Urteil des VG Gelsenkirchen vom 14.07.2009

VG Gelsenkirchen: fahrbahn, stadt, erneuerung, breite, grundstück, aufwand, neue anlage, zahl, eigentümer, bebauungsplan

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 3283/07
Datum:
14.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3283/07
Schlagworte:
Erschließungsanlage, Bauprogramm, Seitenstraße, Stichweg,
unselbständig, Hauptzug, Teilausbau-Abschnittsbildung, Einzelsatzung,
Straßenbeleuchtung, Erneuerung, Verbesserung, verkehrsberuhigter
Bereich
Normen:
KAG NRW § 8
Leitsätze:
Ob ein Straßenzug selbständige Straße oder unselbständiges
Anhängsel eines Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem
Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem
unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung
von Länge und Breite des Abzweiges der Beschaffenheit seines
Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des
damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in
Höhe des Teilbetrages von 3,62 EUR übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den
Ausbau der im Dortmunder Süden gelegenen H.--- --straße , die sich von der X. Straße
(B 234) nach Südosten in Richtung der T. Straße erstreckt. Vor der kommunalen
Neugliederung war die H.-----straße Teil des Gebietes der Gemeinde I. , die im
2
ehemaligen Kreis Iserlohn gelegen war.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C.------weg 3 (Gemarkung I. , Flur 13,
Flurstück 766). Das Flurstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird von dem
räumlichen Geltungsbereich des seit 1991 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Hö 223
erfasst. Für den Bereich südlich des C1.------weges , in dem das Grundstück gelegen ist,
enthält der Bebauungsplan die Festsetzung WR II (reines Wohngebiet mit
zweigeschossiger Bebauung). Der C.------weg zweigt in etwa westlich von der H.-----
straße ab und erstreckt sich in einer Länge von ca. 77 m nach Westen.
3
Überprüfungen des Beklagten im Januar 1978 führten zu dem Ergebnis, dass die
ehemalige Gemeinde I. die H.-----straße in dem Katalog über den rechtlichen
Ausbauzustand der Straßen als sog. vorhandene Straße ausgewiesen hatte, obwohl
diese nur über eine ca. 5 m breite Fahrbahn mit einer verschlissenen
Teermakadamdecke ohne Gehwege verfügte. Mit Rücksicht darauf, dass die
Gemeindeverwaltung I. den Anliegern der H.--- --straße im November 1973 gegenüber
erklärt hatte, dass die Gemeinde zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,
Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) iVm der entsprechenden Satzung der Gemeinde I. aus dem Jahre 1971 erheben
würde, ging der Beklagte für die Folgezeit davon aus, dass etwaige Forderungen zur
Erhebung von Erschließungsbeiträgen verwirkt seien und nicht mehr geltend gemacht
werden könnten.
4
Die Bezirksvertretung Hörde beschloss in ihrer Sitzung am 14. November 2000, die in
einem schlechten baulichen Zustand befindliche H.-----straße von der Einmündung X.
Straße bis ca. 50 m südlich der Straße X1.----- -----weg in einer Länge von ca. 600 m zur
Realisierung des Bebauungsplans Hö 223 - mit Ausnahme des Einmündungsbereichs
X. Straße - als "Mischverkehrsfläche" in einer durchschnittlichen Breite von 5,5 m bis 7
m auszubauen. Die dieser Beschlussfassung zu Grunde liegende Planung beinhaltete
eine Erneuerung der Fahrbahn, die Herstellung von Parkplätzen,
Entwässerungseinrichtungen und Grünanlagen. Sie sah u.a. vor, dass bei
ausreichender Flächenverfügbarkeit Baumscheiben und einige öffentliche Stellplätze im
Straßenraum unterzubringen seien, um einerseits das Parken zu ermöglichen und
andererseits die lange gerade Gefällstrecke optisch einzuengen, um dämpfend auf das
Geschwindigkeitsniveau einzuwirken. Die Oberfläche der Mischverkehrsfläche sollte mit
Pflaster befestigt, der Einmündungsbereich an der X. Straße mit einer Schwarzdecke
versehen werden. Im Januar 2001 wurde sodann mit Kanalbauarbeiten in der H.-----
straße in Höhe des C1.------weges bis zur X. Straße begonnen, die im April 2001
beendet wurden. Am 22. Februar 2001 wurde auf Einladung der Bezirksvertretung
Dortmund-Hörde in einer öffentlichen Einwohner- Versammlung der geplante Ausbau
der H.-----straße sowie die beabsichtigte Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die
nachmalige Herstellung der H.----- straße erläutert. Im März 2001 wurden die
Straßenentwurfspläne durch das Tiefbauamt des Beklagten u.a. wegen (damals) noch
nicht abgeschlossener Grunderwerbsverhandlungen für den Einmündungsbereich zur
X. Straße überarbeitet. Im Juni 2001 wurde sodann die Baumaßnahme für den Umbau
der H.-----straße von der X. Straße bis zu der Straße X2. mit einer Asphaltbefestigung
und im übrigen Bereich mit Pflasterung öffentlich ausgeschrieben. Am 28. Januar 2002
wurden sodann die Straßenbauarbeiten für das Bauvorhaben H.-----straße /X. Straße bis
X1.----------weg für eine Auftragssumme von 917.195,42 DM begonnen. Die
Baumaßnahme wurde am 24. Januar 2003 beendet. Die Abnahme erfolgte am 20.
5
Februar 2003.
In seiner Sitzung vom 20. November 2003 beschloss der Rat der Stadt Dortmund eine
Einzelsatzung gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen für
straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt Dortmund vom 6. Dezember 2001
(BS) für die straßenbauliche Maßnahme in Dortmund-I. nochmalige (nachmalige)
Herstellung sowie Erneuerung und Verbesserung der H.-----straße von X. Straße bis zur
früheren Einmündung Busschleife (südl. Grenze des Flurstücks 468 - X1.----------weg Nr.
2 -), die entsprechend der Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der
Stadt Dortmund vom 10. Dezember 2003 am 19. Dezember 2003 in den Dortmunder
Bekanntmachungen veröffentlicht worden ist. Nach § 1 der rückwirkend zum 1. Januar
2002 in Kraft gesetzten Satzung wird der Anteil der Beitragspflichtigen am
beitragsfähigen Gesamtaufwand einschließlich des Aufwands für die Beleuchtung für
die Gesamtbreite der Anlage auf 55 % festgesetzt. Bei der Ermittlung dieses
Anliegeranteils war von einer Einordnung der H.-----straße als Anliegerstraße
ausgegangen worden, für die die Beitragssatzung in der zu jenem Zeitpunkt
maßgeblichen Fassung in § 3 Abs. 4 Nr. 1 den Anteil der Beitragspflichtigen für die
Teileinrichtungen Fahrbahn mit 50 v.H. bis zu einer anrechenbaren Breite von 5,50 m,
für Gehwege 60 v.H. (mit einer anrechenbaren Breite von je 2,50 m),
Parkstreifen/Parkbuchten (je 5,00 m) 60 v.H. sowie Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung je 50 v.H. bemisst.
