Urteil des VG Gelsenkirchen vom 04.03.2008

VG Gelsenkirchen: bundesamt für migration, handel mit betäubungsmitteln, widerruf, wiederholungsgefahr, rechtshilfe in strafsachen, vorzeitige entlassung, kriminelle organisation, anerkennung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14a K 2219/07.A
Datum:
04.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14a K 2219/07.A
Schlagworte:
Dealer, Doppelbestrafung, Abschiebungsverbot, Wiederholungsgefahr,
Sozialprognose, Kurde, PKK, Straftäter, Türkei, Widerruf, Widerruf Asyl,
Haftstrafe, Drogenhandel
Normen:
AsylVfG § 73, AsylVfG § 60 Abs. 8, AsylVfG § 60
Leitsätze:
Zum Widerruf der Asylanerkennung (Türkei) bei einer Verurteilung zu
einer Haftstrafe von mehr als drei Jahren wegen Verstoßes gegen das
BtMG. Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr schwerer Straftaten
ist in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht
erforderlich. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2008 -14a K
2219/07.A-; I. Instanz
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Der am 1. Januar **** in L. , Bezirk C. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. In der Türkei war er nach seinen
Angaben als Landwirt tätig und verfügt über keine Schulbildung.
2
Im Mai **** reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.
Er habe in seinem Heimatdorf seinem Cousin, einem PKK - Kämpfer, Unterschlupf
gewährt und sei **** einmal inhaftiert und gefoltert worden. Als er **** in der Stadt
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gewesen sei, um seine Frau ins Krankenhaus zu bringen, habe die Polizei nach ihm
gesucht, deshalb habe er das Land verlassen.
Er wurde mit Bescheid vom 30. Mai 1996, bestandskräftig seit dem 28. Juni 1996, als
Asylberechtigter anerkannt. Gleichzeitig traf das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge -
Bundesamt -) die Feststellung, dass die Voraussetzungen § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind.
4
Am 3. September 1996 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. In
der Folgezeit reisten Frau und Kinder des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland
ein, die Familie ließ sich in H. nieder.
5
Durch Urteil des Landgerichts L. vom 6. Juni 2006 - ******************** - wurde der Kläger
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, da er
zusammen mit mehreren Komplizen an dem Verkauf von zehn Kilogramm Heroin mit
einem Wirkstoffgehalt von 40% beteiligt war. Nach den Feststellungen des Landgerichts
hat sich der Kläger als Gewährsperson zur Verfügung gestellt und während der
Durchführung des Handels in dem Geschäftslokal des Drogenverkäufers aufgehalten,
um für den reibungslosen Ablauf zu garantieren. Das Landgericht führte in der
Urteilsbegründung weiter aus, dass auch angesichts des Klägers nicht von einem
minder schweren Fall ausgegangen werden könne. Dies folge namentlich aus der
Wirkstoffmenge des gehandelten Heroins. Gegen den Kläger spreche des Weiteren,
dass er Beihilfe zum Handel mit einer harten Droge leistete und die Beihilfehandlung -
die Zurverfügungstellung als Gewährsperson, die sich einem besonderen Risiko
aussetzt - von erheblichem Gewicht gewesen sei. Zugunsten des Klägers wertete die
Strafkammer den Umstand, dass er nicht vorbestraft, wegen seiner
Bandscheibenerkrankung besonders haftempfindlich sei und neben der Strafe mit
ausländerrechtlichen Folgen zu rechnen habe. Weiter wurde zu seinen Gunsten
berücksichtigt, dass es sich um ein durch einen Polizeiinformanten angestoßenes
Scheingeschäft handelte und das Heroin sichergestellt wurde.
6
Die gegen das Urteil zunächst eingelegte Revision nahm der Kläger zurück.
7
Am 18. Dezember 2006 beantragte die Ausländerbehörde der Stadt H. wegen der
strafrechtlichen Verurteilung beim Bundesamt die Einleitung des Widerrufsverfahrens
hinsichtlich der Asylanerkennung.
