Urteil des VG Gelsenkirchen vom 08.09.2000

VG Gelsenkirchen: obg, öffentliche sicherheit, gefahr, stadt, systematische auslegung, haus, ersatzvornahme, eigentum, vollstreckung, erdgas

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 3891/97
Datum:
08.09.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3891/97
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom
Dezember 1996, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17.
Februar 1997 und der Widerspruchsbescheid des M. vom 9. Mai 1997 in
der Fassung der Ergänzung vom 8. September 2000 rechtswidrig
gewesen sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die V. W. GmbH, die die Klage erhoben hat, war eine Betriebsführungsgesellschaft der
W1. B. E. . Im Jahr 1996 wurde sie durch die W1. B. bevollmächtigt, sie in sämtlichen
Angelegenheiten gerichtlicher und außergerichtlicher Art zu vertreten. Nach Auflösung
der V. W. GmbH trat die Klägerin ihre Rechtsnachfolge an. Rechtsnachfolgerin der W1.
B. wurde die F. - B. .
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Die W1. B. erwarb in den 70er Jahren das Eigentum an dem Steinkohlenbergwerksfeld
„T. G. „. Der Erwerb des Eigentums wurde 1983 durch das Landesoberbergamt bestätigt.
Zu dem Bergwerksfeld gehört auch das Flöz T1. , in dem oberflächennah unterhalb der
C1.---straße in C. - M1. Kohle abgebaut wurde. Nach dem Abbau blieben die Zugänge
zum Abbau überwiegend unverfüllt und wasserfrei.
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Im Jahr 1991 wurde im Bereich der C1.---straße , C. M1. , eine erhöhte Gaskonzentration
im Erdreich festgestellt. Das Institut für technische Chemie an der S. -Universität C. kam
nach einer Analyse zu dem Ergebnis, dass es sich um Methangas (CH4) handele. Nach
Stellungnahmen des Geologischen Landesamtes und der Deutschen Montan Technik
(DMT), die von dem Beklagten mit der Begutachtung beauftragt wurde, stammt das Gas
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aus dem Steinkohlengebirge. 1991 maß die DMT laut Stellungnahme in zwei
Kanaleinlaufschächten im Keller des Hauses C1.---straße Nr. 12 Methangas in einer
Konzentration von 4 bis 5 % Vol. Der Bau des Hauses C1.---straße 12 wurde 1989
durch die Stadt C. genehmigt.
In einem ersten Gutachten vom 8. April 1993 wies die DMT auf Explosionsgefahren
durch das Grubengas in geschlossenen Räumen hin. Die Entzündungsschwelle des
Gases liege bei 4,4 % Vol. Durch Gasfallen, wie z.B. einem Karton über einer
Austrittsstelle, könne die Schwelle zur Explosionsgefahr aber überschritten werden,
obwohl die Konzentration im Raum eigentlich unter der Explosionsschwelle liege.
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1994 stieß die DMT bei Bohrungen zur Sanierung des Geländes auf unverfüllte
Grubenbauen des Flözes T2. . Aus diesen wurde Methangas an die Oberfläche
abgesaugt, was zu einer Minderung des Gasaustritts in dem Haus C1.--- straße Nr. 12
führte. In einem Gutachten vom Januar 1996 stellte die DMT fest, dass der Methanwert
in der C1.---straße Nr. 12 trotz Absaugungen und sinkendem Luftdruck nur auf 1,7 %
Vol. gesenkt wurde. Bei der Analyse der Ursachen kam die DMT zu dem Ergebnis, dass
das Vorhandensein oberflächennaher Hohlräume die Hauptursache für das Gasproblem
darstelle. Das Methan werde nur aufgrund der unverfüllten Grubenbauen aus dem
Karbon frei, sammle sich in Hohlräumen und steige dann von dort zur Erdoberfläche an.
Weil das Gas an der Erdoberfläche in der C1.---straße Nr. 12 auf das Fundament des
dort stehenden Hauses stoße, könne es nicht auf natürlichem Wege austreten, was
ungefährlich wäre. Stattdessen dringe das Gas über durchlässige Stellen in den Keller
des Hauses ein, wo es in Verbindung mit einer Zündquelle explodieren könne.
