Urteil des VG Gelsenkirchen vom 07.12.2006

VG Gelsenkirchen: stadt, winterdienst, satzung, öffentliche aufgabe, anschaffungswert, betrug, rechtsgrundlage, gebühr, toleranzgrenze, abwasserbeseitigung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 1516/05
Datum:
07.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1516/05
Tenor:
Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2005
in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 15. April 2005 wird
hinsichtlich der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sowie der
Straßenreinigungsgebühren aufgehoben.
Hinsichtlich der Abfallgebühren wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu 30
%, der Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen
Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks T. . in F. .
2
Sie wenden sich in dem vorliegenden Musterverfahren gegen die Heranziehung zu
Schmutz- und Niederschlagswassergebühren, zu Abfallgebühren und zu
Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 mit der Rüge, dass die zugrunde
gelegten Gebührensätze der jeweiligen Gebührensatzungen unter Verstoß gegen das
Kostenüberschreitungsverbot zu hoch festgesetzt worden seien.
3
1. Schmutz- und Niederschlagswassergebühren
4
Entsprechend § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt F. in der geänderten
Fassung vom 8. Dezember 1997 (Amtsbl. der Stadt F. Nr. 50 vom 12. Dezember 1997)
wurden ab dem 1. Januar 1998 Planung, Bau und Betrieb der städtischen
Entwässerung den Stadtwerken F. AG ( ) als Verwaltungshelferin übertragen.
5
Ab dem Jahr 2000 hält die Stadt mittelbar oder unmittelbar eine knappe Mehrheit von bis
zu 51 % der Aktien der .
6
Die erhalten für ihre Tätigkeit ein Betriebsführungsentgelt, das mitsamt der
Umsatzsteuer als Kostenposition in die Gebührenkalkulation eingegangen ist. Das
Betriebsführungsentgelt ist ein Selbstkostenerstattungspreis und enthält einen
kalkulatorischen Wagniszuschlag von 3 % der Nettoselbstkosten.
7
Das Entwässerungsvermögen ist auf eine Objektgesellschaft Entwässerung F. GmbH ( )
zum Sachzeitwert übertragen. Die ist eine reine Tochtergesellschaft der . Die Anlagen
sind von den gepachtet, die dafür ein Pachtentgelt zahlen, das wesentlicher Bestandteil
des Betriebsführungsentgeltes ist. Das Pachtentgelt setzt sich vor allem aus
Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen zusammen. Die Abschreibungen wurden
auf der Grundlage des Sachzeitwerts als Anschaffungswert der bei einer Abschreibung
der Anlagen über die Restnutzungsdauer berechnet. Die kalkulatorischen Zinsen
wurden zu einem Zinsfuß von 7 % auf der Grundlage des fortgeschriebenen
Anschaffungsrestwertes der Stadt unter Berücksichtigung der Beiträge und Zuschüsse
als Abzugskapital ermittelt.
8
Noch im Jahre 1997 hatte die Stadt das Abwasser in eigener Rechtsträgerschaft
beseitigt. Bei der Gebührenkalkulation war der Beklagte von Abschreibungen für das
Kanalnetz nach Wiederbeschaffungszeitwerten ausgegangen. Die kalkulatorischen
Zinsen waren nach dem Anschaffungsrestwert (entsprechend der Nachberechnung:
556.108.789 DM) nach Verminderung um das Abzugskapital (entsprechend der
Nachberechnung: 194.962.306 DM) bei einem Zinsfuß von 8 % berechnet worden.
9
Für die Übertragung des Kanalvermögens auf die erhielt die Stadt ein Entgelt, das wie
folgt ermittelt wurde: Der Sachzeitwert wurde um das aus Anschlussbeiträgen und
Zuschüssen bestehende Abzugskapital reduziert. Der verbleibende Betrag (ca.
1.082.000 000 DM) war durch einen an die Stadt zu zahlenden Kaufpreis von ca.
429.600.000 DM abzugelten. Der Rest (652.400.000 DM) wurde der GmbH teilweise als
Darlehen, teilweise als Rücklagekapital zur Verfügung gestellt. Das Darlehen in Höhe
von ca. 40 Millionen DM wurde im Jahre 2000 getilgt.
10
Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2005 ging für die Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung von Gesamtkosten in Höhe von 105.897.400,07 EUR
aus. Darin war ein Betriebsführungsentgelt für die in Höhe von 67.836.800,00 EUR
enthalten. Ein wesentlicher Bestandteil des Betriebführungsentgelts war das
Pachtentgelt für die . Der Wagniszuschlag, der ebenfalls Bestandteil des
Betriebsführungsentgelts war, betrug 3 % der Nettoselbstkosten. Kosten für die
Sinkkästenreinigung waren in Höhe 860.720,00 EUR als Teil des Gesamtbedarfs
berücksichtigt. Unter den Kosten der Stadt war ein Betrag von 553.702,96 EUR, der den
als Entgelt für die Mitteilung der Veranlagungsdaten über den Frischwasserbezug
gezahlt werden sollte.
