Urteil des VG Gelsenkirchen vom 03.02.2003

VG Gelsenkirchen: ausstellung, eingriff, amputation, ausnahme, erhaltung, tierschutzgesetz, datum, auflage, verkündung, erlass

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 10/03
Datum:
03.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 10/03
Schlagworte:
Tierschutz, Tierschutz-Hundeverordnung, Welthundeausstellung
Tenor:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten
des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 ( festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der gestellte Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Verbot
des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung gegenüber kupierten Hunden aus dem
Ausland, die auf der Welthundeausstellung 2003 in Dortmund ausgestellt werden, nicht
anzuwenden, sofern diese Hunde im Herkunftsland legal kupiert wurden,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das
Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung
(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind
glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der
Zivilprozessordnung - ZPO -).
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Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO
grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und unter
dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der
Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven
Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise
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denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls
dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im
Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung
in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und
unzumutbare Beeinträchtigung ist nur dann gegeben, wenn hinsichtlich des geltend
gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff ; Schoch in
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 141 ff - jeweils mit weiteren
Nachweisen.
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Solche überwiegenden Erfolgsaussichten können aber vorliegend - unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur
eine eingeschränkte Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen sowie eine
summarische Prüfung der Rechtslage möglich ist - nicht festgestellt werden.
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Der Antragsteller möchte auf der von ihm veranstalteten "Welthundeausstellung
Dortmund 2003" in den Westfalenhallen in Dortmund vom 29. Mai bis 1. Juni 2003 auch
sogenannte kupierte (amputierte) Hunde aus dem Ausland ausstellen (lassen), an
denen der betreffende Eingriff in ihrem Herkunftsland legal durchgeführt worden ist.
Dem steht (zumindest teilweise) § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHV)
vom 2. Mai 2001 (BGBl. Teil I, Seite 838 ff.), gemäß § 14 in Kraft getreten am 1.
September 2001, entgegen.
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Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist es verboten, Hunde, bei denen Körperteile,
insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig
oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu
veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem
1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des
Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung
vorgenommen wurde (Satz 2).
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Dieses Verbot kommt zunächst nicht zum Tragen, wenn die Amputation nicht "zum
Erreichen bestimmter Rassemerkmale" durchgeführt wurde, sondern z. B. aufgrund
tierärztlicher Indikation oder bei Jagdhunden erfolgt ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Tierschutzgesetzes - TierSchG - i. d. F. der Neubekanntmachung vom 25. Mai 1998 -
BGBl. I, S. 1105 ff - geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher
Hunde vom 12.04.2001 - BGBl. I, S. 530 ff). Beides steht hier nicht in Rede.
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Darüber hinaus ist die Ausnahmevorschrift des § 10 Satz 2 TierSchHV nach Auffassung
der Kammer dahingehend zu verstehen, dass diese für inländische wie ausländische
Hunde gleichermaßen gilt. D. h. auch im Ausland gehaltene Hunde dürfen nur dann
ausgestellt werden, wenn der Eingriff vor dem 1. September 2001 erfolgte und nach dem
jeweils im Zeitpunkt des Eingriffs geltenden (materiellen) deutschen Tierschutzrecht
zulässig gewesen wäre; auf das Tierschutzrecht des jeweiligen ausländischen
Halterstaates kommt es somit nicht an.
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Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Verbotsnorm, die darauf zielt, dass zur
Rasseerhaltung kupierte Hunde - jedenfalls in Deutschland - langfristig nicht mehr als
Vorbild dienen. Ferner ist dies auch der Begründung zum Entwurf der TierSchHV zu
entnehmen, die diese Intention, eine Umgehung des hier geltenden Tierschutzes durch
Verbringen der Tiere ins Ausland und - legale - Amputation dort zu verhindern,
beschreibt.
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Vgl. Bundesratsdrucksache 580/00, etwa zu § 10 TierSchHV.
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Vor diesem Hintergrund legt die Kammer den Antrag sinngemäß dahingehend aus,
dass von dieser Ausnahme (§ 10 Satz 2 TierSchHV) nicht erfasste, gleichwohl nach den
Tierschutzbestimmungen des Herkunfts- bzw. Halterlandes zur Erhaltung bestimmter
Rassemerkmale legal kupierte Hunde ausgestellt werden sollen.
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Der so verstandene Antrag bleibt erfolglos, weil ihm die Verbotsnorm des § 10 Satz 1
TierSchHV entgegensteht, diese Vorschrift einer erweiternden Auslegung nicht
zugänglich und auch im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich ist; auch
gemeinschaftsrechtliche Vorschriften stehen nicht entgegen.
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Ermächtigungsgrundlage des Ausstellungsverbotes gemäß § 10 TierSchHV ist der auch
in der Einleitung der Verordnung zitierte § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TierSchG, der
wiederum § 12 Abs. 1 TierSchG ergänzt. Dabei ist gerade auch das Ausstellungsverbot
schon geschädigter Tiere "zum Schutz dieser Tiere" erforderlich, weil nur durch diese
neben dem bußgeldbewährten Amputationsverbot zusätzliche Regelung letztlich der
Schutz der Tiere erreicht und insbesondere eine Umgehung - etwa durch Handlungen
im Ausland - verhindert werden kann.