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Im Dezember 1996 gab der Beklagte der W1. B. unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung auf, an dem Haus C2. . 12 bis zum 15. Februar 1997 eine Drainage zu
verlegen. Für den Fall der Nichtvornahme drohte der Beklagte der W1. die
Ersatzvornahme mit Fristsetzung bis zum 15. Februar 1997 an. Mit Bescheid vom 17.
Februar 1997 wurde die Ersatzvornahme festgesetzt.
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Zur Begründung führte der Beklagte aus, aufgrund der starken Wertschwankungen beim
Methangasaustritt könne derzeitig keine sichere Prognose gestellt werden, dass die
untere Explosionsgrenze von 4,4 % Vol. CH4 in der C1.--- straße 12 zukünftig nicht
unterschritten werde. Eine Inanspruchnahme des Grundeigentümers der C2. . 12 und
der Stadt C. komme nicht in Betracht, weil diesen beim Bau keine konkreten Hinweise
auf eine Methanbelastung vorgelegen hätten.
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Gegen die Ordnungsverfügung und Androhung der Ersatzvornahme und die
Festsetzung erhob die Klägerin, vertreten durch die Unterzeichner N. N1. und O.
namens und im Auftrag der W1. Widerspruch. Darin trug sie vor, das Gutachten der DMT
habe keinen Nachweis erbracht, dass die Gefahr im Haus C2. . 12 durch Grubengas aus
dem Feld der W1. entstanden sei. Die W1. sei zudem nicht ordnungsrechtlich für die
Risiken, welche von dem Gas ausgingen, zur Verantwortung zu ziehen, da sie an dem
Gas kein Eigentum habe. Auch hätte die Stadt als Störer in Betracht gezogen werden
müssen, weil sie das Gelände im Bereich der C1.---straße ohne Prüfung der möglichen
Gefahren als Bauland ausgewiesen habe. Der Eigentümer des Grundstücks sei
ordnungsrechtlich verantwortlich, weil erst mit der Versiegelung des Bodens die
Gefahrenschwelle überschritten worden sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1997 wies das Landesoberbergamt den gegen
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die Ordnungsverfügungen erhobenen Widerspruch zurück. Bis zum 18. April 1997
wurden die der W1. aufgegebenen Baumaßnahmen von einer beauftragten Firma
durchgeführt. Dafür wurden 69.000,00 DM in Rechnung gestellt. Am 6. Juni 1997 hat die
V. W. GmbH, vertreten durch die Bezeichneten, Klage auf Aufhebung der
Ordnungsverfügungen vom Dezember 1996 und vom 17. Februar 1997 und des
Widerspruchsbescheids des M. vom 9. Mai 1997 erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2000 hat das M2. den
Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1997 gegen die jetzige Klägerin gerichtet.
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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom
Dezember 1996, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Februar 1997 und den
Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1997 aufzuheben.
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Die Klägerin trägt vor, C3. und M2. hätten durch Äußerungen in der Vergangenheit
selbst eingeräumt, dass eine konkrete Gefahr nicht bestehe. Eine Stellungnahme des
Geologischen Landesamtes verdeutliche, dass der Austritt von Methangas auch von
horizontalen Wanderbewegungen des Methans in unterirdischen Hohlräumen abhängig
sei, so dass das Gas nicht aus ihrem Bergwerkseigentum stammen müsse. Auch könne
das Gas aus den Leitungen der Ruhrgas oder aufgrund organischer Zersetzung über
den Oelbach freigeworden sein, die sich beide in räumlicher Nähe befänden.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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festzustellen, dass die Verfügungen des beklagten Amtes von Dezember 1996 und vom
17. Februar 1997 sowie der Widerspruchsbescheid des M. vom 9. Mai 1997 rechtswidrig
gewesen sind.
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Der Beklagte beantragt ,
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die Klage abzuweisen.