11
Von dem veranschlagten Gebührenbedarf wurden Überdeckungen aus den Jahren
2002 und 2003 in Höhe von 2.359.003,57 EUR abgezogen. Die Überdeckungen aus
dem Jahre 2002 wurden dabei nur zu 75 % berücksichtigt. Ein Teil davon war schon bei
der Kalkulation für 2002 abgezogen worden.
12
Die Gesamtkosten wurden zu 67,77 % auf die Schmutzwassergebühren und zu 32,23 %
auf die Niederschlagswassergebühren verteilt.
13
Nach der Betriebsabrechnung für das Jahr 2005 ergaben sich für die Schmutz- und die
Niederschlagswasserbeseitigung tatsächliche Kosten in Höhe 104.458.128,47 EUR.
Nach Angaben des Beklagten ergab sich unter Berücksichtigung der geänderten
Maßstabseinheiten eine Überdeckung in Höhe von 873.826,04 EUR.
14
Durch Bescheid vom 11. Januar 2005 zog der Beklagte die Kläger für das
Hausgrundstück T. . zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 277,38 EUR (138 cbm x
2,01 EUR) und zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 83,74 EUR (106 qm x
0,79 EUR) heran.
15
2. Abfallgebühren
16
Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 ist die allein gebührenpflichtige Entsorgung der Abfälle
aus privaten Haushalten einschließlich der Bioabfälle und die Beseitigung der
hausmüllähnlichen Abfälle den bereits am 11. Mai 1998 gegründeten
Entsorgungsbetrieben F. GmbH ( ) als Verwaltungshelferin übertragen. Die erhalten
dafür von der Stadt ein Entgelt. Für die Abfälle zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen übernehmen die die Entsorgungspflicht selbst und rechnen die
Entsorgungsleistungen nach einer privatrechtlichen Entgeltordnung direkt mit den
Abfallerzeugern und -besitzern ab.
17
Der Abfall wird größtenteils im Müllheizkraftwerk (MHKW) verbrannt. Das MHKW wird
von der AG betrieben. Die Stadt F. zahlt einen Betriebskostenzuschuss und hat mit
Zuschüssen des Landes ein sogen. Veraschungsrecht erworben, das bei der Stadt
verblieb, dessen Nutzung jedoch durch Vertrag vom 29. Juli 1998 den übertragen
wurde. Für das Veraschungsrecht werden Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen
zum Nominalzins von 8 % angesetzt. Die Abschreibungen werden vom
Anschaffungswert und die Zinsen vom Anschaffungsrestwert errechnet. Die Zuschüsse
sind abgezogen.
18
Weiteres Anlagevermögen wurde den zum Sachzeitwert übertragen. Nicht übertragen
wurde der Fuhrpark, über dessen Nutzung durch die GmbH ein Fuhrpark- und
Werkstättenvertrag vom 11. Dezember 1998 geschlossen wurde. Aufgrund eines
Dienstleistungsvertrages gleichen Datums stellte die Stadt der GmbH weitere
Dienstleistungen zur Verfügung. Auch städtisches Personal wurde bei den eingesetzt.
19
Ab dem Jahre 2004 sind 49 % der Gesellschaftsanteile der an Privatunternehmen
übertragen.
20
Ab 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2018 ist nach einem Vertrag zwischen der Stadt
und den ein als „Marktpreis ermitteltes Entgelt" (§ 6 des Vertrages) vereinbart worden.
Dieses Entgelt soll den Vorschriften des Preisprüfungsrechts entsprechen (§ 6 Abs. 3)
und wurde in Höhe eines festen Jahresbetrages (§ 6 Abs. 6) festgesetzt. Gemäß § 6
21
Abs. 10 des Vertrages ist eine Preisgleitklausel mit einer Anpassung ab dem 1. Januar
2005 vorgesehen. Für das Jahr 2005 betrug die zugrunde gelegte Preissteigerung
540.991,09 EUR brutto. Gegenüber dem Vorjahr stieg das Entgelt insgesamt um
1.323.991,09 EUR.
Satzungsgemäß ermittelte der Beklagte die Gebühren für die Restmüllbeseitigung und
die Gebühren für die Bioabfallentsorgung gesondert.
22
Bei der Gebührenkalkulation für die Restmüllgebühr wurden Gesamtkosten in Höhe von
47.135.863,00 EUR zugrunde gelegt. Gegenüber dem Vorjahr hatten sich die Kosten für
Verwaltungsdienstleistungen und für das Veraschungsrecht verringert.
23
Nach Mitteilung des Beklagten ergab die Endabrechnung, dass in dem Entgelt der ein
kalkulatorischer Gewinnzuschlag in Höhe von 782.704,53 EUR enthalten war.
24
Die Kosten für die Quersubventionierung der Bioabfallbeseitigung verringerten sich
gegenüber dem Vorjahr um 23.528,19 EUR.
25
Überdeckungen aus Vorjahren führten zu einer weiteren Verringerung der angesetzten
Kosten um 2.052.773,23 EUR.
26
Bei Berücksichtigung eines geänderten Gefäßvolumens wurde schließlich ein Betrag
von 2,11 EUR pro Litervolumen ermittelt, der dem Betrag aus den Vorjahren entsprach.
