechend formulierten § 31 Abs. 1 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Lechner/ Zuck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 4.
Auflage, § 31 Rdnr. 30, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts.
Eine andere Beurteilung rechtfertigen auch nicht die Ausführungen des
Verfassungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 13. Juni 2000, wonach die dort zu
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bescheidenden Verfassungsbeschwerden betreffend das Fünfte Änderungsgesetz zum
Flüchtlingsaufnahmegesetz zwar unzulässig seien, weil sie im Kern auf die Behauptung
einer - im Wege einer Kommunalverfassungsbeschwerde nicht überprüfbaren -
verfassungswidrigen Untätigkeit des Gesetzgebers zurückgingen, es den dortigen
Beschwerdeführern aber dennoch offen stehe, im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Klagen
auf eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof nach § 50 VerfGHG zu dringen.
So VerfGH, Urteil vom 13. Juni 2000 - VerfGH 3/98 u.a. -, NWVBl 2000, 335 (339).
Denn damit wollte der Verfassungsgerichtshof ersichtlich nicht seine Urteile vom 9.
Dezember 1996 infrage stellen, sondern lediglich auf einen Vorlagebeschluß als
verfahrensmäßige Möglichkeit hinweisen, eine verfassungsgerichtliche Überprüfung dazu
zu erreichen, ob zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 9. Dezember 1996 eine Verpflichtung
des Gesetzgebers entstanden ist, mit Blick auf Art. 78 Abs. 3 LV die
Erstattungsbestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes hinsichtlich der Länge des
Erstattungszeitraums für endgültig abgelehnte Asylbewerber an etwa seitdem eingetretene
erhebliche Veränderungen der zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse anzupassen.
Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, daß dementsprechend nunmehr das
Verfahren auszusetzen und die Sache dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen wäre, weil
der Gesetzgeber es versäumt hätte, eine ihm bis zum Jahre 2000 erwachsene
verfassungsrechtliche Verpflichtung des genannten Inhalts zu erfüllen. Es sind keine
ausreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß es zwischen dem Erlaß der Urteile vom
9. Dezember 1996 und dem Ende der hier betroffenen Erstattungszeiträume am 31.
Dezember 2000 zu erheblichen Veränderungen derjenigen Prognosebasis gekommen
wäre, auf der die in § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG enthaltene
Beschränkung für die Leistung der Pauschalen für Asylbewerber auf vier Monate nach
deren unanfechtbarer Ablehnung beruht.
Ausgangspunkt für den insoweit vorzunehmenden Vergleich können nur die Verhältnisse
sein, die am 9. Dezember 1996 bestanden und somit durch den Verfassungsgerichtshof
maßgeblich in die Erwägungen einbezogen worden sein müssen, aufgrund derer er
damals zu der Einschätzung gelangt ist, daß die gesetzgeberische Festlegung des
Viermonatszeitraums nicht unzumutbar, unvertretbar oder willkürlich gewesen sei.
Nach einer Umfrage, die der nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund zum
Stichtag 31. Dezember 1996 bei 250 Städten und Gemeinden durchgeführt hat und deren -
nach der Meinung des Innenministeriums allerdings nicht zweifelsfreies (Plenarprotokoll
12/64, S. 5288; Landtagsdrucksache 12/2872, S. 4) - Ergebnis u.a. dahin lautet, daß
seinerzeit von den insgesamt unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbern nur 8,6 % erst
weniger als vier Monate in ihrer Gemeinde lebten und die durchschnittliche Verweildauer
bei den Angehörigen dieses Personenkreises 23,6 Monate nach der endgültigen
Asylablehnung ausmachte.
Des weiteren zeigen die durch die Beklagte mitgeteilten Zahlen aus dem
Ausländerzentralregister, daß am 31. Dezember 1996 in Nordrhein-Westfalen insgesamt
116.021 unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber gewohnt hätten, bei 111.698 dieser
Personen die endgültige Ablehnung mehr als vier Monate zurückgelegen habe und die
Angehörigen dieser letzten Gruppe zu 45 % bereits eine asylverfahrensunabhängige
Aufenthaltsgenehmigung, zu 35 % eine Duldung und zu 32 % keinen Aufenthaltstitel
besessen hätten.
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Bei der Auswertung dieser - ohnehin auf unterschiedliche Gesichtspunkte abstellenden -
Statistiken zum Stichtag 31. Dezember 1996 für die Frage nach der weiteren
Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Vorschriften kann allein folgendes
maßgeblich sein: Da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß sich die in der
jeweiligen Statistik zum Ausdruck gebrachte Situation in den nur gut drei Wochen zwischen
den Urteilen vom 9. Dezember 1996 und dem 31. Dezember 1996 zulasten der Kommunen
wesentlich verschlechtert hätte, ist mit Blick auf die Bindungswirkung der
verfassungsgerichtlichen Entscheidungen davon auszugehen, daß die in § 4 Abs. 1 und 2
i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG 1984 bestimmte Begrenzung auf die nur viermonatige
Erstattung gerade unter den aus diesen Zahlen abzulesenden tatsächlichen
Voraussetzungen mit Art. 78 Abs. 3 LV zu vereinbaren war.