17
Der Beklagte trägt, sein bisheriges Vorbringen ergänzend, vor, die Schwankungen des
Gasaustritts entständen insbesondere aufgrund des Luftdrucks. Es sei schwer
vorhersehbar, in welchem Umfang und mit welcher Geschwindigkeit das Gas unterhalb
der Tagesoberfläche bei sinkendem Luftdruck ansteige. Es sei zwar möglich, dass das
freigesetzte Methangas nicht nur aus dem Bergwerksfeld der Klägerin, sondern auch
aus anderen Bergwerksfeldern stamme. Die Gutachten hätten aber nachgewiesen, dass
sich die Methangase in den verlassenen Grubenbauen, die sich im Bergwerksfeld der
Klägerin befänden, ansammelten, aufkonzentrierten und von diesen Grubenbauen in
das Haus C1.---straße 12 abgegeben würden.
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Eine Heranziehung des Grundeigentümers sei, wenn es um die Sanierung von Berg-
schäden gehe, schlechthin unbillig. Dieser habe von den Gefahren durch das Gru-
bengas auch keine Kenntnis gehabt. Denn die Langzeitausgasungsfolgen durch den
Bergbau seien erst in der jüngeren Vergangenheit bekannt geworden.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nach der Umstellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung als
Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.
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Die Umstellung des Klageantrags stellt keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO
dar. Um eine Klageänderung handelt es sich auch nicht bei dem Eintritt der Klägerin in
das Verfahren. Die Viterra-Wohnen B. ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der V. W. GmbH
kraft Gesetzes nach § 173 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO analog in den Prozess
eingetreten.
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Zu Recht legt die Klägerin mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1
S. 4 VwGO analog zugrunde, dass sich die Verwaltungsakte vom Dezember 1996 und
17. Februar 1997 vor Klageerhebung erledigt haben. Erledigt ist ein Verwaltungsakt,
wenn von ihm keine rechtliche Beschwer mehr ausgeht. Hier wurden die in den
Verfügungen festgelegten Maßnahmen irreversibel ausgeführt, so dass das der Fall ist.
Zwar wird vertreten, Ordnungsverfügungen, deren Bestehen Voraussetzung für die
Kostenerstattung sei, würden durch die Durchführung der Maßnahmen nicht ihre
rechtliche Beschwer einbüßen.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 4. November 1996 -10 A 3363/92-.
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Der Leistungsbescheid über die Kosten der Ersatzvornahme findet seine
Rechtsgrundlage jedoch nicht in dem durchgeführten VA, sondern in der
Kostenordnung. Wird ein Verwaltungsakt - wie hier - vor Eintritt der Unanfechtbarkeit
vollzogen, ist außerdem nicht allein das Bestehen des Verwaltungsaktes als Titel,
sondern seine Rechtmäßigkeit nach § 77 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostenO
NW Voraussetzung für den Erlass des Kostenbescheides, so dass allein von dem
Verwaltungsakt keine Beschwer ausgeht.
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Vgl. Bay VGH, Urteil vom 18.7.1997 - 22 B 97.268 - Bay VBl. 1998, 500 (501); OVG NW,
Urteil vom 13.9.1995 - 21 A 2273/91 - ZfB 1995, 322 (326). Vgl. auch BVerwG,
Beschluss vom 30.11.1994 - 4 B 243/94 - NVwZ-RR 1995, 299 (300), wonach die
Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Grundverfügung und nicht der Fortbestand des
Titels entscheidender Rechtsgrund für das Behaltendürfen des beigetriebenen
Zwangsgeldes ist.
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Haben sich mithin die Verwaltungsakte vom Dezember 1996 und vom 17. Februar 1997
erledigt, so gilt dies auch für den Widerspruchsbescheid. Denn der
Widerspruchsbescheid teilt insofern das rechtliche Schicksal der
Ausgangsverfügungen.