27
Die vorläufige Ergebnisabrechnung für das Jahr 2005 ergab für die Restmüllgebühr eine
Kostenüberdeckung von 855.779,08 EUR.
28
Für die Berechnung des Satzes für die Bioabfallgebühr wurden Kosten in Höhe von
1.531.943,33 EUR angenommen. Ein Teil der Kosten war auf die Restmüllentsorgung
verlagert worden. In den Kosten war das Entgelt der in Höhe von
29
1.736.581,04 EUR enthalten. Der kalkulatorische Gewinnzuschlag betrug nach der
Ergebnisrechnung 80.695,66 EUR.
30
Der Abzug einer Überdeckung aus den Vorjahren kompensierte im Vergleich zu der
Berechnung für 2004 eine Erhöhung der Verwaltungskosten.
31
Insgesamt ergab sich ein Betrag von 0,45 EUR für das Litervolumen der
Bioabfallgefäße.
32
Da die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2005 zu keiner Änderung gegenüber
den Sätzen für die Jahre 2003 und 2004 führte, wurde auf eine Satzungsänderung für
das Jahr 2005 verzichtet.
33
Durch Bescheid vom 11. Januar 2005 zog der Beklagte die Kläger für das
Hausgrundstück T. . zu Abfallgebühren in Höhe von 168,80 EUR für die Leerung eines
80 l-Restmüllgefäßes heran.
34
3. Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren
35
Ab 1. Januar 1999 übernahm die GmbH gemäß dem Straßenreinigungsvertrag vom 11.
36
Dezember 1998 auch die Straßenreinigung in der Stadt F. gegen ein von der Stadt zu
zahlendes Entgelt. Das Entgelt umfasste wie bei der Abfallentsorgung die
Selbstkostenerstattung im Sinne der LSP bei Berücksichtigung von Abschreibungen
nach dem Wert des übernommenen Vermögens als Anschaffungswert. Dabei wurde von
dem seinerzeit bei Einrichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zugrunde
gelegten Sachzeitwert (Restwert vom Wiederbeschaffungswert) ausgegangen. Das
Entgelt enthielt weiter kalkulatorische Zinsen in Höhe von 6,5% zuzüglich eines
Zuschlages für das allgemeine Unternehmerwagnis in Höhe von 3% der
Nettoselbstkosten.
Ab 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2018 sind nach einem vorgelegten Vertrag
zwischen der Stadt und den als „Marktpreise ermittelte Entgelte" (§ 5 des Vertrages)
vereinbart worden. Diese Entgelte sollten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts
entsprechen (§ 5 Abs. 3) und wurden in Höhe fester Jahresbeträge (§ 5 Abs. 6)
festgesetzt. Gemäß § 5 Abs. 8 und 9 des Vertrages ist eine Preisgleitklausel mit einer
Anpassung erstmals ab dem 1. Januar 2003 vorgesehen.
37
Nach den Angaben des Beklagten dienen als Basis für die Ermittlung des
kalkulatorischen Wagniszuschlags bei der Bestimmung des vereinbarten Festpreises
weiterhin 3 % der Nettoselbstkosten.
38
Die Gesellschaftsanteile der sind ab dem Jahre 2004 zu 49 % an Privatunternehmen
übertragen.
39
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2005 wurden die Gebührensätze für die
Straßenreinigung und für den Winterdienst nach den Streuplänen A und B gesondert
ermittelt.
40
20 % der angenommenen Gesamtkosten von 16.434.924,05 EUR für
Straßenreinigungs- und Winterdienst wurden als Stadtanteil abgezogen, was einen
Abzugsbetrag von 3.286.949,81 EUR ergab.
41
Da für den Winterdienst auch Kosten zur Sicherung einzelner Stellen im Stadtgebiet in
Höhe von 326.910,00 EUR anfielen, die nicht den im Streuplan A und B erfassten
Straßen zugeordnet worden konnten, verminderte man den 20%igen Stadtanteil um
diesen Betrag und erfasste als Abzugsbetrag bei den Sondergebühren für die
Straßenreinigung und den Winterdienst für die Streupläne A und B nur entsprechend
geminderte Beträge.
42
Die Kosten der Straßenreinigung selbst umfassten als Entgelt der einen Betrag von
13.406.394,46 EUR. Darin war ein Gewinnzuschlag von 3 % enthalten, der im Ergebnis
nach den Angaben des Beklagten den Betrag von 296.196,00 EUR erreichte.
43
Nach Abzug einer Überdeckung aus dem Jahre 2002 in Höhe von 63.422,11 EUR
ergab sich für die Straßenreinigung ein von den Gebührenzahlern zu tragender
Gesamtbetrag von 12.096.625,46 EUR. Daraus errechnete sich der Grundbetrag von
6,72 EUR pro Frontmeter bei einmal wöchentlicher Reinigung.
44
Die Endabrechnung ergab eine Überdeckung von 91.301,95 EUR.
45
Bei den Kosten des Winterdienstes wurden Entgelte der in Höhe von insgesamt
46
974.527,03 EUR berücksichtigt und auf die Streuklassen A und B verteilt. Der
Gewinnanteil erreichte schließlich nach der Ergebnisrechnung bei Streuplan A einen
Betrag von 14.238,41 EUR und beim Streuplan B einen Betrag von 1.878,39 EUR.
