Urteil des VG Gelsenkirchen vom 17.02.2003

VG Gelsenkirchen: pflegebedürftigkeit, ernährung, aufwand, versorgung, körperpflege, behandlung, wohnung, dusche, nachbar, sozialhilfe

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 2717/01
Datum:
17.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2717/01
Tenor:
T a t b e s t a n d :
Der im Jahre 1931 geborene Kläger ist schwerbehindert; er erhält eine
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und seit dem Jahr 1991 ergänzende
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Im August 1997 wurde der Kläger wegen eines Enddarmkarzinoms
operiert; es wurde ein Anus präter angelegt, der im Februar 1998
zurückverlegt wurde.
In der Folge gewährte der Beklagte dem Kläger Pflegegeld der
Pflegestufe II in Höhe von 800 DM monatlich; auf diesen Betrag rechnete
der Beklagte überschießendes Einkommen von knapp 50 DM monatlich
an.
Anfang 2001 überprüfte der Beklagte, ob die Voraussetzungen für die
Weitergewährung von Pflegegeld noch gegeben waren. Der
amtsärztliche Dienst des Beklagten gab unter dem 13. Februar 2001 an,
der Kläger sei dort seit 1996 bekannt; seine Krankengeschichte seitdem
sei sehr wechselvoll gewesen. Anfangs habe er in einem sehr desolaten
alkoholkranken Zustand in einer kleinen kohlenbeheizten Wohnung
gelebt. Es sei gelungen, ihn in eine humane Wohnsituation zu bringen,
in der sich auch seine Alkoholkrankheit scheinbar deutlich gebessert
habe. Nach dem operativen Behandlung des Rektumkarzinoms mit
Blasenbeteiligung sei der Kläger 1998 und Juni 2000 wegen einer
Bauchdeckenhernie operiert worden. Die Wunde sei vollständig verheilt,
allerdings müsse der Kläger täglich eine Bauchbinde anlegen; dabei
helfe ihm ein Pfleger. 1999 sei er wegen Lumbalischialgien links an der
Lendenwirbelsäule operiert worden. Der Kläger bewege sich an zwei
Krücken; er sei in der Lage, bis zur F. Sparkasse und zurück (1,2 km) zu
gehen. Durch die Herz- und Niereninsuffizienz komme es immer wieder
zu ödematös geschwollenen Beinen; deshalb sollten auch weiterhin
vom Pflegedienst ein Kompressionsverband angelegt werden. Der
Kläger benötige im Augenblick keine Hilfe mehr bei der Körperpflege,
auch im ?ereich Ernährung und Mobilität bestehe kein Pflegebedarf
auch im ?ereich Ernährung und Mobilität bestehe kein Pflegebedarf
mehr. Bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen sollte er weiter Hilfe
bekommen im Bereich Einkaufen, Kochen und Reinigen der Wohnung.
Bückende und tragende Tätigkeiten seien trotz Operation an der
Wirbelsäule nicht zumutbar.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. Februar 2001 die
Weitergewährung von Hilfe zur Pflege über den 28. Februar 2001 hinaus
ab.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 28.
Februar 2001 Behandlungspflege als Krankenhilfe durch Übernahme
der Kosten des Pflegedienstes, soweit diese Kosten den
überschießenden Betrag von 47,90 DM monatlich überstiegen.
Mit Schreiben, eingegangen beim Beklagten am 8. März 2001, legte der
Kläger gegen ​den Bescheid" vom 28. Februar 2001 Widerspruch ein
und bat um eine Untersuchung beim zuständigen Amtsarzt, da bei ihm
seines Erachtens Pflegebedürftigkeit vorlag.
Vom 1. März 2001 bis 8. März 2001 und 12. März 2001 bis 23. März
2001 war der Kläger in stationärer Behandlung.
Mit Bescheid vom 17. April 2001 setzte der Beklagte das
überschießende monatliche Einkommen des Klägers ab 1. Januar 2001
auf 108,53 DM fest, da seitdem neben den bekannten 47,90 DM
Wohngeld von monatlich 60,64 DM gewährt worden sei. Dagegen legte
der Kläger unter dem 8. Mai 2001 Widerspruch ein; er rügte, dass bei der
Hilfegewährung nur eine Miete von 525 DM berücksichtigt wurde,
obwohl er 620 DM monatlich zu zahlen habe; außerdem werde sei
Rente ab Mai 2001 auf einen Betrag von 1.341,20 DM gepfändet.
