Urteil des VG Gelsenkirchen vom 19.04.2002

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, überwiegendes öffentliches interesse, auflösung, vorläufiger rechtsschutz, schüler, daten, vollziehung, rechtsverletzung, verordnung, bedürfnis

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 141/02
Datum:
19.04.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 141/02
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.
Der Streitwert beträgt 2.000,00 Euro.
Gründe:
1
Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Beschluss
des Antragsgegners vom 22. November 2001 über die Schließung der
Gemeinschaftsgrundschule T.----straße 29 in C. wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Dabei dürfte der Antrag entgegen der Auffassung des Antragsgegners zulässig sein. Die
Antragsteller können geltend machen, durch den Ratsbeschluss, bei dem es sich um
eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen - VwVfG - handelt, in ihren Rechten als Eltern betroffen zu
sein. Insoweit ist es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -,
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vgl. Beschluss vom 2. April 1984 - 5 B 403/84 -, NVwZ 1984, 804 zur Auflösung eines
Gymnasiums und Beschluss vom 23. Februar 1989 - 15 B 2575/88 - zur Auflösung einer
Hauptschule, vgl. zur Zulässigkeit einer Klage gegen eine Schulauflösung auch
BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 - VII C 65.62 - BVerwGE 18, 40 ff.,
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ausreichend, dass das Kind der Antragsteller im Schuleinzugsbereich der
aufzulösenden Schule wohnt und im kommenden Schuljahr die aufzulösende Schule
besuchen soll.
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Der Antrag hat aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
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Hat die Behörde - hier der Antragsgegner - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unter
Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse die sofortige Vollziehung des von
ihr erlassenen Verwaltungsakts - hier der Auflösung der Grundschule - angeordnet, so
kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen - hier der
Antragsteller - die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs - hier des
Widerspruchs der Antragsteller - ganz oder teilweise wiederherstellen. Für diese
Entscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob das öffentliche Interesse des
Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragsteller an
der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Bei der hierzu
vorzunehmenden Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht ohne
Bedeutung. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen - und daher im
Widerspruchsverfahren oder anschließenden Klageverfahren aufzuhebenden -
Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende
Maßnahme dagegen offensichtlich rechtmäßig, kann das Interesse am Aufschub der
Vollziehung grundsätzlich als gering veranschlagt werden. Lassen sich die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei der im Verfahren nach § 80
Abs. 5 Satz 1 VwGO allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht
abschließend ermitteln, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände,
insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des
Hauptsacheverfahrens Vorrang gebührt. Auch hierbei sind erkennbare Erfolgschancen
des Betroffenen oder der Behörde, auch wenn sie noch keine sichere Prognose für den
Ausgang des Hauptsacheverfahrens zulassen, in die Abwägung mit einzubeziehen; sie
können das Gewicht der jeweils von den Beteiligten geltend gemachten Interessen
erhöhen oder mindern. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch des von der Vollziehung
Betroffenen um so stärker, je mehr die Vollziehung des Verwaltungsakts
Unabänderliches bewirkt.
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Vgl. insgesamt Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdnr. 855 - 864, mit weiteren Nachweisen
aus der Rechtsprechung.
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Im vorliegenden Fall lässt sich bei der nur möglichen und gebotenen summarischen
Prüfung weder feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich
rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist. Nach summarischer Prüfung lässt sich
auch nicht feststellen, dass die Antragsteller durch einen etwaigen rechtswidrigen
Bescheid offensichtlich in ihren Rechten verletzt werden; im Gegenteil dürfte einiges
dafür sprechen, dass eine derartige Rechtsverletzung nicht gegeben ist. Die in diesem
Fall vorzunehmende Einzelfallabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Im
Einzelnen:
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Rechtsgrundlage für die jahrgangsweise Auflösung der Gemeinschaftsgrundschule "T.--
--straße 29" ist - auch im Verhältnis zu den Antragstellern - § 8 Abs. 1 des
Schulverwaltungsgesetzes - SchVG -. Danach beschließt der Schulträger unter
anderem über die Auflösung einer öffentlichen Schule, für die nicht das Land
Schulträger ist. Die Gemeinde wird dadurch - soweit sie, wie hier, Schulträgerin ist - zur
Organisation des örtlichen Schulwesens ermächtigt. Ihr wird dabei ein
Planungsermessen eingeräumt.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 1987 - 5 B 330/87 -.
