Urteil des VG Gelsenkirchen vom 20.10.2008

VG Gelsenkirchen: besoldung, treu und glauben, kirchensteuer, gehalt, verfügung, sozialhilfe, bedingung, vergleich, einzelrichter, nettoeinkommen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2421/08
Datum:
20.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2421/08
Schlagworte:
Familienzuschlag, Kind
Normen:
BBesG §§ 39, 40, GG Art 33 Abs 5
Leitsätze:
Erhöhter Familienzuschlag für Beamte mit mehr als zwei Kindern.
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des M. für
°°°°°°°°° und W. O. -X. vom 3. März 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. April 2008 verurteilt, dem Kläger für die
Jahre 2005 und 2006 einen Nettobetrag von 804,72 EUR zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollsteckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die amtsangemessene Alimentation für
sein drittes und viertes Kind für die Jahre 2005 und 2006. Er steht beim Finanzamt für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. im Dienst des beklagten Landes. Bis zum 30.
November 2001 erhielt er Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 15; seit dem 1.
Dezember 2001 gehört er der Besoldungsgruppe A 16 an. Er war in dem o.g. Zeitraum
für seine vier in den Jahren 1985, 1986, 1988 und 1991 geborenen Kinder L. , G. , F.
und C1. Kindergeld berechtigt.
2
Den erhöhten Familienzuschlag für die Jahre 1999, 2002, 2003 und 2004 machte der
Kläger bereits in dem vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 1 K
3991/05 geführten Verfahren geltend. Der Beklagte wurde in jenem Verfahren durch
3
Urteil dieses Gerichts zu einer Zahlung eines Nettobetrages in Höhe von 2.394,78 EUR
verurteilt. In einem weiteren, hier unter dem Aktenzeichen 1 K 1380/07 geführten
Verfahren machte der Kläger schon mal den erhöhten Familienzuschlag für die Jahre
2005 und 2006 geltend. Dieses Verfahren wurde durch Beschluss des erkennenden
Gerichts vom 25. Februar 2008 eingestellt, nachdem der Kläger die - ohne vorherige
Durchführung eines Vorverfahrens erhobene - Klage zurückgenommen hatte.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 beantragte der Kläger die Zahlung eines erhöhten
kinderbezogenen Familienzuschlags für seine Kinder für die Jahre 2005 und 2006. Mit
Bescheid vom 3. März 2008 lehnte das M1. für °°°°°°°°°° und W. O. -X. (M2. )
diesen Antrag ab, da der Kläger seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation
für sein drittes und viertes Kind nicht zeitnah jeweils während des laufenden
Haushaltsjahres geltend gemacht habe. Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom
6. März 2008 eingelegten Widerspruch wies das M2. mit Widerspruchsbescheid vom 3.
April 2008 unter Hinweis auf die im Ausgangsbescheid gemachten Ausführungen
zurück.
4
Am 28. April 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Nach seiner Auffassung ist der
Beklagte zur Zahlung eines erhöhten Familienzuschlags für die Jahre 2005 und 2006
verpflichtet.
5
Der Kläger beantragt,
6
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des M. für °°°°°°°°°° und W. O. -X.
vom 3. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2008 zu
verurteilen, ihm für die Jahre 2005 und 2006 einen den Grundsätzen beamtengerechter
Alimentation entsprechend erhöhten Familienzuschlag ab dem dritten Kind zu zahlen.
7
Der Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen
Bescheiden.
10
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.
11
Der vorliegende Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 15. Oktober 2008 dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Besoldungsakte des Klägers (1 Heft) Bezug
genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet der Einzelrichter im
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
15
Die allein auf amtsangemessene Alimentation für das dritte und vierte Kind des Klägers
16
für die Jahre 2005 und 2006 gerichtete allgemeine Leistungsklage hat in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Zwar muss bei
Leistungsklagen der Antrag grundsätzlich so gefasst sein, dass der entsprechende
Urteilsspruch vollstreckungsfähig ist. Bei - wie hier - auf Geldzahlung gerichteten Klagen
ist jedoch ein unbezifferter Klageantrag insbesondere dann zulässig, wenn die
Unmöglichkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der
Klägersphäre liegende Umstände verursacht ist.
