Urteil des VG Gelsenkirchen vom 18.05.2004
VG Gelsenkirchen: anspruch auf bewilligung, sozialhilfe, schule, darlehen, steuer, verfügung, physiotherapie, eltern, sicherstellung, gehalt
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 82/02
Datum:
18.05.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 82/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils einem Drittel.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist
vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Im April 1996 beantragten die Kläger erstmals beim Beklagten die Bewilligung von Hilfe
zum Lebensunterhalt. Es wurde ausgeführt, es bestünden bei der Mutter der Klägerin zu
2. Schulden in Höhe von 48.000,00 DM. Sämtliche Sparguthaben seien aufgelöst. Es
sei nunmehr kein Geld mehr vorhanden. Mit Bescheid vom 11. Juni 1996 bewilligte der
Beklagte daraufhin für die Kläger ab dem 23. April 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt nach
den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Mit Bescheid vom 21.
Februar 2001 stellte der Beklagte die gemäß Abschnitt II des Bundessozialhilfegesetzes
gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zum 28. Februar 2001 ein. Zur Begründung wurde
ausgeführt, im Rahmen der Über- prüfung der Berechtigung des Sozialhilfebezugs seien
die Kläger unter dem 08. Februar 2001 aufgefordert worden, vollständige und
ergänzende Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu
machen und die notwendigen Unterlagen und Beweismittel einzureichen. Insbesondere
seien die Kläger aufgefordert worden, mitzuteilen, welchen Zahlungen die monatlichen
Überweisungen an das Kreiskirchenamt E. -N. dienten und seit wann und zu welchen
Vergütungen der Kläger zu 3. geringfügig beschäftigt sei. Zudem seien Kontoauszüge
ab dem 01. Juli 2000 und ein Finanzstatus angefordert worden. Die hierzu
erforderlichen Angaben hätten die Kläger nur zum Teil erbracht. Aus den Unterlagen
habe sich ergeben, dass auf dem Konto der Kläger Zahlungen mit dem Vermerk
„Gesellschaft für U. Gehalt" eingegangen seien. Ebenso sei regelmäßig ein Betrag von
50,00 DM mit dem Vermerk S. monatlich abgebucht worden. Die Kontoauszüge wiesen
für den Monat Dezember 2000 lediglich eine Barabhebung von 500,00 DM auf, zum
Ende des Monats Dezember habe ein Gutachten in Höhe von 3.262,66 DM bestanden.
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Es sei nicht nachvollziehbar, wie und auf welche Weise die Kläger ihren
Lebensunterhalt sichergestellt haben. Die bisher vorliegenden Unterlagen ließen eine
verlässliche Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger
nicht zu, da das Nichtvorhandensein eigener Mittel aber Voraussetzung für die
Bewilligung von Hilfeleistungen sei und dies nicht nachgewiesen sei, sei die Hilfe zum
Lebensunterhalt einzustellen.
Unter dem 28. Februar 2001 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Einstellung der
Sozialhilfe. Sie führten aus, die Einnahmen aus Gehalt resultierten aus geringfügigen
Beschäftigungen des Klägers zu 3. Im Dezember 2000 seien lediglich 500,00 DM vom
Konto abgehoben worden, weil dort im November 2000 etwa 150,00 DM Soll bestanden
habe. Der Lebensunterhalt sei von 400,00 DM bestritten worden, die vom Sparkonto
abgehoben worden seien. Was die Sparraten angehe, so würden 50,00 DM monatlich
für den Gebrauch zurückgelegt und 50,00 DM auf ein Sperrkonto eingezahlt. Dieses
Konto sei für März 2001 gekündigt worden. Die Höhe des Dezemberguthabens ergebe
sich aus einem Guthaben auf dem Konto von 515,00 DM sowie den
Sozialhilfeleistungen für Januar 2001 in Höhe von etwa 1.900,00 DM. Hinzu kämen
215,00 DM Krankenhaustagegeld für einen Aufenthalt des Klägers zu 1. im November
2000 im Krankenhaus. 710,00 DM seien für den Kläger zu 3. als Bafög-Leistungen für
die Monate Dezember und Januar überwiesen worden. Das Guthaben Ende Dezember
sei im Übrigen inzwischen aufgebraucht. 1.500,00 DM seien für den Lebensunterhalt
aufgewendet worden, 1.200,00 DM seien an Kosten (Miete etc.) entstanden.