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So zu Recht: Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 5. Auflage, § 12 Rdnr. 1. Vgl. auch
Bundesrats-Drucksache 580/00 vom 29.09.2000 unter "A. Zielsetzung" sowie der
Begründung zu § 10 (Seite 14).
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Denn selbst das seit 1998 geltende erweiterte Kupierverbot konnte den "Kupier-
tourismus"
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- so: Kluge, Tierschutzgesetz, Anhang III - Tierschutz-Hundeverordnung, Anm. 13 (Seite
490) -
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nicht gänzlich unterbinden, weil weiterhin nach deutschem Tierschutzrecht rechtswidrig
kupierte Hunde durch ihre Ausstellung ideell und wirtschaftlich interessant geblieben
sind. Die Amputation von Körperteilen an Hunden zur Erhaltung bestimmter
Rassemerkmale stellt aber keine Rechtfertigung i. S. des Tierschutzgesetzes für die
damit verbundenen Schmerzen und Leiden der Tiere dar, sondern eine - weil ohne
vernünftigen Grund erfolgte - tierschutzwidrige Handlung (§ 1 Satz 2 TierSchG). Dies gilt
namentlich auch mit Blick auf den verfassungsmäßigen Rang, der dem Tierschutz als
Staatsziel nunmehr durch die Erweiterung des Schutzgegenstandes der "natürlichen
Lebensgrundlagen" um den Schutz der Tiere in Artikel 20 a GG in der Fassung vom
26.07.2002 (BGBl. I, S. 2862) zukommt.
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Eine andere Entscheidung kommt vorliegend auch nicht unter Berücksichtigung des
vom Antragsteller geltend gemachten Vertrauensschutzes bzw. wirtschaftlichen
Schadens in Betracht. Sowohl die von ihm dargelegte, gerade bezogen auf die
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Welthundeausstellung 2003, erweiternde Auslegung des § 10 als auch des § 13 Abs. 4
der TierSchHV, wonach abweichend von § 10 Satz 1 Hunde noch bis zum 1. Mai 2002
ausgestellt werden dürfen, scheidet aus.
Entgegen der Darstellung des Antragstellers sind beachtliche
Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht erkennbar. Die Kammer geht dabei davon aus,
dass ihm die Welthundeausstellung bereits 1997 vom Weltdachverband übertragen
worden ist. Auch trifft es zu, dass zu diesem Zeitpunkt - die Tierschutz-
Hundeverordnung ist erst im Mai 2001 verkündet worden und zum 1. September 2001 in
Kraft getreten - noch kein Ausstellungsverbot in Deutschland bestand. Allein aus diesen
Fakten mit Vertrauensschutz zu argumentieren greift aber zu kurz. Denn schon bei der
Erarbeitung der Neufassung des Tierschutzgesetzes von 1998 wurde über die Frage
von Einfuhr- und Haltungsverboten (und damit auch Ausstellungsverboten) von
kupierten Tieren diskutiert, vgl. insoweit nur die Bundestagsdrucksache 13/7015 vom
21.02.1997 mit der Stellungnahme des Bundesrates zu § 12 (S. 34) und der dazu
erfolgten Gegenäußerung der Bundesregierung (S. 45). In der dann im Mai 1998
bekannt gemachten Fassung des Tierschutzgesetzes wird in § 12 Abs. 1 ein
Ausstellungsverbot grundsätzlich ausgesprochen. Die Tatsache, dass das Nähere dazu
durch Rechtsverordnung geregelt werden sollte und diese dann erst im Mai 2001
verkündet wurde, schließt aber ein, dass spätestens 1997/1998 mit einem - wie auch
immer im Detail geregelten - Ausstellungsverbot gerechnet werden musste.
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Dass sich bei dieser zeitlichen und inhaltlich offenen Situation noch schutzwürdiges
Vertrauen darauf hätte entwickeln können, die Welthundeausstellung im Jahre 2003
werde nicht betroffen sein, kann ernsthaft nicht angenommen werden. Auch die etwaige
Erwartung, weiterhin "per Ausnahme" ausstellen zu dürfen, ist nicht schützenswert. Zum
einen ist naheliegend, dass Ausnahmen nicht zeitlich unbegrenzt gewährt werden
können. Gerade die Ausstellung von kupierten Hunden auf Welthundeausstellungen mit
ihrer - wie der Antragsteller selber vorträgt - enormen Anziehungskraft und
Breitenwirkung ist geeignet, weiterhin dazu beizutragen, das zum Schutz der Hunde
erlassene Kupierverbot auf lange Sicht zu unterlaufen. Zum anderen rechtfertigt die
dargelegte Gesetzeslage eine solche Erwartung nicht, weil der materielle Tierschutz es
geradezu erfordert, die breite Werbewirkung einer Welthundeausstellung nicht mehr für
kupierte Hunde - unter weiteren Ausnahmeregelungen wie z. B. in Helsinki und
Amsterdam - nutzen zu können.