17
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 4.89 -, DVBl. 1990 158.
18
In derartigen Fällen ist die Klage jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn sie den
anspruchsbegründenden Sachverhalt hinreichend genau darlegt und Angaben zur
ungefähren Größenordnung des verlangten Betrages enthält.
19
So liegt der Fall hier. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Beklagten, den nach
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998,
20
BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300,
21
weiterhin zu zahlenden Familienzuschlag (dazu noch unten) nach dem dort
vorgegebenen, strikt verbindlichen Rechengang zu berechnen. Der Kläger hat den
anspruchsbegründenden Sachverhalt der Besoldung für das dritte Kind hinreichend
genau dargelegt und durch die Bezugnahme auf die Grundsätzen beamtengerechter
Alimentation mittelbar auch Angaben zur ungefähren Größenordnung des verlangten
Betrages gemacht.
22
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für die Jahre 2005 und 2006 einen
Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der nachfolgend
berechneten Höhe.
23
Dem Bestehen dieses Anspruchs kann nicht entgegen gehalten werden, der Kläger
habe ihn vorprozessual nicht zeitnah geltend gemacht. Soweit die Auffassung vertreten
wird, der Beamte könne einen Antrag auf höhere Besoldung nur im laufenden
Haushaltsjahr stellen, ist dem nicht zu folgen.
24
Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2007 - 1 K 2909/06 -, juris; ebenso VG
Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2007 - 12 K 3944/05 - , juris; VG Darmstadt, Urteil
vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, ZBR 2007, 99; VG Hannover, Urteil vom 16.
November 2006 - 2 A 2840/05 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 6. März 2007 - 28 A 72.06 -,
juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 2180/07 -, juris; a.A. VGH Bad.-
Württ., Urteile vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466, und vom 19.
Juni 2007 - 4 S 1927/05 -, juris.
25
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 hatte der
Bundesgesetzgeber für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 eine verfassungskonforme
Neuregelung der Besoldung für sogenannte „kinderreiche" Beamte zu schaffen. Für den
Unterlassensfall hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im Rahmen
einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG eine allgemeingültige
gesetzesgleiche Regelung getroffen. Sie lautet:
26
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31.
Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
27
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
28
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind
Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des
durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach
Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet."
29
Beide Regelungen - sowohl die „Bedingung" der unterbliebenen Anpassung des
BBesG und/oder anderer Gesetze als auch die Vollstreckungsanordnung für den Fall
der Untätigkeit des Gesetzgebers - sind allgemeingültig, inhaltlich hinreichend bestimmt
und gelten direkt und unmittelbar für alle Beamtinnen und Beamten. Sie begünstigen
nicht mehr nur die Kläger und Widerspruchsführer, die sich mit ihren
Erhöhungsbegehren an den Dienstherrn und die Fachgerichte gewandt haben, sondern
alle Beamtinnen und Beamten, welche die sachlichen Voraussetzungen der
Vollstreckungsanordnung erfüllen.
30
Der zweite Teil dieser Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land O. -X. -
welcher dieses Gericht folgt - unmittelbar anspruchsbegründend. Es handelt sich um
einen quasi-gesetzlichen Anspruch,
31
vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, NWVBl 2007, 265,
32
der nach Eintritt der „Bedingung" - Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung nach den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - an die Stelle eines Besoldungsgesetzes
tritt.