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Die Klägerin hat auch ein Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog an der
Feststellung, dass die Verfügungen rechtswidrig gewesen sind, da damit eine
wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die
Drainageverlegung geklärt wird. Zwar verneint die Rechtsprechung ein
Präjudizinteresse, wenn eine Erledigung - wie hier - vor Klageerhebung eingetreten ist
und der Kläger mögliche Schadensersatzansprüche nur auf dem Zivilrechtsweg
durchsetzen kann. Diese Rechtsprechung will aber einen Eingriff der
Verwaltungsgerichte in die Sach-entscheidungskompetenz der Zivilgerichtsbarkeit
vermeiden und ist deswegen auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar. Hier
sprechen schon verfahrensökonomische Gründe gegen ein Abwarten des
Kostenbescheides. Nach der Störerauswahl, die der Beklagte im Ausgangsbescheid
getroffen hat, ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch Adressatin eines
Kostenbescheides sein wird.
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Die demnach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, weil die
Bescheide rechtswidrig gewesen sind.
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Die Ordnungsverfügungen vom Dezember 1996 und vom 17. Februar 1997 waren
rechtswidrig. Zwar konnte der Beklagte nach §§ 14 Abs. 1, 48 Abs. 4 OBG NW die
Klägerin grundsätzlich als Störerin in Anspruch nehmen, um eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. In dem Bescheid fehlt es jedoch an
einer tragfähigen Ermessensausübung zur Störerauswahl.
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Nach den Stellungnahmen des Geologischen Landesamtes, der DMT und der S. -
Universität C. steht fest, dass es sich bei dem ausgetretenen Gas um Methangas aus
dem Steinkohlebergbau gehandelt hat und nicht - wie die Klägerin meint - um
Methangas aus organischer Zersetzung oder Ruhrgas. Wegen des Methangases
bestand bei Eintritt der Erledigung, dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt,
eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zu den geschützten Rechtsgütern der
öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG NW zählen Leben und Gesundheit von
Menschen. Diese Rechtsgüter wurden durch die verlassenen, unverfüllten
Grubenbauen des Flöz T3. gefährdet, weil sich das Methangas in den Hohlräumen im
Boden sammelte und aufkonzentrierte. Von dort konnte es in den Keller der C1.---straße
Nr. 12 aufsteigen, wo eine Explosion mit großer Wahrscheinlichkeit zu erheblichen
Verletzungen der Hausbewohner oder Dritter geführt hätte.
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Die konkrete Gefahr i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG NW ging von den Grubenbauen aus.
Maßgeblich für die Beurteilung einer konkreten Gefahr sind entgegen der Rechtsansicht
der Klägerin nicht die Einschätzungen der Gefahrenlage durch den Beklagten und das
M2. in der Vergangenheit. Da es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren
Rechtsbegriff handelt, ist vielmehr die objektive Sachlage entscheidend. Eine konkrete
Gefahr ist immer dann gegeben, wenn die Schädigung eines geschützten Rechtsgutes
bei ungehindertem Geschehensablauf hinreichend wahrscheinlich ist. Der Eintritt eines
Schadens muss nicht gewiss, darf aber auch nicht bloß theoretisch möglich sein. Je
größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist, umso geringere Anforderungen
sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen.
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Vgl. OVG NW; Urteil vom 7. März 1996 - 20 A 657/95.
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Bei Erledigungseintritt bestand eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit und
zwar unbeschadet der nach der Absaugung in den Kellerschächten des Hauses C1.---
straße 12 gemessenen Maximalwerte (1,7 % Vol.). Bei Aufsteigen des in den
Hohlräumen der Grubenbauen konzentrierten Methangases konnte es in das Haus C1.--
-straße 12 eindringen und dort zu Schäden führen. Wie vom Beklagten in der
mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt wurde, könnten sich der Umfang,
die Dichtigkeit und die Geschwindigkeit des Gasaustritts bei niedrigem Luftdruck
unvorhersehbar erhöhen. Das gilt zumal bei Berücksichtigung von sogenannten
Gasfallen, wie einem Karton. Bei Zusammenwirken dieser Faktoren war es nicht nur
theoretisch, sondern auch praktisch durchaus möglich, dass die kritische Grenze im
Keller der C1.---straße 12 überschritten worden wäre. Maßgebliche Ursache für diese
Gefahrenlage war bereits die Methangaskonzentration in den Hohlräumen der
Grubenbaue unter dem Haus C1.--- straße 12. Durch die Gaskonzentration in den
Hohlräumen wurde bereits die Schwelle zur Gefahr für Leib und Leben sowie Sachgüter
überschritten.
