Urteil des VG Gelsenkirchen vom 29.09.2010

VG Gelsenkirchen (griechenland, abschiebung, aufschiebende wirkung, amnesty international, antragsteller, drittstaat, vollziehung, antrag, vorläufig, verwaltungsgericht)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a L 1086/10.A
Datum:
29.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5a L 1086/10.A
Schlagworte:
Griechenland; Abschiebung; Eilrechtsschutz; Rechtsschutzbedürfnis
Normen:
GG Art 16a Abs 2 Satz 3; GG Art 19 Abs 4; AsylVfG § 34 a; AsylVfG § 26
a Abs 3; AsylVfG § 27 a; Verordnung (EG) Nr 343/2003; Art 19 Abs 2
Satz 4
Leitsätze:
Für einen Eilantrag gegen eine beabsichtigte Abschiebung eines
Asylbewerbers nach Griechenland aufgrund einer
Übernahmeverpflichtung nach der Dublin II VO besteht auch schon vor
der Bekanntgabe des Bescheides durch das Bundesamt, die regelmäßig
erst am Tag der Abschiebung erfolgt, ein Rechtsschutzbedürfnis. Eine
Abschiebung nach Griechenland kann in vefassungskonformer
Auslegung des § 34 a AsylvfG vorläufig untersagt werden.
Tenor:
Dem Antragsteller wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt
und Rechtsanwältin H. aus H1. beigeordnet.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung die
Vollziehung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland
vorläufig untersagt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e:
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Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit §§
114, 115 ZPO.
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Der Antrag des Antragstellers
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung seiner
Abschiebung nach Griechenland vorläufig zu untersagen,
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ist zulässig.
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Zunächst fehlt es dem Antrag nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, obwohl
das Bundesamt über den Asylfolgeantrag des Antragstellers noch nicht entschieden hat.
Das Bundesamt beabsichtigt, die erneute Überstellung des Antragstellers nach
Griechenland zu veranlassen. Insoweit ist es gängige Praxis des Bundesamtes, den
entsprechenden Bescheid dem Asylbewerber durch die für die Abschiebung zuständige
Ausländerbehörde erst am Tage seiner Überstellung persönlich zuzustellen. Diese
Praxis begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken,
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vgl. nur VG Hannover, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 13 B 6047/09 - und VG
Schleswig, Beschluss vom 12. August 2009 - 9 B 37/09 -, jeweils in juris abrufbar.
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Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es
deshalb, dass der Antragsteller auch schon vor der Bescheidzustellung um vorläufigen
Rechtsschutz nachsuchen darf.
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Weiterhin ist der Antrag entgegen der Regelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG, wonach die
Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27
a AsylVfG) nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf, zulässig.
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Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. Februar 2010 ist die Abschiebung des
Antragstellers nach Griechenland angeordnet worden, nachdem dieser Staat das
Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr.
343/2003 vom 18. Februar 2003 (Dublin II VO) durch Fristablauf akzeptiert hat.
Dementsprechend ist der Antragsteller schon einmal am 07. Juni 2010 nach
Griechenland überführt worden war. Der Antragsteller ist dann jedoch nach seinen
eigenen Angaben am 23. Juli 2010 erneut ins Bundesgebiet von Frankreich kommend
eingereist. Zweifel an der Zuständigkeit von Griechenland für die Prüfung des
Asylbegehrens sind auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden.
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Die Vorschrift des § 34 a AsylVfG findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art.
16 a Abs. 2 Satz 3 GG und steht nicht im Widerspruch zu Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II
VO, wonach einem gegen die Entscheidung nach Abs. 1 der Vorschrift eingelegten
Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt. Abweichend davon kommt
jedoch in verfassungskonformer Auslegung der in § 34 a AsylVfG getroffenen Regelung
in Ausnahmefällen die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Betracht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
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vgl. Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 - BVerfGE 94, 49, 84 ff.,
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kann ein derartiger Ausnahmefall angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin
Schutz zu gewähren hat, weil Abschiebungshindernisse durch bestimmte Umstände
begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts
normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können
und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines
solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Das ist unter anderem dann der Fall,
wenn dem Ausländer im Zielstaat die Todesstrafe droht, wenn für ihn die konkrete
Gefahr besteht, dort in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rückverbringung Opfer
eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates
steht, wenn sich die Verhältnisse im Drittstaat geändert haben und die gebotene
Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht oder
wenn offen zu Tage tritt, dass der Drittstaat seinen Schutzverpflichtungen nicht
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nachkommen wird.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller die vorbezeichneten
Gefahren im Zielstaat Griechenland drohen könnten, da dort möglicherweise
Verhältnisse für Asylbewerber vorliegen, auf die die Bundesregierung nach § 26 a Abs.
3 AsylVfG zu reagieren hätte, falls diese Verhältnisse nicht sogar von Anfang an der
Annahme, bei Griechenland handele es sich um einen sicheren Drittstaat, entgegen
gestanden haben. Es liegen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass zum
einen die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in
Griechenland bei der Prüfung von Asylbegehren nicht an den Standard heranreichen,
die der Bundesgesetzgeber bei der Regelung in § 27a AsylVfG unter Berücksichtigung
der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung
und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitigen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutz (sog. Qualifikationsrichtlinie) vorausgesetzt hat, vergleiche nur
den Bericht von amnesty international vom 22. März 2010 "Die Dublin-II-Falle.
Überstellungen Asylsuchender nach Griechenland" sowie die zahlreichen
Stellungnahmen des UNHCR, der u. a. in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2009
erklärt hatte, sich nicht mehr an Asylverfahren in Griechenland zu beteiligen, solange
nicht durch strukturelle Änderungen faire und effiziente Asylverfahren garantiert seien.
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Da bei einer sofortigen Vollziehung der Abschiebung nach Griechenland
Beeinträchtigungen verfassungsrechtlich geschützter Rechte des Antragstellers nicht
ausgeschlossen und in Folge der Abschiebung auch nicht verhindert oder rückgängig
gemacht werden können, überwiegt das Interesse des Antragstellers, zunächst nicht
nach Griechenland abgeschoben zu werden, bis die zuvor aufgeworfenen Fragen in
einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2879/09 -, NVwZ 2010, 318
und vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1460/10 -, in Juris abrufbar; OVG NRW, Beschluss vom
07. Oktober 2009, - 8 B 1433/09.A -, NVwZ 2009, 1571.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
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