6
Am 8. November 2004 traf der Vertreter des Oberbürgermeisters der Stadt Dortmund die
Entscheidung über die Abschnittsbildung "H.-----straße ", wonach der Aufwand für die
nochmalige Herstellung sowie Erneuerung und Verbesserung der H.-----straße von X.
Straße bis zur früheren Einmündung Busschleife (südl. Grenze des Flurstücks 468 - X1.-
---------weg Nr. 2) gesondert ermittelt und auf alle erschlossenen Grundstücke dieses
Abschnitts verteilt wird. Diese Abschnittsbildungsentscheidung wurde in den
Dortmunder Bekanntmachungen am 26. November 2004 veröffentlicht.
7
Die daraufhin vom Beklagten ermittelten beitragsfähigen Kosten der Maßnahme
ergaben Herstellungskosten von 336.594,50 EUR, Entsorgungskosten von 25.809,07
EUR, Grunderwerbskosten von 62.832,85 EUR, Kosten der Beleuchtung von 41.555,34
EUR und Kosten der Begrünung von 4.408,58 EUR, insgesamt 471.200,34 EUR. Der
55 %-Anliegeranteil belief sich somit auf 259.160,19 EUR. Diesen Aufwand verteilte der
Beklagte im Dezember 2004 auf insgesamt 51 Grundstücke mit einer modifizierten
Gesamtverteilungsfläche von 54.249 m², was einen Beitragssatz von 4,7772 EUR pro
m² ergab.
8
Gegen die aufgrund dieser Veranlagung ergangenen Heranziehungsbescheide vom 13.
Dezember 2004 erhoben mehrere Beitragspflichtige nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren Klage vor dem erkennenden Gericht (13 K 3047/05 u. a.). In
einem im Verlaufe jener Klageverfahren vor Ort durchgeführten Erörterungstermin vom
25. Juni 2007 wies der Berichterstatter nach Inaugenscheinnahme auch der
Seitenstraßen darauf hin, dass die von der H.-----straße seitlich abzweigenden Anlagen
C.-- ----weg , E.-----straße , I1.----------weg , X1.----------weg und (teilweise) X2. nicht als
selbständige Erschließungsanlagen beurteilt werden konnten. Diese seien vielmehr als
unselbständige Teile und "Anhängsel" der H.-----straße aufgrund einer
Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Infolgedessen wurden jene Klageverfahren nach
Ermäßigung der jeweils streitbefangenen Straßenbaubeiträge unter Einbeziehung von
9
Aussetzungs- bzw. Erstattungszinsen durch Rücknahme der Klagen beendet.
Entsprechend dem Ergebnis des mehrstündigen Erörterungstermins vom 25. Juni 2007
führte der Beklagte eine Neuberechnung der maßgeblichen Verteilungsfläche für die
Maßnahme H.-----straße durch deren Erweiterung auf die durch die Anlagen C.------weg ,
E.-----straße , I1.----------weg , X1.------- ---weg und - teilweise - X2. durch. Die östlich der
H.-----straße gelegenen Anlagen B.----weg , L.-----weg und Q.-------weg beurteilte er
hingegen als selbständige Erschließungsanlagen und bezog diese nicht in die
erweiterte Verteilungsfläche mit ein.
10
Im Juli 2007 wurden sodann die Eigentümer der durch die Erweiterung betroffenen
Grundstücke zu Straßenbaubeiträgen für die Umgestaltung der H.-----straße
herangezogen. Gegenüber den Klägern wurde mit getrennten Bescheiden vom 18. Juli
2007 für das Grundstück C.------weg 3 ein Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.702,82 EUR
festgesetzt. Dabei ging der Beklagte von Herstellungskosten in Höhe von 471.200,34
EUR, einem 55 %- Anliegeranteil von 259.160,19 EUR und einer
Gesamtverteilungsfläche von 82.702,50 m² aus, was einen Beitragssatz von 3,1336440
EUR/m² ergab. Das Grundstück wurde mit einer Fläche von 418 m² und einem
Vervielfacher wegen einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen von 1,3, mithin
543,40 m², in Ansatz gebracht.
11
Mit Schreiben vom 15. August 2007 erhoben die Kläger gegen den jeweiligen
Heranziehungsbescheid Widerspruch, ohne diesen zu begründen.
12
Mit Widerspruchsbescheiden vom 9. Oktober 2007 wies der Beklagte den Widerspruch
unter zusätzlicher Forderung eines Beitrages in Höhe von 28,88 EUR wegen der
Herausnahme des Flurstückes 699 aus der Gesamt- Verteilungsfläche zurück. Zur
Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass das Flurstück 699 aufgrund der Festsetzung in
dem Bebauungsplan Hö 223 als "private Grünfläche" unter Berücksichtigung der
Erörterungen in den vorausgegangenen Klageverfahren bei der Verteilung und
Veranlagung zu der Maßnahme H.-----straße nicht zu berücksichtigen sei. Durch die
Herausnahme dieses Flurstücks aus der Gesamt-Verteilungsfläche ergebe sich bei
einem beitragsfähigen Aufwand von 259.160,19 EUR und einer (korrigierten)
Verteilungsfläche von 81.323,50 m² ein (neuer) Beitragssatz von 3,186781 EUR/m².
13
Die Kläger haben am 9. November 2007 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der
Festsetzung des Straßenbaubeitrages für das Grundstück Gemarkung I. , Flur 13,
Flurstück 766, begehren.
14
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:
15
Der C.------weg sei aufgrund seiner Ausgestaltung nach Wegeführung und Bebauung
nicht unselbstständiger Bestandteil der Erschließungsanlage "H.-----straße ". Diese als
Sackgasse von der H.-----straße abzweigende Verkehrsanlage vermittle nach den
tatsächlichen Verhältnissen nicht lediglich den Eindruck einer Zufahrt. Der C.------weg
weise Verschwenkungen auf und sei insbesondere auf der Südseite/ Südostseite mit
Doppelhäusern/Reihenhäusern verdichtet bzw. massiv bebaut. Soweit in der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen
wegen der Abhängigkeit der Anlieger unselbstständiger "Anhängsel" vom "Hauptzug"
deren Kostenbeteiligung für den Ausbau des Hauptzuges unter Vorteilsgesichtspunkten
als notwendig erachtet werde und diese Rechtsprechung vorliegend Anwendung finden
16
sollte, müssten hiernach auch zumindest die durch den Q.-------weg , L.-----weg und B.----
weg erschlossenen Grundstücke in die Verteilung einbezogen werden.
In die Ermittlung der gemäß Widerspruchsbescheid nunmehr maßgeblichen
Verteilungsfläche von 81.323,50 m² seien insbesondere die Grundstücke B.----weg 4, 6,
8, 10, 12 und 7, 9, 11 und 13 sowie die Grundstücke Q.-------weg 3, 4, 5, 6, 7, 8/10, 9 und
12 zu Unrecht nicht eingestellt worden. Weder der Q.-------weg noch der B.----weg hätten
die Funktion einer selbständigen Erschließungsanlage und seien Bestandteil der
Anlage H.-----straße . Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das Flurstück 697 nicht in
die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einbezogen worden sei.
17
Ob der Beklagte den beitragsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt habe, bedürfe der
Überprüfung.