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Nach weiteren Ermittlungen und Einvernahme der Mutter der Klägerin zu 2. als Zeugin
wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2001 den Widerspruch
der Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen der turnusmäßigen
Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei festgestellt worden, dass die Kläger die
erhaltenen Sozialhilfeleistungen nicht ausschließlich zur Sicherstellung des
Lebensunterhalts verwenden. So würden regelmäßig monatliche Belastungen getragen,
bei denen der notwendige Bedarf nicht bestehe. Von erhaltenen Zahlungen würden
100,00 DM monatlich Sparraten gezahlt, monatlich 83,57 DM an den Kirchenkreis für
ein Grundstück H. sowie Zahlungen an Versicherungen in Höhe von monatlich 97,00
DM getätigt. Darüber hinaus seien 50,00 DM monatlich an Heizkosten gezahlt worden,
ohne dass dies gegenüber dem Sozialamt geltend gemacht worden sei. Unabhängig
davon würden Jahresbeiträge für den ADAC, die Kfz-Steuer und Versicherung, für eine
Vereinsmitgliedschaft sowie erhebliche Zahlungen an B. D. und C. getätigt. Zur
Sicherstellung des Lebensunterhaltes für drei Personen verblieben durchschnittlich
Beträge zwischen 600,00 DM und 1.000,00 DM monatlich. Unter Berücksichtigung
dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass die Kläger offensichtlich über Einkünfte
unbekannter Höhe verfügten, die sie in die Lage versetzten, den Lebensunterhalt
zumindest teilweise ohne Sozialhilfe sicherzustellen. Die hierfür abgegebene Erklärung,
die Kläger wirtschafteten sparsam und lebten teilweise von der Unterstützung ihrer
Mutter, räumten die aufgeworfenen Zweifel nicht aus. Das Verbraucherverhalten der
Kläger orientiere sich nicht an unteren Einkommensgruppen, die darauf angewiesen
seien, Sonderangebote im Einzelhandel wahrzunehmen. Auch bei der Annahme
gelegentlicher finanzieller Unterstützungen durch die Mutter wären sie aufgrund ihres
Einkommens nicht in der Lage, nicht notwendige Zahlungen von monatlich 300,00 DM
zu tätigen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Klägerin zu 2. Eigentümerin eines
PKW sei, dessen laufende Kosten nicht durch die nachgewiesenen Einnahmen
getragen werden könnten. Es trete hinzu, dass der Kläger zu 3. seit dem 01. Dezember
2000 keine Sozialhilfeleistungen mehr erhalte, da er eine Ausbildung an der Staatlich
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Anerkannten Lehranstalt für Physiotherapie begonnen habe und infolgedessen Bafög-
Leistungen bekomme. Für den Besuch der Schule habe der Kläger zu 3. sich
verpflichtet, monatlich Gebühren in Höhe von 780,00 DM zuzüglich Lernmaterial zu
zahlen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Gesamtkosten in Höhe von 28.000,00 DM
aus dem Familieneinkommen finanziert werden sollten, jedenfalls reiche das
Einkommen des Klägers zu 3. aus der Nebentätigkeit und die Bafög-Zahlungen in Höhe
von 375,00 DM nicht zur gleichzeitigen Zahlung der Lehrgangskosten und zur
Sicherung des Lebensunterhalts. Auch seien die Angaben der Mutter der Klägerin zu 2.
über die zur Unterstützung der Kläger geleisteten Zahlungen unterschiedlich.
Detaillierte Nachweise hierzu seien nicht erbracht worden. Infolgedessen seien die
maßgeblichen wirtschaftlichen Umstände der Kläger nicht aufgeklärt mit der Folge, dass
der Widerspruch zurückzuweisen sei.
Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern zu 1. und 2. am 21. Dezember 2001
zugestellt.
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Die Kläger haben am 09. Januar 2002 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt,
die monatlichen Sparraten von 100,00 DM seien eingerichtet worden, um das von der
Mutter der Klägerin zu 2. geliehene Geld zurückzahlen zu können. Die Mutter der
Klägerin zu 2. habe vor 1996 für die Klägerin einen Kredit bewilligt. Die Zahlungen an
den Kirchenkreis dienten einem Garten, der den Klägern bereits seit 1990 gehöre. Dies
sei dem Beklagten auch bekanntgewesen. Auch die Versicherungen seien seit längerer
Zeit bekannt. Die ADAC-Beiträge und Kfz-Steuer sowie die Versicherungen werden
zwar vom Konto der Klägerin abgebucht, aber von der Mutter der Klägerin zu 2. gezahlt.