Der Beklagte erließ nach Anhörung sozial erfahrener Personen unter
dem 8. Mai 2001, dem Kläger zugestellt am 14. Mai 2001, einen
Widerspruchsbescheid, mit dem er dem Widerspruch vom 8. März 2001
insoweit stattgab, als bei der Übernahme der Kosten des Pflegedienstes
überschießendes Einkommen angerechnet worden war; im übrigen, d.h.
soweit der Kläger die Weitergewährung von Pflegegeld begehrt hatte,
wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die
Feststellungen des Amtsarztes, dass sich der Gesundheitszustand des
Klägers gebessert habe, zurück.
Der Kläger hat am 11. Juni 2001 Klage erhoben. Er behauptet, sein
gesundheitlicher Zustand habe sich nicht so gebessert, dass ein
Pflegegeld nicht mehr zu gewähren sei. Er legt hierzu ein ärztliches
Attest seines behandelnden Arztes Sworszt vom 18. Juni 2001 vor,
wonach bei ihm eine Polymorbidität bestehe; aufgeführt werden die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter denen der Kläger in der
Vergangenheit und Gegenwart gelitten hat bzw. leidet. Der Hausarzt ist
der Ansicht, wegen der aufgezeigten körperlichen und seelischen
Gebrechen sei der Kläger bei fast sämtlichen Verrichtungen des
täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen. Im Vordergrund stehe die
körperliche Bewegungseinschränkung, ferner liege auch eine
Antriebsschwäche bei immer deutlicher werdenden depressivem
Syndrom vor. Der Kläger benötige sowohl Anleitung als auch
Unterstützung beim Waschen sowie bei der täglichen Dusche, die
aufgrund der Harn- Stuhlinkontinenz erforderlich sei. Darüber hinaus
benötige er Hilfe im Bereich der Ernährung (das mundgerechte
Zubereiten).
Der Kläger trägt im Dezember 2001 ergänzend vor, er erhalte Hilfe beim
Einkaufen der Lebensmittel, Putzen der Wohnung, Waschen seiner
Anziehsachen und beim Kochen. Darüber hinaus werde er einmal
wöchentlich gebadet und sein Essen werde mundgerecht zubereitet. Die
Arbeiten im Haushalt erledige Herr Q. . Schließlich sei von Bedeutung,
dass er nur kurze Wege an Krücken zurücklegen könne; vor wenigen
Wochen sei er überdies am linken Handgelenk operiert worden.
Im übrigen werde ihm ab einem späteren Zeitpunkt - wohl im Jahr 2002 -
Hilfe zur Pflege in geringerem Umfang gewährt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Februar
2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2001 zu
verpflichten, dem Kläger Pflegegeld der Pflegestufe II gemäß § 69a Abs.
2 BSHG in Höhe von monatlich 800 DM ab 1. März 2001 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2002 ist der vorliegende Rechtsstreit dem
Berichterstatter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten (Beiakte Heft 1), die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) teilweise unzulässig, im übrigen
unbegründet.
Soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für einen über den 31. Mai 2001
hinausgehenden Zeitraum erstrebt (der Kläger hat seinen Antrag trotz
rechtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung zeitlich nicht
beschränkt), ist die Klage unzulässig.
Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann grundsätzlich nur in dem zeitlichen
Umfang zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden, in dem die
Behörde über den Hilfefall entschieden hat. Bei der Sozialhilfe handelt
es sich nicht um eine rentengleiche Dauerleistung, so dass der
Sozialhilfeträger die Hilfe zeitabschnittsweise - in der Regel monatlich -
bewilligt. Der der gerichtlichen Prüfung zugängliche Zeitraum beginnt
daher mit dem Tag, ab dem der Sozialhilfeträger die begehrte Leistung
abgelehnt hat, mithin am 1. März 2001 und endet mit Ablauf des Monats,
in dem der Widerspruchsbescheid (hier: 8. Mai 2001) ergangen ist,
mithin am 31. Mai 2001.
Soweit der Beklagte dem Kläger ab einem späteren Zeitpunkt - wohl im
Jahr 2002 - Hilfe zur Pflege in geringerem Umfang gewährt hat, ist dies
eine Entscheidung auf Grund eines neuen Verwaltungsverfahrens
außerhalb der Überprüfbarkeit im vorliegenden Klageverfahren.