18
Die Festsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen durch Einordnung der H.-----straße
als "Anliegerstraße" sei nicht zutreffend. Die H.-----straße sei ihrer Funktion nach nicht in
erster Linie der Gruppe der Anlieger zu dienen bestimmt. Sie habe eindeutig
verbindende Funktion zwischen der X. Straße im Norden und dem Ortsteil I. bis zum
Bereich des Neubaugebietes "N.--------weg " bzw. bis zur daran anschließenden "L1.----
straße ".
19
Da der Beklagte im Jahre 2004 insgesamt 51 Eigentümer zu Straßenbaubeiträgen auf
der Grundlage des ursprünglichen Beitragssatzes herangezogen habe und hiergegen
nur sieben Eigentümer Klageverfahren durchgeführt und Beitragsermäßigungen erreicht
hätten, würde der Beklagte aufgrund der zusätzlichen Veranlagungen erhebliche, ihm
nicht zustehende Beitragszahlungen erzielen.
20
Die Kläger haben zunächst beantragt,
21
die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 9. Oktober 2007 aufzuheben.
22
Nachdem der Beklagte aufgrund einer erneuten Überprüfung des beitragsfähigen
Aufwandes den Beitragssatz mit nunmehr 3,1803 EUR/m² gegenüber dem in den
Widerspruchsverfahren ermittelten Beitragssatz von 3,186781 EUR/m² ermittelt und
dementsprechend mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 den streitigen Beitrag auf 1.728,18
EUR ermäßigt sowie mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 insoweit den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Kläger in Höhe des Ermäßigungsbetrages mit
Schriftsatz vom 26. Juni 2009 ebenfalls eine Erledigungserklärung abgegeben haben,
beantragen sie nunmehr (schriftsätzlich) sinngemäß,
23
die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 9. Oktober 2007 insoweit aufzuheben, als darin noch ein
Beitrag in Höhe von 1.728,18 EUR festgesetzt worden ist.
24
Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß,
25
die (noch aufrechterhaltene) Klage abzuweisen.
26
Zur Begründung trägt er unter Vertiefung der Widerspruchsbescheidbegründung im
Wesentlichen vor:
27
Die Einordnung der H.-----straße als Anliegerstraße sei zutreffend. Anlässlich der
Widerspruchsverfahren in den Jahren 2004 und 2005 sei nochmals eine funktionale
Bewertung der H.-----straße anhand der einschlägigen Richtlinien und einer
Ortsbesichtigung vorgenommen worden. Bei der H.-----straße handele es sich um eine
angebaute Straße innerhalb bebauter Gebiete, die in Nord-Süd-Richtung zwischen B
234 (X. Straße) im Norden und dem I2.----weg , einer Nebenstraße der L 672 (L1.----
straße ) im Süden verlaufe. Die H.-----straße liege innerhalb einer Tempo-30- Zone und
sei vorfahrtsrechtlich der X. Straße (B 234), in die sie einmünde, untergeordnet. Zudem
sei sie an ihrer nördlichen und südlichen Einmündung jeweils als Anliegerstraße
ausgeschildert. Funktional diene die H.-----straße überwiegend der Erschließung der
anliegenden Grundstücke und der ausschließlich über Stichstraßen erschlossenen
Bebauung. Zudem würden die genannten Grundstücke durch die H.-----straße an
Straßen mit einer höheren Verbindungsfunktion angeschlossen. Dies bedeute nach den
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RAS-N) eine Einstufung in die Kategorie D
5 (Anliegerstraße). Diese überwiegende Anliegerfunktion werde durch eine
Verkehrszählung untermauert, in deren Verlauf an einem normalen Werktag - unter
Berücksichtigung einer schlechten ÖPNV-Anbindung - sich das
Eigenverkehrsaufkommen des Quartiers (einschließlich des neuen Wohngebietes N.-----
---weg ) mit 700 Kraftfahrzeugen am Tag abschätzen lasse. Damit habe die H.-----straße
den überwiegenden Anteil an der Gesamtverkehrsmenge. Es handele sich insgesamt
um Verkehre, bei denen zu vermuten sei, dass sie ganz überwiegend von und zu den
Grundstücken, und damit als Quell- und Zielverkehre, erfolgten. Der
Anliegerstraßencharakter werde durch die Rechts-Vor-Links-Vorfahrtsregel für die
abgehenden Stichstraßen verstärkt.
28
Aufgrund eines Hinweises in einem früheren Verfahren sei die Zahl der Straßeneinläufe
für die Oberflächenentwässerung nochmals im Zusammenwirken mit dem zuständigen
Bauleiter des Tiefbauamtes anhand der Aufmaße/Rechnung überprüft worden. Danach
seien 11 Straßeneinläufe entfernt und 24 Sinkkästen gesetzt worden. Zwei der
Sinkkästen dienten jedoch nicht der Entwässerung der H.-----straße , sondern der
Entwässerung des Q1. - bzw. N1.---------weges , so dass dieser Aufwand aus der
Kostenzusammenstellung herauszurechnen sei. Der Aufwand für diese beiden
Sinkkästen sei mit 1.886,23 DM = 964,41 EUR ermittelt worden. Deshalb seien die in
dem Bescheid vom 18. Juli 2007 mit 471.200,34 EUR bezifferten Herstellungskosten auf
470.235,93 EUR zu ermäßigen, was einen 55 %-Anliegeranteil von 258.629,76 EUR
ergebe. Die Division mit 81.323,50 m² Verteilungsfläche gemäß dem
Widerspruchsbescheid führe zu einem Beitragssatz von 3,1803 EUR/m²
Verteilungsfläche und einem Beitrag für das streitbefangene Flurstück 693 von 3.493,56
EUR gegenüber der Beitragsfestsetzung laut Widerspruchsbescheid i.H.v. 3.500,68
EUR.
29
Die H.-----straße sei zusammen mit den "Anhängseln", u.a. dem C.------ weg , eine
Anlage, da der C.------weg als unselbstständiger Straßenteil vom Hauptzug der Straße -
H.-----straße - abzweige. Er sei 80 m lang und funktional abhängig von der H.-----straße
und müsse in diese Anlage einbezogen werden. Durch die Bebauung mit
Doppelhäusern lediglich auf der Südseite der Anlage sei eine Bebauungsmassierung,
die den Gesamteindruck einer selbstständigen Erschließungsanlage würde vermitteln
können, nicht gegeben. Der C.------weg verlaufe auch nicht in Kurven. Vom Einlauf "H.---
--straße " könne das Ende des C1.------weges in Form eines Wendehammers nach den
Feststellungen des Gerichts anlässlich des Erörterungstermins vom 25. Juni 2007 in
30
den vorausgegangenen Verfahren gesehen werden, was ein starkes Indiz für die
"Unselbstständigkeit" des C1.--- ---weges sei. Bei dem Grundstück Gemarkung I. , Flur
13, Flurstück 697 handele es sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Hö
223 nicht um Bauland, weil ein Baufenster nicht dargestellt sei.
Das System der Straßen L.-----weg , B.----weg und X2. könne nicht als "Anhängsel" der
H.-----straße angesehen werden, da es sich bei diesen - anders als in dem dem
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.