13
Das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot gerechter Abwägung ist bei einer
Schulorganisationsmaßnahme verletzt, wenn nicht alles an Belangen eingestellt
worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, das Gewicht der
betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist oder der Ausgleich
zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven
Bedeutung der Belange außer Verhältnis stand.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -,
BVerwGE 48, 56; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 - 19 A 2515/89 -.
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Das Gebot gerechter Abwägung ist außerdem dann verletzt, wenn nicht alle
wesentlichen Gesichtspunkte, Belange und Interessen ordnungsgemäß und vollständig
erkannt und festgestellt worden sind. Ein Verstoß in diesem Sinne liegt vor, wenn bei
einer Prognoseentscheidung dem Gebot "Berücksichtigung aller erreichbaren Daten"
und der Erarbeitung der Entscheidung "in einer der Materie angemessenen und
methodisch einwandfreien Weise" nicht Genüge getan worden ist.
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Vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage, 2000, § 114, Rdnr. 37a.
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Aus § 8 Abs. 6 Buchst. a) SchVG folgt die Verpflichtung des Schulträgers, vor Fassung
eines Beschlusses über die Auflösung der Schule zu ermitteln, ob ein Bedürfnis für die
Fortführung der Schule besteht. Diese Regelung ist auch im Interesse der von der
Maßnahme betroffenen Schüler und Eltern erlassen; ein Verstoß dagegen kann somit
im Einzelfall möglicherweise auch zu einer Rechtsverletzung der Genannten führen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 19 B 787/91 -, NWVBL 1991, 341 m.w.N.
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Der Antragsgegner hat die Bedürfnisermittlung hier durch Heranziehung der Daten der
Einwohnerstatistik durchgeführt, die im Einzelnen im Schulentwicklungsplan - Teilplan
Grundschulen, Fortschreibung 2001 - 2005 - aufgeführt sind. In dieser Statistik sind die
Primarschülerinnen und -schüler nach Grundschulbezirken getrennt erfasst. Zutreffend
hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass diese Daten grundsätzlich insoweit
eine verlässliche Ausgangsbasis für die Planung sind, als sie alle Kinder, die bis zum
Schuljahr 2005/06 eingeschult werden, bereits mit ihrem Geburtsjahr 1999 erfassen.
Hiervon ausgehend ergibt sich aus dem der Entscheidung des Antragsgegners
zugrunde liegenden Schulentwicklungsplan für den in Rede stehenden Schulbezirk 4,
C. -Ost, ein kontinuierlicher Rückgang der Schülerzahlen an den städtischen
Grundschulen im Planungszeitraum 2001 - 2005, und zwar von 2.247 auf 1.982 Schüler.
Der Rückgang in Höhe von 265 Schüler (11,8 %) entspricht bei Zugrundelegung des
Klassenfrequenzrichtwertes von 24 einem Verlust von 11 Klassen. Bei diesen Zahlen
hat der Antragsgegner auch zu erwartende Wohnungsbauaktivitäten berücksichtigt. So
ist nach dem Schulentwicklungsplan, S. 41, 42, vgl. auch S. 112 - 117, bei den
Grundschulen "B. X. Straße 19", "L.---------straße 80", "I. Straße 116", "P.---straße 65"
und "T1. Straße 22" von den Daten der Einwohnerstatistik wegen der zu erwartenden
Wohnungsbauaktivitäten abgewichen worden. Die näheren Einzelheiten über die dabei
berücksichtigten Wohnungsbauaktivitäten ergeben sich aus den vorgelegten
Verwaltungsvorgängen (Beiakte Heft 1, Band 2, Bl. 128 ff.). Die von den Antragstellern
erwähnten Baumaßnahmen im Bereich V. See und M.----------straße sind nicht
berücksichtigt worden, was allerdings nicht zu beanstanden ist, da dem Bauamt eine
Realisierung der Vorhaben nicht bekannt ist. Soweit ersichtlich hat der Antragsgegner
(aus unterschiedlichen Gründen) wohl nicht die von den Antragstellern genannten
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Baumaßnahmen neben der Post an der V1.----straße 18b und c, neben dem alten
Autohaus Q. - B. C1.------straße 29/33, auf dem alten Feuerwehrgelände - B. C1.------
straße 125 - und an der I1.----------straße berücksichtigt (vgl. Beiakte Heft 1, Band 2, Bl.