Die Klage ist hinsichtlich des verbleibenden streitgegenständlichen
Zeitraums unbegründet.
Die Ablehnung der Weitergewährung von Pflegegeld aus
Sozialhilfemitteln ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Ein Anspruch auf Pflegegeld von 800 DM monatlich - wie vom Kläger mit
der Klage erstrebt - wegen häuslicher Pflege gemäß § 68, § 69, § 69a
Abs. 2 BSHG besteht nicht.
Schwerpflegebedürftigkeit im Sinne des § 69 a Abs. 2 BSHG liegt vor
bei Pflegebedürftigen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu
verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach
in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Diese Voraussetzungen sind erst erfüllt, wenn die erforderlichen
Hilfestellungen auch in zeitlicher Hinsicht einen bestimmten Umfang, im
Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden bei eindeutigem
Übergewicht des pflegerischen gegenüber dem hauswirtschaftlichen
Aufwand, erreicht haben. Das ergibt sich aus § 68 Abs. 6 BSHG i.V.m.
Nr. 4.1.2 der Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die
Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen
sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit
(Pflegebedürftigkeits-Richtlinien - PflRi -) vom 7. November 1994
(Nachrichtendienst des Deutschen Vereins - NDV - 1995, 34 ff); danach
muss der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger,
Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete
Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art
und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der
Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und
pflegeunterstützenden Maßnahmen benötigt, im "Tagesdurchschnitt
mindestens drei Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand
gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das
Übergewicht haben muss". Damit ist ein zeitlicher Mindestaufwand
verbindlich definiert, ohne den Schwerpflegebedürftigkeit im Sinne des §
69 a Abs. 2 BSHG nicht vorliegt.
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger im zu beurteilenden Zeitraum
nicht schwerpflegebedürftig gewesen.
Das ergibt sich aus dem Pflegegutachten des amtsärztlichen Dienstes
des Beklagten vom 13. Februar 2001, wonach der Kläger keine Hilfe
mehr bei der Körperpflege mehr benötigt und auch im ?ereich Ernährung
und Mobilität kein Pflegebedarf mehr besteht. Der Vortrag des Klägers
steht diesen Feststellungen nicht entgegen. Soweit der Kläger in seinem
Widerspruch vom 8. März 2001 ohne nähere Begründung meint, bei ihm
liege ​Pflegebedürftigkeit" vor, sagt dies weder etwas über die Art der
Pflegebedürftigkeit aus noch über den Umfang. Soweit der Kläger im
Klageverfahren auf das ärztliche Attest seines Hausarztes Sworszt vom
18. Juni 2001 Bezug nimmt, führt dies nicht weiter. Die Feststellung dort,
es liege weiterhin ​Pflegebedürftigkeit vor", ist ebenso unbestimmt wie
die entsprechende Behauptung des Klägers im Widerspruch; die
weiteren Angaben, der Kläger benötige sowohl Anleitung als auch
Unterstützung beim Waschen sowie auch bei der täglichen Dusche,
darüber hinaus benötige er Hilfe im Bereich der Ernährung (das
mundgerechte Zubereiten), zeigt deutlich, dass die erforderlichen
lediglich geringen Hilfestellungen den zeitlichen Umfang für
Schwerpflegebedürftigkeit (mindestens 90 Minuten täglich) nicht
erreichen. Wenn der Kläger wiederholt auf aus seiner Sicht notwendige
Hilfestellungen bei Verrichtungen wie Einkaufen, Putzen, Wäsche
waschen und Kochen verweist, wird deutlich, dass er überwiegend
Hilfestellungen nur bei hauswirtschaftlichen - und gerade nicht mehr bei
personenbezogenen - Verrichtungen benötigt. Das mag außerhalb des
maßgeblichen Zeitraums anders gewesen sein, als der Kläger auf Grund
akuter Schübe seiner diversen Erkrankungen (Krebs mit zeitweiligem
künstlichen Darmausgang, wiederholte Wirbelsäulenoperationen,
Operation am linken Handgelenk) zeitabschnittsweise weitergehende
personenbezogene Hilfestellungen benötigt hat; im maßgeblichen
Zeitraum hatte sich seine Bedürftigkeit an personenbezogenen
Verrichtungen jedoch auf die Hilfestellungen verringert, die der
ambulante Pflegedienst morgens erbringt - Medikamentenkontrolle,
Anlegen einer Bauchbinde und von Kompressionsverbänden an den
Beinen -; die entsprechenden Kosten werden vom Beklagten als
Krankenhilfe übernommen.