Februar 2009 - 15 B 210/09 - zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht um Sackgassen
handele. Entgegen der Auffassung der Kläger-Prozessbevollmächtigten sei die E.-----
straße nicht 140 m lang. Da lediglich die Flurstücke 1096 und 1081 im Miteigentum
mehrerer Anlieger stünden, könne das sich anschließende Privatgrundstück (Flurstück
57) bei der Beurteilung des Erschließungscharakters der E.----- straße nicht
berücksichtigt werden.
31
Der Berichterstatter hat am 7. Mai 2009 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem
u.a. der Inhalt und das Ergebnis der Erörterungstermine in den früher wegen der
Heranziehung zu Beiträgen für den Ausbau der H.---- -straße anhängig gewesenen
Verfahren den Beteiligten erläutert worden sind. Des Weiteren sind u.a. eingehend die
Voraussetzungen für die Beurteilung einer Seitenstraße oder eines Stichweges als Teil
eines Hauptzuges einer Erschließungsanlage behandelt worden.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten - einschließlich der Verfahrensakten 13 K 2914/07, 13 K 3272/07 bis 13 K
3275/07, 13 K 3306/07, 13 K 3307/07, 13 K 3360/07 und 13 K 3378/07 - sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (einschließlich der Beiakten zu den
vorerwähnten Klageverfahren) sowie der vom Beklagten angefertigten Bild- und
Fotodokumentationen Bezug genommen.
33
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den
Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
34
Entscheidungsgründe:
35
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche
Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO
-).
36
Das Verfahren wird entsprechend § 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit es in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
37
Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO im Übrigen aufrecht
erhaltene und zulässige Klage ist nicht begründet.
38
Die angefochtenen Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der
Fassung der Widerspruchsbescheide vom 9. Oktober 2007 sind in Höhe des noch
streitgegenständlichen Beitrages rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
39
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 8 KAG NRW iVm der (bereits
zitierten) Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
40
NRW vom 6. Dezember 2001.
Nach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 BS erhebt die Stadt Straßenbaubeiträge zum
Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung
von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als
Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der
erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile.
41
Da die Beitragssatzung der Stadt Dortmund in § 1 öffentliche Straßen, Wege und Plätze
(Erschließungsanlagen) als Gegenstand der Straßenbaumaßnahme bezeichnet, sind
hiermit nach der (engeren) Begriffsbestimmung des § 127 Abs. 2 Nr. 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) immer Erschließungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift
gemeint.
42
Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Auflage 2006, Rdnr. 31.
43
Enthält die Satzung den Erschließungsanlagenbegriff und nicht den weiteren
kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff, so liegt eine endgültige Herstellung im
Sinne dieser Vorschrift erst vor, wenn das Bauprogramm, dessen Gegenstand aufgrund
der generellen Satzungsregelung grundsätzlich die vollständige Erschließungsanlage
ist, insgesamt erfüllt worden ist.
44
Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 185; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A
2562/86 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1989 S. 410.
45
Die räumliche Begrenzung einer solchen Anlage ergibt sich - anders als bei
Zugrundelegung des weiten Anlagebegriffs - nicht aus dem Bauprogramm, sondern
richtet sich nach den für die Erschließungsanlagen geltenden Kriterien des
Erschließungsbeitragsrechts.
46
Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 33; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
8. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 19 f.
47
Beschränkt der Ortsgesetzgeber den Anlagebegriff auf Erschließungsanlagen i. S. d. §
127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wird die räumliche Ausdehnung der Anlage nicht mehr durch
das konkrete Bauprogramm bestimmt, sondern kraft der allgemeinen Anordnung des
Ortsgesetzgebers auf die Grenzen einer Erschließungsanlage festgelegt.
48
Driehaus, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt- Kommentar, Stand:
März 2009, § 8 Rdnr. 95.
49
Die hiernach maßgebliche Erschließungsanlage ist - ausgehend von diesen
Grundsätzen - die gesamte H.-----straße , da diese sich von der X. Straße nach Süden
bis etwa 50 m südlich der querenden Straßen In der I3. und I2.----weg erstreckt. Bei
natürlicher Betrachtungsweise stellt sich das Erscheinungsbild dieser Straße
einschließlich der unselbständigen Seitenstraßen, insbesondere nach Straßenführung,
Straßenlänge und Straßenausstattung, als ein abgegrenztes Element des öffentlichen
Straßennetzes dar, das dieses als eigenständige Erschließung kennzeichnet.
50
Das von der Bezirksvertretung Hörde im November 2000 beschlossene
51
Straßenbauprogramm sieht als auszubauenden Abschnitt der Anlage H.----- straße
deren Teilstrecke zwischen der Einmündung X. Straße bis ca. 50 m südlich der Straße
X1.----------weg mit einer Länge von ca. 600 m zur Umsetzung des Bebauungsplans Hö
223 vor, die später auch Gegenstand der notwendigerweise gemäß § 2 Abs. 4 BS
getroffenen Abschnittsbildungsentscheidung geworden ist. Die Festlegung dieses
Abschnitts ist nicht ermessensfehlerhaft, weil der nicht zum Gegenstand der
Ausbaumaßnahme gewordene südliche Teil der H.-----straße sich in einem aufgrund
früherer Baumaßnahmen besseren Zustand befunden hat, der eine nachmalige
Herstellung oder Verbesserung nicht erforderlich erscheinen ließ.
Die Ausbaumaßnahme erfüllt auch den Beitragstatbestand der nachmaligen bzw.
nochmaligen Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und § 1 BS.
52
Der durchgeführte Ausbau der Fahrbahn stellt zum einen eine Verbesserung dar. Eine
Verbesserung der Anlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW
anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage
entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der
räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder
hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird.
53
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 3 A 383/82 -, in: Kommunale Steuer-
Zeitschrift (KStZ) 1984, S. 114.
54
Häufigster Fall der Verbesserung ist die bessere technische Ausgestaltung der Anlage
oder von einer oder mehreren Teilanlagen.
55
Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 92.
56
Die Fahrbahn ist durch den fraglichen Ausbau verbessert worden, weil sie durch den
Ausbau einen verstärkten und qualifizierten Aufbau erhalten hat. So hatte die Fahrbahn
vor dem Ausbau einen Aufbau bestehend aus 42 cm Schotter-Tragschicht und 4 cm
Teerdecke, wohingegen sie nunmehr in dem ausgebauten Bereich einen Aufbau mit
einer Gesamtstärke von 60 cm erhalten hat.
57
Hinsichtlich der Fahrbahn ist durch die Ausbaumaßnahme auch der Beitragstatbestand
der Herstellung in Form einer Erneuerung erfüllt. Wird eine Anlage nach Abnutzung im
Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt, den sie unmittelbar
nach der ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, handelt es sich um eine
sog. nachmalige Herstellung, also Erneuerung; die abgenutzte Anlage wird durch eine
neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der
Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt. Die Beitragserhebung setzt
allerdings voraus, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird,
die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und
Instandsetzung erfahrensgemäß zu erwarten ist.
58
Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 46 m.w.N.
