Urteil des VG Gelsenkirchen vom 29.06.2009

VG Gelsenkirchen: versetzung, schule, datum, teilzeitbeschäftigung, erlass, kinderbetreuung, dienstort, tausch, hauptsache, weiterbildung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 281/09
Datum:
29.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 281/09
Schlagworte:
Versetzung, Ermessen, Sozialauswahl, Lehrer
Normen:
LBG § 25
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, über den Antrag der Antrag-stellerin auf Versetzung zum 1.
August 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
zu entscheiden.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der im Schriftsatz vom 15. Mai 2009 enthaltene Antrag der Antragstellerin,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO
aufzugeben, die den beiden Mitbewerbern der Antragstellerin erteilten endgültigen
Versetzungsbescheide von der Grundschule O. in F. vorläufig aufzuheben,
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hat in der erforderlichen Auslegung gemäß dem Tenor zu 1. Erfolg.
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Der von der Antragstellerin gestellte Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel der Neubescheidung ihres Versetzungsantrags auszulegen (§
122, § 88 VwGO). Der in Modifikation der Antragsschrift vom 23. März 2009 mit dem
Schriftsatz vom 15. Mai 2009 formulierte Antrag begegnet erheblichen
Zulässigkeitsbedenken und dient abgesehen davon dem erkennbaren Rechtsschutzziel
der Antragstellerin nicht hinreichend. Bei wörtlichem Verständnis stellt dieser Antrag
einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
von noch zu erhebenden Anfechtungsklagen gegen die den beiden Kolleginnen
erteilten Versetzungsbescheide dar. Eine Versetzung beschränkt sich grundsätzlich auf
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das zweiseitige Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem versetzten
Beamten. Sie stellt deshalb keinen Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar, der von einer
anderen Beamtin angefochten werden könnte. Eine unberücksichtigt gebliebene
Beamtin kann allenfalls die eigene Versetzung einklagen und gegebenenfalls im Wege
der einstweiligen Anordnung vorläufig erstreben.
OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 1 B 2499/02 - juris; BVerwG, Beschluss
vom 20. Februar 1985 - 1 WB 37/83, 113/84 - BVerwGE 76, 336, 338; Beschluss vom
29. Juli 1992 - 1 WB 101, 102.91 - NZWehrr 1994, 247; Beschlüsse vom 21. November
1995 - 1 WB 35 und 45/95 - juris (Bedenken betreffend Konkurrentenklagen gegen
beamtenrechtliche Versetzungen äußernd, lediglich Ausnahmen im Soldatenrecht
zulassend); a. A: VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 10 K 832/97 - juris: für
Anfechtungsklage gegen die Versetzung eines anderen Beamten.
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Die Antragstellerin hat gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m.
§ 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte
Anordnungsanspruch auf Neubescheidung ihres Versetzungsantrags zusteht.
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Nach § 25 Abs.1 Satz 1 LBG (§ 28 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F.) kann ein Beamter in ein
anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er
es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Tatbestandsvoraussetzungen
dieser Norm liegen vor. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 9. November 2008
fristgerecht einen Antrag auf Versetzung an eine Schule in C. oder I. gestellt. Durch
Erlass vom September 2008 (113-6.08.01.09- 70756/08) hatte das Ministerium für
Schule und Weiterbildung die Frist für zum 1. August 2009 wirksam werdende
Versetzungsanträge bis zum 30. November 2008 festgesetzt.
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Das dem Dienstherrn bei der Bescheidung des Versetzungsantrags gemäß § 25 Abs. 1
Satz 1 LBG eingeräumte Ermessen hat der Antragsgegner nicht ordnungsgemäß
ausgeübt. Die im Ablehnungsbescheid vom 5. März 2009 dokumentierte
Ermessensentscheidung und die im vorliegenden Verfahren nachgetragenen Aspekte
(§ 114 Satz 2 VwGO) erweisen sich in mehrfacher Hinsicht als defizitär. Zunächst ist die
Sozialauswahl unter mehreren Versetzungskandidatinnen unzureichend. Die beiden
versetzten Kolleginnen der Antragstellerin haben - anders als die Antragstellerin - keine
Kinderbetreuungspflichten. Für eine dieser beiden Kolleginnen beschränkt sich der
Antragsgegner zur Begründung der vorrangigen Versetzung auf den Gesichtspunkt der
Entfernung von 56,5 km zwischen Wohnort und Dienstort. An einer Abwägung dieses
Aspektes mit demjenigen der Kinderbetreuung fehlt es ebenso wie an einer
Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte wie etwa der Dauer des bestehenden
Versetzungswunsches (bei der Antragstellerin seit dem 1. August 2008). In Bezug auf
die weitere Kollegin, die jedenfalls eine Fahrtstrecke von weniger als 50 km zu
bewältigen hat, hat es der Antragsgegner an jeglichem Vortrag zur Sozialauswahl
fehlen lassen.
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Unabhängig von der Sozialauswahl ist die Ermessensausübung fehlerhaft, weil der
Antragsgegner davon ausgeht, dass der Antragstellerin eine Freigabe nicht erteilt
werden könne. Demgegenüber hat die Schulleitung ihrer derzeitigen Schule unter dem
10. November 2008 für eine Freigabe votiert und das Schulamt der Stadt F. hält eine
Freigabe für möglich, wenn die Bezirksregierung B. einen Tausch anbietet. Das
Ergebnis entsprechender Tauschbemühungen ist nicht aktenkundig und die
Bezirksregierung E. hat die Einsatzmöglichkeiten im Bereich der Bezirksregierung B.
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nach eigenem Bekunden im gerichtlichen Verfahren überhaupt nicht geprüft.
Schließlich ging die Bezirksregierung E. bei ihrer Ermessensentscheidung unzutreffend
davon aus, dass die Antragstellerin eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 18
Wochenstunden mit entsprechenden Möglichkeiten zur Übernahme einer
Klassenleitung auch im kommenden Schuljahr ausüben wird. Bereits bei Durchführung
der bezirksübergreifenden Koordinierungskonferenz im Februar 2009 stand jedoch fest,
dass die Antragstellerin ab 15. August 2009, also ab dem auch für die Versetzung
maßgeblichen Datum, ihren Dienst nur noch im Umfang von 14 Wochenstunden
ausüben wird. Denn die Bezirksregierung E. hatte den Antrag der Antragstellerin auf
Reduzierung des Umfangs ihrer Teilzeitbeschäftigung bereits unter dem 13. Januar
2009 positiv beschieden.
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Da Gründe für eine Reduzierung des Versetzungsermessens auf Null zu Gunsten der
Antragstellerin nicht ersichtlich sind, kommt auch eine Auslegung des einstweiligen
Rechtsschutzantrags über eine Neubescheidung hinaus nicht in Betracht.
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Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund ebenfalls glaubhaft gemacht. In der
vorliegenden Konstellation sind besondere Umstände gegeben, die ausnahmsweise ein
Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen und die teilweise
Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen. Diese besonderen Umstände liegen darin,
dass sich die Verhältnisse alsbald, nämlich deutlich vor einer möglichen Entscheidung
in dem die Versetzung betreffenden Klageverfahren (1 K 1410/09), zu Lasten der
Antragstellerin dadurch ändern, dass die Versetzungen ihrer beiden Kolleginnen mit
Beginn des neuen Schuljahres am 1. August 2009 wirksam werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes.
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