Urteil des VG Gelsenkirchen vom 31.05.2007

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 476/07
Datum:
31.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 476/07
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1240/07 des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Dezember 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 17. April 2007
wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen
summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung
rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners und des
Widerspruchsbescheides, denen die Kammer im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Zur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer EU-
ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen - dies ist der Inhalt der
streitigen Verfügung trotz der insoweit ggfs. missverständlichen Formulierung in Nr. 1
der Verfügung; dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung und ist auch von beiden
Parteien so verstanden worden -, hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L
621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt:
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„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,
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vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, 1725 ff;
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EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach juris,
vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch europarechtskonform ist.
Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, demzufolge die von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht
ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und §
46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer
Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen Führerscheins und greift
in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten uneingeschränkt und in anderen
Ländern nach internationalem und deren nationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu
dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür,
dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den
Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen
Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis
anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als
Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf
sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen
Vorschriften zu versagen,
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vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.
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Weiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung „Halbritter"
ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des Beschlussverfahrens nach Art.
104 § 3 Abs. 1 der EuGH- Verfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort
auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen
Rechtsprechung (hier der Entscheidung „Kapper") abgeleitet werden kann. Eine
hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der
Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV,
dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.
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Zu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, dass
nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist generell die
Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren
Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die
nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen,
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so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG -,
NJW 2005, 3228, m.w.N.
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Eine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt sich
auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen."
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Diese Maßstäbe, die durch den kürzlich ergangenen Beschluss des EuGH vom 28.
September 2006 - C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt werden,
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so auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -
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gelten auch im vorliegenden Fall. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden
Sachverhalten bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz erhebliche
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Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, weil die seit 1994 bekannte
Alkoholproblematik (Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer BAK von 2,36 ‰) und die
damit offene Frage, ob mit weiteren Alkoholfahrten zu rechnen ist, noch nicht zu seinen
Gunsten geklärt ist. Die in der Folgezeit über ihn erstellten medizinisch-psychologischen
Gutachten aus November 1994 und August 2005 stellen fest, dass er sein
Alkoholproblem noch nicht überwunden hat und deshalb mit weiteren Alkoholfahrten zu
rechnen sei. Deshalb sind mit Bescheiden des Antragsgegners vom 24. Januar 1995
und 21. September 2005 die entsprechenden Wiedererteilungsanträge abgelehnt
worden.
Der Antragsteller hat diese Bescheide bestandskräftig werden lassen und stattdessen in
Tschechien am 15. Juni 2006 eine Fahrerlaubnis erworben. Dieser Umstand zeigt
deutlich, dass ihm bewusst ist, dass ihm nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis
wiedererteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass
der Antragsgegner den Antragsteller nicht mehr aufgefordert hat, erneut ein medizinisch-
psychologisches Gutachten beizubringen, sondern von seiner Nichteignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Diese Verfahrensweise entspricht im
Übrigen Nr. 4.3 des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2006 (III B 2-21-06/1).
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Unabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten
der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des
Antragstellers ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog.
Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf
europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist.
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Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, NRWE-Datei.
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Der Antragsteller hat sich nicht erkennbar wegen persönlicher oder beruflicher
Bindungen über einen längeren Zeitraum in Tschechien aufgehalten. Es spricht alles
dafür, dass er Gemeinschaftsrecht nicht „clever", wie er in seiner
Widerspruchsbegründung meint, sondern in missbräuchlicher oder betrügerischer
Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt
aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klassen A und B.
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