151). Nach der Auflistung in den Verwaltungsvorgängen wird dabei von einer
geschätzten Kinderzahl im Alter von 6 bis unter 10 Jahren von insgesamt 10 bis 15
ausgegangen. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner darauf hingewiesen,
dass ein etwaiger Anstieg der Kinderzahl im Grundschulalter in der genannten
Größenordnung planungsrechtlich nicht relevant sei. Die Frage, ob die
Nichtberücksichtigung dieser Wohnungsbaumaßnahmen zu beanstanden ist, mag hier
letztlich dahinstehen. Angesichts des Umstandes, dass sich nach den Berechnungen
des Antragsgegners durch die Baumaßnahmen nur eine relativ geringe Erhöhung der
Anzahl der Kinder im Grundschulalter ergibt, kann jedenfalls nicht die offensichtliche
Rechtswidrigkeit der Entscheidung festgestellt werden, zumal der Antragsgegner diesen
Umstand auch noch im Widerspruchsverfahren berücksichtigen kann.
Die weitere Argumentation der Antragsteller, die anstelle der bereinigten Daten der
Einwohnerstatistik die Zahlen der Bevölkerungsprognose von 1996 zugrunde legen
wollen, ist im Übrigen wenig überzeugend. Gerade diese Daten dürften deutlich größere
Unsicherheitsfaktoren enthalten, als das vom Antragsgegner verwendete
Zahlenmaterial. So hat bereits das Amt für Statistik und Stadtforschung der Stadt C.
festgestellt, dass die Einwohnerentwicklung tatsächlich stärker rückläufig ist, als es bei
der Erstellung der Prognose im Jahre 1996 angenommen worden ist (vgl. S. 7 des
Schulentwicklungsplans).
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Ist danach das vom Antragsgegner bei seiner Entscheidung zugrunde gelegte
Zahlenmaterial zur Bedürfnisermittlung nach der hier nur möglichen summarischen
Prüfung grundsätzlich nicht zu beanstanden bzw. führen etwaige Fehler jedenfalls nicht
zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung, so ergibt sich daraus
insbesondere vor dem Hintergrund der Sicherstellung der Lehrerversorgung (vgl. § 5
SchFG und die Verordnung zur Ausführung dieser Vorschrift) nachvollziehbar das
fehlende Bedürfnis für eine der Grundschulen im Stadtgebiet C. -Ost. Schließlich
entspricht ein Schülerrückgang in einer Größenordnung von 265 oder auch nur von 250
Schülern ohne weiteres der Größe einer Grundschule. Denn die Schülerzahlen der
Grundschulen in Stadtbezirk C. -Ost lagen etwa im Jahre 2000 in einem Rahmen von
125 bis 285 Schülern.