33
Es ist allgemein anerkannt, dass die Auszahlung der gesetzlichen Besoldung keines
Antrages bedarf. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beamte auf die
gesetzliche Besoldung nicht verzichten kann (§ 2 Abs. 3 BBesG). Sein Gehalt muss ihm
somit auch ohne besonderen Antrag überwiesen werden. Nichts anderes gilt aber für
Besoldung, die statt auf einem förmlichen Gesetz auf der gesetzesgleichen
Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts beruht. Auch diese
Besoldung ist Besoldung i. S. von § 2 Abs. 3 BBesG, weil die Vollstreckungsanordnung
lediglich an Stelle eines Gesetzes tritt und denselben normativen Charakter wie ein
Parlamentsgesetz hat. Vernünftige Gründe, einen Verzicht in Bezug auf Besoldungsteile
zuzulassen, die auf der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts
beruhen, auf andere Teile der Besoldung hingegen nicht, sind nicht ersichtlich. Soweit
zur Begründung des Antragserfordernisses der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts entnommen wird, generell nur zeitnah erhobene Ansprüche
befriedigen zu müssen, wird übersehen, dass es seit dem 1. Januar 2000 eine
normative Regelung gibt, nämlich den quasi-gesetzlichen Anspruch aus der
sogenannten „Vollstreckungsanordnung", die einer einschränkenden Auslegung nicht
zugänglich ist. Ein Antragserfordernis und ein Verlangen nach zeitnaher
Geltendmachung dieses Besoldungsanspruchs ab dem 1. Januar 2000 ist weder dem
Wortlaut der Vollstreckungsanordnung selbst noch den Entscheidungsgründen zu
entnehmen.
34
Eher ist das Gegenteil der Fall. In seinen Entscheidungsgründen stellt das
Bundesverfassungsgericht nämlich fest:
35
„Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte
Verpflichtung nicht bis 31.12.1999, so sind die Dienstherrn verpflichtet, für das dritte und
jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe
von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu
gewähren (vgl. oben C III 3). Die Fachgerichte sind befugt, familiengerichtliche
Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen."
36
Anders als die Fachgerichte, die nur auf Antrag tätig werden dürfen, und demgemäß
lediglich die „Befugnis" zur Gewährung einer höheren Besoldung nach Maßgabe der
Entscheidung erhalten haben, erklärt das Bundesverfassungsgericht die Dienstherrn
nicht nur für befugt oder ermächtigt, sondern sogar für verpflichtet, eine höhere
Besoldung zu gewähren. Dadurch sollte zusammen mit der eher ungewöhnlichen
Vollstreckungsanordnung offenkundig ein erneutes Leerlaufen jener Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts verhindert werden. Mit dieser Intention ist es aber
schwerlich zu vereinbaren, neue Hürden durch die Einführung eines Antragsvorbehalts
zu schaffen.
37
Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, a.a.O.; Pechstein,
„Rückwirkende oder nur zeitnahe Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge
gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?", ZBR 2007, 73.
38
Gegen das Antragserfordernis innerhalb des Haushaltsjahres sprechen aber auch
systematische Gründe. Ein solches Erfordernis ließe die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts nämlich auch aus einem anderen Grunde leer laufen: Es ist
in der Rechtsprechung geklärt, dass erst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt
werden kann, ob die im zurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den
verfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprach. Ansprüche, die für die Zukunft
erhoben werden, sind daher unbegründet.
39
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91.
40
Solange das Kalenderjahr nicht abgeschlossen ist, kann über einen Anspruch auf
ergänzende Besoldung daher keine vernünftige Aussage getroffen werden. Vom
Beamten aber einerseits zu verlangen, das Kalenderjahr abzuwarten, und zum anderen
von ihm zu fordern, noch vor Ablauf des Kalenderjahres einen Antrag auf höhere
Besoldung zu stellen, um etwaiger Ansprüche nicht verlustig zu gehen, erscheint mit
dem auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242
BGB) und generell mit rechtsstaatlichen Erwägungen (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu
vereinbaren.