Die Sportvereinsbeiträge seien Mitgliederbeiträge, die zu Beginn des Jahres abgezogen
würden. Die Bestellungen bei B. seien für die Verwandtschaft auch erfolgt. Das Kaufen
von Lebensmitteln bei C. sei aus Bequemlichkeit erfolgt. Im Übrigen würden die
Klägerin durch die Mutter der Klägerin zu 2. unterstützt. Das Auto sei im Jahre 1988 von
den Eltern der Klägerin zu 2. angeschafft worden. Es diene dazu, die Mutter der Klägerin
zu 2. in den Urlaub und zu ihren Geschwistern zu fahren. Die Schule des Klägers zu 3.
werde nicht bezahlt. Im Übrigen habe die Mutter der Klägerin zu 2. bisher 26.000,00 DM
geliehen.
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Im Übrigen sei es möglich, eine dreiköpfige Familie, was Lebensmittel angehe, mit
200,00 DM wöchentlich mit Lebensmitteln zu versorgen. Von März 2001 bis September
2002 habe die Mutter der Klägerin im Übrigen 750,00 DM monatlich gezahlt. Über die
Zahlung der Ausbildungskosten des Sohnes bestehe eine Zahlungsvereinbarung der
ausbildenden Schule.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2001 und den Widerspruchsbescheid des
Beklagten vom 17. Dezember 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den
Klägern für die Zeit vom 01. März 2001 bis zum 31. Dezember 2001 Hilfe zum
Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen und
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führt weiter aus, ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge ergebe sich bezüglich des
verfügbaren Einkommens der Klägerin ein Mehrbedarf von etwa 300,00 DM für
finanzielle Verpflichtungen, die über das Maß hinausgehen, was nach allgemeiner
Lebenserfahrung von Sozialhilfeleistungen bestritten werden könne. Auch wenn
unterstellt werde, dass die Mutter der Klägerin zu 2. gelegentlich finanzielle
Unterstützung leiste, erkläre das nicht, mit welchen Einkünften diese Ausgaben getätigt
werden könne. Folge man den Ausführungen der Kläger, habe Frau G. den Klägern
bereits bei der ersten Antragstellung ein erhebliches Darlehen von mindestens
35.000,00 DM zur Verfügung gestellt. Angeblich würden laufend die Grundkosten des
PKW finanziert. Nunmehr seien erneut 26.000,00 DM zur Verfügung gestellt worden.
Frau G. verfüge selbst nur über ein Einkommen von etwa 2.000,00 DM. Dass aus
diesem Einkommen mehr als hohe Ersparnisse getätigt werden könnten, um sie den
Klägern zur Verfügung zu stellen, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht
nachgewiesen worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Kläger die Nutzung
des PKW trotz ausdrücklicher Befragung nicht angegeben hätten. Es sei auch in keiner
Weise nachvollziehbar erklärt, wie bei diesem Fahrzeug älteren Baujahrs die nicht
unerheblichen Kosten für Unterhalt und Wartung sowie für den laufenden Betrieb
finanziert würden. Soweit die Klägerin zu 2. angebe, die regelmäßigen Abbuchungen für
B. D. resultierten aus der Bestellung auch für Verwandte und Bekannte, sei dies nicht
glaubwürdig. Im Rahmen der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Klägerin als
selbständige Beraterin tätig sei. Die Angabe der Klägerin zu 2., es gebe hieraus kein
Einkommen, sei nicht glaubwürdig. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger
zu 3. nach wie vor die Schule für Physiotherapie besuche und ein monatliches
Schulgeld vom 780,00 DM entrichten müsse. Auch wenn die Schulbeträge derzeit nicht
bezahlt werden sollten, sei unverständlich, aus welchen Grund eine derart hohe
finanzielle Verpflichtung eingegangen worden sei, zumal klar gewesen sei, dass diese
Kosten nicht aus Sozialhilfemitteln finanziert werden könnten.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Im Einverständnis mit den Beteiligten kann nach § 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden.