8
In einem Bericht vom 31. Januar 2007 führte die Leitung der Justizvollzugsanstalt aus,
der Kläger leide unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch eine
Magenerkrankung und einen Bandscheibenvorfall. Zuletzt sei der Kläger vor der
Inhaftierung arbeitslos bzw. arbeitsunfähig gewesen, es bestehe keine
Suchtproblematik. Der Haftverlauf sei bisher unauffällig. Der Kläger beherrsche die
deutsche Sprache kaum (oberflächliches verstehen, kaum sprechen) und besuche
einen Kurs „Deutsch als Fremdsprache". Er bestreite seine Mitwisserschaft bezüglich
der abgeurteilten Drogenverkäufe, gebe jedoch zu verstehen, zukünftig den
Personenkreis seines Umgangs kritischer auszuwählen. Hinweise auf einen kriminellen
Lebensentwurf seien nicht ersichtlich. Die Sozialprognose werde als günstig eingestuft.
9
Unter dem 26. April 2007 hörte das Bundesamt den Kläger zu dem beabsichtigten
Widerruf seiner Asylanerkennung und der Feststellung, dass keine
10
Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen, an.
Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 8. Mai 2007 Stellung. Es sei bereits
zweifelhaft, ob die Beihilfe zu unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln schon ein
schweres Verbrechen oder Vergehen im Sinne des § 73 AsylVfG sei. Der Kläger habe
bei der Tat eine nur absolut untergeordnete Rolle gespielt. Zwar sei noch keine offizielle
Sozialprognose erstellt worden, diese werde aber in jedem Fall günstig ausfallen, da
der Kläger durch die Haft beeindruckt sei und in den Familienverbund zurückkehre.
Deshalb bestehe keine Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus stünden die körperliche
und psychische Erkrankung (LWS - Syndrom und Traumatisierung aufgrund erlittener
Folter) seiner Abschiebung entgegen.
11
Im Mai 2007 teilte die Ausländerbehörde der Stadt H. dem Bundesamt mit, dass der
Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nichts entgegen stehe und die Abschiebung
des Klägers wahrscheinlich sei.
12
In einem Schreiben vom 1. Juni 2007 sprach sich die Leitung der Justizvollzugsanstalt
gegen eine Halbstrafenentlassung aus.
13
Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 widerrief das Bundesamt die Anerkennung als
Asylberechtigter und die Feststellung in dem Bescheid vom 30. Mai 1996, dass die
Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. Darüber hinaus stellte es fest, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen.
14
Zur Begründung führte es aus, dass Gründe eingetreten seien, welche die Anwendung
§ 60 Abs. 8 AufenthG rechtfertigten. Bei Heroinhandel zeige sich eine erhebliche
kriminelle Energie und es bestehe eine Gefahr für die Allgemeinheit, so dass die
Wiederholungsgefahr schon aus sich heraus bestehe. Daneben sei auch die soziale
Situation, aus der heraus der Kläger die Straftat begangen habe, in den Blick zu
nehmen. Insbesondere seien die finanziellen Probleme des Klägers zu berücksichtigen.
Dass sich die wirtschaftliche Situation nach der Haftentlassung verbessern könnte, sei
nicht ersichtlich. Die Tatbeteiligung sei auch nicht unwesentlich, das LG L. habe einen
minder schweren Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Nach alledem sei von einer
konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Daneben sei infolge der geänderten
politischen Situation in der Türkei die erforderliche Prognose drohender politischer
Verfolgung nicht mehr zu treffen, so dass die Asylanerkennung und die Feststellungen
zu § 51 AufenthG auch deshalb zu widerrufen seien. Der Kläger sei vor erneuter
Verfolgung in seiner Heimat hinreichend sicher.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen
Bescheid Bezug genommen.
16
Der Kläger hat am 9. August 2007 gegen den am 31. Juli 2007 als Einschreiben zur
Post gegebenen Bescheid Klage erhoben, die er auch nach Akteneinsicht nicht
begründet hat.
17
Der Kläger beantragt,
18
den Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juli 2007 aufzuheben,
19
hilfsweise,
20
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG erfüllt sind,
21
hilfsweise,
22
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.
23
Die Beklagte beantragt,
24
25
die Klage abzuweisen
26
Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Bundesamtes sowie der Strafakten des Landgerichts L. ( Beiakten Hefte 1 - 14 )
28
Entscheidungsgründe:
29
Die zulässige Klage ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung sowohl mit dem Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen
unbegründet.
30
Der mit dem Hauptantrag angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 24.
Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
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Als Ermächtigungsgrundlage für den mit Bescheid vom 24. Juli 2007 ausgesprochen
Widerruf sowohl der Asylberechtigung als auch für den Widerruf der Feststellung, dass
für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1
AufenthG) besteht, kommt nur § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der mangels besonderer
Übergangsregelung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung
vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), in Kraft getreten am 28. August 2007, in
Betracht. Nach dieser Regelung sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann - stets im Rahmen einer
gebundenen Entscheidung (73 Abs. 2a, Satz 4, 2. Halbsatz AsylVfG) - unverzüglich zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie dadurch entfallen sind, dass der
anerkannte Asylberechtigte bzw. politische Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1
AufenthG aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er
wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Bestimmung ermächtigt, ebenso
wie die insoweit inhaltsgleiche Vorgängerregelung, auch zum Widerruf einer positiven
Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990.
32
Der angefochtene Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken.
33
Das Bundesamt hat dem Kläger entsprechend den Anforderungen des § 73 Abs. 4
AsylVfG mit Schreiben vom 26. April 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
34
Das Unverzüglichkeitserfordernis besteht nur im öffentlichen Interesse. Ein etwaiger
Verstoß hiergegen führte nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs. Unabhängig davon
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesamt vorliegend nicht
unverzüglich tätig geworden ist.
35
Die in § 73 Abs. 2 a AsylVfG normierte Drei-Jahres-Frist war zum Zeitpunkt des
Erlasses des Widerrufsbescheides noch nicht abgelaufen. Denn der Lauf dieser Frist
beginnt in Altfällen, wie dem vorliegenden, erst am 1. Januar 2005. Die Jahresfrist des §
49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG gilt in Fällen, in denen, wie hier, die Anerkennung
innerhalb der Drei-Jahres-Frist widerrufen wird, nicht.
36
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Juni 2007 - 10 C 24.07 -,
InfAuslR 2007, 401.
37
Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, denn die
Widerrufsvoraussetzungen liegen vor.
38
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind erfüllt, wenn die
für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen
nachträglich entfallen sind, wenn also die Anerkennung als Asylberechtigter oder die
Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nunmehr
ausgeschlossen sind. Dies folgt daraus, dass diese Vorschrift nicht nur den Anspruch
auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. eines
Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG, sondern auch denjenigen auf Asyl
nach Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt und somit diese Ansprüche gegebenenfalls auch
nachträglich entfallen zu lassen vermag.
39
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10
A 10887/06 - m.w.N., Juris.
40
Die materielle Einschränkung des Grundrechts auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG durch §
73 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 AsylVfG und § 60 Abs. 8 AufenthG ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum vor dem 1. Januar 2005 geltenden Recht,
41
vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31/98 -, BVerwGE 109, 1,
42
ist auf die - insoweit nicht geänderte - heutige Rechtslage zu übertragen.
43
Vgl. BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 05.30975 -, Juris.
44
Vorliegend sind - wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zutreffend
ausgeführt hat - die Voraussetzungen des zweiten Falls des § 60 Abs. 8 Satz 1
AufenthG erfüllt. Der Kläger wurde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Bei dieser auf der Grundlage der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
und 27 Abs. 2 StGB abgeurteilten Straftat handelt es sich zudem gemäß § 12 Abs. 1 und
2 StGB um ein Verbrechen, auch im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG.
45
Die Abschiebung in den Verfolgerstaat kann allerdings nur als "ultima ratio" in Betracht
kommen. Voraussetzung für den Widerruf der Asylberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 Satz
1 AsylVfG ist deshalb, dass im Einzelfall eine konkrete Wiederholungs- oder
Rückfallgefahr vorliegt. Das bedeutet, dass in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit
durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen muss; die lediglich
entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht. Bei der Prognose, ob eine
Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände
des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die
Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei
einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und
seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen
Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende
Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem
hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt in besonderem Maße für schwere
Rauschgiftdelikte, namentlich den illegalen Heroinhandel, der regelmäßig mit einer
hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit
und Leben anderer Menschen gefährdet.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 -, BVerwGE 112, 185ff.
47
Die Kammer geht - ebenso wie bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid
- davon aus, dass hinsichtlich der Person des Klägers von einer solchen
Wiederholungsgefahr auszugehen ist.
