Urteil des VG Gelsenkirchen vom 18.09.2003

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, öffentliche sicherheit, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, überwiegendes interesse, juristische person, firma, werbung, glücksspiel, vollziehung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 2273/03
Datum:
18.09.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 2273/03
Schlagworte:
Sportwetten, Glücksspiele, Werben, Veranstalten, Internet
Normen:
OBG § 14 Abs. 1; StGB § 284 Abs. 4; WettG NRW
Leitsätze:
Die Werbung für Sportwetten, deren Veranstaltung nach dem für den Ort
der Werbung maßgeblichen Landesrecht nicht erlaubt ist, ist auch dann
strafbar, wenn der Veranstalter in einem anderen Bundesland die dort
erforderliche Erlaubnis besitzt und die Wettannahme über das Internet
erfolgt
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten
des Antragstellers abgelehnt.
Der Antrag auf Beiladung der Firma . wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 230.840,00 EUR festgesetzt.
Der Tenor zu 1. und 2. soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt
gegeben werden.
G r ü n d e:
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1.
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Verfügung
des Antragsgegners vom 15. August 2003 wiederherzustellen,
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ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig, aber nicht begründet.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen der
Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1
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Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil beispielsweise die Behörde -
wie hier - die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes besonders angeordnet hat (§
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung
des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Die Voraussetzungen für eine solche
Entscheidung zugunsten des Antragstellers liegen jedoch nicht vor.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt nur in
Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des
Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an
der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den
persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen
Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt
offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am
Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als
offensichtlich rechtswidrig erweist. Vorliegend spricht bei der im Aussetzungsverfahren
gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vieles für die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.
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Sie ist mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden
Vollziehungsanordnung versehen, in der der Antragsgegner eigenständig und mit Blick
auf den konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
bejaht hat.
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Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 des Gesetzes über
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG).
Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine
im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
abzuwehren.
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Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der
Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der
Hoheitsgewalt. Danach stellt die drohende Verwirklichung oder Fortsetzung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
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Vgl. Wolffgang/Hendricks/Merz, Polizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein- Westfalen, S.
24, 26
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Gefahr bedeutet eine Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung führt.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aufgrund des Sponsor-Vertrages
zwischen dem Antragsteller und der Firma vom 24. Juli/29. Juli 2003, durch den sich der
Antragsteller u.a. verpflichtet hat, großformatige Werbeflächen, Drehwerbeflächen, eine
Sitzgelegenheit am Spielfeldrand, die für Werbeaussagen genutzt werden kann, bei
allen Bundesliga-Heimspielen in der B. B1. T. zur Verfügung zu stellen sowie eine
Gewinnspiel-Promotion im B. -TV-Programm zu präsentieren, besteht die Gefahr der
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 284 Abs. 4 des Strafgesetzbuches -
StGB - bzw. der §§ 284 Abs. 4, 27 Abs. 1 StGB durch den Antragsteller, indem dieser
auf seinem Stadiongelände für den Abschluss von Sportwetten ohne die erforderliche
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behördliche Erlaubnis wirbt bzw. eine solche Werbung unterstützt.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung unter Nr. 1
des Verfügungstenors lediglich das Werben für die Vermittlung bzw. Veranstaltung von
Sportwetten „in der B. B1. T. und auf dem dazugehörigen Gelände" sowie das
Ermöglichen solcher Werbung untersagt, wohingegen die Werbung über eine Internet -
Bannerschaltung auf mit einer Verlinkung zum Sportwettenangebot der Firma - bzw. in
der Stadion- und Vereinszeitschrift, durch den genannten Sponsor-Vertrag ebenfalls
vereinbart ist, von der Untersagung nicht erfasst wird. Die in Nr. 2 des Verfügungstenors
enthaltene Aufforderung, das Werben einzustellen und künftig zu unterlassen, ist im
Zusammenhang mit der Regelung in Nr. 1 zu sehen, bezieht sich somit auf das unter Nr.
1 untersagte Werben.
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Die Sportwetten, für die der Antragsteller bzw. mit dessen Unterstützung die Firma wirbt,
sind Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB, weil der Erfolg zumindest überwiegend
vom Zufall abhängt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher
Begründung, der die Kammer folgt, entschieden.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2/01 - , NJW
2001, S. 2648 ff.; ebenso Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR
279/99, NJW 2002, S. 2175 f.; Oberverwaltungsgericht - OVG - Sachsen- Anhalt,
Beschluss vom 28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, GewArchiv 2002, S. 199 f.
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - hat
Sportwetten der vorliegenden Art ebenfalls als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB
bewertet.
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Vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -.
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Auch bei Sportwetten hängt der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall ab; dem
Zufallselement kommt gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden Umständen ein
deutliches Übergewicht zu.