Ein Vortrag einer Über- oder Unterdeckung aus der Vergangenheit erfolgte nicht.
47
Die Gesamtkosten des Winterdienstes wurden schließlich auf die Gebührenpflichtigen
der Straßen nach den Streuplänen A und B verteilt. Für den Streuplan A ergab sich
dabei der Satz von 1,37 EUR, für den Streuplan B der Satz von 1,03 EUR pro
Frontmeter.
48
Die Endabrechnung ergab eine Unterdeckung, für den Streuplan A in Höhe von
181.352,66 EUR, für den Streuplan B in Höhe von 116.744,94 EUR
49
Durch Bescheid vom 11. Januar 2005 zog der Beklagte die Kläger für das
Hausgrundstück T. . zu Gebühren für die Straßenreinigung in Höhe von 40,32 EUR (6 m
x 6,72 EUR) heran.
50
Gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 11. Januar 2005 legten die Kläger
Widerspruch ein, der durch Bescheide des Beklagten vom 15. April 2005
zurückgewiesen wurde. Am 16. Mai 2005 haben die Kläger die vorliegende Klage
erhoben.
51
Die Kläger beantragen,
52
den Grundbesitzabgabenbescheid vom 11. Januar 2005 sowie die
Widerspruchsbescheide vom 15. April 2005 hinsichtlich der festgesetzten Schmutz- und
Niederschlagswassergebühren in Höhe von 277,38 EUR und 83,74 EUR, hinsichtlich
der Abfallgebühren in Höhe von 168,80 EUR sowie hinsichtlich der
Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 40,32 EUR aufzuheben.
53
Der Beklagte beantragt,
54
die Klage abzuweisen.
55
Er meint, die strittigen Gebührensätze seien nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht überhöht.
56
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Kalkulations- und
Betriebsabrechnungsunterlagen Bezug genommen. Verwiesen wird ferner auf das zu
den entsprechenden Gebührenfestsetzungen für das Jahr 2004 ergangene Urteil der
Kammer vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2561/04 - und die darin enthaltenen
Tatsachenfeststellungen.
57
Entscheidungsgründe
58
Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) zulässig und hinsichtlich der strittigen Festsetzungen der Schmutz- und
Niederschlagswassergebühren sowie hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren
59
begründet, im Übrigen (wegen der Abfallgebühren) aber unbegründet.
1. Schmutz- und Niederschlagswassergebühren
60
Der angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid in der Fassung der
Widerspruchsbescheide ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§113
Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren
herangezogen worden sind.
61
Als Rechtsgrundlage für die strittige Festsetzung der Schmutz- und
Niederschlagswassergebühren kommt die Satzung über die Erhebung von
Entwässerungsabgaben (Entwässerungsabgabensatzung) der Stadt F. vom 8.
Dezember 1997 (Amtsbl. der Stadt F. Nr. 50 vom 12. Dezember 1997) in der Fassung
der Änderungssatzung vom 1. Dezember 2004 (Amtsbl. der Stadt F. Nr. 52 vom 23.
Dezember 2004) in Betracht. Danach ist gemäß § 6 Abs. 1 b) für die
Schmutzwassergebühr ein Satz von 2,01 EUR pro cbm Frischwasserverbrauch und
gemäß § 6 Abs. 2 b) für die Niederschlagswassergebühr ein Satz von 0,79 EUR pro qm
angeschlossener Fläche festgesetzt.
62
Die Satzung ist keine wirksame Rechtsgrundlage für diese strittigen
Gebührenfestsetzungen, weil die Gebührensätze unter Verstoß gegen das
Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zu hoch festgesetzt worden sind.
63
Zur Begründung kann im Wesentlichen auf das in dem Verwaltungsrechtsstreit der
Beteiligten über die entsprechenden Gebührenfestsetzungen für das Jahr 2004
ergangene Urteil der Kammer vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2561/04 - verwiesen
werden.
64
Zusammenfassend ist zunächst festzustellen, dass nach der Gebührenkalkulation auch
im Jahr 2005 ein Veräußerungsgewinn durch die Gebührenzahler refinanziert werden
soll. Allein dies führt zu einer nicht hinnehmbaren Gebührenerhöhung und zur
Nichtigkeit der Gebührensatzregelungen.
65
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat dies
zwar anders beurteilt.
66
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 - Nordrhein- Westfälische
Verwaltungsblätter (NWVBl) 2005, 219.
67
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulasssung der Revision wurde vom
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zurückgewiesen.
68
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2005 - 10 B 13.05 -
69
Die Kammer vermag dem aber nicht zu folgen.
70
Der Veräußerungsgewinn ergibt sich daraus, dass die Stadt das Kanalvermögen zum
Sachzeitwert (Wiederbeschaffungszeitrestwert), und nicht zum Anschaffungsrestwert
(Buchwert) übertragen hat. Der Sachzeitwert betrug abzüglich der Anschlussbeiträge
und Zuschüsse ca. 1.082.000.000 DM. Geht man von dem nicht um die
71
Anschlussbeiträge und Zuschüsse reduzierten Anschaffungsrestwert von 556.108.789
DM als Buchwert aus, erreichte der Veräußerungsgewinn einen Betrag von 525.891.211
DM (268.883.906,58 EUR).
