Urteil des VG Gelsenkirchen vom 13.07.2010

VG Gelsenkirchen (wiedereinsetzung in den vorigen stand, überwiegendes öffentliches interesse, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, antragsteller, konsum, verwaltungsgericht, wiedereinsetzung, wirkung, droge)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 635/10
Datum:
13.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 635/10
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Amphetamine, unbewusster Konsum,
Schutzbehauptung
Normen:
§§ 11, 14 FeV
Leitsätze:
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2525/10 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Mai 2010 wiederherzustellen bzw.
hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung
bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur
Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl.
§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf
hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig
davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug
geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch:
Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats
für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für
Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog.
harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg,
Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -,
DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG
Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur:
HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.
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Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller bewusst diese sog. harte Droge
konsumiert hat. Sie hält seine Schilderung, er habe eine mit Amphetaminen vermischte
Coca-Cola aus dem Kühlschrank seiner Mitbewohnerin getrunken, ohne dass ihm diese
Mischung bekannt gewesen sei, für eine nicht der Wahrheit entsprechende
Schutzbehauptung. Dafür ist Folgendes maßgebend:
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Obgleich der Antragsteller - außerhalb des Bußgeldverfahrens - bereits durch die
Anhörung vom 20. April 2010 und erneut durch die hier angefochtene
Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2010 mit dem Vorwurf des Führens eines
Kraftfahrzeuges unter Amphetamineinfluss konfrontiert worden ist, hat er die o.a.
Schilderung des Tathergangs erstmals im hier anhängigen Verfahren vorgebracht. Es
hätte nahe gelegen, die doch außergewöhnlichen Umstände sofort offen zu legen. Im
Bußgeldverfahren hat er erst jetzt - mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 - Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand einschließlich der Wiedereinsetzung in die 1-wöchige
Wiedereinsetzungsfrist begehrt, obgleich ihm schon durch die Anhörung des
Antragsgegners im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren der dem Bußgeldbescheid
zugrundeliegende Vorwurf bekannt war. Eine materielle Begründung für den Einspruch
liegt nicht vor. Die Wiedereinsetzung ist bisher nicht gewährt worden, so dass die
Kammer von dem im Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt ausgeht.
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Darüber hinaus hat die labortechnische Blutuntersuchung aber nicht nur den Konsum
von Amphetaminen nachgewiesen, sondern auch den - etwa 12 - 48 Stunden
zurückliegenden - Konsum von Cannabisprodukten. Die Behauptung des Antragstellers,
er habe seit 2009 letztmalig Drogen konsumiert, ist daher nachweislich falsch. Im
Übrigen ist die Schilderung des Antragstellers, die er durch eidesstattliche
Versicherungen auch der Frau B. zu belegen versucht, lebensfremd. Im Hinblick auf
diese Erklärung der Frau B., sie nehme regelmäßig "Pep" ein, dürfte allerdings Anlass
bestehen zu prüfen, ob diese im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und diese ggfs. zu
entziehen.
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Wie der Antragsteller selbst gegenüber den Polizeibeamten einräumt, hat er Erfahrung
im Umgang mit Drogen. Das hat er auch im gerichtlichen Verfahren eingeräumt. Dass er
also keinerlei Wirkung der Amphetamineinnahme verspürt haben will, hält die Kammer
für unwahrscheinlich.
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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu.
Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende
Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der
Hauptsache hingenommen werden könnte, zumal er die Fahrerlaubnis beruflich nutzt.
Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes
öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von
der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.
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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem
späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische
Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Sollte
sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Erfolg haben, steht es dem Antragsteller
zudem frei, die Abänderung/Aufhebung der gerichtlichen bzw. behördlichen
Entscheidung zu beantragen.
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Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren
eines Berufskraftfahrers, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.
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