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Der Antragsteller will im Sinne des § 284 Abs. 4 StGB für dieses, u. a. über das Internet
abzuwickelnde,
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siehe hierzu die Internetseite der (Beiakte Heft 1 Blatt 7),
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Glücksspiel werben bzw. ein Werben unterstützen, indem er auf seinem Gelände die
entsprechende Werbung plaziert bzw. zulässt. Während § 284 Abs. 1 bis 3 StGB das
Veranstalten von bestimmten Glücksspielen unter Strafe stellt, wird durch § 284 Abs. 4
StGB die Strafbarkeit durch Erfassung schon der Werbung dafür vorverlagert, so dass
hier die Frage, ob es sich bei dem Wettangebot im Internet - auch am Ort der Werbung -
bereits um ein Veranstalten im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB handelt, dahin gestellt
bleiben kann.
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Weder die Unternehmen, die den Abschluss von Sportwetten ermöglichen (Firma bzw.
Firma), noch der Antragsteller sind im Besitz einer für Nordrhein-Westfalen, wo die
Werbung stattfindet, nach §§ 1, 2 des nordrhein-westfälischen Sportwettengesetzes
(WettG NRW) erforderlichen Erlaubnis. Danach kann Träger des Wettunternehmens nur
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des
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Privatrechts sein, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen
Rechts gehören. Eine Erlaubnis könnte mangels Vorliegens der Voraussetzungen auch
nicht erteilt werden.
Die 1990 erteilte Erlaubnis für die Annahme von Wetten für Sportveranstaltungen vom
Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte stellt keine derartige für das Land Nordrhein-
Westfalen erforderliche Erlaubnis dar.
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Dabei kann offen bleiben, welchen Inhalt die der Firma erteilte Erlaubnis konkret hat.
Diese (im übrigen bislang nicht vorgelegte) Erlaubnis wird in der Antragsbegründung
zudem durchgehend als „Gewerbeerlaubnis" bezeichnet. Sollte die Erlaubnis lediglich
einen gewerberechtlichen Umfang haben, könnte sie die Erlaubnis für Glücksspiele
ohnehin nicht enthalten, vgl. § 33 h der Gewerbeordnung - GewO -. Sollte diese
Erlaubnis jedoch auch eine solche für Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB
beinhalten, hätte sie in Nordrhein-Westfalen keinerlei Rechtswirkungen. Regelungen
bezüglich Glücksspielen und Lotterien sind Teil des Polizei- und Ordnungsrechts und
unterliegen daher der Länderkompetenz mit der Folge, dass insoweit „jedes Bundesland
für das andere Land Ausland" ist.
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Vgl. Dietlein, Das staatliche Glücksspiel auf dem Prüfstand, Bayerische
Verwaltungsblätter 2002, S. 161 ff.; Verwaltungsgericht - VG - Berlin, Beschluss vom 22.
März 2000 - VG 35 A 135.00 -.
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Bezüglich der Frage, ob eine behördliche Erlaubnis vorliegt, ist entsprechend dem Sinn
und Zweck des durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar
1998 (BGBl.I S. 164) eingefügten Straftatbestandes § 284 Abs. 4 StGB auf den Ort der
Werbung abzustellen; der neugeschaffene Straftatbestand richtet sich gerade auch
gegen die Werbung ausländischer Anbieter gegenüber dem inländischen Publikum für
behördlich nicht genehmigte Glücksspiele, die unter Zuhilfenahme der mittlerweile
gegebenen technischen Möglichkeiten unmittelbar vom inländischen Aufenthaltsort des
Spielteilnehmers aus abgewickelt werden können (vgl. die Stellungnahme des
Bundesrates zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 13/8587, S.67 f. und den Bericht
des Bundestags-Rechtsausschusses, BT- Drucksache 13/9064, S 21).
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Vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, a.a.O.
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Zu Recht sieht der Antragsgegner daher die im Land Berlin konzessionierte
Wettunternehmerin Firma C. I. X. H. bzw. die Firma bezogen auf das Bundesland
Nordrhein-Westfalen als „ausländische Anbieter" an.
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Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages.
Danach sollte keine räumliche Ausweitung der Regelung eines DDR- Verwaltungsaktes
bewirkt werden; DDR-Verwaltungsakte sind ebenso zu behandeln wie Verwaltungsakte,
die vor der Wiedervereinigung in den alten Bundesländern erlassen worden sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -, a.a.O. und vom 5.
August 2003 - 4 B 1274/03 -.
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Ein aus diesem Verständnis des § 284 Abs. 4 StGB folgender Verstoß gegen den
Bestimmheitsgrundsatz kann nicht festgestellt werden: Durch Auslegung der
Tatbestandsvoraussetzung „Werben für ein Glücksspiel, für das keine behördliche
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Erlaubnis vorliegt" ist die kriminalisierte Tat bestimmbar und daher mit hinreichender
Bestimmheit umschrieben.
Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - zu
verneinen. Fraglich ist bereits, ob schon das Werben in den von Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Bereich fällt. Unabhängig von dieser Frage wäre jedoch ein Eingriff zum
Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt, da durch das öffentliche
Glücksspiel der Bevölkerung Gefahren drohen, diese können das Vermögen des
einzelnen Spielers sowie die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte und die
Gesundheit des Spielers betreffen.
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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2/01 -, a.a.O.
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Damit liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.