Die Kammer ist der Anregung der früheren Prozessbevollmächtigten des
Klägers, ein Sachverständigengutachten zum Umfang der
Pflegebedürftigkeit einzuholen, nicht nachgegangen, weil die Aussagen
des Amtsarztes in seinen Gutachten vom 13. Februar 2001 im Ergebnis
überzeugen. Die Behauptung der früheren Prozessbevollmächtigten des
Klägers, es treffe nicht zu, dass sich der Gesundheitszustand des
Klägers so gebessert habe, dass Pflegegeld nicht mehr zu gewähren
sei, lässt offen, welche Tatsachenkenntnisse der Kläger in das Zeugnis
eines Gutachters stellen will. Schließlich erscheint es ausgeschlossen,
anhand aktueller ärztlicher Unterlagen Rückschlüsse auf den Umfang
der Pflegebedürftigkeit des Klägers im Frühjahr 2001 ziehen zu können,
worauf die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers hingewiesen
worden sind.
Hat nach alledem im maßgeblichen Zeitraum keine schwere
Pflegebedürftigkeit vorgelegen, kann die Frage dahinstehen, ob einem
Anspruch auf häusliche Pflege für die Zeit vom 1. März 2001 bis 8. März
2001 und 12. März 2001 bis 23. März 2001 auch entgegengestanden
hätte, dass der Kläger in stationärer Behandlung gewesen ist.
Der Kläger hat für den maßgeblichen Zeitraum auch keinen Anspruch
auf ein Pflegegeld von 400 DM monatlich - ein solches Begehren ist als
minus vom Klagebegehren umfasst - gemäß § 68, § 69, § 69a Abs. 1
BSHG.
Erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 69 a Abs. 1 BSHG liegt
vor bei Pflegebedürftigen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder
der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder
mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen.
Diese Voraussetzungen sind erst erfüllt, wenn die erforderlichen
Hilfestellungen auch in zeitlicher Hinsicht einen bestimmten Umfang, im
Tagesdurchschnitt mindestens eineinhalb Stunden bei einem
Übergewicht des pflegerischen Aufwandes gegenüber dem
hauswirtschaftlichen Aufwand betragen. Das ergibt sich aus § 68 Abs. 6
BSHG i.V.m. Nr. 4.1.1 PflRi; danach muss der wöchentliche
Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere
nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die
Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner
Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege,
hauswirtschaftlichen Versorgung und pflegeunterstützenden
Maßnahmen benötigt, im "Tagesdurchschnitt mindestens eineinhalb
Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand gegenüber dem
hauswirtschaftlichen Aufwand im Vordergrund stehen muss". Damit ist
ein zeitlicher Mindestaufwand verbindlich definiert, ohne den
Schwerpflegebedürftigkeit im Sinne des § 69 a Abs. 2 BSHG nicht
vorliegt.
Dieser zeitliche Umfang - mindestens 46 Minuten täglich für die
personenbezogenen Verrichtungen unter Berücksichtigung der bereits
durch den ambulanten Pflegedienst morgens erbrachten
Pflegeleistungen - wird ebenfalls nicht erreicht, insoweit wird auf die
Ausführungen zur Geringfügigkeit des notwendigen
personenbezogenen Pflegebedarfs im Rahmen des Pflegegeldes von
800 DM gem. § 68, § 69a Abs. 2 BSHG Bezug genommen; selbst nach
den Angaben seines Hausarztes, Herrn T. vom 18. Juni 2001 benötigte
der Kläger allenfalls Unterstützung beim Waschen sowie bei der
täglichen Dusche und geringfügige Hilfe im Bereich der Ernährung (das
mundgerechte Zubereiten).
Es ist schließlich auch kein Anspruch auf Übernahme der
angemessenen Kosten einer Pflegekraft wegen Vorliegens einfacher
Pflegebedürftigkeit gem. § 68 Abs. 1 Satz 2, § 69b Abs. 1 BSHG
ersichtlich; denn der Kläger hat bereits nicht dargetan, dass er im
maßgeblichen Zeitraum solche Aufwendungen gehabt hat. Die Frage,
ob ein solches Begehren als minus Bestandteil einer Klage auf
Gewährung von Pflegegeld wegen behaupteter schwerer (bzw.
erheblicher)0 Pflegebedürftigkeit ist, kann daher dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1, § 188 VwGO.