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Die Muttergesellschaft der Klägerin war Störerin i.S.d. § 18 Abs. 1 OBG NW.
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Zustandsstörer ist die Klägerin nach § 18 Abs. 1 OBG NW, wenn sie Eigentum an einer
Sache hat, von der Gefahren ausgehen. Dies war hier der Fall.
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Die Grubenbauen stellen eine gefahrbringende Sache im Sinne des § 18 Abs. 1 OBG
NW dar. Wie dargestellt, ist das Bestehen der oberflächennahen, leeren Hohlräume im
Boden die entscheidende Ursache für die Sammlung des Methans. Unerheblich ist
daher die Frage, woher das Gas aus den verlassenen Grubenbauen stammt.
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Die Muttergesellschaft der Klägerin war auch Eigentümerin der Grubenbaue i.S.d. § 18
Abs. 1 OBG NW. Denn die abgebauten Flächen sind nach § 94 Abs. 1 BGB analog
wesentlicher Bestandteil ihres Bergwerkseigentums. Insofern sind die abgebauten
Flächen mit alten Schacht- und Förderanlagen vergleichbar, die von der
Rechtsprechung aufgrund des funktionalen Zusammenhangs mit dem
Bergwerkseigentum ebenfalls als wesentliche Bestandteile eingestuft werden.
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Vgl. OVG NW - a.a.O. - ZfB 1995, 322 (331).
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Eine Abspaltung der abgebauten Fläche vom Bergwerkseigentum ließe sich auch nicht
mit dem im Sachenrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz vereinbaren. Denn bei nur
teilweise abgebauten Flächen wäre der Umfang des Bergwerkseigentums nicht mehr
eindeutig bestimmbar.
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§ 14 Abs. 1 OBG NW sieht als Rechtsfolge Ermessen vor, das das Gericht nur auf
Rechtsfehler überprüfen kann, § 114 VwGO. Rechtsfehlerhaft ist eine
Ermessensentscheidung, die nicht den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwVfG NW
genügt. Nach § 40 Abs. 1 VwVfG musste der Beklagte alle ernsthaft in Betracht zu
ziehenden Störungsbeiträge bzw. Störer in die Ermessensausübung einbeziehen. Dies
hat der Beklagte versäumt. Zwar hat er die Inanspruchnahme der Klägerin als Störerin
von einer möglichen Heranziehung der Stadt C. und des Bauherren abgegrenzt. Der
Beklagte hat jedoch nicht bedacht, dass sowohl der Grundstückseigentümer der C1.---
straße 12 als auch die Stadt C. als Verhaltensstörer (§ 17 OBG NW) bei der
Ermessensausübung in Betracht zu ziehen waren.
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Störer im Sinne des § 17 Abs. 1 OBG NW ist, wer durch sein Verhalten eine Gefahr
unmittelbar verursacht hat. Diese Voraussetzungen liegen beim Grundstückseigentümer
vor. Denn er hat durch den Bau seines Hauses die letzte zeitliche Ursache für die
Gefährdung der Sicherheit der Bewohner der C1.---straße gesetzt. Die Ausgasungen
aus dem Steinkohlebergwerk erweisen sich hier gerade deshalb als gefährlich, weil sie
nicht auf natürlichem Wege über den Erdboden austreten konnten, sondern sich unter
dem versiegelten Boden sammelten.
