Urteil des VG Gelsenkirchen vom 07.11.2008

VG Gelsenkirchen: ersatzmitglied, seminar, amtszeit, verhinderung, mitgliedschaft, datum

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12c K 5490/08.PVL
Datum:
07.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12c. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12c K 5490/08.PVL
Schlagworte:
Personalrat, Ersatzmitglied, Freistellung, Fortbildung, regelmäßig,
gelegentlich
Normen:
LPVG § 42 Abs 5
Leitsätze:
Ist ein Ersatzmitglied des Personalrats bei 21 Sitzungen des
Personalrats höchstens zweimal herangezogen worden und hat er
daneben an einer personalvertretungsbezogenen Klausurtagung
teilgenommen, begründet das keine Freistellung vom Dienst für die
Teilnahme an einer personalvertretungsbezogenen
Fortbildungsveranstaltung.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e:
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Der Antrag,
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"festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Personalratsmitglied Herrn N. X. in
der Zeit vom 10.11. bis zum 14.11.2008 für die Teilnahme an dem ver.di-Seminar
"Forensik - Seminar, Die Arbeitssituation im Maßregelvollzug" vom Dienst freizustellen
und den Antrags-gegner von den Kosten für die Seminarteilnahme freizu-stellen",
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hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Freistellung
sind nicht gegeben.
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Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG sind neben den Mitgliedern des Personalrats
Ersatzmitglieder, die regelmäßig zu den Sitzungen des Personalrats herangezogen
werden, unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit
diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
Gedacht ist an die Ersatzmitglieder, die, falls ein Mitglied zeitweilig verhindert ist oder
seine Mitgliedschaft ruht, für die Zeit der Verhinderung oder des Ruhens eintreten (§ 28
Abs. 1 Satz 2 LPVG). Regelmäßig herangezogen wird, wer voraussichtlich nicht nur
gelegentlich an den Personalratssitzungen teilnimmt, sondern mit dessen Eintritt als
Ersatzmitglied so häufig zu rechnen ist, dass eine Schulung auch unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel
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gerechtfertigt erscheint.
Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-
Westfalen, Kommentar, § 42 Rdn. 89.
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Der Beteiligte zu 2. hat seit Beginn der Amtszeit des Antragstellers am 1. Juni 2008 bei
etwa 21 Sitzungen ein- bzw. maximal zweimal als Ersatzmitglied an Sitzungen des
Personalrats sowie einmal an einer personalvertretungsbezogenen Klausurtagung
teilgenommen. Geht man davon aus, dass in der Rechtsprechung in Bezug auf die
Regelmäßigkeit nicht einmal eine Teilnahmequote von 25 v.H. als ausreichend
angesehen wird,
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. April 2008 - 18 LP 2/07 -,
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ist hier um so mehr anzunehmen, dass es sich bei dem Beteiligten zu 2. bisher nur um
eine gelegentliche und nicht um eine regelmäßige Heranziehung zu den Sitzungen des
Personalrats gehandelt hat. Inwieweit die weiteren - in der Antragserwiderung
formulierten - Einwände des Beteiligten zu 1. gegen eine Freistellung greifen, braucht in
Anbetracht des Vorhergesagten nicht vertieft zu werden. Ohne Weiteres von der Hand
zu weisen sind sie nicht. Ist mithin eine Freistellung vom Dienst gemäß § 42 Abs. 5 Satz
1 LPVG für die in Rede stehende Fortbildungsveranstaltung nicht angezeigt, scheidet
folglich auch eine Freistellung von den bzw. Übernahme der Kosten aus.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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