Urteil des VG Gelsenkirchen vom 16.10.2003
VG Gelsenkirchen (einkünfte aus erwerbstätigkeit, wirtschaftliche lage, unterhaltspflicht, ehemann, höhe, sohn, einkommen, schwiegermutter, verwaltungsgericht, begründung)
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3984/02
Datum:
16.10.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3984/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der
Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden-. wenn nicht der Beklagte zuvor in
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Ehemann der Klägerin ist der Sohn der Frau N. L. -. die vom Beklagten seit Jahren
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält.
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Nachdem der Ehemann unter dem 12. April 2002 Angaben zu seinen Einkunfts- und
Vermögensverhältnissen gemacht hatte-. ersuchte der Beklagte die Klägerin mit
Bescheid vom 07. Mai 2002 um Auskunft über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse-. um prüfen zu können-. ob und inwieweit von ihrem Ehegatten
Unterhalt gefordert werden könne. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch mit
der Begründung eingelegt hatte-. sie sei gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht
unterhaltspflichtig-. wies der Beklagten den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid
vom 19. Juli 2002 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Eine Auskunftspflicht
bestehe auch für den nicht getrenntlebenden Ehegatten. Die Durchführung des BSHG
erfordere auch die Erfüllung der Auskunftspflicht. Die Sozialhilfeleistungen an die
Schwiegermutter seien vom Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegenüber deren
Sohn abhängig. Das Einkommen und Vermögen der Klägerin könne Einfluss auf die
Höhe des Unterhaltsanspruchs der Schwiegermutter gegen deren Sohn haben.
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Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend: Es könne nicht sein-.
dass die Klägerin indirekt Unterhaltsleistungen an eine Hilfeempfängerin leisten müsse-
. mit der sie überhaupt nicht verwandt sei. Es bestehe keine gegenseitige
Unterhaltspflicht zwischen ihrem Ehemann und ihr. Erst Recht habe Vermögen außer
Betracht zu bleiben.
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Die Klägerin beantragt-. den Bescheid des Beklagten vom 07. Mai 2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2002 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt-. die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch
den Berichterstatter einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch
den Berichterstatter entscheiden.
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
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Das Auskunftsersuchen des Beklagten vom 07. Mai 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das
Auskunftsersuchen ist § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG.
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Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind die Unterhaltspflichtigen sowie ihre nicht
getrenntlebenden Ehegatten verpflichtet-. dem Träger der Sozialhilfe über ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben-. soweit die Durchführung
des Bundessozialhilfegesetzes dies erfordert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt.
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Der Ehemann der Klägerin ist der Sohn der Frau N. L. -. die Sozialhilfeleistungen vom
Beklagten erhält. Gemäß § 1601 BGB ist der Ehemann der Klägerin seiner Mutter dem
Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet. Die damit bestehende Möglichkeit eines
Unterhaltsanspruches reicht für den Tatbestand des § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG aus. Da
für den Sozialhilfeträger vor Einholung von Auskünften regelmäßig nicht erkennbar ist-.
ob eine Unterhaltspflicht tatsächlich besteht-. genügt es-. dass eine Unterhaltspflicht des
Inanspruchgenommenen oder seines nicht getrenntlebenden Ehegatten für den
Hilfeempfänger zumindest abstrakt in Betracht kommt.
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Vgl. BVerwG-. Urteil vom 3. . Januar 1993 - 5 C 22.90 --. BVerwGE 91-. 375; OVG NRW-
. Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 6004/96 --. NWVBl. 2000-. 397.
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Dafür-. dass eine Unterhaltspflicht des Ehemannes der Klägerin gegenüber seiner
Mutter offensichtlich nicht besteht-. ist nichts vorgetragen oder nichts ersichtlich. Die
Klägerin lebt auch nicht von ihrem Ehemann getrennt.
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Die Auskunft der Klägerin zu ihren Einkommen- und Vermögensverhältnissen ist auch
zur Durchführung des BSHG im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG erforderlich. Nur-.
wenn der Beklagte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin kennt-.
kann er sachgerecht prüfen-. ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur
Herstellung des Nachhangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) eine Inanspruchnahme
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des Ehemannes der Klägerin als Unterhaltspflichtiger in Betracht kommt. Da der
Sozialhilfeträger nur anhand aktueller Angaben zuverlässig prüfen kann-. ob ein
Unterhaltsverpflichteter gemäß § 91 BSHG in Anspruch genommen werden-. ist die
Auskunftserteilung nicht wegen früherer Auskünfte des Ehemannes entbehrlich.
Bereits der Wortlaut der Norm macht auch deutlich-. dass im Regelfall sowohl vom
Unterhaltspflichtigen als auch von dessen Ehegatten Angaben über Einkommen und
Vermögen gefordert werden dürfen. Die Auskunftspflicht ist durch den Gesetzgeber auf
den nicht getrenntlebenden Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ausgedehnt worden-.
weil auch dessen wirtschaftliche Lage für die Leistungsfähigkeit des
unterhaltspflichtigen Ehegatten bedeutsam sein kann. Die Unterhaltspflicht des
Ehemannes der Klägerin gegenüber der Hilfeempfängerin hängt u.a. von
Unterhaltsansprüchen des Klägers gegen seine Ehefrau ab-. die der Beklagte wiederum
nur beurteilen kann-. wenn er Einkünfte - aus Erwerbstätigkeit und Vermögen - sowie Art
und Umfang vorhandener Vermögenswerte kennt.
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Vgl. BVerwG-. Urteil vom 3. . Januar 1993-. a.a.O.; Fichtner-. BSHG-. § 116 Rn. 4.
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Zwischen den Ehegatten bestehen dem Grunde nach Unterhaltsverpflichtungen-. so
dass eine Beeinflussung der Unterhaltspflicht des Ehemanns zumindest - was ausreicht
- abstrakt in Betracht kommt. In welcher Höhe tatsächlich Unterhaltsansprüche
bestehen-. ist einem zivilgerichtlichen Verfahren vorbehalten.
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Insoweit ist auch zu berücksichtigen-. dass die Verwertung des Vermögens-. auch des
Vermögensstammes bei aus Verwandtschaft begründeter Unterhaltspflicht-. nach der
zivilrechtlichen Rechtslage nicht von vornherein ausgenommen ist und auch bei nicht
gesteigert Unterhaltsberechtigten in Betracht kommt.
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Vgl. Kalthöner/Büttner-. Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts-. 6. Auflage-. Rn 577-.
766-. 769 ff. m.w.N.
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Es ist ferner weder vorgetragen noch ersichtlich-. dass bei der Klägerin bzw. dessen
Ehemann offensichtlich kein Einkommen bzw. Vermögen vorhanden ist-. so dass das
Auskunftsersuchen auch nicht aus diesem Grunde unzulässig ist.
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Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1-. 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167
VwGO i.V.m. 708 Nr. 11-. 711 ZPO.
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