41
Soweit haushaltsrechtliche Erwägungen zur Begründung der gegenteiligen Ansicht
herangezogen werden, überzeugt dies nicht. Auch nach der gegenteiligen Auffassung
hätte die Verwaltung einen Anspruch zu befriedigen, der erst im Dezember - kurz vor
Ablauf des Haushaltsjahres - für das gesamte zurückliegende Jahr geltend gemacht
wird. Hierfür dürften aber zu dieser Zeit regelmäßig keine Haushaltsmittel mehr zur
Verfügung stehen, ganz abgesehen davon, dass eine Befriedigung solcher Ansprüche
am Ende des Jahres bereits abwicklungstechnisch ausgeschlossen ist. Die Verwaltung
42
müsste den Anspruch aus Mitteln des Folgejahres bestreiten oder ggf. aus einen vom
Gesetzgeber zu beschließenden Nachtragshaushalt für das abgelaufene Jahr
befriedigen. Im ersteren Fall steht das Haushaltsrecht der Erfüllung der Ansprüche per
se nicht entgegen; im letzteren ist nicht zu erkennen, warum ein solcher
Nachtragshaushalt nicht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus dem Vorjahr
verabschiedet werden könnte. Im Übrigen ist längst anerkannt, dass das Haushaltsrecht
unter bestimmten Umständen nicht einmal der Schaffung von neuen Planstellen und der
Befriedigung weit höherer Geldansprüche, z. B. im Fall von zu Unrecht unterbliebener
Beförderung, entgegensteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101; OVG NRW,
Urteil vom 10. November 2006 - 1 A 777/05 -, juris.
43
Ob die Durchsetzung dieses quasi-gesetzlichen Besoldungsanspruchs durch die
allgemeinen Verjährungsvorschriften begrenzt wird,
44
vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, a.a.O.,
45
kann vorliegend offen gelassen werden, denn der Kläger hat die Ansprüche für 2005
und 2006 innerhalb der Verjährungsfristen bereits am 29. Mai 2007 durch
Klageerhebung in dem Verfahren 1 K 1380/07 und nochmals durch Antrag vom 22.
Februar 2008 geltend gemacht.
46
Der Anspruch des Klägers ist auch in der Sache begründet. Die für den Kläger
einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach im Jahr 2005 und 2006 nicht
den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts.
47
Über die Frage, ob der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt
hat, hat das erkennende Gericht (selbst) zu entscheiden. Verneint es dies, ist es
berechtigt, dem jeweiligen Beamten oder Richter den nach Maßgabe der Gründe des
vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu C. III. 3. zu ermittelnden
Fehlbetrag unmittelbar zuzusprechen.
48
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, 605;
OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O., und vom 6. Oktober 2006
- 1 A 1927/05 -, juris.
49
Nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom
24. November 1998 kann der Kläger für sein drittes und viertes unterhaltsberechtigtes
Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des
durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes beanspruchen.
Ob dieser Betrag erreicht wird, ist nach dem strikt verbindlichen Rechengang in dem
oben genannten Beschluss (C.III.3. der Entscheidungsgründe) festzustellen. Dazu sind
115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem monatlichen
Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter der jeweiligen
Besoldungsgruppe mit vier Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt.
Die Nettoeinkommen sind, bezogen auf ein Kalenderjahr, pauschalierend und
typisierend zu ermitteln.
50
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG,
Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 24. November
51
1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O.
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch für die
streitgegenständliche Jahre 2005 und 2006.
52
Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, juris; VG Gelsenkirchen,
Urteil vom 13. Februar 2007 - 12 K 3944/05 -, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 20. Februar
2007 - 4 K 3713/04 -, juris.
