Urteil des VG Gelsenkirchen vom 01.07.2009

VG Gelsenkirchen: unter drogeneinfluss, aufschiebende wirkung, besondere gefahr, cannabis, passivrauchen, wahrscheinlichkeit, anschluss, entziehung, vollziehung, alkohol

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 597/09
Datum:
01.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 597/09
Schlagworte:
Cannabis; gelegentlicher Konsum; Passivrauchen
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2522/09 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2009 wiederherzustellen bzw.
hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend und insbesondere
einzelfallbezogen begründet worden. Sie hebt die besondere Gefahr bei weiterer
Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor, sollte dieser erneut unter
Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Damit ist dem Begründungserfordernis des §
80 Abs. 3 VwGO genügt.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist
auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des
Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer
Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur
Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen
Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes
auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 10. Januar
2009 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen,
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dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -,
9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des
Prof. Dr. E. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E1. ) vom 22. Februar
2009 festgestellte THC-Wert von 2,6 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert
von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen
Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen
dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses
erforderlich, aber auch ausreichend.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -
mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
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Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Ausführungen des Antragstellers unerheblich,
inwieweit er während oder im Anschluss an die in Rede stehende Fahrt zudem
drogenbedingte Auffälligkeiten bzw. Ausfallerscheinungen aufwies.
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Die Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich dieses eine Mal Cannabis zu sich
genommen, er sei also im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - kein
„gelegentlicher" Konsument, dürfte zwar in rechtlicher Hinsicht relevant sein,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 -,
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ist aber in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt. So spricht eine beträchtliche
Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im Anschluss an einen
experimentellen Erstkonsum - das heißt bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den
Wirkungen der Cannabiseinnahme - das besondere Risiko einer Fahrt mit einem
Kraftfahrzeug eingegangen wäre. Berücksichtigt man weiter, dass angesichts der relativ
geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffälligwerden
ausgerechnet eines Erstkonsumenten einen seltenen Zufall darstellen dürfte, könnte
dem Antragsteller seine dahingehende Einlassung nur dann abgenommen werden,
wenn er die Umstände seines (einmaligen) Cannabiskonsums konkret und glaubhaft
dargelegt hätte.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2008 - 16 B 1833/07 - und 11. September
2008 - 16 B 868/08 -.
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Daran fehlt es vorliegend. Vielmehr sind die Angaben des Antragstellers hinsichtlich
seines Cannabiskonsums unglaubhaft. So hat er in der Klageschrift vom 9. Juni 2009
vorgetragen, er habe Haschisch auf einer Party konsumiert, die er am 9. Januar 2009
besucht habe. Dort habe er auch geschlafen. Erst am Morgen des 10. Januar 2009 sei
er nach Hause gegangen und habe dann gegen 23 Uhr die in Rede stehende Fahrt
angetreten. Nach diesem Vortrag lag zwischen dem Cannabiskonsum und der Fahrt des
Antragstellers eine Dauer von etwa 20 Stunden. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC
im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum jedoch mit vier bis
sechs Stunden angegeben, und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem
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Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur
Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 178.
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Das Vorbringen des Antragstellers wird auch nicht durch seinen weiteren Vortrag
plausibel, er habe sich während der Feier am 9. Januar 2009 über mehrere Stunden mit
mindestens zehn Personen, die alle Cannabis-Zigaretten geraucht hätten, in einem
kleinen Raum aufgehalten. Soweit er damit andeutet, der festgestellte, nicht unerheblich
hohe THC-Wert rühre auch vom Passivrauchen her, ist dem nicht zu folgen.
Passivrauchen bewirkt nämlich unter realistischen Bedingungen keine forensisch
relevante Blutkonzentration.
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Vgl. Madea/Mußhoff/Berghaus, Verkehrsmedizin, Köln 2007, S. 482; Schweizerische
Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme, www.sfa- ispa.ch, Suchworte:
Passivrauchen und Cannabis, Archivbeitrag vom 03.09.2002; Krause, Nachgewiesene
THC-Konzentration durch Passiv-Rauchen von Cannabis?, DAR 2006, 175.
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Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem
Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine
Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.
Etwaige damit verbundene Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil
gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit
anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der
Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren
durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend
vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
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Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren,
vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.
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