T a t b e s t a n d :
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Der im Jahre 1931 geborene Kläger ist schwerbehindert; er erhält eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit und seit dem Jahr 1991 ergänzende laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.
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Im August 1997 wurde der Kläger wegen eines Enddarmkarzinoms operiert; es wurde
ein Anus präter angelegt, der im Februar 1998 zurückverlegt wurde.
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In der Folge gewährte der Beklagte dem Kläger Pflegegeld der Pflegestufe II in Höhe
von 800 DM monatlich; auf diesen Betrag rechnete der Beklagte überschießendes
Einkommen von knapp 50 DM monatlich an.
4
Anfang 2001 überprüfte der Beklagte, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung
5
Anfang 2001 überprüfte der Beklagte, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung
von Pflegegeld noch gegeben waren. Der amtsärztliche Dienst des Beklagten gab unter
dem 13. Februar 2001 an, der Kläger sei dort seit 1996 bekannt; seine
Krankengeschichte seitdem sei sehr wechselvoll gewesen. Anfangs habe er in einem
sehr desolaten alkoholkranken Zustand in einer kleinen kohlenbeheizten Wohnung
gelebt. Es sei gelungen, ihn in eine humane Wohnsituation zu bringen, in der sich auch
seine Alkoholkrankheit scheinbar deutlich gebessert habe. Nach dem operativen
Behandlung des Rektumkarzinoms mit Blasenbeteiligung sei der Kläger 1998 und Juni
2000 wegen einer Bauchdeckenhernie operiert worden. Die Wunde sei vollständig
verheilt, allerdings müsse der Kläger täglich eine Bauchbinde anlegen; dabei helfe ihm
ein Pfleger. 1999 sei er wegen Lumbalischialgien links an der Lendenwirbelsäule
operiert worden. Der Kläger bewege sich an zwei Krücken; er sei in der Lage, bis zur F.
Sparkasse und zurück (1,2 km) zu gehen. Durch die Herz- und Niereninsuffizienz
komme es immer wieder zu ödematös geschwollenen Beinen; deshalb sollten auch
weiterhin vom Pflegedienst ein Kompressionsverband angelegt werden. Der Kläger
benötige im Augenblick keine Hilfe mehr bei der Körperpflege, auch im ?ereich
Ernährung und Mobilität bestehe kein Pflegebedarf mehr. Bei den hauswirtschaftlichen
Verrichtungen sollte er weiter Hilfe bekommen im Bereich Einkaufen, Kochen und
Reinigen der Wohnung. Bückende und tragende Tätigkeiten seien trotz Operation an
der Wirbelsäule nicht zumutbar.
5
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. Februar 2001 die Weitergewährung von Hilfe
zur Pflege über den 28. Februar 2001 hinaus ab.
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Der Beklagte gewährte dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 28. Februar 2001
Behandlungspflege als Krankenhilfe durch Übernahme der Kosten des Pflegedienstes,
soweit diese Kosten den überschießenden Betrag von 47,90 DM monatlich überstiegen.
7
Mit Schreiben, eingegangen beim Beklagten am 8. März 2001, legte der Kläger gegen
„den Bescheid" vom 28. Februar 2001 Widerspruch ein und bat um eine Untersuchung
beim zuständigen Amtsarzt, da bei ihm seines Erachtens Pflegebedürftigkeit vorlag.
8
Vom 1. März 2001 bis 8. März 2001 und 12. März 2001 bis 23. März 2001 war der Kläger
in stationärer Behandlung.
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Mit Bescheid vom 17. April 2001 setzte der Beklagte das überschießende monatliche
Einkommen des Klägers ab 1. Januar 2001 auf 108,53 DM fest, da seitdem neben den
bekannten 47,90 DM Wohngeld von monatlich 60,64 DM gewährt worden sei. Dagegen
legte der Kläger unter dem 8. Mai 2001 Widerspruch ein; er rügte, dass bei der
Hilfegewährung nur eine Miete von 525 DM berücksichtigt wurde, obwohl er 620 DM
monatlich zu zahlen habe; außerdem werde sei Rente ab Mai 2001 auf einen Betrag
von 1.341,20 DM gepfändet.