59
Für die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein gültige
Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen
Funktion ab. Sie beträgt jedenfalls mindestens 25 Jahre.
60
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 - und Urteil vom 20.
August 2002 - 15 A 583/01 -, in: NWVBl. 2003, S. 58 f.
61
Diese Nutzungsdauer ist für die H.-----straße - soweit deren Fahrbahn überhaupt einmal
im rechtlichen Sinne erstmalig hergestellt worden war - da deren alte Fahrbahn
jedenfalls seit der kommunalen Neugliederung nicht erneuert worden ist, im Jahre 2003
abgelaufen gewesen. Die Fahrbahn war auch, wie weder von den Klägern noch von
den Klägern der Parallelverfahren bestritten worden ist, verschlissen. Dies wird des
Weiteren durch die den Altzustand wiedergebenden Photos sowie Presseberichte
bestätigt. So wird beispielsweise in einem Artikel der Westfälischen Rundschau vom 6.
Oktober 1999 über die bei einem Rettungstransport aufgetretenen Schwierigkeiten die
H.-----straße als "Schlaglochpiste" im Zustand totaler Auflösung beschrieben. In den
Ruhr-Nachrichten vom 25. September 1998 wird über den desolaten Zustand der H.-----
straße berichtet, die wegen vieler Schlaglöcher kaum noch befahrbar sei (Blatt 10 der
Beiakte Heft 1 der Gerichtsakte 13 K 3272/07).
62
Steht die Erneuerungsbedürftigkeit fest, kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem
Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung oder zunächst weitere Instandsetzungs-
und Unterhaltungsmaßnahmen vornimmt. Dass der Beklagte sich ermessensfehlerhaft
für eine grundlegende Erneuerung entschieden haben könnte, ist nicht ersichtlich.
63
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. i) BS ist u.a. der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und
/oder Verbesserung von Beleuchtungseinrichtungen beitragsfähig.
64
Der Ausbau der Beleuchtungseinrichtung erfüllt den Tatbestand der Verbesserung.
Denn eine Verbesserung der Anlage im Sinne von § 1 der Straßenbaubeitragssatzung
und § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ergibt sich, wenn durch die Ausbaumaßnahme die
Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption
hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der
Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird.
Entscheidend ist, dass der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen
Verkehrskonzeption infolge der Ausbaumaßnahme zügiger, geordneter, unbehinderter
oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.
65
OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 A 1283/82 -, in: KStZ 1984, S. 114 ff. =
Städte- und Gemeinderat (StGR) 1984, 238 ff. = Gemeindehaushalt (GemHH)1985, S.
19 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 69.
66
Hier liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch die
Erhöhung der Anzahl der Straßenleuchten von 7 auf 16 Leuchten und einer Verkürzung
der Leuchtenabstände von ca. 75 m auf 35 m vor. Denn nach der ständigen
obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung dann
gegeben, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Diese bessere
Ausleuchtung kann - wie hier - durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper und/oder
eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchtkörper erreicht werden, da diese in
der Regel zu einer besseren Ausleuchtung der Straße führen.
67
Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, in: NwVBl 2002, S. 150
ff. = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002,
299 ff. = Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2002, S. 35 f. = KStZ 2002, S. 33 ff.;
Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A 1864/83 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 98 m.w.N.
68
Ob darüber hinaus hinsichtlich der Beleuchtungsanlage auch der Beitragstatbestand der
nachmaligen Herstellung (Erneuerung) aufgrund ihres Alters und einer Verschlissenheit
in Betracht kommt, kann damit dahinstehen. Dieser Beitragstatbestand dürfte aber
angesichts der Errichtung der alten 7 Leuchten an Holzmasten mit Freileitung im Jahre
1969 ebenfalls erfüllt sein.
69
Der Beklagte hat des Weiteren den Aufwand für die einzelnen beitragsrelevanten
Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BS in nicht zu beanstandender Weise nach
den tatsächlichen Aufwendungen entsprechend § 2 Abs. 3 BS ermittelt.
70
Die Ermittlung des Aufwandes in der vom Beklagten korrigierten Höhe, wie er dem
nunmehr noch streitbefangenen Beitrag zu Grunde liegt, ergibt sich sowohl hinsichtlich
der Herstellungskosten für die Fahrbahn und Parkflächen einschließlich
Altermaterialentsorgung und Begrünung, Grunderwerb - insbesondere im
Einmündungsbereich X. Straße - und Straßenbeleuchtung nachvollziehbar aus der
Abrechnungsakte.
71
Das Gericht hat die der ursprünglichen Aufwandsermittlung zu Grunde liegende
Gesamtkostenhöhe von 471.200,34 EUR bereits in den früheren Verfahren - 13 K
3047/05 u.a. -, in denen am 25. Juni 2007 ein Erörterungstermin mit Begehung der
Anlage stattgefunden hat, einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Auch weitere
Ermittlungen in der Folgezeit, insbesondere auf Grund der detaillierten Beanstandungen
in dem früheren Verfahren 13 K 3127/05, die den Beklagten auch zu einer weiteren
örtlichen Überprüfung veranlasst hatten und zu einer Verminderung des beitragsfähigen
Aufwandes um 964,41 EUR wegen des nicht beitragsrelevanten Einbaus von zwei nicht
der Entwässerung der H.-----straße dienenden Sinkkästen führte, rechtfertigen auch
unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes weitere Bedenken hinsichtlich der
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nach den tatsächlichen Aufwendungen nicht.
Solche sind auch nicht konkret dem Kläger-Vorbringen zu entnehmen. Kosten für die
Kanalerneuerung, die ohnehin nur in dem nördlichen Teilstück der H.--- --straße
stattgefunden hat, sind in die Aufwandsermittlung nicht eingeflossen, weil diese in der
Stadt Dortmund ausschließlich in der Kalkulation der Entwässerungsgebühren in
Ansatz gebracht werden. In die vorliegend zur Beurteilung stehende
Aufwandsermittlung haben lediglich die reinen
Straßenoberflächenentwässerungskosten Eingang gefunden.
72
Der Beklagte hat den hiernach zutreffend ermittelten Herstellungs- und
Verbesserungsaufwand gemäß § 4 Abs. 1 BS auf die erschlossenen Grundstücke des
Abrechnungsgebietes nach deren (modifizierten) Flächen verteilt. Insbesondere hat er
zu Recht im Verlaufe der im Jahre 2007 erfolgten Neubewertung der Gesamt-
Verteilungsfläche die durch die von der H.----- straße abzweigenden Straßen C.------weg
, E.-----straße , I1.----------weg , X1.----------weg und (teilweise) X2. gelegenen
Grundstücke als durch die ausgebaute H.-----straße erschlossen beurteilt und gemäß §
4 Abs. 1 Satz 1 BS in das Abrechnungsgebiet einbezogen.
73
Dass insbesondere die Straßen C.------weg und E.-----straße nicht als selbstständige
Erschließungsanlagen und damit außerhalb des Abrechnungsgebietes gelegen
beurteilt werden können, folgt daraus, dass beide Straßen als unselbstständige
Stichwege im Verhältnis zu der H.----- straße zu beurteilen sind und deshalb die
Veranlagung der an diese Straßen angrenzenden Grundstücke zu den Kosten der
74
Straßenbaumaßnahme in dem fraglichen Abschnitt der H.-----straße rechtlich geboten
ist.