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Die Klage des Klägers zu 3. ist unzulässig. Die angefochtenen Bescheide betreffen
lediglich Leistungen auf Hilfe zum Lebensunterhalt für die Kläger zu 1. und 2. Der
Kläger zu 3. war im klageerheblichen Zeitraum von Februar bis zum Dezember 2001
Schüler des Berufsfortbildungswerks als staatlich Anerkannte Lehranstalt für
Physiotherapie und befand sich daher in einer im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähiger
Ausbildung, für die er im Lauf des Jahres 2001 auch eine entsprechende Förderung
ausweislich des vorliegenden Bescheids vom 14. Dezember 2000 ihn Höhe von
monatlich 355,00 DM erhalten hat. Damit scheidet gemäß § 26 BSHG ein Anspruch des
Klägers auf die Hilfeleistungen nach dem Abschnitt II des Bundessozialhilfegesetzes
ohnehin aus. Im Übrigen befassen sich die angefochtenen Bescheide lediglich mit den
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Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. Es ist
nicht erkennbar, dass der im Jahre 2001 volljährige Kläger gegen die streitbefangenen
Bescheide in eigener Person Widerspruch erhoben hat. Jedenfalls für ihn fehlt es an der
Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und damit an einer
Sachentscheidungsvoraussetzung für die hier in seinem Namen durch die Kläger zu 1.
und 2. erhobene Verpflichtungsklage. Mangels Klagebefugnis und Durchführung des
Vorverfahrens sind die Sachentscheidungen Voraussetzung für eine zulässige Klage
insoweit nicht gegeben.
Die im Übrigen von den Klägern zu 1. und 2. erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig.
Sie ist aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von
Hilfe zum Lebensunterhalt in der Zeit von März 2001 bis zum Dezember 2001. Die
angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig.
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In diesen Entscheidungen ist zutreffend ausgeführt worden, dass nach § 11 Abs. 1
BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt nur erhält, wer nach dem eigenen Einkommen oder
Vermögen nicht in der Lage ist, den lebensnotwendigen Bedarf aus eigenen Mitteln zu
bestreiten. Dabei ist bei Eheleuten das jeweilige Einkommen und Vermögen
gemeinsam dem geltend gemachten Bedarf gegenüber zu stellen. Sozialhilfe kann im
Rahmen dieser Vorschrift nur derjenige erhalten, der nachweist, dass das vorhandene
Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die notwendigen Ausgaben des täglichen
Lebens zu bezahlen. Zu Recht gehen die angefochtenen Bescheide deshalb davon
aus, dass es den Klägern nicht gelungen ist, zu beweisen, dass die für den
Lebensunterhalt notwendigen Mittel ihnen nicht zur Verfügung stehen.
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Insoweit verweist die Kammer zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die
zutreffenden Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und im
Klageverfahren. Ergänzend hierzu wird noch auf folgendes hingewiesen:
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In den angefochtenen Bescheiden ist schon zu Recht darauf hingewiesen worden, dass
die Kläger durch den Abschluss von Versicherungen, die Kosten des
Gartengrundstücks und die monatlichen Sparraten von 100,00 DM regelmäßige Kosten
hatten, die mit den eines bescheidenen Lebensverhältnissen orientierten
Hilfeleistungen des Beklagten im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht
vereinbar sind. Schon die dauerhafte Inkaufnahme der insoweit unstreitigen
Aufwendungen steht der Annahme, die Kläger seien in der Vergangenheit allein auf die
Einnahmen aus den Sozialhilfebezügen und dem Kindergeld zur Bewältigung der
Ausgaben des täglichen Lebens angewiesen gewesen, entgegen. Dieses Bild
verschiebt sich zu Lasten der Kläger noch dadurch, dass insbesondere ab Sommer
2000 erhebliche Telefonkosten abgerechnet worden sind, die mit einer bescheidenen
Lebensführung schwer in Übereinstimmung zu bringen sind. Es tritt hinzu, dass die
Kläger über diese außergewöhnlichen Ausgaben hinaus auch noch Kosten bewältigt
haben, die mit den Bedürfnissen eines auf Sozialhilfe angewiesenen Haushalts nicht
vereinbar sind. Das gilt weniger für die Vereinsbeiträge bei der E1. T. , aber ganz sicher
für die mit der Kfz-Haltung verbundenen Steuer- und Versicherungskosten, die Zahlung
von Rundfunkgebühren, die Mitgliedschaft im ADAC und die Kosten einer
Rechtsschutzversicherung. Rechnet man diese Ausgaben den ständigen
Aufwendungen für das H1. , die Krankenversicherungen und die Sparraten hinzu, so
verbleibt für das tägliche Leben ein monatlicher Betrag, der allenfalls die Hälfte der für
einen Dreipersonen Haushalt für das tägliche Leben zu verwendenden Regelsätze
ausmacht und dies auch nur dann, wenn die durchschnittlichen Ausgaben für B. D. und
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C. auf die Ausgaben an den Lebensunterhalt angerechnet werden. Dabei hat der
Beklagte richtig darauf hingewiesen, dass weder der Einkauf von Lebensmitteln bei C.