10
Der Beklagte erließ nach Anhörung sozial erfahrener Personen unter dem 8. Mai 2001,
dem Kläger zugestellt am 14. Mai 2001, einen Widerspruchsbescheid, mit dem er dem
Widerspruch vom 8. März 2001 insoweit stattgab, als bei der Übernahme der Kosten des
Pflegedienstes überschießendes Einkommen angerechnet worden war; im übrigen, d.h.
soweit der Kläger die Weitergewährung von Pflegegeld begehrt hatte, wies der Beklagte
den Widerspruch unter Hinweis auf die Feststellungen des Amtsarztes, dass sich der
Gesundheitszustand des Klägers gebessert habe, zurück.
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Der Kläger hat am 11. Juni 2001 Klage erhoben. Er behauptet, sein gesundheitlicher
12
Zustand habe sich nicht so gebessert, dass ein Pflegegeld nicht mehr zu gewähren sei.
Er legt hierzu ein ärztliches Attest seines behandelnden Arztes Sworszt vom 18. Juni
2001 vor, wonach bei ihm eine Polymorbidität bestehe; aufgeführt werden die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter denen der Kläger in der Vergangenheit und
Gegenwart gelitten hat bzw. leidet. Der Hausarzt ist der Ansicht, wegen der
aufgezeigten körperlichen und seelischen Gebrechen sei der Kläger bei fast sämtlichen
Verrichtungen des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen. Im Vordergrund stehe die
körperliche Bewegungseinschränkung, ferner liege auch eine Antriebsschwäche bei
immer deutlicher werdenden depressivem Syndrom vor. Der Kläger benötige sowohl
Anleitung als auch Unterstützung beim Waschen sowie bei der täglichen Dusche, die
aufgrund der Harn- Stuhlinkontinenz erforderlich sei. Darüber hinaus benötige er Hilfe
im Bereich der Ernährung (das mundgerechte Zubereiten).
Der Kläger trägt im Dezember 2001 ergänzend vor, er erhalte Hilfe beim Einkaufen der
Lebensmittel, Putzen der Wohnung, Waschen seiner Anziehsachen und beim Kochen.
Darüber hinaus werde er einmal wöchentlich gebadet und sein Essen werde
mundgerecht zubereitet. Die Arbeiten im Haushalt erledige Herr Q. . Schließlich sei von
Bedeutung, dass er nur kurze Wege an Krücken zurücklegen könne; vor wenigen
Wochen sei er überdies am linken Handgelenk operiert worden.
13
Im übrigen werde ihm ab einem späteren Zeitpunkt - wohl im Jahr 2002 - Hilfe zur Pflege
in geringerem Umfang gewährt.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Februar 2001 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2001 zu verpflichten, dem Kläger Pflegegeld
der Pflegestufe II gemäß § 69a Abs. 2 BSHG in Höhe von monatlich 800 DM ab 1. März
2001 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Mit Beschluss vom 13. Mai 2002 ist der vorliegende Rechtsstreit dem Berichterstatter zur
Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1), die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -) teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet.
21
Soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für einen über den 31. Mai 2001 hinausgehenden
Zeitraum erstrebt (der Kläger hat seinen Antrag trotz rechtlichen Hinweises in der
mündlichen Verhandlung zeitlich nicht beschränkt), ist die Klage unzulässig.
22
Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zur
23
gerichtlichen Überprüfung gestellt werden, in dem die Behörde über den Hilfefall
entschieden hat. Bei der Sozialhilfe handelt es sich nicht um eine rentengleiche
Dauerleistung, so dass der Sozialhilfeträger die Hilfe zeitabschnittsweise - in der Regel
monatlich - bewilligt. Der der gerichtlichen Prüfung zugängliche Zeitraum beginnt daher
mit dem Tag, ab dem der Sozialhilfeträger die begehrte Leistung abgelehnt hat, mithin
am 1. März 2001 und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid
(hier: 8. Mai 2001) ergangen ist, mithin am 31. Mai 2001.
Soweit der Beklagte dem Kläger ab einem späteren Zeitpunkt - wohl im Jahr 2002 - Hilfe
zur Pflege in geringerem Umfang gewährt hat, ist dies eine Entscheidung auf Grund
eines neuen Verwaltungsverfahrens außerhalb der Überprüfbarkeit im vorliegenden
Klageverfahren.
24
Die Klage ist hinsichtlich des verbleibenden streitgegenständlichen Zeitraums
unbegründet.