Über die Einbeziehung des an die gezahlten Pachtzinses in das
Betriebsführungsentgelt der wurde erreicht, dass dieser Veräußerungsgewinn sukzessiv
von den Gebührenzahlern zu refinanzieren ist. Hinzu kommt, dass unter Umgehung
preisprüfungsrechtlicher Vorschriften mit 7 % ein überhöhter Zins zugrunde gelegt
worden ist. Der Zinsfuß ist nach Nr. 43 Abs. 2 LSP i. V. m. der VO PR 4/72 über die
Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (BAnz. Nr. 78) auf
höchstens 6,5 % beschränkt.
72
Eine derartige Konstruktion führt zu einem Verstoß gegen das bundesrechtlich geltende
Äquivalenzprinzip. Das Missverhältnis zwischen Gebühr und Gegenleistung ergibt sich
daraus, dass die Gebührenpflichtigen gezwungen werden, auch Kosten für das
Kanalvermögen zu tragen, die sie in der Vergangenheit bereits mit ihren
Gebührenzahlungen übernommen haben. Es kommt damit zu einer
Mehrfachfinanzierung. Diese würde zwar vermieden, wenn in der Vergangenheit die
Kapitalkosten nach dem Wiederbeschaffungswertmodell errechnet worden wären. Dann
wäre durch den niedrigeren Realzins eine Mehrfachfinanzierung nicht eingetreten. In
der Vergangenheit ist jedoch das Kanalvermögen nach dem
Wiederbeschaffungszeitwert abgeschrieben. Die Zinsen sind zum Nominalzins vom
Anschaffungsrestwert errechnet worden.
73
Die nach dem gewählten Privatisierungsmodell den Gebührenpflichtigen auferlegte
Refinanzierung eines Veräußerungsgewinns verstößt gegen die darüber hinaus vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur gruppennützigen Verwendung
des Abgabeaufkommens.
74
Vgl. Ossenbühl, Zur Rechtfertigung von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck,
Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2005, 667, 669; BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2
BvR 2335/95 u. a. - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2005, 1171 = Die
Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2005, 912 ; dazu Koch, Solidarfonds „Abfallrückführung"
verfassungswidrig, NVwZ 2005, 1153.
75
Es ist nach der rechtlichen Organisation der Abwasserbeseitigung ausgeschlossen,
dass der erzielte und von den Gebührenzahlen zu refinanzierende
Veräußerungsgewinn jemals den Gebührenpflichtigen zugute kommt.
76
Die Gebührensatzregelungen sind auch aus einem weiteren Grund nichtig. Die
Gebührenbedarfsberechnung enthält nämlich einen unzulässigen Kostenansatz. In das
Betriebsführungsentgelt ist ein kalkulatorischer Wagniszuschlag in Höhe von 3 % der
Nettoselbstkosten eingerechnet. Der Ansatz eines kalkulatorischen
Unternehmerwagnisses entspricht zwar den Vorschriften der Nr. 51 und 52 LSP und ist
preisprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nicht zu rechtfertigen ist jedoch, dass der
Stadt als Mehrheitsgesellschafterin der , die mittelbar oder unmittelbar eine knappe
Mehrheit der Aktien hält, dieser Gewinnzuschlag als Teil eines ausgeschütteten
Gewinns oder als Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile zugute kommt. Die Stadt
hat, auch soweit sie eine privatrechtliche Organisation wählt, die öffentliche Aufgabe der
Abwasserbeseitigung uneigennützig im Interesse ihrer Bürger zu erfüllen. Lediglich den
beteiligten Privatunternehmen kann ein Gewinnanteil in Gestalt des kalkulatorischen
77
Wagniszuschlags nicht verwehrt werden. Die Kammer folgt insofern der
Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, wonach beim Ansatz des
Betriebsführungsentgelts als Fremdkostenposition in der Gebührenkalkulation der auf
die Stadt entfallenden Anteil von 51 % des Wagniszuschlages abzuziehen ist.
Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 - 4 K 11/96 - DVBl
1997, 1072 und Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97- Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, 144 = Kommunale
Steuer- Zeitschrift (KStZ) 2000, 12; vgl. auch Schulte/Wiesemann in Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2006, § 6 Rn. 141e
78
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW,
79
vgl. Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - KStZ 2003, 13,
80
zu einem Selbstkostenerstattungspreis bei einer vom Kreis beherrschten Abfall-
entsorgungsgesellschaft darf nur 1 % des Umsatzes als Gewinnzuschlag angesetzt
werden, weil das Risiko der Gesellschaft bei dieser Vertragsgestaltung gering ist. Das
mit den vereinbarte Betriebsführungsentgelt ist ein Selbstkostenerstattungspreis, bei
dem auch nach der Rechtsprechung des OVG NRW ein kalkulatorischer
Wagniszuschlag in Höhe von 3 % des Nettoentgelts nicht zu rechtfertigen ist.