53
Das erkennende Gericht ist befugt, bis einschließlich des Jahres 2006 auf der Basis der
Vollstreckungsanordnung Besoldungsdefizite zu ermitteln und die entsprechenden
Fehlbeträge zuzusprechen, weil sich die Vollstreckungsanordnung bis zu diesem
Zeitpunkt nicht erledigt hat. Denn der Gesetzgeber ist seiner Pflicht, die durch das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 aufgestellten
Vorgaben umzusetzen, auch in den Jahren 2005 und 2006 nicht nachgekommen. Es ist
nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber (rückwirkend) auch für diese Jahre Maßstäbe
und Parameter vorgesehen hat, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten
oder Richter bemessen und der (Mehr-)Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes
sachgerecht ermittelt wird. Es ist darüber hinaus nicht zweifelhaft, dass die
Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts noch sinnvoll angewendet
werden kann. Einer weiteren Anwendung dieser Berechnungsmethode steht vor allem
nicht entgegen, dass das Bundessozialhilfegesetz - BSHG - zum 1. Januar 2005 mit
Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - SGB - Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - und des
SGB - Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - aufgrund Art. 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) bzw. des Gesetzes vom 27.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) aufgehoben worden ist.
54
Auf das in der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur
Berechnung der Alimentationsdifferenz im Rahmen der Bestimmung des Bedarfs eines
Kindes im BSHG herangezogene Regelsatzsystem nach § 22 BSHG kann für die Zeit
nach den Gesetzesänderungen zwar nicht mehr zurückgegriffen werden.
55
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, juris; OVG Saarland, Urteil
vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2007 - 4
K 3713/04, a.a.O.
56
Auch wenn das gesetzliche Regelungssystem nun nicht mehr auf derjenigen des BSHG
beruht, kann die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aber
weiterhin umgesetzt werden. Dazu ist nach dem Außer-Kraft-Treten des
Bundessozialhilfegesetzes der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche
gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen
Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des SGB XII, zu berechnen.
57
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 konnten
die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als Ausgangspunkt für die
Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei Kindern des Beamten herangezogen
werden, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am
äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend
staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und die darin
enthaltene Anspruchsgrundlage basiert daher auf einem angemessenen Abstand der
58
Besoldung für das dritte und für weitere Kinder zum auf dem Regelsatz des BSHG
aufbauenden „sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf". Seit dem 1. Januar 2005 stehen mit
den Bestimmungen des SGB XII Regelungen zur Verfügung, welche die Bemessung
des äußersten Mindestbedarfs ermöglichen und somit auch zur Ermittlung des von dem
Bundesverfassungsgericht definierten „sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs"
herangezogen werden können. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der
gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit
Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den
§§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern - auch für Personen unter
achtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der
Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067 ff.) festgesetzt werden. Zwar hat
der Gesetzgeber die früheren „einmaligen Leistungen" nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F.,
die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich
angehobenen - Regelsätze eingearbeitet. Die bei Kindern gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB
XII im Regelfall nur für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht kommenden zusätzlichen
Leistungen fallen summenmäßig kaum ins Gewicht und können daher vernachlässigt
werden. Mit diesen Neuregelungen des SGB XII ist jedoch kein grundlegender
Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte. Vielmehr
wird die Zugrundelegung des seit dem 1. Januar 2005 gültigen Leistungsgesetzes für
Sozialhilfe dem Gedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in
dem im Beschluss vom 24. November 1998 festgelegten Rechengang gerecht.
Die Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich dahingehend
anzupassen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 dem gewichteten
Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger
Leistungen ab 2005 entfällt, da diese gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII bereits
im gesamten Bedarf des Lebensunterhalts enthalten sind.
