Urteil des VG Gelsenkirchen vom 04.05.2010

VG Gelsenkirchen (bundesamt für migration, antragsteller, sri lanka, verwaltungsgericht, bundesamt, anordnung, aufnahme, staat, durchführung, mitwirkungshandlungen)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a L 332/10.A
Datum:
04.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5a L 332/10.A
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet
den vom Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
Außenstelle Dortmund persönlich gestellten Asylantrag
entgegenzunehmen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Antragstellers,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen
Asylantrag entgegenzunehmen,
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ist zulässig und begründet.
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Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294
ZPO das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und -anspruchs glaubhaft gemacht.
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Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit
aufenthaltsbeendigender Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller, solange er nicht
die Stellung eines Asylbewerbers eingenommen hat.
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Dem Antragsteller steht auch ein Anspruch auf Entgegennahme seines persönlich beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Dortmund gestellten
Asylantrages zu. Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem
schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers
entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder
dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat
begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen.
Danach steht es außer Frage, dass das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des
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Antragstellers vom 22. März 2010 ein entsprechendes Asylgesuch beinhaltet. Der weiter
notwendige Asylantrag im engeren Sinne ist gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG bei der
Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers
zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das ist in Nordrhein-Westfalen für alle
Asylerstbewerber über 16 Jahren aus dem Herkunftsland Sri Lanka die Außenstelle
Dortmund. Dort hat der Antragsteller vorgesprochen, unter anderem am 31. März 2010,
um persönlich sein Asylbegehren anzubringen. Damit hat der Antragsteller einen
förmlichen Asylantrag wirksam gestellt, den das Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge verpflichtet war, entgegenzunehmen und zu bearbeiten.
Von dieser Frage zu trennen sind die weiteren Fragen aufenthaltsrechtlicher bzw.
verfahrensrechtlicher Art, ob der Antragsteller verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, § 47 AsylVfG, ob er als Minderjähriger ein Schreiben
des örtlichen Jugendamtes hinsichtlich etwaiger sozialpädagogischer Bedenken gegen
eine Verteilung durch ESAY beizubringen hat oder ob ihm eine Aufenthaltsgestattung
zu erteilen ist. Selbst wenn vom Antragsteller insoweit für die weitere Durchführung des
Asylverfahrens die entsprechenden Mitwirkungshandlungen gefordert werden können,
berechtigt dies die zuständige Außenstelle Dortmund des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge nicht, den wirksam bei ihr durch den Antragsteller gestellten Asylantrag
einfach nicht entgegenzunehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
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