Ob ein Straßenzug selbstständige Straße oder unselbstständiges Anhängsel eines
Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den
tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter
Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines
Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit
verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug.
75
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, in: NWVBl. 2007, 150 und
Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 - sowie Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A
2316/04 - (zur Selbständigkeit eines über 500 m langen Wirtschaftsweges, der an
beiden Enden in eine öffentliche Straße mündet).
76
Je mehr sich Größe und Ausbau des Abzweigs dem Hauptzug annähern und je größer
die durch ihn unmittelbar erschlossene Zahl von Grundstücken ist, desto eher handelt es
sich um eine selbstständige Anlage.
77
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -.
78
In der vorerwähnten Entscheidung vom 27. Februar 2009 des OVG NRW, mit der die
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. Januar
2009 - 3 L 650/08 - zurückgewiesen wurde, waren die Anlieger von drei jeweils gut 60 m
langen Sackgassen, die etwa ¼ der Länge des Hauptzuges betrugen, als
beitragspflichtige Anlieger unselbstständiger Stichstraßen eines allein ausgebauten
Hauptzuges auf Grund deren Bewertung als "Anhängsel" beurteilt worden. In dem zum
Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Urteil vom 29. Juni 1992 hat das OVG NRW
eine "lediglich eine Länge von ca. 75 m" aufweisende Stichstraße als unselbstständige
abzweigende Verlängerung des Hauptzuges bestätigt.
79
Auch nach der im Schrifttum übereinstimmend vertretenen Auffassung ist eine
Seitenstraße oder ein Stichweg Teil des Hauptzuges, wenn er gleichsam dessen
Anhängsel ist, was sich nach dem Gesamteindruck bemisst, der sich nach den
tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter
Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweiges, der Beschaffenheit seines
Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit
verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage. Insoweit wird
überwiegend eine Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zum Erschließungsbeitragsrecht befürwortet, wonach eine für das Befahren mit
Kraftfahrzeugen vorgesehene Sackgasse dann als selbstständig zu qualifizieren ist,
wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge mehr oder
weniger rechtwinklig abbiegt oder sich verzweigt.
80
Vgl. Hamacher, Lenz, Queitsch, Schneider, Stein und Thomas,
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, Kommentar,
Stand: September 2008, § 8 Rdnr. 6; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 36; Driehaus,
Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., § 12 Rdnr. 14; derselbe, Die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungs- und
Erschließungsbeitragsrecht, 10. Auflage 2002, Rdnr. 134 - 138.
81
Für die Qualifizierung des C1.------weges als unselbständige Stichstraße sprechen vor
allem folgende Gründe: Diese Straße ist nur rund 77 m lang und verfügt über eine
Fahrbahn von nur knapp 4 m Breite sowie keine (ausgewiesenen) Parkplätze im
Straßenbereich. Sie endet in einem Wendehammer und erstreckt sich in ihrer Länge
auch nicht annähernd auf ¼ der Gesamtlänge des zur Beurteilung stehenden
Abschnittes des Hauptzuges der H.-----straße . Auf dessen Benutzung ist sie aufgrund
ihrer Ausgestaltung als Sackgasse zwingend angewiesen. Durch diese Straße werden
ca. 10 Baugrundstücke erschlossen. Auch auf der Südseite sind die großzügig
gestalteten Grundstücke mit nicht mehr als zweigeschossigen Wohngebäuden bebaut.
Von einer verdichteten oder massiven Bebauung dieser Anliegergrundstücke kann
schwerlich gesprochen werden. Die postalische Bezeichnung der Grundstücke ist für
eine beitragsrechtliche Differenzierung unergiebig. Die Anlieger des C1.------weges
können ihre Grundstücke nur über den Hauptzug der H.-----straße erreichen. Die
Verschwenkung des C1.------weges etwa in der Mitte der Längsausdehnung beschränkt
sich auf einen Winkel von nur ca. 18°. Die Beurteilung als selbständige Straße hängt
jedoch nicht maßgeblich davon ab, dass diese Anlage nur gradlinig verläuft. Misst man
diese Sackgasse an den sich am Erschließungsbeitragsrecht orientierenden Kriterien,
so erfüllt diese auch weder die 100 m-Strecke noch biegt sie im mittleren Bescheid
annähernd rechtwinklig ab oder verzweigt sich in diesem Sinne.
82
Größe und Ausbau des Abzweigs, der durch seine Ausbildung als Sackgasse am Ende
in der Örtlichkeit klar abgegrenzt ist, sind nicht annähernd dem mehr als 6-mal längeren
ausgebauten Teilstück des Hauptzuges der H.-----straße vergleichbar, was auch durch
die vom Beklagten überreichte Luftbildaufnahme (Beiakte Heft 5 der Gerichtsakte 13 K
2914/07) eindrucksvoll belegt wird. Auch die von den Kläger- Prozessbevollmächtigten
zu den Gerichtsakten gereichten beiden Fotos des C1.------weges vermögen eine
hiervon abweichende Beurteilung nicht zu begründen. So zeigt das Foto des
Einmündungsbereichs in die H.-----straße die verhältnismäßig schmale Fahrbahn mit
einseitigem Gehweg, auf dem teilweise verbotswidrig ein Pkw abgestellt ist, so dass
lediglich gerade noch die Durchfahrtsmöglichkeit für einen Pkw verbleibt. Das zweite,
vom Ende des als Sackgasse ausgeschilderten C1.------weges mit Blickrichtung zur H.---
-- straße aufgenommene Foto gibt den nur hier vorhandenen Aufweitungsbereich mit
erheblichen Straßenoberflächenschäden wieder.
83
Das ohnehin nicht unmittelbar an den Wendehammer des C1.------weges angrenzende
Grundstück Gemarkung I. , Flur 13, Flurstück 697, ist hingegen unter
Erschließungsvorteilsgesichtspunkten nicht als durch den (unselbstständigen) C.------
weg erschlossen in die Gesamtverteilungsfläche mit einzubeziehen, weil diesem
Grundstück aufgrund der eine Bebauungsmöglichkeit ausschließenden Festsetzung
des Bebauungsplans Hö 223 nicht annähernd gleiche Vorteile durch die
Straßenbaumaßnahme wie den bebauten Grundstücken - insbesondere in der
Umgebung -vermittelt werden. Darüber hinaus verfügt dieses Grundstück über keinen
rechtlich gesicherten Zugang zu der öffentlichen Straße C.------weg .
84
Die Einordnung der E.-----straße als nicht selbständige Erschließungsanlage gründet
sich, abgesehen von deren Länge, im Wesentlichen auf dieselben Gesichtspunkte, die
für die Beurteilung des C1.--- ---weges als ausschlaggebend für den zu ermittelnden
Gesamteindruck zu berücksichtigen sind. Jedoch vermag auch die nur aus den
Parzellen 1081 und 1096 bestehende und im Privateigentum der Eigentümer der
angrenzenden Grundstücke stehende E.-----straße wegen der Längsausdehnung von
95,5 m keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Durch diese Straße werden lediglich
85
neun eingeschossig bebaute Grundstücke erschlossen und diese Straße verjüngt sich
bereits nach 50 m in ihrer Breite von ca. 10 m auf lediglich rund 4 m.