81
Inzwischen hat der 15. Senat des OVG NRW zum Straßenbaubeitragsrecht eine
Entscheidung getroffen, die den Grundsätzen der Rechtsprechung des OVG
Mecklenburg-Vorpommern entspricht. Danach gehört der zwischen der Gemeinde und
einer gemeindeeigenen Gesellschaft vereinbarte Gewinn nicht zum beitragsfähigen
Aufwand, wenn die Gesellschaft mit der Ausführung der Baumaßnahme beauftragt ist.
Überzeugend wird darauf abgestellt, dass die Abwasserbeseitigung eine
nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist, für die eine kommunale Körperschaft auch nicht durch
den Umweg über eine private Gesellschaft Gewinne erwirtschaften darf.
82
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 - Der
Gemeindehaushalt (GemHH) 2006, 68. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision hat das BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - ,
zurückgewiesen. Die Beschwerde war auf die Diskrepanz zwischen der
Rechtsprechung des 15. und des 9. Senates gestützt und hatte u. a. gerügt, dass
deswegen der Große Senat hätte angerufen werden müssen. Das BVerwG hielt dies
wegen der unterschiedlichen Materien des Beitrags- und des Gebührenrechts nicht für
geboten.
83
Die Kammer schließt sich der Entscheidung des 15. Senates des OVG NRW auch für
das Gebührenrecht an.
84
Im Ergebnis führt - unabhängig von dem Streit, in welcher Höhe ein kalkulatorischer
Gewinnzuschlag gerechtfertig und gebührenfähig ist - der jedenfalls fehlerhafte Ansatz
eines kalkulatorischen Wagniszuschlags von mehr als 1 % ohne Rücksicht auf die
Auswirkungen auf den Gebührensatz zur Nichtigkeit der Gebührensätze; denn es
handelt sich um einen im Zeitpunkt der Kalkulation offensichtlich fehlerhaften und
willkürlichen Kostenansatz.
85
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August. 1994 - 9 A 1248/92 - NVwZ 1995, 1233.
86
Spätestens seit der Veröffentlichung in den Mitteilungen des Städte- und
Gemeindebundes Nr. 747 vom 5. Dezember 2001 war der Stadt die Entscheidung des
OVG NRW vom 4. Oktober 2001 bekannt. Schon für das Jahr 2003 musste sie
berücksichtigt werden. Der Entscheidung war zu entnehmen, dass bei einem
Selbstkostenerstattungspreis - selbst in Anbetracht der Besonderheiten des vom OVG
NRW entschiedenen Falles - ein Wagniszuschlag in Höhe von 3 % der
Nettoselbstkosten zu hoch war.
87
Fehlerhaft ist ferner der Ansatz der Kosten für die Reinigung der Sinkkästen, ohne dass
dies allerdings allein zur Nichtigkeit der Gebührensatzregelungen führt. Diese Kosten
gehören zwar zu den Kosten der Abwasserbeseitigung.
88
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1312/82 -.
89
Es handelt es sich aber ausschließlich um Kosten, die durch die Beseitigung des
Niederschlagswassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bedingt sind.
Wenn auch die Reinigung der Sinkkästen der Funktionsfähigkeit des gesamten Netzes
zugute kommt, gäbe es ohne die Ableitung des Abwassers von öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen keine Sinkkästen, die zu reinigen wären. Diese Kosten sind damit
ausschließlich dem Anteil der Stadt zuzurechnen. Die gebührenpflichtige Leistung
umfasst nur die Grundstücksentwässerung, nicht aber die Straßenentwässerung, deren
Kosten allenfalls über Erschließungs- und Straßenbaubeiträge auf die Anlieger
umgelegt werden können. Damit müssen Aufwendungen für die Straßenreinigung von
den auf die Gebührenpflichtigenden umzulegenden Kosten abgezogen werden. Durch
die Erhöhung des Divisors um die Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
bei der Errechnung des Gebührensatzes ist nicht gewährleistet, dass die
Gebührenpflichtigen vollständig von diesen Kosten freigestellt werden.
90
2. Abfallgebühren
91
Hinsichtlich der festgesetzten Abfallgebühren ist der angefochtene
Grundbesitzabgabenbescheid in der Fassung der Widerspruchsbescheide nicht
rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
92
Zur Begründung kann im Wesentlichen auf das insoweit rechtskräftige Urteil der
Kammer vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2561/04 - verwiesen werden.
93
Rechtsgrundlage ist auch für die Abfallgebühren des Jahres 2005 die Neufassung der
Satzung der Stadt F. über die Erhebung von Gebühren für abfallwirtschaftliche
Leistungen (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 19. Dezember 2001 (Amtsbl. der
Stadt F. Nr. 50/51 vom 21. Dezember 2001) in der Fassung der Änderungssatzung vom
7. Dezember 2002 (Amtsbl. der Stadt F. Nr. 50 vom 13. Dezember 2002). Die Satzung
sieht Gebühren nach dem Volumen der Restmüllgefäße und gesonderte Gebühren nach
dem Volumen der Bioabfallgefäße vor.