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Die Entscheidung, ob eine Maßnahme nach § 14 Abs. 1 OBG getroffen wird, steht im
pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Vorliegend hat der Antragsgegner dieses
Ermessen in nicht zu beanstandener Weise ausgeübt. Das Gericht ist bei dieser Prüfung
darauf beschränkt, ob der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens
in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
hat, § 114 Satz 1 VwGO. Ausgehend von diesem Maßstab ist gegen die getroffene
Ermessensentscheidung im Ergebnis nichts einzuwenden. Der Antragsgegner hat sich
bei seiner Entscheidung zu Recht von der Wertung des Strafgesetzbuches leiten lassen
und den Zweck der Strafandrohung als so gewichtig bewertet, dass die finanziellen
Interessen des Antragstellers dahinter zurück stehen müssen.
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Danach erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung
als rechtmäßig. Ob darüber hinaus von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit
gesprochen werden kann, kann dahin gestellt bleiben, denn bei der gebotenen
Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse
das Suspensivinteresse des Antragstellers. Zwar spricht für das Interesse des
Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherzustellen, dass
mit dem Sofortvollzug der mit der Firma AG abgeschlossene Sponsor-Vertrag nicht
umgesetzt werden kann und damit ein finanzieller Verlust verbunden ist. Demgegenüber
ist aber der Zweck der hier betroffenen Strafvorschrift - § 284 StGB -, der mit der
angefochtenen Ordnungsverfügung Geltung verschafft werden soll, zu beachten: Diese
Strafvorschrift sichert die Zwecke ab, die die Länder mit ihren die Veranstaltung von
öffentlichen Glücksspielen regelnden Gesetzen verfolgen, indem sie Verstöße dagegen
strafrechtlich sanktioniert. Sie sichert damit zunächst die staatliche Kontrolle des
öffentlichen Glücksspiels, soweit das Spiel oder die Werbung im Geltungsbereich des
Strafgesetzes stattfindet. Die Strafvorschrift richtet sich weiter gegen ein unerwünschtes,
weil sozialschädliches Verhalten. Es soll eine übermäßige Anregung der Nachfrage von
Glücksspielen verhindert, durch staatliche Kontrolle ein ordnungsgemäßer Spielablauf
gewährleistet und einer Ausnutzung des natürlichen Spieltriebes zu privaten oder
gewerblichen Gewinnzwecken entgegen gewirkt werden. Dem liegt die Einschätzung
zu Grunde, dass das Glücksspiel grundsätzlich wegen seiner möglichen Auswirkungen
auf die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche Situation der Spieler
(Vermögensverlust) und seiner Eignung, Kriminalität namentlich im Bereich der
Geldwäsche zu fördern, unerwünscht und schädlich ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2/01 -,a.a.O..
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Angesichts dieser Überlegungen ist das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber den
finanziellen Interessen des Antragstellers und seines Vertagspartners an einer
Aussetzung der sofortigen Vollziehung höher einzustufen.
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2.
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Der Antrag,
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die Firma e AG beizuladen,
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wird abgelehnt.
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Eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Diese
ist nur dann angezeigt, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht
wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und
zwangsläufig Rechte des Beizuladenen betroffen werden. Eine derartige Betroffenheit
ist vorliegend nicht ersichtlich.
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Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, die im Ermessen des Gerichts steht,
setzt dagegen voraus, dass durch die Entscheidung des Gerichts die rechtlichen
Interessen des Beizuladenen berührt werden können; ein rechtliches Interesse besteht
dann, wenn der Beizuladene zu einem Beteiligten einer solchen Beziehung steht, dass
das Unterliegen dieses Beteiligten seine Rechtslage verbessern oder verschlechtern
könnte. Unerheblich ist, ob die betroffene Rechtsposition auf öffentlichem oder privatem
Recht beruht.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 65 Rdnr. 9
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Vorliegend wird zwar aufgrund der Untersagung der Werbung für die Firma die
Durchführung des Sponsor-Vertrages zwischen dem Antragsteller und der Firma vom
24./29. Juli 2003 verhindert, so dass die Firma durch die Entscheidung des Gerichts in
ihren rechtlichen Interessen berührt wird. In diesem Eilverfahren macht das Gericht
gleichwohl von der Möglichkeit der Beiladung keinen Gebrauch; die Firma hatte bereits
in dem der angefochtenen Ordnungverfügung vorangegangenen Verfahren
Gelegenheit, ihre Interessen wahrzunehmen und hat davon auch Gebrauch gemacht
(vgl. die Schriftsätze an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5.
August 2003 und an den Antragsgegner vom 15. August 2003, Beiakte Heft 1, Bl. 23 ff.,
35 ff.).
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Nach alldem ist der Antrag insgesamt abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und trägt dem
Umstand Rechnung, dass der auf zwei Jahre angelegte Sponsor-Vertrag als jährliches
Entgelt für den Antragsteller 199.000,00 EUR nebst Mehrwertsteuer ausweist und bis
zum rechtskräftigen Abschluss der Rechtsmittelverfahren ein Zeitraum von mindestens
zwei Jahren einkalkuliert werden muss.
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