In diesem schmalen Bereich, dessen straßenrechtliche Unselbständigkeit ebenfalls
durch die vom Beklagten zu den Gerichtsakten 13 K 2914/07 gereichte
Luftbildaufnahme (Beiakte Heft 5 der Verfahrensakte) anschaulich unterstrichen wird,
sind auch keine Straßenlaternen errichtet worden. Entgegen der Auffassung der Kläger-
Prozessbevollmächtigten kann das an das Flurstück 1069 angrenzende Flurstück 57 bei
der Beurteilung der Länge dieser Sackgasse keine Berücksichtigung finden, weil diese
Parzelle ausschließlich im Eigentum eines privaten Eigentümers steht und die
Eigentümer der diesem Flurstück vorgelagerten Grundstücke keinerlei Berechtigung
haben, diese sich anschließende Grundfläche als Straßenfläche mit zu benutzen.
86
Mithin bildet i.S.d. Straßenbaubeitragsrechts die E.-----straße und der C.-- ----weg mit der
H.-----straße eine Einheit von Hauptzug und Stichstraßen.
87
Vgl. zum Gebührenrecht: Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481; OVG NRW, Urteil
vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -.
88
Entgegen der Auffassung der Kläger-Prozessbevollmächtigten ist das maßgebliche
Abrechnungsgebiet nicht auf die an den Straßen Q.-------weg , L.-----weg und B.----weg
gelegenen Grundstücke zu erweitern, sofern diese nicht als Eckgrundstücke zugleich
auch an den Hauptzug der H.-----straße angrenzen. Denn diese Straßen stellen sich -
gemessen an den oben dargelegten Kriterien - nach ihrem Gesamteindruck nicht
lediglich als unselbständige Anhängsel des ausgebauten Straßenzuges H.-----straße
dar. So ist der L.-----weg ca. 134 m lang und weist eine Verbindung mit der Straße X2.
nach Nord-West und Ost auf. Der B.----weg ist etwa 165 m lang und ebenfalls nicht als
Sackgasse angelegt, sondern mit der Straße X2. verbunden. Wenn auch nicht in
derselben Eindeutigkeit, so ist jedoch in der Gesamtbetrachtung auch der Q.-------weg ,
der u.a. in der Fotodokumentation des Beklagten zu den Stichstraßen (Beiakte Heft 2
der Gerichtsakte 13 K 3047/05) wiedergegeben und beschrieben worden ist, noch als
selbstständige Erschließungsanlage einzuordnen. Bei einer durchschnittlichen Breite
der Fahrbahn von rd. 4,60 m, einem 1,55 m breiten Gehweg auf der südlichen Seite,
einem unbefestigten Schrammbord auf der Nordseite und wegen des Vorhandenseins
von zwei Aufsatz-Straßenleuchten sowie der (fußläufigen) Zubringerfunktion zu dem im
südlichen Bereich des Wendehammers abzweigenden R.------weg und wegen der
Anbindung des N2.-----weges am östlichen Ende des Wendehammers ist nicht mehr
eine solche räumlich- funktionale Zuordnung zu der H.-----straße zu erkennen, die auch
als den Q.- ------weg umfassend bewertet werden kann.
89
Soweit an die selbständigen Straßen angrenzende Grundstücke über eine
Zweiterschließung durch eine unselbständige Stichstraße verfügen, wie beispielsweise
die Grundstücke B.----weg 3 und 5, die auch an den zweifelsfrei als unselbständig zu
beurteilenden Mirabellenweg angrenzen, ist deren Einbeziehung in das
Verteilungsgebiet rechtlich geboten und begegnet keinen Bedenken.
90
Für die Straße X2. bedarf die Annahme der Selbstständigkeit angesichts deren Verlaufs
über mehrere hundert Meter und Verbindung mit mehreren Straßen keiner näheren
Begründung.
91
Weiterhin ist die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach der in dem auch die
92
Grundstücke an dem C.------weg und der E.-----straße erfassenden Bebauungsplan Hö
223 festgesetzten höchstzulässigen Zahl der Voll-Geschosse (sog.
Geschosszahlmaßstab), wie er in § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Buchstabe a) BS
geregelt ist, nicht zu beanstanden. Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es,
soweit sie nicht über der durch Bebauungsplan festgesetzten Höchstgrenze liegt, für die
mögliche Ausnutzbarkeit nicht an. Der Ansatz eines Vervielfältigers von 1,3 für eine
nach Bebauungsplan mögliche zweigeschossige Bebaubarkeit begegnet keinen
Bedenken.
Die Ausbaumaßnahme ist bezogen auf das klägerische Grundstück auch mit einem
wirtschaftlichen Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für die Kläger verbunden.
Der wirtschaftliche Vorteil liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten
Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, die
über die Straße leichter und sicherer erreicht werden können, da der Fahrzeugverkehr
auf absehbare Zeit nicht mehr durch sich häufende Reparaturarbeiten gestört wird.
93
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2987 - 2 A 42/85 -, ZKF 1987, S. 277 ff.;
Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 126 m.w.N.
94
Dass die Ausbaumaßnahme nur in einem Teilbereich des Hauptzuges der ausgebauten
Straße stattgefunden hat, vermag eine hiervon abweichende Beurteilung nicht zu
rechtfertigen.
95
Die in einigen Parallelverfahren von Klägern aufgestellten Behauptungen, die Kosten
für den früheren Ausbau des C1.------weges als Privatstraße getragen bzw. im Jahre
1974 für den Ausbau des C1.------weges als öffentliche Straße bereits
Straßenbaubeiträge gezahlt zu haben, sind zum einen durch nichts belegt und zum
anderen für die hier zur Beurteilung stehende Ausbaumaßnahme grundsätzlich nicht
von Bedeutung.
96
Die Beitragspflicht ist auch durch die endgültige (nachmalige) Herstellung entsprechend
dem Bauprogramm und der Abnahme der Baumaßnahme im Februar 2003 mit der
Entscheidung über die Abschnittsbildung im November 2004 entstanden. Denn die für
den Inhalt des Bauprogramms maßgebliche Beschlussvorlage für die Bezirksvertretung
Hörde unter besonderer Berücksichtigung des ihr beigefügten Ausbauplans ist
dahingehend auszulegen, dass mit der Formulierung "Mischverkehrsfläche" keine
Mischfläche im Sinne eines verkehrsberuhigten Bereichs erstellt werden sollte. Hätte
nämlich die Verwaltung bzw. Bezirksvertretung eine Mischfläche im Sinne eines
verkehrsberuhigten Bereichs gewollt, hätte sie stattdessen den ausgebauten Bereich
nicht nur im Plan als Mischfläche bezeichnen, sondern auch die einen
verkehrsberuhigten Bereich ausweisenden Verkehrszeichen 325 und 326 nach § 342
Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) in den Plan aufnehmen müssen. Für eine
derartige Konzeption enthält auch der durch die Straßenbaumaßnahme zu realisierende
Bebauungsplan Hö 223 keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht alles dafür, dass mit der
Kennzeichnung als Mischverkehrsfläche lediglich der Ausbau der Fahrbahn ohne
Trennung des Rad- und Fußgängerverkehrs in Anlehnung an den Altzustand
beschrieben werden sollte, weil der zur Verfügung stehende Verkehrsraum die
Einrichtung von weiteren Teileinrichtungen zur Trennung der unterschiedlichen
Verkehrsarten nicht zuließ.