94
Diese Festsetzung von Sondergebühren für die Restmüllentsorgung und die
Bioabfallverwertung in zwei Gebührenstaffeln nach der Größe einmal der
Restmüllgefäße und zum anderen der Bioabfallgefäße ist rechtmäßig. Es handelt sich
dabei um Sondergebühren im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz, 2. Alternative
des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG
95
NRW). Eines Abschlages für Eigenkompostierer bedarf es bei dieser Lösung nicht, da
Eigenkompostierer keine Biomüllgefäße haben und insoweit nicht gebührenpflichtig
sind. Bei der Kostenverteilung sind auch Kosten der Bioabfallbeseitigung in die Kosten
der Restmüllgebühr eingeflossen. Eine solche Quersubventionierung wird nach der
Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer insofern anschließt, für zulässig
gehalten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 9 A 1768/02 - NVwZ-RR 2004,
250.
96
Fehler in den Kostenansätzen halten sich im Rahmen der Toleranzgrenze von 3 % der
zulässigen Kosten.
97
Zur Toleranzgrenze vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - NVwZ
1995, 1233.
98
Bei der Übertragung von Anlagevermögen auf die zum Sachzeitwert kann zwar
ebenfalls - wie bei den Entwässerungsgebühren dargestellt - ein Veräußerungsgewinn
entstanden sein, der nachfolgend über die Entgelte der , die auch Abschreibungen und
kalkulatorische Zinsen aufgrund des Übernahmewertes enthalten, durch die
Gebührenzahler refinanziert wird. Da der Fuhrpark aber bei der Stadt verblieb und den
nur zur Nutzung überlassen wurde, verbleibt für das übertragene Anlagevermögen nur
ein Wert, bei dem ein Veräußerungsgewinn vernachlässigt werden kann.
99
Bei den mehr ins Gewicht fallenden Kosten der Müllverbrennung wird das
Veraschungsrecht ohnehin nur nach dem Anschaffungswert abgeschrieben und
verzinst. Die beteiligten Städte, die wie die Stadt F. Müll über das MHKW - entsorgen
lassen, entrichten aufgrund eines umfangreichen Vertragssystems jährlich ein Entgelt
für die Betriebskosten, die jeweils als Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt
werden. Zusätzlich haben sie Baukostenzuschüsse gezahlt und dabei ein
Veraschungsrecht für die Nutzungsdauer der Anlage (28 Jahre) erworben, das in der
Gebührenkalkulation über Abschreibungen berücksichtigt wird. Dazu haben sie auch
Landeszuwendungen erhalten. Nach der Rechtsprechung dürfen die
Landeszuwendungen bei der Abschreibung des Veraschungsrechts gar nicht und der
Stadtanteil nur nach dem Anschaffungswert abgeschrieben werden.
100
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2474/94 - S. 7 f des Urteilsabdrucks.
101
Bei der Verzinsung des Veraschungsrechts wurde für 2005 ein Zinsfuß von 8 %
zugrunde gelegt. Nach der geänderten Rechtsprechung des OVG NRW,
102
vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -,
103
kann nach der Zinsentwicklung davon ausgegangen werden, dass Zinsen für öffentliche
Anleihen bereits 2002 nur 7 % betrugen. Der Unterschied zwischen 7 % und 8 %
machte für 2003 aber nur einen Betrag von 77.978,79 EUR aus und dürfte auch für 2005
nicht entscheidungserheblich ins Gewicht fallen.
104
In dem in Rechnung gestellten Entgelt der war ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag
enthalten, der den Gebührenpflichtigen nicht voll als Kostenlast auferlegt werden darf.
Dazu wird auf die Ausführungen zur Entwässerungsgebühr verwiesen. Nach der
105
Rechtsprechung der Kammer ist dieser Gewinnzuschlag seit dem Jahr 2004, als die nur
noch zu 51 % in den Händen der Stadt waren, zu 51 % von dem Kostenansatz in der
Gebührenkalkulation abzuziehen.
51 % der Gewinnzuschläge von 782.704,53 EUR für die Restmüllgebühr und von
80.695,66 EUR für die Bioabfallgebühr bleiben unter der Toleranzgrenze von 3 % der
Gesamtkosten.
106
Die Rechtsprechung des OVG NRW,
107
vgl. Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - KStZ 2003, 13,
108
wonach bei einem mit einer vom Kreis beherrschten Abfallentsorgungsgesellschaft
vereinbarten Selbstkostenerstattungspreis nur 1 % des Umsatzes als Gewinnzuschlag
angesetzt werden dürfen, ist nicht anzuwenden, weil der vereinbarte Preis als
Selbstkostenfestpreis mit einer Preisgleitklausel anzusehen ist, die den privaten
Verwaltungshelfer einem größeren Risiko aussetzt, als das bei einem
Selbstkostenerstattungspreis der Fall ist. Damit kann der Stadt bei der Kalkulation der
Abfallgebühren keine bewusst einkalkulierte Überdeckung vorgehalten werden.