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Die weitere Entscheidung des Antragsgegners, gerade die Gemeinschaftsgrundschule
"T.----straße 29" zu schließen, an der im laufenden 1. Schuljahr wohl nur noch 27 Kinder
unterrichtet werden, ist in diesem summarischen Verfahren nicht zu beanstanden, auch
wenn nicht die offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung festgestellt werden
kann. Nach der vorliegenden Begründung hat sich der Antragsgegner bei der
Entscheidung für die Schließung der Gemeinschaftsgrundschule "T.----straße 29" davon
leiten lassen, dass in den Nachbarschulen ausreichende Raumkapazitäten zur
Aufnahme der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler bzw. Klassen vorhanden sind,
Schulen in Randlagen des Stadtbezirks gesichert sind, Raumleerstände in einzelnen
Grundschulen vermieden werden, sinnvolle Grundschulbezirke entstehen können und
zumutbare Schulwege erhalten bleiben. Die genauen Einzelheiten der Abwägung
zwischen den Schulen im Stadtbezirk C. -Ost ist insoweit dem Ergebnisprotokoll der
Arbeitsgruppe Schulentwicklungsplanung vom 13. Dezember 2000, S. 3 - 6 zu
entnehmen, auf das wohl auch die Beschlussvorlage der Verwaltung an den Rat Bezug
nimmt, vgl. S. 2 und 3 des Begründungsteils. Nach den dortigen Erwägungen schied
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eine Auflösung der Gemeinschaftsgrundschulen "B. X. Straße" in M1. , "L.---------straße
", "Von-X1. -Straße" und S.------straße " in X2. wegen der Versorgung der betreffenden
Stadtteile aus. Für den Erhalt der S1.-----straße spreche zudem die "Insellage" der
Schule innerhalb des Stadtteils. Aus ähnlichen Gründen kämen auch die
Gemeinschaftsgrundschulen "B. C1.------straße 170", "T1. Straße 22" und "P.---straße
65" für eine Schließung nicht in Frage, zumal vor allem bei den beiden zuletzt
genannten Schulen mit einem teilweise erheblichen Anstieg der Schülerzahlen
gerechnet werde. Die Gemeinschaftsgrundschule "I. Straße" sollte unter allen
Umständen erhalten werden wegen der besonders stark ausgeprägten Randlage der
Schule; bei deren Wegfall würde ein flächenmäßig zu großer und mit unzumutbaren
Schulwegen verbundener Schulbezirk entstehen. Diese Erwägung sind grundsätzlich
nicht zu beanstanden und stimmen, soweit bei den oben genannten Schulen von
steigenden Schülerzahlen ausgegangen wird, mit den Zahlen des
Schulentwicklungsplans überein. Nach den weiteren Erwägungen sollte die
Gemeinschaftsgrundschule "Am O. " wegen des hervorragenden Raumangebotes und
der Lage im Stadtteil M2. beibehalten werden; bei Wegfall der Schule würden Probleme
hinsichtlich der dann zu bildenden Schulbezirke entstehen. Außerdem würden den im
Fall einer Schließung der Grundschule zu verteilenden Schülern in den benachbarten
Grundschulen keine ausreichenden Raumkapazitäten zur Verfügung stehen. Bei der
Auswahl zwischen den danach noch verbleibenden - nicht weit voneinander entfernt
liegenden - Gemeinschaftsgrundschulen "B. C1.------straße 12" und "T.----straße 29" hat
sich der Antragsgegner letztlich von der Raumnot der Schulen im benachbarten
Schulzentrum leiten lassen. So könnte bei einer Schließung der
Gemeinschaftsgrundschule "T.----straße 29" die B1. -T2. -Hauptschule, die bereits jetzt
schon deren Gebäude mitbenutzt, von der V1.----straße zur T.----straße umziehen und
dort zusammenfassend geführt werden. Die frei werdenden Räume im Schulzentrum
könnten wiederum der K. -N. -Sonderschule für Lernbehinderte und der G. -E. -
Realschule zur Lösung der dortigen Raumprobleme zur Verfügung gestellt werden.
Ferner wurde berücksichtigt, dass die Fortführung des gemeinsamen Unterrichts an der
Gemeinschaftsgrundschule "B. C1.------straße 12" gesichert sei und der Schulkinderhort
zur Gemeinschaftsgrundschule "Am O. " verlagert werden könne, wo ausreichende
Raumkapazitäten zur Verfügung ständen. Die vorgenannten Erwägungen sind als
solche sachgerecht und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere unterliegt es
keinen Bedenken, dass sich der Antragsgegner bei der Entscheidung für die Auflösung
der Gemeinschaftsgrundschule "T.----straße 29" und nicht der in der Nähe gelegenen
Gemeinschaftsgrundschule "B. C2.-----straße 12" von der Lösung der Raumprobleme
anderer Schulen in seinem Verantwortungsbereich hat leiten lassen.
Im Übrigen spricht alles dafür, dass etwaige Fehler insoweit ohnehin nicht zu einer
Rechtsverletzung der Antragsteller führen würden, weil für ihr Kind eine aufnahmefähige
weitere Gemeinschaftsgrundschule mit identischem Bildungsauftrag in zumutbarer
Entfernung vorhanden ist. Die Antragsteller werden damit durch die Auflösung der
Gemeinschaftsgrundschule "T.----straße 29" nicht unzumutbar beeinträchtigt.
