Urteil des VG Gelsenkirchen vom 31.08.2007

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, zukunft, rücknahme, rezept, interessenabwägung, widerruf, datum, wahrscheinlichkeit

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 910/07
Datum:
31.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 910/07
Schlagworte:
Apothekenbetriebserlaubnis, Widerruf
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. August 2007 wiederherzustellen bzw.
hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung
bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur
Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5
VwGO).
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Im Hinblick auf die Angaben des Antragstellers im Erörterungstermin am 30. August
2007 ist dem lediglich hinzuzufügen, dass die die Bewertung als unzuverlässig
tragenden Verkäufe rezeptpflichtiger Medikamente ohne Rezept offenbar nicht nur über
einige Monate, sondern seit über 10 Jahren (!) kontinuierlich mit erheblichen Mengen an
eine Vielzahl von Personen erfolgt ist. Dabei hat der Antragsteller, obwohl er es nach
seinen Angaben mehrfach versucht haben will, nicht von sich aus dieses rechtswidrige
und strafbare Verhalten beenden können, weil er immer wieder erneut dem Verlangen
seiner Kunden nachgekommen ist. Eine durchgreifende Änderung dieses Verhaltens ist
deshalb auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen für die
Rücknahme der Apothekenbetriebserlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4
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Apothekengesetz, die Schließungsanordnung gemäß § 5 und die
Zwangsmittelandrohung sind demnach offensichtlich gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
Hälfte des Wertes bei Klageverfahren um eine Apothekenbetriebserlaubnis - vgl. OVG
NRW, Beschluss vom 11.08.1998 (13 A 6031/95).
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