59
Für die Jahre 2005 und 2006 berechnet sich der Mindestbetrag für die Alimentation des
dritten Kindes sowie weiterer Kinder auf der Grundlage des gewichteten
Durchschnittsregelsatzes,
60
vgl. zur Berechnung vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, a.a.O.;
OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O.,
61
und der Berücksichtigung und Fortschreibung des Mietenberichts 2006 aufgrund der
Verbraucherpreisindizes des statistischen Bundesamtes,
62
vgl. Mietenbericht 2006, BT-Drucksache 16/5853, S. 16, und Statistisches Bundesamt,
Preisindizes für Deutschland, Monatsbericht Februar 2008, www- ec.destatis.de,
63
nach den Bestimmungen des SGB XII und der Regelsatzverordnung wie folgt:
64
Monatlicher sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf 2005
65
Gewichteter Durchschnittsregelsatz 222,13 EUR
66
anteilige Mietkosten 2005 (EUR/m²) (bei 11 m²) 6,34 EUR x 11 69,74 EUR
67
anteilige Energiekosten (20% der anteiligen Kaltmiete) 13,95 EUR
68
Gesamtbedarf Kind 305,82 EUR
69
Alimentationsrechtl. Bedarf für 3. Kind (115% Gesamtbedarf Kind) 351,69 EUR
70
Monatlicher sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf 2006
71
Gewichteter Durchschnittsregelsatz 222,13 EUR
72
anteilige Mietkosten 2005 = 6,34 EUR/m² x 101,1 % (Verbraucherpreisindizes Feb.
2008) (bei 11 m²) 6,41 EUR x 11 70,51 EUR
73
anteilige Energiekosten (20% der anteiligen Kaltmiete) 14,10 EUR
74
Gesamtbedarf Kind 306,74 EUR
75
Alimentationsrechtl. Bedarf für 3. Kind
76
(115% Gesamtbedarf Kind) 352,75 EUR
77
Zum Vergleich dieses Mindestbetrages mit der von dem Beklagten gewährten
gesetzlichen Besoldung ist das Jahresnettoeinkommen eines Besoldungsempfängers
mit zwei Kindern und eines Besoldungsempfängers mit vier Kindern zu vergleichen.
78
Das maßgebliche Jahresnettoeinkommen ermittelt sich dabei wie folgt: Auszugehen ist
von dem Bruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe in der Endstufe, dem
allgemein vorgesehene ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile wie etwa die
allgemeine Stellenzulage sowie der Familienzuschlag hinzuzurechnen sind. Zu
addieren sind außerdem jeweils erfolgte Einmalzahlungen, gegebenenfalls das
Urlaubsgeld und die Sonderzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der
Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, hier
berechnet mit dem Internet-Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums:
www.abgabenrechner.de), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen
Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer, die pauschal mit 8% anzusetzen ist. Die
Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden
Höhe sind nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu
berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist abschließend das
Kindergeld, weil es der Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle
Gehaltsbestandteile, wie etwa nicht ruhegehaltsfähige Zulagen, sind ebenso wie
individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens
führen, außer Betracht zu lassen.
79
Vgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.; OVG NRW,
Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05, a.a.O., und vom 15. Januar 2007 - 1 A
3433/05 -, a.a.O.
80
Daraus ergibt sich für Beamte der Besoldungsgruppe A 16 BBesO in den Jahren 2005
und 2006 das folgende dargestellte Nettoeinkommen:
81
Bruttobesoldung 2005 Monate 2 Kinder 4 Kinder
82
Besoldungsgruppe A 16
83
Grundgehalt 01.01.05 - 31.12.05 5.480,39 EUR 12 65.764,68 EUR 65.764,68 EUR
84
ruhegehaltfähige Zulagen keine
85
Familienzuschlag
86
verheiratet (Stufe 1) 01.01.05 - 31.12.05 105,28 EUR 12 1.263,36 EUR 1.263,36 EUR
87
2 Kinder 01.01.05 - 31.12.05 180,10 EUR 12 2.161,20 EUR 2.161,20 EUR
88