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Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten zählt es dagegen nicht zu den
Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 OBG NW, dass der Grundstückseigentümer die
Gefahren durch die Ausgasungen aus dem Bergbau vor dem Haubau auch erkennen
konnte. Eine solche Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 OBG
NW entnehmen noch entspricht sie dem Gebot einer effizienten Gefahrenabwehr. Eine
Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers könnte hier nur im Lichte des Art. 14
Abs. 1 GG aufgrund der ihm erteilten Baugenehmigung fraglich sein. Denn in
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Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass demjenigen, dessen Handeln
sozialadäquat beziehungsweise polizeimäßig ist, die Gefahr nicht als durch ihn
verursacht zugerechnet werden kann.
Drews-Wacke-Vogel-Martens, S. 316.
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Ob dies hier einer Zurechnung der Gefahr entgegenstand, hätte jedoch von dem
Beklagten im Rahmen einer weitergehenden wertenden Betrachtung ermittelt werden
müssen, die er ermessensfehlerhaft unterlassen hat.
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Auch die Stadt C. war nach § 17 Abs. 1 OBG NW materiell ordnungspflichtig, da sie die
Baugenehmigung für das Haus in der C1.---straße 12 erteilt hat. Zwar stellt die Erteilung
der Baugenehmigung nicht die zeitlich letzte Ursache für das Entstehen der Gefahr dar.
Diese ist vielmehr im Hausbau zu sehen. Auch vorgelagerte Handlungen können
jedoch ein die Zurechnung der Gefahr i.S.d. § 17 OBG NW begründendes Verhalten
darstellen, wenn sie nicht sozialadäquat sind. Insofern kommt die Unmittelbarkeit nicht
ohne eine rechtliche Wertung aus.
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Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.3.1988 -16 K 2360/86- NVwZ 1988, 1061 (1062);
Drews-Wacke-Vogel- Martens, S. 316
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Unter Zugrundelegung einer wertenden Beurteilung ist der Stadt C. die Verursachung
der Gefahr zuzurechnen. Denn die Baugenehmigung für das Haus C2. . Nr. 12 wurde
durch sie unter Verstoß gegen § 70 Abs. 1 LBauO NW i.V.m. § 3 Abs. 1 LBauO NW
i.d.F. vom 26. Juni 1984 erteilt. Unerheblich ist demgegenüber für die Inanspruchnahme
nach § 17 OBG NW, ob die Stadt C. die Gefahren durch Gasaustritte erkennen konnte.
Nach § 70 Abs. 1 LBauO NW a.F. ist eine Baugenehmigung nur zu erteilen, wenn dem
Bauvorhaben keine öffentlich- rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Hier stand die
Regelung in § 3 Abs. 1 LBauO NW a.F. entgehen, da von der baulichen Anlage
Gefahren für Leib und Leben der Bewohner ausgingen. Die Auflage einer
„gasundurchlässigen" Bauausführung durch die Stadt C. hätte das Eindringen des
Methans in das Gebäude verhindern können.
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Gegen das Vorliegen eines Ermessensfehlers spricht hier nicht, dass die
Inanspruchnahme eines Hoheitsträgers per Ordnungsverfügung als Störer nach einer
älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich sein soll.
49
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.1.1968 - BVerwG I A 1.67 - BVerwGE 29, 52 (59).
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Denn zum einen wird die Zugriffsmöglichkeit auf einen Hoheitsträger als Störer von
einem Teil der Rechtsprechung und Literatur durchaus anerkannt.
51
Vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 240; Schoch, JuS 1994, 853,
VG Gelsenkirchen, a.a.O., NVwZ 1988, 1061 (1062).
52
Und zum anderen stellt schon die materielle Ordnungspflicht des Beklagten einen
entscheidungserheblichen Umstand dar, den es bei der Störerauswahl zu beachten galt.
53
Auch die Möglichkeit, das Land NRW als Zustandsstörer heranzuziehen, hat der
Beklagte ermessensfehlerhaft verkannt. Die Voraussetzungen für eine materielle
Ordnungspflicht des Landes nach § 18 Abs. 1 OBG NW liegen vor.
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Neben den Grubenbauen stellt auch das Gas als solches eine Sache i.S.d. § 18 Abs. 1
OBG NW dar, von der eine Gefahr ausgeht, da es sich dabei um einen hochexplosiven
Stoff handelt.