Hiervon ausgehend, vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen, daß der Gesetzgeber
es für den Zeitraum bis Ende 2000 versäumt hätte, die in § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 FlüAG bestimmte zeitliche Beschränkung der Landeserstattung im Hinblick auf
das Fortbestehen der zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse unter Kontrolle zu
halten - und gegebenenfalls an eine etwa erheblich geänderte Situation anzupassen.
So haben vor der Beschlußfassung über den erwähnten Entwurf der CDU- Fraktion vom
14. Juli 1997 für ein Sechstes Änderungsgesetz zum Flüchtlingsaufnahmegesetz (vgl.
Landtagsdrucksache 12/2250, S. 1) mit dem wesentlichen Inhalt, in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
die Worte ​für die Dauer von vier Monaten" durch die Worte ​für die Dauer von 23 Monaten"
zu ersetzen, nach einer anfänglichen Grundsatzdebatte vom 10. September 1997 (Plenar-
protokoll 12/64, S. 5288 ff) zunächst eingehende Vorbereitungen in den Ausschüssen und
schließlich am 19. März 1998 im Plenum des Landtages eine weitere umfangreiche
Diskussion stattgefunden; in derselben Sitzung ist der Gesetzentwurf abgelehnt worden
(Plenarprotokoll 12/82, S. 6864 ff).
Es kann offen bleiben, ob das Parlament schon durch diese ausführliche
Auseinandersetzung mit der Materie den ihm in den Urteilen vom 9. Dezember 1996
erteilten Kontrollauftrag bis zu diesem Zeitpunkt auch für den Fall, daß damals tatsächlich
eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Gesetzesanpassung bestanden haben sollte, in
ausreichender Weise erfüllt hat. Zumindest aber ergibt eine Auswertung der durch die
Beklagte vorgelegten, jeweils halbjährlich für die Stichtage 31. Dezember 1996 bis 30. Juni
2000 ermittelten und hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit nicht anzuzweifelnden Zahlen aus
dem Ausländerzentralregister, daß sich bis zum 30. Juni 2000 - nach dem der Landtag
allenfalls noch eine bis Ende 2000 wirksame Gesetzesänderung hätte verabschieden
können - keine Anhaltspunkte gezeigt haben, aufgrund derer eine solche Maßnahme
verfassungsrechtlich zwingend geboten gewesen wäre.
Anknüpfungspunkt für die hier zu treffende Entscheidung kann nicht die Frage sein, wie
lange sämtliche endgültig abgelehnten Asylbewerber sich seit der entsprechenden
Entscheidung damals im Durchschnitt tatsächlich noch in Deutschland aufgehalten haben;
vielmehr kann es allein auf die Zeiten ankommen, in denen die Aufenthaltsbeendigung
dieser Personen administrativ durchsetzbar war. So liegt, wie der Verfassungsgerichtshof
in den Urteilen vom 9. Dezember 1996 formuliert hat, der pauschalierenden Beschränkung
der Erstattung auf einen Zeitraum von bis zu vier Monaten nach der unanfechtbaren
Asylablehnung die gesetzgeberische Prognose zugrunde, daß ​im Regelfall eine
Abschiebung möglich" sei.
Vgl. VerfGH, Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11/95 u.a. -, DVBl 1997, 483 (487).
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Demgemäß berücksichtigt die Aufstellung des Ausländerzentralregisters drei verschiedene
Gruppen der mehr als vier Monate nach ihrer endgültigen Asylablehnung in Nordrhein-
Westfalen lebenden Ausländer, d.h. diejenigen, die inzwischen über eine
Aufenthaltsgenehmigung verfügen, diejenigen, die förmlich geduldet werden und
diejenigen, die gar keinen Aufenthaltstitel oder aber eine Grenzübertrittsbescheinigung
besitzen. Diese drei Personenkreise sind im vorliegenden Zusammenhang auch jeweils
differenziert zu betrachten - anders als es bei der Umfrage des Städte- und
Gemeindebundes zum 31. Dezember 1996 geschehen ist.
Im einzelnen ist zunächst der Beklagten darin zu folgen, daß die große und seit 1996
allmählich wachsende Gruppe der endgültig abgelehnten Asylbewerber, denen bereits
eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist und deren Abschiebung daher ohnehin
nicht ansteht, hier keine Rolle mehr spielt, weil diese Personen nunmehr, ungeachtet
dessen, daß sie ursprünglich einmal Asyl begehrt hatten, leistungs- und sozialhilferechtlich
zu behandeln sind wie andere in der Gemeinde lebende bedürftige Ausländer und vor
allem nicht mehr zu den Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
gehören, so daß der Ausschluß einer besonderen Kostenerstattung seitens des Landes
über das Flüchtlingsaufnahmegesetz insoweit auch mit Blick auf Art. 78 Abs. 3 LV von
vornherein unbedenklich erscheint. Wie das Ausländerzentralregister ausweist, bestand
diese Gruppe in Nordrhein-Westfalen zum Stichtag 31. Dezember 1996 aus 50.241
Personen oder 45 % der ehemaligen Asylbewerber, deren unanfechtbare Asylablehnung
über vier Monate zurücklag, und am 30. Juni 2000 aus 72.325 Personen oder 53,5 % der
bereits länger als vier Monate endgültig abgelehnten Asylsuchenden.