3. Kind 01.01.05 - 31.12.05 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR
89
4. Kind 01.01.05 - 31.12.05 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR
90
Urlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
91
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,5 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 2.934,01 EUR
3.215,71 EUR
92
Einmalzahlung 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
93
Jahresbrutto 72.123,25 EUR 77.938,87 EUR
94
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
95
2 bzw. 4 Kinderfreibeträge
96
Lohnsteuer 14.282,00 EUR 16.282,00 EUR
97
Solidaritätszuschl. 578,49 EUR 481,47 EUR
98
Kirchensteuer (8%) 841,44 EUR 700,32 EUR
99
Summe Abzüge 15.701,93 EUR 17.463,79 EUR
100
Kindergeld
101
1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 7.692,00 EUR
102
4. Kind 179,00 EUR
103
Jahresnetto 60.117,32 EUR 68.212,08 EUR
104
Monatsnetto 5.009,78 EUR 5.684,34 EUR
105
Bruttobesoldung 2006 Monate 2 Kinder 4 Kinder
106
Besoldungsgruppe A 16
107
Grundgehalt 01.01.06 - 31.12.06 5.480,39 EUR 12 65.764,68 EUR 65.764,68 EUR
108
ruhegehaltfähige Zulagen keine
109
Familienzuschlag
110
verheiratet (Stufe 1) 01.01.06 - 31.12.06 105,28 EUR 12 1.263,36 EUR 1.263,36 EUR
111
2 Kinder 01.01.06 - 31.12.06 180,10 EUR 12 2.161,20 EUR 2.161,20 EUR
112
3. Kind 01.01.06 - 31.12.06 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR
113
4. Kind 01.01.06 - 31.12.06 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR
114
Urlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
115
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,3 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 1.780,85 EUR
1.970,32 EUR
116
Einmalzahlung 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
117
Jahresbrutto 70.970,09 EUR 76.693,48 EUR
118
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
119
2 bzw. 4 Kinderfreibeträge
120
Lohnsteuer 13.894,00 EUR 15.846,00 EUR
121
Solidaritätszuschl. 558,91 EUR 461,23 EUR
122
Kirchensteuer (8%) 812,96 EUR 670,88 EUR
123
Summe Abzüge 15.265,87 EUR 16.978,11 EUR
124
Kindergeld
125
1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR
126
4. Kind 179,00 EUR 3.696,00 EUR 7.692,00 EUR
127
Jahresnetto 59.400,22 EUR 67.407,37 EUR
128
Monatsnetto 4.950,02 EUR 5.617,28 EUR
129
Der Vergleich mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation für das dritte
und vierte Kind führt zu folgenden Ergebnissen:
130
Einkommen 2005 2006
131
2 Kinder
132
Jahresbrutto (BBesG und SoZuwG) 72.123,25 EUR 70.970,09 EUR
133
Abzüge (Lohnst., Solidaritätszuschl., Kirchenst. 8%) 15.701,93 EUR 15.265,87 EUR
134
Kindergeld 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR
135
Jahresnetto 60.117,32 EUR 59.400,22 EUR
136
Monatsnetto 5.009,78 EUR 4.950,02 EUR
137
4 Kinder
138
Jahresbrutto (BBesG und SoZuwG) 77.938,87 EUR 76.693,48 EUR
139
Abzüge (Lohnst., Solidaritätszuschl., Kirchenst. 8%) 17.463,79 EUR 16.978,11 EUR
140
Kindergeld 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR
141
Jahresnetto 68.212,08 EUR 67.407,37 EUR
142
Monatsnetto 5.684,34 EUR 5.617,28 EUR
143
Sozialhilfebedarf Kind 2005 2006
144
115% des Gesamtbedarfs 351,69 EUR 352,75 EUR
145
Vergleichsberechnung 2005 2006
146
4. Kind
147
monatliche Besoldungsdifferenz
148
je 3. und 4. Kind 337,28 EUR 333,63 EUR
149
Abstand zu 115% Gesamtbedarf
150
(Monat) 14,41 EUR 19,12 EUR
151
Abstand zu 115% Gesamtbedarf
152
(Jahr/EUR) 172,92 EUR 229,44 EUR
153
Wert x 2 (3. und 4. Kind) 345,84 EUR 458,88 EUR
154
Besoldungsdifferenz 345,84 EUR 458,88 EUR
155
Gesamtanspruch 804,72 EUR
156
Der Kläger hat daher für die streitgegenständlichen Jahre einen Gesamtanspruch in
Höhe von 804,72 EUR.
157
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
158
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 ZPO.
159
160