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Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 - VII 65.62 -, a.a.O.;
BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75/78 -, NJW 1979, 828; OVG NRW,
Beschluss vom 10. Mai 1991 - 19 B 787/91 -, NwVZ-RR 1992, 21 (22), m.w.N.
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Mit der Gemeinschaftsgrundschule "Am O. 75", in deren Schuleinzugsbereich die
Antragsteller nach der Auflösung der Gemeinschaftsgrundschule "T.----straße 29"
wohnen, kann ihr Kind eine Schule besuchen, die sich sogar in unmittelbarer Nähe ihrer
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Wohnung (ca. 300 m) befindet. Der danach für das Kind zu bewältigende Schulweg ist
mit deutlich weniger Belastungen verbunden als derjenige zur weiter entfernt liegenden
T.----straße 29. Es ist auch nicht substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich, dass der
Besuch dieser Grundschule für das Kind der Antragsteller aus sonstigen Gründen
unzumutbar wäre. Soweit sich die Antragsteller wohl darauf berufen, dass die
Räumlichkeiten der Gemeinschaftsgrundschule "Am O. 75" nicht zur Aufnahme aller
Schüler der aufzulösenden Schule ausreichen und damit einhergehend die
Klassenfrequenzrichtwerte überschritten würden, gilt Folgendes: Das von den
Antragstellern diesbezüglich vorgetragene Zahlenmaterial in der Antragsschrift auf Seite
11 liegt neben der Sache. Denn es geht davon aus, dass bereits im Schuljahr 2002/03
alle Schüler der aufzulösenden Schule die Gemeinschaftsgrundschule "Am O. 75"
besuchen werden. Das steht aber bereits angesichts des Umstandes, dass die
Gemeinschaftsgrundschule "T.----straße 29" auslaufend geschlossen werden soll und
lediglich der jetzigen 1. Klasse zum Schuljahr 2004/05 ohne weiteres ein Wechsel zu
einer Nachbarschule ermöglicht werden soll, überhaupt nicht im Raume. Auch ergibt
sich nach den neu gebildeten Schuleinzugsbereichen teilweise die Zuständigkeit der
Gemeinschaftsgrundschule "B. C1.------straße 12". Insgesamt wird die
Gemeinschaftsgrundschule "Am O. 75" im nächsten Schuljahr - abgesehen von der evtl.
Aufnahme des Schulkinderhauses - voraussichtlich zunächst nur einen Schülerzuwachs
im 1. Schuljahr zu verzeichnen haben; entsprechendes gilt für die Folgejahre. Die
Einrichtung von einer zusätzlichen Klasse oder selbst von zwei zusätzlichen Klassen im
1. Schuljahr des nächsten Schuljahres dürfte angesichts der räumlichen Situation der
Schule - wie sie sich insbesondere aus dem Schulentwicklungsplan auf Seite 39 ergibt -
unproblematisch sein. Danach ist nicht ersichtlich, dass das Kind der Antragsteller an
der Gemeinschaftsgrundschule "Am O. 75" im Schuljahr 2002/03 und in den folgenden
Schuljahren unzumutbare Bedingungen vorfinden würde. Darüber hinaus würde sich
eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller auch nicht bei der Überschreitung
des Klassenfrequenzrichtwertes nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung
des § 5 des Schulfinanzgesetzes - VO zu § 5 SchulFG - von 24 Schülern pro Klasse
ergeben. Eine unzumutbare Beeinträchtigung könnte im Hinblick auf die Regelung in §
5 VO zu § 5 SchFG allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der
Klassenfrequenzhöchstwert bzw. die Bandbreite von 30 Schülern pro Klasse
überschritten würde. Hierfür gibt es indessen keine Anhaltspunkte. Der Antragsgegner
hat in seiner Erwiderung vom 20. Februar 2002 insoweit deutlich gemacht, dass es eine
derartige Überschreitung nicht geben wird.
Ist danach in diesem summarischen Verfahren nicht ersichtlich, dass die Veränderung
des bestehenden Zustandes zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der schulischen
Laufbahn des Kindes der Antragsteller führen könnte, so haben ihre Interessen an der
Beibehaltung des bisherigen Zustandes zurückzutreten.
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Der Antrag ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge
abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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