Auf der anderen Seite werden die Kommunen im Rahmen der Flüchtlingsaufnahme durch
einen großen Teil derjenigen abgelehnten Asylbewerber belastet, die gerade aufgrund
einer Duldung mehr als vier Monate nach der Unanfechtbarkeit ihrer Ablehnung in
Deutschland verbleiben, demgemäß, sofern sie sich nicht selbst unterhalten können, weiter
nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG anspruchsberechtigt sind und letztendlich nach wie vor
einen zumindest flüchtlingsähnlichen Status besitzen; das waren am 31. Dezember 1996
25.824 Personen oder 23 % aller endgültig abgelehnten und seitdem länger als vier
Monate anwesenden Asylbewerber und am 30. Juni 2000 - mit seit Juni 1999 rückläufiger
Tendenz - 35.696 oder 26,4 % der in Betracht kommenden Gruppe.
Auch der - seit 1996 ständig kleiner gewordene - Kreis derjenigen ehemaligen
Asylbewerber, die sich länger als vier Monate nach ihrer endgültigen Ablehnung in
Deutschland aufhalten und entweder keinen Aufenthaltstitel besitzen oder eine
Grenzübertrittsbescheinigung erhalten haben, kann hier aber, anders als die Beklagte,
ebenso wie der Innenminister,
s. Grundsatzdebatte im Landtag vom 10. September 1997 zu dem CDU-Antrag vom 14. Juli
1997 zur Verabschiedung eines 6. Änderungsgesetzes zum FlüAG, Plenarprotokoll 12/64,
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meint, nicht von vornherein außer Betracht bleiben. Denn diese Flüchtlinge sind gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG ebenfalls anspruchsberechtigt, wobei die Annahme der Beklagten
(und des Innenministers), daß sie als ​Illegale" tatsächlich keine Sozialleistungen beziehen,
angesichts dessen, daß sie überhaupt im Ausländerzentralregister statistisch erfaßt
werden, eher nur ausnahmsweise zutreffen kann. Zudem reist der Inhaber einer
Grenzübertrittsbescheinigung erfahrungsgemäß nicht stets und alsbald tatsächlich aus.
Rechnet man die Angehörigen dieser Gruppe (31. Dezember 1996: 35.633 Personen; 30.
Juni 2000: 27.214 Personen) zu den inzwischen geduldeten und mehr als vier Monate seit
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ihrer unanfechtbaren Asylablehnung in Deutschland ansässigen Ausländern hinzu,
ergaben sich für den 31. Dezember 1996 insgesamt 61.457 (55 %) und für den 30. Juni
2000 insgesamt 62.910 Personen (46,5 %).
Angesichts dieser Zahlen läßt sich jedoch auch mit Rücksicht auf das
verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip nicht feststellen, daß sich in dem hier
maßgeblichen Zeitraum von Ende 1996 bis Ende 2000 die Prognosebasis, die der in § 4
Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG 1984 enthaltenen zeitlichen Begrenzung
der Landeserstattung für Asylbewerber auf vier Monate nach der unanfechtbaren
Ablehnung des Asylantrages zugrundeliegt, in einem so erheblichen Umfang zulasten der
Gemeinden geändert hätte, daß der Gesetzgeber deshalb verfassungsrechtlich verpflichtet
gewesen wäre, diese Regelungen - als nicht mehr realitätsbezogen - entsprechend
anzupassen.
Im Ergebnis ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 11. Juli 2003 - 13 K 1580/02 -, S. 20, 21.
Schließlich ist die durch die Klägerin behauptete Verweildauer abgelehnter Asylbewerber
in E. von durchschnittlich 87,4 bzw. 88 Monaten nicht geeignet, eine andere Einschätzung
herbeizuführen. Der VerfGH hat nämlich in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1996 -
VerwGH 11/95 u.a. -, S. 28 bereits darauf abgestellt, daß es verfassungsrechtlich nicht
geboten war, solche Fallgestaltungen von der zeitlichen Beschränkung auszunehmen, in
denen eine Verzögerung oder gar Unmöglichkeit der Abschiebung nicht in der Macht oder
dem Einflußbereich der Gemeinde liegt.
Da die Kammer nach alledem nicht von einer Verfassungswidrigkeit der genannten und
hier streitentscheidend anzuwendenden Vorschriften überzeugt ist, ist die Klage
unmittelbar und ohne Vorlage an den Verfassungsgerichtshof nach § 50 VGHG als
unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.