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Zwar war das Land nicht Eigentümer des Gases im Sinne des § 18 Abs. 1 OBG NW. Ein
Verleihungsrecht ist aber eine Rechtsposition, die dem Eigentum an einer Sache i.S.d. §
18 Abs. 1 OBG NW gleichzustellen ist. Denn der Verleihungsberechtigte kann - wie der
Eigentümer - über das Bergwerkseigentum frei verfügen und über die Förderabgabe
einen Teil des Gewinns abschöpfen.
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Dass das Verleihungsrecht an dem Methangas beim Land NRW lag, folgt hier aus § 1
Abs. 2 der Preußischen ErdölV. Gemäß §§ 3 Abs. 3 BBergG, 149 Abs. 1 c) BBergG
bestimmte sich das Verfügungsrecht an dem Methangas zwar grundsätzlich nach dem
ABG, weil der Erwerb des Bergwerkseigentums in den 70er Jahren, d.h. vor dem
Inkrafttreten des ABG am 1.1.1982 (§ 178 BBergG) stattfand, und von der zuständigen
Behörde bestätigt wurde. Nach den §§ 1 und 2 ABG fiele das Methangas daher dem
Grundstückseigentümer zu. Die Normen des ABG werden jedoch durch die
Sonderregelung in § 1 Abs. 2 der Preußischen ErdölV verdrängt. Sie bestimmt, dass
das „Erdgas" dem Staatsvorbehalt unterfällt. Auch Methangas ist als „Erdgas" im Sinne
dieser Vorschrift einzuordnen.
57
Für dieses Verständnis spricht sowohl der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Preuß ErdölV als
auch dessen systematische Auslegung. Denn Methangas hat die stoffliche
Beschaffenheit von Erdgas. Auch wurde durch § 1 des oldenburgischen Berggesetzes
Sumpfgase, die zu den Methangasen zählen, in Reaktion auf die ErdölV explizit vom
Staatsvorbehalt ausgenommen. Dies gestattet den Umkehrschluss, dass § 1 ErdölV
grundsätzlich auch Methangas aus dem Bergbau erfasste.
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Vgl. dazu Franke, RdE, 1994, 1 (2).
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Für diese Einordnung spricht zudem die Verwaltungspraxis des Beklagten, der
Methangasfelder schon in den 70er Jahren unabhängig vom Eigentum an der
Steinkohle verlieh. Dass die Gewinnung von Methangas 1934 noch nicht in der
Diskussion war, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.
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Weil die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 OBG NW materiell vorlagen, hätte der
Beklagte erwägen müssen, ob das Land nicht in eigener Verantwortung und auf eigene
Kosten die Risiken durch das Gas hätte abwenden müssen. Denn nach dem Sinn und
Zweck des § 18 Abs. 1 OBG NW, steht derjenige, der die Vorteilen einer Sache für sich
in Anspruch nimmt, auch für von ihr ausgehende Nachteile in der Pflicht. Dass eine
Inanspruchnahme des eigenen Rechtsträgers durch den Beklagten per
Ordnungsverfügung nicht möglich war, ist insofern unerheblich. Denn der Beklagte hätte
schon durch einen Verzicht auf die Inanspruchnahme Dritter erreichen können, dass die
Verantwortung und die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen beim Land NRW
blieben.
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Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides sind auch die Androhung der
Ersatzvornahme nach § 63 Abs. 1 VwVG und die Festsetzung nach § 64 VwVG durch
den Beklagten rechtswidrig gewesen. Denn die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist,
wenn sie zum Zeitpunkt der Vollstreckung noch angreifbar ist, Voraussetzung für alle
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weiteren Vollstreckungsmaßnahmen. Dafür spricht, dass sonst eine Rechtsverletzung
vertieft würde, deren Überprüfung im Zeitpunkt der Vollstreckung noch möglich und
zulässig ist.
Vgl. VGH Mannheim, VBl. BW 1984, 299 (302)
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und auf § 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Rechtsmittelbelehrung:
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