noch die Anschaffung von Kosmetika bei B. D. mit den Gegebenheiten eines auf
bescheidene Lebensumstände hingewiesenen Haushalts zu vereinbaren ist.
Mit diesen für das tägliche Leben verfügbaren Einkommen liegen die Kläger auch über
den gesamten geltend gemachten Zeitraum wesentlich Unterhalt des Satzes, der nach §
25 BSHG nach ständiger Rechtsprechung als für den Lebensunterhalt unerlässlich
angesehen wird. Eine solche sparsame Haushaltsführung mag für mehrere Monate
letztlich möglich sein, nach Überzeugung des Gerichts ist es aber ausgeschlossen, dass
eine solche Lebensführung über Jahre hindurch aufrechterhalten werden kann.
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Die Angabe der Kläger, die entsprechenden Lücken in den Nachweisen seien durch
ständige Darlehen der Mutter der Klägerin zu 2. ausgeglichen worden, ist nach
Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft. Dagegen spricht nicht nur, dass über die
Zahlungen und deren Herkunft ein Nachweis nicht erbracht werden konnte, sondern
auch die Einlassung der Klägerin zu 2. im Erörterungstermin am 05. März 2004, wonach
die Mutter der Klägerin zu 2. angeblich in der Zeit von März 2001 bis September 2002
monatlich 750,00 DM an die Kläger gezahlt haben soll. Abgesehen davon, dass für
Zahlungen in dieser regelmäßigen Höhe den vorliegenden Unterlagen nichts
entnommen werden kann und die beim Beklagten aufgenommene Zeugenaussage der
Mutter der Klägerin auch eine solche regelmäßige Zahlung auch nicht in Ansätzen
erkennen lässt, ist die weitere Eingabe der Klägerin zu 2. im Erörterungstermin, die
Schulden bei ihrer Mutter beliefen sich auf die monatlich 750,00 DM für die Zeit von
März 2001 bis September 2002 nicht nachvollziehbar. Allein den
Verwaltungsvorgängen des Beklagten sind Vorträge der Kläger über Darlehen der
Mutter der Klägerin zu 2. in Höhe von insgesamt 62.000,00 DM zu entnehmen, von
denen allerdings 48.000,00 DM bereits 1996 bestanden haben sollen. Rechnet man
dann noch hinzu, dass die Kläger angegeben haben, ihr Auto sei gleichfalls von den
Eltern der Klägerin zu 2. finanziert worden, so ist offenkundig, dass die Angaben über
die angebliche Unterstützung durch die Mutter der Klägerin nicht nachvollziehbar und
bewiesen sind.
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Vor diesem Hintergrund ist auch die Tatsache zu würdigen, dass die Kläger trotz des
Sozialhilfebezuges jahrelang monatlich 100,00 DM auf Konten eingezahlt haben, die
nach den Angaben der Kläger in der Klageschrift dazu dienen sollten, bestehende
Darlehen bei der Mutter der Klägerin zurückzahlen zu können. Dass diese Zielsetzung
nie verfolgt worden ist, ergibt sich nicht nur daraus, dass die Kläger angegeben haben,
teilweise auf ihre Sparkonten zurückgegriffen zu haben, um den Dispositionskredit auf
dem Konto während des Sozialhilfebezuges nicht in Anspruch nehmen zu müssen.
Entscheidender ist aber, dass es schlechthin keinen Sinn macht, dass Sparraten auch
noch weiter gezahlt wurden, nachdem der Beklagte die Sozialhilfe eingestellt hat und
die Kläger angeblich nur von den Verdiensten des Klägers zu 3., dem Kindergeld und
Unterstützungen durch die Mutter der Klägerin zu 2. gelebt haben.