109
Im Ergebnis ist damit keine unzulässige Überdeckung festzustellen. Dass die
Ergebnisrechnung eine deutliche Überdeckung ausweist, ist eine Folge der
Prognoseunsicherheiten und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Satzung. Die
Überdeckung ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW in den nächsten drei Jahren
zugunsten der Gebührenpflichtigen auszugleichen.
110
3. Straßenreinigungsgebühren
111
Hinsichtlich der strittigen Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren ist der
angefochtene Bescheid in der Fassung der Widerspruchsbescheide rechtswidrig und
verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
112
Als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenreinigungs- und
Winterdienstgebühren für das Jahr 2005 kommt die Satzung vom 6. Dezember 2004
über die Straßenreinigung und den Winterdienst und über die Erhebung von
Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren (Straßenreinigungs- und
Winterdienstsatzung - Amtsbl. der Stadt F. Nr. 53 vom 30. Dezember 2004) in Betracht.
Die Gebührensätze betragen für die Straßenreinigung 6,72 EUR bei einmal
wöchentlicher Reinigung pro Frontmeter, für den Winterdienst Plan A 1,37 EUR und
Plan B 1,03 EUR.
113
Diese Satzung ist keine wirksame Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungs-
und Winterdienstgebühren. Der fehlerhaft voll angesetzte Gewinnzuschlag hält sich
zwar innerhalb der Toleranzgrenze von 3 %. Es fehlt jedoch an einer sachgerechten
Differenzierung zwischen den Gebühren für die Straßenreinigung und den Gebühren für
den Winterdienst.
114
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer insoweit anschließt,
dürfen die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst nicht über eine
einheitliche Gebühr abgerechnet werden, wenn die Winterwartung anders als das
Straßenkehren bei nicht winterlicher Witterung nach Prioritätenstufen erfolgt, so dass
115
Nebenstraßen nur bei extremen winterlichen Witterungslagen gewartet werden oder
überhaupt nicht in den Genuss einer Winterwartung kommen.
OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1888/93 - GemHH 1999, 36 NWVBl
1997, 271 = KStZ 1997, 218; Urteil vom 27. Mai 2003 - 9 A 4716/00 -, Zeitschrift für
Kommunalfinanzen (ZKF) 2004,80.
116
Dieser auch für die Stadt F. gebotenen Differenzierung hat die Stadt in der genannten
Satzung im Grundsatz Rechnung getragen. Es wird zwischen Gebühren für die
Straßenreinigung und den Winterdienst nach den Prioritätsstufen für den Streuplan A
und den Streuplan B differenziert.
117
Die Differenzierung ist jedoch nicht konsequent eingehalten worden. Es sind nämlich
Kosten des Winterdienstes im Ergebnis auch der Gebühr für die Straßenreinigung
zugeordnet worden, was dem Differenzierungsgebot nach der genannten
Rechtsprechung widerspricht.
118
Um dem Interesse der Allgemeinheit an den gereinigten Straßen und an der Benutzung
von durch den Winterdienst gesicherten Straßen Rechnung zu tragen, ist ein Stadtanteil
von den auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke über Gebühren
umzulegenden Kosten abzuziehen. Die Höhe dieses Stadtanteils ist durch das
Straßenreinigungsgebührengesetz NRW nicht mehr vorgegeben. Die Festlegung liegt
im Ermessen der Stadt. Die Ermessensausübung hat sich daran auszurichten, in
welchem Maße Straßen auch dem Durchgangsverkehr dienen und in welchem Umfang
nicht erschlossene Grundstücke an die Straßen grenzen.
119
Bei der Gebührenkalkulation hat die Stadt den Stadtanteil in nicht zu beanstandender
Ermessensausübung zunächst mit 20 % angenommen. Da jedoch Kosten für den
Winterdienst an einzelnen Stellen anfielen, die nicht den von den Streuplänen A und B
erfassten Straßen zugeordnet werden konnten (sog. Kosten nach Streuplan C), wurden
diese Kosten in den Stadtanteil einbezogen, und zwar auch in den Stadtanteil bei der
allgemeinen Straßenreinigung. Das führte dazu, dass der bei der Straßenreinigung
abgezogene Stadtanteil nicht mehr 20 % der Kosten erreichte. Da die Kosten des
Streuplans C reine Winterdienstkosten waren, war eine Verschiebung von
Winterdienstkosten zu den Kosten der allgemeinen Straßenreinigung die Folge. Das
steht der gebotenen Differenzierung entgegen und bedeutet - wenn auch nur zu einem
Teil - eine Rückkehr zu der unzulässigen einheitlichen Gebühr. Ohne diese
Kostenverschiebung hätte sich bei einem 20%igen Abzug des Stadtanteils nur ein
Gebührensatz von 6,58 EUR pro Frontmeter für die Straßenreinigung ergeben. Die
mangelhafte Differenzierung führt zur Nichtigkeit der Verteilungs- und
Gebührensatzregelung insgesamt.
120
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entspricht dem
Verhältnis von Obsiegen der Klägerseite hinsichtlich der Schmutz- und
Niederschlagswassergebühren sowie der Straßenreinigungsgebühren und dem
Unterliegen hinsichtlich der Abfallgebühren.
121
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich
aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
122
Die Kammer lässt die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
123
zu (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
124