48
Zu dieser Feststellung konnte die Kammer kommen, ohne dem in der mündlichen
Verhandlung gestellten Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers,
49
ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles beim Kläger weder eine
konkrete Wiederholungs- noch Rückfallgefahr in Bezug auf die Begehung von Straftaten
vorliegt,
50
nachzugehen. Die diesbezügliche gerichtliche Prüfung erfordert grundsätzlich nicht die
Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil das Gericht sich mit einer
entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Erkenntnis- und
Lebensbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Eine Ausnahme
käme nur in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von
Umständen voraussetzte, für die eine dem Gericht nicht zur Verfügung stehende
Sachkunde erforderlich ist. Dies kann bezüglich der Frage des Vorliegens oder der
Auswirkungen eines seelischen Leidens der Fall sein.
51
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 5118/05.A -, m.w.N., Juris.
52
Derartige Besonderheiten hat der Kläger nicht vorgetragen oder substantiiert geltend
gemacht. Auch soweit sich der Kläger in der Anhörung zu dem beabsichtigten Widerruf
als Abschiebungshindernis auf eine psychische Erkrankung in der Gestalt einer
posttraumatischen Belastungsstörung berufen hat, erfordert dies die Einholung eines
Sachverständigengutachtens nicht. Denn aus dem in die mündliche Verhandlung
eingeführten psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und
53
Psychotherapie Dr. R.-D. T. vom Zentrum für Psychiatrie X. , welches im Strafverfahren
zur Frage der Schuldfähigkeit des Klägers eingeholt wurde, folgt, dass auch unter
Berücksichtigung der medizinischen Vorgeschichte des Klägers eine seelische
Erkrankung nicht bestätigt werden konnte. Die von dem Kläger im Asylverfahren
angegebenen und im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung von ihm erneut und
ausführlich geschilderten Folterungen in der Türkei mögen nach den Feststellungen des
Gutachters zwar Auswirkungen hinsichtlich der Persönlichkeitstönung des Klägers im
Sinne des Klagsamen gehabt haben, es gibt aber keine Anzeichen dafür, dass der
Kläger so starkgradig beeinträchtigt war, dass er zur Bewältigung von
Alltagsanforderungen nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Er hat nach den
Feststellungen des Gutachtens vielmehr nach diesen asylbegründenden Ereignissen
die sich ihm stellenden zahlreichen Umstellungen bewältigen und bis zu seiner
Bandscheibenerkrankung auch berufstätig sein können. Es sind daher keinerlei
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass vorliegend im Rahmen der Prognose der
Wiederholungsgefahr Besonderheiten zu berücksichtigen wären, welche einer
Beurteilung durch das Gericht aufgrund dessen fehlender Sachkunde entzogen wären.
Es war vorliegend auch weder erforderlich noch gar geboten, das von der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. in Auftrag gegebene Gutachten zur
Sozialprognose der weiteren Gefährlichkeit des Klägers zu der Frage einer Entlassung
nach zwei Dritteln der Haftverbüßung abzuwarten, wie dies der Prozessbevollmächtigte
des Klägers im Vorfeld der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich angeregt hat. Die
Feststellungen dieses Gutachtens würden die Kammer bei ihrer Prognose ebenso
wenig binden, wie die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer selbst. Denn auch
der Umstand, dass der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat und die
Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wäre, genügt für sich
allein nicht ohne weiteres, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Zwar sind die
Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht
und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine Vermutung für das Fehlen
einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie indes nicht.
Abgesehen davon, dass die für die Anwendung des § 73 AsylVfG bzw. § 60 Abs. 8
AufenthG zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige
Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die Feststellungen
und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind, haben sie auch
sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht
beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können deshalb sowohl
aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen
Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Dies kann gerade
bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB deshalb in
Betracht kommen, weil hier schon wegen der maßgeblichen Bedeutung der
Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt naturgemäß eher
Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Der Prognosemaßstab bei der
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Reststrafe zur
Bewährung orientiert sich an der Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter
Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit während des
Bewährungszeitraums und der damit verbundenen Bewährungsaufsicht (§ 57 Abs. 3
StGB) verantwortet werden kann, während die asyl- und ausländerrechtliche
Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert.
54
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 -, BVerwGE 112, 185, Urteil der
Kammer vom 30. Oktober 2002 - 14a K 4045/98.A -.