97
Vgl. zu einer ähnlichen Ausbaukonzeption: Beschlüsse der Kammer vom 2. Juli 2009 -
98
13 L 145/09 u. a. -.
Außerdem wäre die H.-----straße aufgrund ihrer erheblichen Längsausdehnung und der
nicht unerheblichen Frequentierung mit Kraftfahrzeugen durch die von ihr
abzweigenden Seitenstraßen nicht für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten
Bereichs, in dem der Fahrzeugverkehr Schrittgeschwindigkeit einhalten muss, geeignet
gewesen. Demgegenüber konnte mit dem vorliegenden Ausbauprogramm lediglich das
Ziel verfolgt werden, "dämpfend auf das Geschwindigkeitsniveau einzuwirken".
99
Ist damit nicht die Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereichs Inhalt des
Bauprogramms gewesen, so bedurfte es zur Entstehung der Beitragspflicht auch nicht
der Aufstellung der Verkehrszeichen 325 und 326 zur rechtlichen Absicherung des
Vorteils.
100
Vgl. zu diesem Erfordernis zur Entstehung der Beitragspflicht bei Herstellung
verkehrsberuhigter Bereiche: OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 - ,
NWVBl. 1996, S. 62 (64).
101
Der Beklagte hat des Weiteren die H.-----straße im Rahmen des umlagefähigen
Aufwandes zu Recht nach § 3 Abs. 5 a) BS als Anliegerstraße eingestuft.
Anliegerstraßen sind hiernach Straßen, die überwiegend der Erschließung der
angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke
dienen. Haupterschließungsstraßen sind dagegen nach § 3 Abs. 5 b) BS Straßen, die
der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit
sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Aufgrund der Lage im Verkehrsnetz der Stadt
Dortmund, der Gesamtbreite des Straßenkörpers von durchschnittlich lediglich 5,50 m
bis 7 m, der in Teilbereichen noch durch die in Längsrichtung angelegten Parkflächen
eingeengt wird, des Fehlens von Gehwegen, des durch Verkehrszeichen auf Anlieger
beschränkten motorisierten Verkehrs sowie der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30
km/h spricht alles für die Annahme einer Anliegerstraße. Hinzu kommt die
vorfahrtsrechtliche Unterordnung bezüglich der X. Straße im Norden sowie die Rechts-
vor - Links - Vorfahrtsregelungen für die von ihr seitlich abgehenden Straßen, die einen
ungehinderten Durchgangsverkehr weitgehend zu unterbinden geeignet sind. Der den
unselbständigen Seitenstraßen zuzurechnende Ziel- und Quellverkehr stellt
Anliegerverkehr der einheitlichen Anlage aus Hauptzug und diesen Abzweigen dar.
102
Unberücksichtigt bleibt bei dieser Einordnung der motorisierte Verkehr, der trotz des
durch Verkehrszeichen ausgesprochenen Verbots der Durchfahrt für Nichtanlieger die
H.-----straße als Verbindungsstraße zu außerhalb dieser Anlage gelegenen Gebieten
nutzt. Maßgeblich für die Einstufung einer Straße als Anlieger- oder
Haupterschließungsstraße kann nämlich nur der straßenverkehrsrechtlich zulässige
Verkehr sein, nicht aber verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern.
103
Wenngleich in § 3 Abs. 4 Nr. 1 a) BS in der im Zeitpunkt der Entstehung der
Beitragspflicht im November 2004 maßgeblichen Fassung für Anliegerstraßen der Anteil
der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn (nur) mit 50 v.H.
festgesetzt worden ist, so begegnet jedoch die Erhöhung des Anliegeranteils für den
Gesamtaufwand der Maßnahme auf 55 v. H. durch die vom Rat der Stadt Dortmund im
November 2003 beschlossene Einzelsatzung gemäß § 3 Abs. 6 BS im Ergebnis keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil auch der Anteil der Beitragspflichtigen in
104
dieser Höhe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen
Vorteil der Allgemeinheit durch die Maßnahme insgesamt steht. Denn der Rat der Stadt
Dortmund hat sich bei dieser einzelfallbezogenen Festsetzung in sachlich vertretbarem
Rahmen von den allgemein durch das Ortsrecht normierten Anliegerbeitragssätzen
(Fahrbahn bis 5,50 m Breite = 50 %, Parkstreifen bzw.- buchten je 5,0 m = 60 %,
Gehwege = 60 % sowie Beleuchtung und Oberflächenentwässerung = 50 %) leiten
lassen und im Hinblick auf die herkömmlichen Ausbaustandards nicht entsprechende,
weil nicht mögliche Ausführung der Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen
einen Mittelwert für die Abrechnung dieser Maßnahme gebildet. Der sich aus dieser
Gewichtung ergebende Gemeindeanteil von 45 % der Summe des beitragsfähigen
Aufwandes für die gesamten Maßnahmen in einer Anliegerstraße, die überwiegend der
Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient, liegt im Rahmen des sachgerecht
ausgeübten satzungsgeberischen Ermessens.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 - (zur Festlegung eines
Gemeindeanteils von 20 % des Aufwands für Gehwege)
105
Einer Korrektur des nach alledem rechtmäßigen streitbefangenen Beitrages bedarf es
auch nicht im Hinblick auf die Ende des Jahres 2004 auf der Grundlage eines höheren
Beitragssatzes erlassenen und nicht mit Klagen angegriffenen
Heranziehungsbescheide der ersten Veranlagungshandlung des Beklagten. Die später
im Jahre 2007 zusätzlich veranlagten Grundstückseigentümer können gegen die (soweit
rechtmäßig) festgesetzten Beiträge für ihre Grundstücke keine Ansprüche auf eine
etwaige Reduzierung mit der Begründung herleiten, dass gegenüber früher veranlagten
Grundstückseigentümern Beiträge aufgrund eines höheren Beitragssatzes gefordert und
von diesen entrichtet worden sind. Dass infolgedessen der auf die Stadt entfallende
Anteil sich insgesamt verringert, ist auf die insoweit eingetretene Bestandskraft jener
Veranlagungsbescheide zurückzuführen und aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Denn andererseits ist die Gemeinde auch nicht davor geschützt, im Falle
der Nichtrealisierung sämtlicher Beitragsforderungen über den satzungsgemäßen
Gemeindeanteil hinausgehende Kostenanteile tragen zu müssen.
106
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die
Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, entspricht es billigem Ermessen, den Beklagten insoweit nicht mit den Kosten
des Verfahrens zu belasten, weil die zur Teilerledigung führende Teilaufhebung des
streitgegenständlichen Bescheides von ganz geringem Umfang ist.
107
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
108