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Die Ablehnung der Weitergewährung von Pflegegeld aus Sozialhilfemitteln ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Ein Anspruch auf Pflegegeld von 800 DM monatlich - wie vom Kläger mit der Klage
erstrebt - wegen häuslicher Pflege gemäß § 68, § 69, § 69a Abs. 2 BSHG besteht nicht.
27
Schwerpflegebedürftigkeit im Sinne des § 69 a Abs. 2 BSHG liegt vor bei
Pflegebedürftigen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für
mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der
Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen.
28
Diese Voraussetzungen sind erst erfüllt, wenn die erforderlichen Hilfestellungen auch in
zeitlicher Hinsicht einen bestimmten Umfang, im Tagesdurchschnitt mindestens drei
Stunden bei eindeutigem Übergewicht des pflegerischen gegenüber dem
hauswirtschaftlichen Aufwand, erreicht haben. Das ergibt sich aus § 68 Abs. 6 BSHG
i.V.m. Nr. 4.1.2 der Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die
Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie zum
Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien -
PflRi -) vom 7. November 1994 (Nachrichtendienst des Deutschen Vereins - NDV -
1995, 34 ff); danach muss der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger,
Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die
Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit
erforderlichen Leistungen der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und
pflegeunterstützenden Maßnahmen benötigt, im "Tagesdurchschnitt mindestens drei
Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand gegenüber dem
hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss". Damit ist ein
zeitlicher Mindestaufwand verbindlich definiert, ohne den Schwerpflegebedürftigkeit im
Sinne des § 69 a Abs. 2 BSHG nicht vorliegt.
29
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger im zu beurteilenden Zeitraum nicht
schwerpflegebedürftig gewesen.
30
Das ergibt sich aus dem Pflegegutachten des amtsärztlichen Dienstes des Beklagten
vom 13. Februar 2001, wonach der Kläger keine Hilfe mehr bei der Körperpflege mehr
31
benötigt und auch im ?ereich Ernährung und Mobilität kein Pflegebedarf mehr besteht.
Der Vortrag des Klägers steht diesen Feststellungen nicht entgegen. Soweit der Kläger
in seinem Widerspruch vom 8. März 2001 ohne nähere Begründung meint, bei ihm liege
„Pflegebedürftigkeit" vor, sagt dies weder etwas über die Art der Pflegebedürftigkeit aus
noch über den Umfang. Soweit der Kläger im Klageverfahren auf das ärztliche Attest
seines Hausarztes Sworszt vom 18. Juni 2001 Bezug nimmt, führt dies nicht weiter. Die
Feststellung dort, es liege weiterhin „Pflegebedürftigkeit vor", ist ebenso unbestimmt wie
die entsprechende Behauptung des Klägers im Widerspruch; die weiteren Angaben, der
Kläger benötige sowohl Anleitung als auch Unterstützung beim Waschen sowie auch
bei der täglichen Dusche, darüber hinaus benötige er Hilfe im Bereich der Ernährung
(das mundgerechte Zubereiten), zeigt deutlich, dass die erforderlichen lediglich
geringen Hilfestellungen den zeitlichen Umfang für Schwerpflegebedürftigkeit
(mindestens 90 Minuten täglich) nicht erreichen. Wenn der Kläger wiederholt auf aus
seiner Sicht notwendige Hilfestellungen bei Verrichtungen wie Einkaufen, Putzen,
Wäsche waschen und Kochen verweist, wird deutlich, dass er überwiegend
Hilfestellungen nur bei hauswirtschaftlichen - und gerade nicht mehr bei
personenbezogenen - Verrichtungen benötigt. Das mag außerhalb des maßgeblichen
Zeitraums anders gewesen sein, als der Kläger auf Grund akuter Schübe seiner
diversen Erkrankungen (Krebs mit zeitweiligem künstlichen Darmausgang, wiederholte
Wirbelsäulenoperationen, Operation am linken Handgelenk) zeitabschnittsweise
weitergehende personenbezogene Hilfestellungen benötigt hat; im maßgeblichen
Zeitraum hatte sich seine Bedürftigkeit an personenbezogenen Verrichtungen jedoch
auf die Hilfestellungen verringert, die der ambulante Pflegedienst morgens erbringt -
Medikamentenkontrolle, Anlegen einer Bauchbinde und von Kompressionsverbänden
an den Beinen -; die entsprechenden Kosten werden vom Beklagten als Krankenhilfe
übernommen.