55
Die von der Kammer hinsichtlich des Klägers angenommene Wiederholungsgefahr
ergibt sich daraus, dass den Ausschlussgründen des § 60 Abs. 8 AufenthG besondere
Gefahren zu Grunde liegen, die sich insbesondere durch Straftaten, welche
typischerweise ein außergewöhnlich hohes Gefährdungspotenzial für die Gesundheit
oder das Leben einer Vielzahl von Personen aufweisen, verwirklichen. Dies gilt in
besonderem Maße für schwere Rauschgiftdelikte, namentlich den illegalen
Heroinhandel, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in
schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. Taten in
diesem Bereich sind üblicherweise der organisierten Kriminalität zuzurechnen. Die
konspirative Struktur derartiger krimineller Organisationen setzt einer freiwilligen Abkehr
einzelner Mitglieder enge Grenzen. Bereits diese Umstände lassen den Schluss zu,
dass eine wiederholte Beteiligung an gleichartigen Straftaten in hohem Maße
wahrscheinlich ist und somit eine Wiederholungsgefahr im oben dargestellten Sinne
regelmäßig nahe liegt.
56
Diese allgemeinen Erwägungen treffen nach der Überzeugung der Kammer auch
konkret auf den Kläger zu und wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
unter Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls zutreffend festgestellt.
57
Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts L. war der Kläger im
Rahmen seiner Beihilfehandlung in eine Tätergruppe mit klarer Rollenverteilung
eingebunden, die in der Lage war, auf „Bestellung" der von der Polizei eingesetzten
Vertrauensperson, innerhalb kurzer Zeit zehn Kilogramm Heroin zu beschaffen. Die
Tatbeteiligung des Klägers wurde - anders als es der Kläger im Strafverfahren, während
der Haft und auch im Anhörungsverfahren anlässlich des hier streitgegenständlichen
Widerrufs seiner Asylanerkennung immer wieder selbst bewertet hat - in den
Urteilsgründen auch als erheblich eingestuft.
58
Die Kammer hat keinen Grund an den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts
L. zu zweifeln, denn diese werden durch die in den beigezogenen Strafakten
dokumentierten Ermittlungsergebnisse getragen. Die danach zu Grunde zu legende
nicht unerhebliche Tatbeteiligung des Klägers sowie die hochkonspirative Art und
Weise des Vorgehens der Gruppe bei der Tat, lassen nur den Schluss zu, dass der
Kläger in eine professionell agierende kriminelle Organisation eingebunden war.
59
Hinzu kommt die in dem Bescheid des Bundesamtes bereits dargestellte, bislang
offensichtlich nicht gelungene gesellschaftliche Integration des Klägers. Seine
allgemeine Lebenssituation und Zukunftsperspektive sind durch fehlende berufliche
Qualifikation, Arbeitslosigkeit vor der Haft sowie seine nur unzureichende Kenntnis der
deutschen Sprache geprägt. Eine berufliche Perspektive ist für den zum jetzigen
Zeitpunkt 48 Jahre alten Kläger, der nach seinen Angaben und den Berichten der
Anstaltsleitungen der Justizvollzugsanstalten in der Untersuchungs- und der sich
anschließenden Strafhaft unter Rückenproblemen leidet, nach seiner Haftentlassung
nicht zu erkennen.
60
Darüber hinaus ist im gesamten Verfahren nicht ansatzweise deutlich geworden, dass
der Kläger sich zu seiner Tat bekennt und sich tatsächlich und selbstkritisch mit ihr
auseinandergesetzt hat. Noch im Anhörungsverfahren vor dem Widerruf der
Asylanerkennung äußerte der Kläger gegenüber dem Bundesamt, dass er bei der Tat
nur eine absolut untergeordnete Rolle gespielt habe.
61
Angesichts all dessen ist nach der Überzeugung der Kammer, trotz der - unter dem
Eindruck der Haft stehenden - Erklärungen des Klägers, auch bei seiner Rückkehr in
den Familienverband die Wiederholung erheblicher Straftaten konkret zu befürchten.
62
Dem Widerruf steht vorliegend auch nicht § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegen. Danach
ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende auf früherer
Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in sein Herkunftsland
abzulehnen.