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Darüber hinaus stand spätestens am 1. Dezember 2000 fest, dass es nach der im
Bundesrat beratenen Fassung der Tierschutz-Hundeverordnung (vgl.
Bundesratsdrucksache 580/00 (Beschluss) vom 1. Dezember 2000) keine Ausnahmen
für die Welthundeausstellung 2003 mehr geben würde. Denn in dieser Fassung sah die
Tierschutz-Hundeverordnung zum einen keine Ausnahmemöglichkeit vom
Ausstellungsverbot vor und beschränkt zum anderen in seinem § 13 Abs. 4 die
Übergangsfrist auf 12 Monate ab Verkündung. Soweit es dazu in der Begründung heißt
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"Weltweite Hundeausstellungen haben organisatorisch bedingt eine lange
Vorbereitungsphase. Deshalb ist für das Ausstellungsverbot eine mehrmonatige
Übergangsfrist angemessen."
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kann auch daraus zu Gunsten des Antragstellers nichts abgeleitet werden. Sein
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Einwand, mit dem Hinweis auf "weltweite Hundeausstellungen" habe gerade die
Welthundeausstellung 2003 in Dortmund geschützt werden sollen, weil es andere
weltweite Hundeausstellungen in zeitlicher Nähe überhaupt nicht gegeben habe, dürfte
so nicht tragfähig sein. Zum einen war dem Bundesrat aufgrund von vorherigen
Informationen durch den Antragsteller bekannt, dass die Welthundeausstellung in
Dortmund erst im Mai 2003 stattfinden sollte. Dieses Datum ist folglich bewusst nicht in
die Übergangsvorschrift eingesetzt worden. Von daher kann auch von einem
Redaktionsversehen nicht die Rede sein. Zum anderen ist darauf hinzuweisen - soweit
aus dem Begriff "weltweite" andere Schlüsse vom Antragsteller gezogen werden -, dass
offenbar auch im Jahr 2002 internationale Veranstaltungen stattgefunden haben, z. B.
die von ihm selbst veranstaltete "VDH - Europasieger-Zuchtschau 2002", die für
internationale Interessenten ausgeschrieben war. Angesichts dessen ist die
beschlossene Frist von einem Jahr ab Verkündung eindeutig und nicht im Sinne der
Antragstellung auslegbar.
Nach alledem hätte sich der Antragsteller seit vielen Jahren auf das Ausstellungsverbot
einrichten können. Dass er es offenbar nicht getan hat, sondern weiterhin auf eine
Ausnahmeregelung jedenfalls für die Welthundeausstellung 2003 gehofft hat, fällt in
seinen Risikobereich. Vertrauensgesichtspunkte können daraus nicht abgeleitet
werden. Auch eventuelle wirtschaftliche Mindereinnahmen aufgrund geringerer
Attraktivität und geringerer Teilnehmerzahl rechtfertigen etwas anderes nicht, zumal sie
seit vielen Jahren vom Antragsteller hätten einkalkuliert werden können.
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Das EU-Gemeinschaftsrecht gebietet nach der im vorliegenden Eilverfahren allein
möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kein anderes Ergebnis.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Ausstellungsverbot um einen
Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich geregelte Warenverkehrs- (Artikel 28 ff. EGV) oder
Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 ff. EGV) handelt. Ein denkbarer Verstoß gegen Artikel
28 EGV dürfte ausscheiden, weil das Ausstellungsverbot entweder aus zwingenden
Erfordernissen des Tierschutzes notwendig oder jedenfalls deshalb gerechtfertigt ist
(Artikel 30 EGV). Denn der inzwischen durch Artikel 20 a GG verfassungsrechtlich
untermauerte Tierschutz ist hinsichtlich kupierter Hunde - wie oben dargelegt - nur zu
verwirklichen, wenn auch ein Ausstellungsverbot durchgesetzt wird. Die gegenteilige
Argumentation der Klageschrift im zugehörigen Klageverfahren 7 K 3922/02 verkennt,
dass gerade die immer wieder als Ausnahme dargestellte aber deshalb weiterhin die
Regel bildende Ausstellung von Hunden, die allein zur Erhaltung der Rassemerkmale
kupiert werden, auf Welthundeausstellungen die konsequente Umsetzung und
Durchsetzung des deutschen materiellen Tierschutzes in Form des
Amputationsverbotes erschwert, wenn nicht gar verhindert. Dies stellt nach Auffassung
der Kammer eine ernstzunehmende Gefährdung des Schutzes der Gesundheit von
Hunden dar, weshalb das ausnahmslose Ausstellungsverbot durch Artikel 30 EGV
gedeckt sein dürfte.
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Entsprechendes gilt, soweit die Ausstellung der Hunde als Dienstleistung i. S. d. Artikel
49 ff. EGV einzuordnen wäre, weil auch diese den - immanenten - Schranken
entgegenstehender zwingender Gründe des Allgemeininteresses unterliegt.
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Vgl. dazu: Schwarze (Hrsg), EU-Komm., Rdnr. 94, 96 zu Artikel 49 EGV m. w. N.
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Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes
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und berücksichtigt angemessen den erheblichen vom Antragsteller geltend gemachten
wirtschaftlichen Hintergrund seines Anliegens.
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