Urteil des VG Gelsenkirchen vom 30.12.2010

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, verwaltungsgericht, beurteilung, antrag, verfügung, begründung, abschluss, zeitpunkt, wirkung, streitwert)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1427/10
Datum:
30.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1427/10
Schlagworte:
Spielhallenerlaubnis, Aufstellung von Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 14.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte
Antrag,
2
unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 23. Juli 2010 im Verfahren 7 L
711/10 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 2823/10 gegen die
Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2010 wiederherzustellen bzw.
anzuordnen,
3
hat keinen Erfolg. Eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage ist nicht ersichtlich.
Dafür ist zunächst entscheidend, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2010 die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung maßgeblich ist. Darüber hinaus hat die
Antragstellerin zur Begründung dieses Antrages lediglich vorgetragen, dass Klärungen
mit der Antragsgegnerin versucht worden seien, die allerdings - wie auch die
Antragsgegnerin bestätigt hat - bisher zu keinem erfolgreichen Abschluss gekommen
sind. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage verbleibt es demnach bei den
Beschlüssen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Kammer vom 23. Juli
2010 (7 L 711/10) und des OVG NRW vom 27. September 2010 (4 B 1037/10).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, siehe
Beschluss des OVG NRW vom 27. September 2010 (a.a.O.).
5
6