63
Die Bestimmung enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der
Flüchtlingseigenschaft. Maßgeblich sind Nachwirkungen einer früheren Verfolgung, aus
denen sich zwar für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt, die aber
gegenwärtig eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen lassen. Dagegen schützt auch
diese Vorschrift nicht gegen allgemeine Gefahren. Ebenso wenig können aus ihr
allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien
hergeleitet werden, die einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen. An
diesen Grundsätzen ist auch in Ansehung der am 20. Oktober 2004 in Kraft getretenen
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl Nr. L 304/12 vom 30.
September 2004) - Qualifikationsrichtlinie -, und deren Umsetzung durch das Gesetz zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.
August 2007, BGBl I 1970ff, festzuhalten.
64
Vgl. OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, Juris.
65
Ungeachtet der Frage ob § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG auf den hier gegebenen Fall
anzuwenden ist, da der Widerruf hier nicht tragend wegen einer Veränderung der
Verhältnisse im Heimstaat des Anerkannten ausgesprochen wurde, sondern in erster
Linie wegen einer von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit, ist jedenfalls
nichts für das Vorliegen derartiger Gründe in der Person des Klägers ersichtlich.
66
Ob neben dem oben dargestellten Grund der Verurteilung zu einer Haftstrafe von mehr
als drei Jahren die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG auch
deshalb erfüllt wären, weil sich die Verhältnisse in der Türkei so weit geändert hätten,
dass die Umstände die zur Anerkennung des Klägers geführt haben weggefallen sind,
kann vorliegend offen gelassen werden.
67
Zum einen hat das Bundesamt zur Begründung seiner Widerrufsentscheidung beide
Begründungen selbständig tragend und gleichwertig nebeneinander gestellt. Darüber
hinaus handelt es sich bei der Widerrufsentscheidung - wie bereits dargelegt - um eine
gebundene Entscheidung. Anders als bei einer im Ermessen der Behörde stehenden
Entscheidung ist daher bei der gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung nicht auf die
Begründung der Behörde abzustellen, sondern allein auf das Vorliegen der
gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Diese sind hier bereits allein durch die
Verurteilung des Klägers und die oben dargelegte Wiederholungsgefahr erfüllt.
68
Die Klage ist auch unbegründet, soweit mit den Hilfsanträgen die Verpflichtung des
Bundesamtes zur Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Türkei im
Sinne des § 60 AufenthG verfolgt wird.
69
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Bundesamtes zur
70
Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der
Türkei. Die von dem Bundesamt in dem Widerrufsbescheid getroffene Feststellung,
dass ein solches Abschiebungsverbot offensichtlich nicht vorliegt, folgt aus § 30 Abs. 4
AsylVfG, da vorliegend - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8
Satz 1 AufenthG vorliegen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten
nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.
71
Insbesondere begründet die zu der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigtem
führende Vorverfolgung keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.
72
Insoweit ist von Bedeutung, dass es in Bezug auf die Feststellung des Bestehens eines
Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 ff AufenthG - ebenso wie für die Feststellung
eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 1 ff AuslG - nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht darauf ankommt, ob der Kläger vor seiner
Ausreise bereits von Vorverfolgung betroffen war. Im Bereich der Zuerkennung
sekundären Abschiebungsschutzes nach Maßgabe dieser Bestimmungen beansprucht
der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch dann Gültigkeit, wenn
der Betreffende „vorverfolgt" gewesen ist, bzw. bereits Opfer der in § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG genannten Repressalien geworden sein sollte.
73
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, NVwZ 1996, 199, OVG
Rheinland - Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, Juris, Rdnr. 35.
74
Es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger
angesichts des von ihm geschilderten Verfolgungsschicksals vor seiner Ausreise im
Jahr ****, heute noch mit erheblichen Repressalien und Übergriffen der hier in Rede
stehenden Art seitens des türkischen Staates zu rechnen hätte.
75
Nach seinem Vortrag hat er vor nunmehr 16 Jahren einem für die PKK als Kämpfer
aktiven Cousin Unterschlupf gewährt. Weitergehende Aktivitäten oder gar exponiertes
eigenes Engagement für die PKK hat der Kläger nach seinen Angaben nicht entfaltet.
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er auch im Jahre **** wegen dieses Vorfalls -
andere Gründe für eine polizeiliche Verfolgung hat der Kläger nicht vorgetragen - noch
von der Polizei gesucht worden sein sollte, erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich,
dass die türkischen Sicherheitsbehörden auch heute noch ein Interesse an dem Kläger
hätten, welches zu einer erneuten Verhaftung und Misshandlungen führen könnte.
