Urteil des VG Gelsenkirchen vom 29.07.2009

VG Gelsenkirchen (überwiegendes öffentliches interesse, öffentliches interesse, innere medizin, aufschiebende wirkung, antragsteller, kokain, antrag, verwaltungsgericht, wirkung, entziehung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 699/09
Datum:
29.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 699/09
Schlagworte:
Fahrerlaubnis; Entziehung
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2894/09 des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juli 2009 wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des
vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu
Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller
die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur
Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf
die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz
folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Antrags- und Klageverfahren ist ergänzend darauf
hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon
ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt
nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug
geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-
Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur
Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim
Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen,
Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, ergibt
sich (unabhängig von dem Inhalt mehrerer offenbar eingestellter Strafverfahren, auf
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diese kommt es deshalb nicht an) aus dem forensisch- toxikologischen Gutachten vom
5. Juni 2009 von Prof. Dr. C. , Institut für Rechtsmedizin der Universität F. (Bl. 114 des
Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners), demzufolge bei dem Antragsteller am 24.
Mai 2009 Kokain in der Blutprobe nachgewiesen worden ist, was einen Konsum dieser
Droge bestätigt.
Angesichts dieser Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich Kokain konsumiert
hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er regelmäßig diese oder andere Drogen
konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend,
die Kraftfahreignung zu verneinen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371;
BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar
2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -,
juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -,
VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -,
VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -
, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003,
432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch
2002, 599.
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Dass der Antragsteller offenbar über längere Zeit Kokain konsumiert, ergibt sich im
Übrigen aus dem von ihm selbst vorgelegten ärztlichen Attest des Arztes für Innere
Medizin C1. vom 7. Juli 2009, wenn es dort heißt: „Risikoverhalten (Nikotin, Kokain) ist
möglichst zu reduzieren!"
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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu.
Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende
Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der
Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das
Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn
durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und persönliche Nachteile hat er
deshalb hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die
Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antrag-
steller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren
Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung zu
führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und
entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.
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