Die Kammer ist der Anregung der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, ein
Sachverständigengutachten zum Umfang der Pflegebedürftigkeit einzuholen, nicht
nachgegangen, weil die Aussagen des Amtsarztes in seinen Gutachten vom 13.
Februar 2001 im Ergebnis überzeugen. Die Behauptung der früheren
Prozessbevollmächtigten des Klägers, es treffe nicht zu, dass sich der
Gesundheitszustand des Klägers so gebessert habe, dass Pflegegeld nicht mehr zu
gewähren sei, lässt offen, welche Tatsachenkenntnisse der Kläger in das Zeugnis eines
Gutachters stellen will. Schließlich erscheint es ausgeschlossen, anhand aktueller
ärztlicher Unterlagen Rückschlüsse auf den Umfang der Pflegebedürftigkeit des Klägers
im Frühjahr 2001 ziehen zu können, worauf die früheren Prozessbevollmächtigten des
Klägers hingewiesen worden sind.
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Hat nach alledem im maßgeblichen Zeitraum keine schwere Pflegebedürftigkeit
vorgelegen, kann die Frage dahinstehen, ob einem Anspruch auf häusliche Pflege für
die Zeit vom 1. März 2001 bis 8. März 2001 und 12. März 2001 bis 23. März 2001 auch
entgegengestanden hätte, dass der Kläger in stationärer Behandlung gewesen ist.
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Der Kläger hat für den maßgeblichen Zeitraum auch keinen Anspruch auf ein
Pflegegeld von 400 DM monatlich - ein solches Begehren ist als minus vom
Klagebegehren umfasst - gemäß § 68, § 69, § 69a Abs. 1 BSHG.
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Erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 69 a Abs. 1 BSHG liegt vor bei
Pflegebedürftigen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für
wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal
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täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Diese Voraussetzungen sind erst erfüllt, wenn die erforderlichen Hilfestellungen auch in
zeitlicher Hinsicht einen bestimmten Umfang, im Tagesdurchschnitt mindestens
eineinhalb Stunden bei einem Übergewicht des pflegerischen Aufwandes gegenüber
dem hauswirtschaftlichen Aufwand betragen. Das ergibt sich aus § 68 Abs. 6 BSHG
i.V.m. Nr. 4.1.1 PflRi; danach muss der wöchentliche Zeitaufwand, den ein
Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete
Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere
seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege,
hauswirtschaftlichen Versorgung und pflegeunterstützenden Maßnahmen benötigt, im
"Tagesdurchschnitt mindestens eineinhalb Stunden betragen, wobei der pflegerische
Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im Vordergrund stehen muss".
Damit ist ein zeitlicher Mindestaufwand verbindlich definiert, ohne den
Schwerpflegebedürftigkeit im Sinne des § 69 a Abs. 2 BSHG nicht vorliegt.
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Dieser zeitliche Umfang - mindestens 46 Minuten täglich für die personenbezogenen
Verrichtungen unter Berücksichtigung der bereits durch den ambulanten Pflegedienst
morgens erbrachten Pflegeleistungen - wird ebenfalls nicht erreicht, insoweit wird auf
die Ausführungen zur Geringfügigkeit des notwendigen personenbezogenen
Pflegebedarfs im Rahmen des Pflegegeldes von 800 DM gem. § 68, § 69a Abs. 2 BSHG
Bezug genommen; selbst nach den Angaben seines Hausarztes, Herrn T. vom 18. Juni
2001 benötigte der Kläger allenfalls Unterstützung beim Waschen sowie bei der
täglichen Dusche und geringfügige Hilfe im Bereich der Ernährung (das mundgerechte
Zubereiten).
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Es ist schließlich auch kein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten einer
Pflegekraft wegen Vorliegens einfacher Pflegebedürftigkeit gem. § 68 Abs. 1 Satz 2, §
69b Abs. 1 BSHG ersichtlich; denn der Kläger hat bereits nicht dargetan, dass er im
maßgeblichen Zeitraum solche Aufwendungen gehabt hat. Die Frage, ob ein solches
Begehren als minus Bestandteil einer Klage auf Gewährung von Pflegegeld wegen
behaupteter schwerer (bzw. erheblicher)0 Pflegebedürftigkeit ist, kann daher
dahinstehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1, § 188 VwGO.
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