76
Eine im Rahmen der §§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG relevante Doppelbestrafung wegen
seiner Beteiligung an dem Drogenhandel droht dem Kläger im Fall seiner Rückkehr in
die Türkei nach der derzeitigen Auskunftslage ebenfalls nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit. Es mag zwar davon auszugehen sein, dass die Bundesrepublik
Deutschland den türkischen Behörden im Rahmen des zwischen ihr und der Türkei auf
der Grundlage des Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 vereinbarten gegenseitigen Strafnachrichtenaustauschs
quartalsweise die entscheidenden im Bundeszentralregister eingetragenen Daten über
Strafverurteilungen türkischer Staatsangehöriger durch deutsche Strafgerichte
bekanntgibt. Im vorliegenden Verfahren maßgeblich ist indessen allein, ob die
türkischen Behörden die Übermittlung einer Strafnachricht zum Anlass nehmen, gegen
den Verurteilten im Rückkehrfall asyl- bzw. abschiebungsschutzerhebliche Maßnahmen
77
zu ergreifen. Von letzterem ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die
Kammer folgt, unter Zugrundelegung des ausgewerteten Erkenntnismaterials allein
aufgrund des Bekanntwerdens einer in Deutschland ausgesprochenen Strafverurteilung
nicht auszugehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 25 A 429/98.A - und Urteil vom 25.
Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 93 f.
78
Selbst eine auf das Drogendelikt bezogene erneute Bestrafung in der Türkei würde kein
Verbot der Abschiebung rechtfertigen (§ 60 Abs. 6 AufenthG). Selbst wenn dem Kläger
in der Türkei eine (nochmalige) Strafverfolgung drohen sollte, besteht kein Anhaltspunkt,
dass es sich dabei nicht um eine nach der Rechtsordnung der Türkei gesetzmäßige
Bestrafung handelte.
79
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 1999 - 8 A 5107/97.A - betreffend eine
mögliche Doppelbestrafung in der Türkei.
80
In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass nicht etwa Art. 103 Abs. 3 GG die
Abschiebung eines von einer etwaigen Doppelbestrafung bedrohten Ausländers
hindert, da diese Bestimmung der Bestrafung eines im Bundesgebiet Verurteilten wegen
derselben Tat durch einen anderen Staat nicht entgegensteht.
81
Hessischer VGH, Urteil vom 8. Mai 1995 - 12 UE 3336/94 -.
82
Es bestehen schließlich auch keine konkreten und ernsthaften Gründe für die Annahme,
der Kläger würde im Zusammenhang mit einem etwaigen gegen ihn in der Türkei
eingeleiteten Strafverfahren wegen der hier abgeurteilten Beihilfe zum unerlaubten
Handel mit Betäubungsmitteln gefoltert oder unmenschlich oder erniedrigend bestraft
oder behandelt mit der Folge des Bestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.
2 und 5 AufenthG. Die bloße theoretische Möglichkeit eines derartigen staatlichen
Übergriffs genügt insoweit nicht.
83
Vgl. für den Fall einer nicht auszuschließenden Doppelbestrafung in der Türkei: OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. November 1997 - 10 B 12299/97 -, NVwZ 1998,
Beilage Nr. 4, 36; InfAuslR 1998, 199, vgl. zur Möglich- keit einer Doppelbestrafung in
der Türkei auch noch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 17 B 2419/92 -,
jeweils zitiert nach JURIS.
84
Es deutet nichts darauf hin, dass gerade dem Kläger mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit konkret die Gefahr der Folter bzw. menschenrechtswidrigen
Behandlung droht.
85
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergibt sich auch nicht aufgrund der
im Rahmen der Anhörung vor Erlass des Widerrufsbescheides geltend gemachten
körperlichen und psychischen Gebrechen des Klägers. Die geltend gemachte
Wirbelsäulenerkrankung und posttraumatische Belastungsstörung stehen einer
Rückkehr in seine Heimat grundsätzlich nicht entgegen, da sie nach dem derzeitigen
Auskunftsstand und der ständigen Rechtsprechung, sowohl der Kammer als auch des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen, in der Türkei behandelt
werden können.
86
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83b AsylVfG; 154 Abs. 1 VwGO.
87
Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
88
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsv
89