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Die Unhaltbarkeit der Angaben der Kläger zu ihren Ausgaben wird im Übrigen dadurch
verstärkt, dass die Klägerin zu 2. unstreitig Eigentümerin eines Pkws und dieser
ersichtlich auch genutzt wird. Die Angabe der Klägerin, die Kosten des PKW würden
von der Mutter der Klägerin zu 2. ebenfalls bezahlt, findet in den Unterlagen, die
vorgelegt worden sind, keinen nachvollziehbaren Beleg und ist auch von der Mutter der
Klägerin bei ihrer Zeugenvernehmung durch den Beklagten nicht bestätigt oder auch
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nur erwähnt worden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Angabe, die Steuer- und
Versicherungskosten sowie der Kaufpreis seien nicht von den Klägern selbst gezahlt
worden, nichts darüber aussagt, wie die Betriebskosten und die Wartungskosten des
Fahrzeugs sowie die notwendigen Benzinkosten finanziert worden sind. Hierfür ergibt
sich aus dem von den Klägern vorgelegten Unterlagen kein nachvollziehbarer
Spielraum. Weiter konnten die Kläger in keiner Weise dartun, wie die Ausbildung des
Klägers zu 3. finanziert worden ist. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen,
dass schon der Abschluss des Ausbildungsvertrages beim Berufsfortbildungswerk nicht
mit den Gegebenheiten eines auf Sozialhilfe angewiesenen Haushalts zu vereinbaren
ist. In dem Vertrag ist ausdrücklich als Gebühr für die Ausbildung zum Staatlich
anerkannten Physiotherapeuten eine Gesamtbelastung von 28.080,00 DM
ausgewiesen, auf die sich der Kläger zu 3. bei Aufnahme der Maßnahme eingelassen
hat. Dass eine solche Unterschrift nicht geleistet wird, ohne dass man sich über die
Finanzierung im einzelnen klargeworden ist, ist für die Kammer selbstverständlich. Die
Angabe der Kläger, sie hätten gedacht, diese Dinge würden von der Sozialhilfe gezahlt
bzw. den Mitteln nach dem Ausbildungsförderungsgesetz finanziert werden können, ist
schlicht lebensfremd. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Kläger zu 3. trotz der
fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten die Ausbildung abgeschlossen hat. Die Angabe
der Klägerin zu 2. im Erörterungstermin vom 05. März 2004, hierüber sei eine
Ratenzahlungsvereinbarung mit Zahlungen von 50,00 DM monatlich abgeschlossen
worden, haben die Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht nicht nachvollziehbar
belegt.
Dass die Kosten der Ausbildung sich im Übrigen nicht allein auf die
Lehrgangsgebühren, sondern auch auf die damit verbundenen nicht unerheblichen
Lernmittelkosten erstreckt haben, sei nur angemerkt.
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Darüber hinaus hat die Kammer keinen Zweifel an der Auskunft der B. D. GmbH vom
28. Dezember 2001, mit der bestätigt worden ist, dass die Klägerin zu 2. als B. -
Beraterin selbständig tätig ist und auf Provisionsbasis arbeitet. Die Angabe der Klägerin,
sie erziele aus dieser immerhin von der B. D. GmbH bestätigten Tätigkeit kein
Einkommen, ist schlechthin unglaubhaft und bestätigt das Bild, dass die Kläger nicht
bereit sind, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen.
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In diesem Zusammenhang ist durchaus von Bedeutung, dass auch nicht
nachvollziehbar ist, wie die Kläger seit Klageerhebung ihren Lebensunterhalt
finanzieren. Da Zahlungen durch die Mutter der Klägerin angeblich im September 2002
eingestellt worden sind, der Kläger zu 3. aber danach noch in der Ausbildung gewesen
ist und allenfalls aus Nebentätigkeit geringfügige Einnahmen neben seinem
Bafögbezug hatte, ist völlig unverständlich, wie die Wohnungskosten und die
Lebenshaltungskosten weiterhin finanziert werden konnten. Der Bitte des Gerichts,
hierzu Belege vorzulegen, sind die Kläger ebenfalls ohne jede Begründung nicht
nachgekommen. Auch dies bestätigt die Einschätzung der Kammer, dass die Kläger
auch derzeit über nicht offengelegte Einnahmen verfügen. Auch dieser Umstand
rechtfertigt den Schluss, dass im klageerheblichen Zeitraum entsprechend Einkommen
und Vermögen vorhanden gewesen ist, das die Kläger für ihren Lebensunterhalt
verwertet haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §
167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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