Urteil des VG Gelsenkirchen vom 15.03.2010

VG Gelsenkirchen (widerruf, höhe, ermessen, verwaltungsakt, begründung, zweck, verwaltungsgericht, nachweis, rückforderung, auszahlung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 941/09
Datum:
15.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 941/09
Schlagworte:
Existenzgründungsprämie
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 27. Juli 2005 antragsgemäß eine
Zuwendung in Höhe von 10.000 EUR, um ihr "die Gründung einer
arbeitsplatzschaffenden, wachstumsorientierten und nachhaltigen selbstständigen
Existenz zu erleichtern", und zahlte diesen Betrag am 31. August 2005 aus. Unter Ziffer
3 der Nebenbestimmungen heißt es:
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"Der Nachweis über den ersten geschaffenen und besetzten Arbeitsplatz ist innerhalb
eines Jahres nach Auszahlung der Gründungsprämie zu erbringen. Der Nachweis über
die Beschäftigung einer/eines oder mehrerer Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für
insgesamt wenigstens 24 Vollzeit-Monate ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab
dem Datum der Auszahlung der Gründungsprämie, zu erbringen."
3
Mit Schreiben vom 5. August 2008 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Nachweis
über die geschaffenen Arbeitsplätze zu erbringen. Die Klägerin gab daraufhin an, dass
sie seit September 2005 bis zum 30. November 2007 ihren Ehemann beschäftigte habe;
in 2005 in Teilzeit zu 14 Stunden und danach vollzeitbeschäftigt, vgl."Mitarbeiterliste" Bl.
59 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte Heft 1).
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Da dies von der Beklagten als unzureichend angesehen wurde, reichte die Klägerin im
Folgenden für Herrn E. einen "Meldeverlauf - Rentenkonto" seiner Krankenversicherung
für den Zeitraum 1994 bis 2007 ein mit dem Zusatz, dass Herr E. auch schon im letzten
Quartal 2005 bis 14 Stunden pro Woche für sie tätig gewesen sei. Es habe aber noch
keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erfolgen können, da dies förderschädlich
gewesen wäre; sie sei aber bereit, dies rückwirkend anzumelden und Abgaben zu
leisten.
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Da die Beklagte damit die Voraussetzungen der Förderrichtlinien nicht als erfüllt ansah,
hörte sie die Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2008 zu einem möglichen
Widerruf an. Daraufhin übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2008
die Lohnsteuer-Anmeldungen für Januar bis November 2007 und trug ergänzend vor,
sie habe ihren Betreib wegen Auftragsmangel zum 31. Dezember 2007 schließen
müssen. Obwohl ihr Mann auch im Dezember 2007 noch für sie tätig gewesen sei, habe
sie ihm zum 30. November betriebsbedingt kündigen müssen, da sie sein Gehalt nicht
mehr habe zahlen können; deshalb habe er sich ab 1. Dezember 2007 arbeitslos
gemeldet. Weiter heißt es in diesem Schreiben:
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..."Aus der Dokumentation der Krankenkasse konnten Sie entnehmen, dass Herr E.
wegen einer schweren Erkrankung nur unter drei Stunden täglich arbeitsfähig war und
von seinem Hausarzt mehrere Monate krankgeschrieben wurde. Jedoch kann ich
versichern, dass Herr E. für die notwendigen Aufgaben, die seine Einstellung
erforderten, zur Verfügung stand;..."
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Mit dem hier streitigen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Januar 2009,
zugestellt am 28. Januar 2009, widerrief darauf hin die Beklagte ihren
Zuwendungsbescheid vom 27. Juli 2005 und forderte die Gründungsprämie in Höhe von
10.000 EUR zurück. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dürfe
ein rechtmäßiger Verwaltungsakt für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der
Zweck der Zuwendung nicht (mehr) erreicht werden könne bzw. wenn gegen
Nebenbestimmungen verstoßen werde. Vorliegend seien die erforderlichen 24 Vollzeit-
Arbeitsmonate nicht erreicht. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten es nicht, vom
Widerruf und der Rückforderung abzusehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung
wird auf den Bescheid Bl. 83 - 86 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
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Darauf hin hat die Klägerin am 27. Februar 2009 die vorliegende Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt sie zusammengefasst vor, dass ihr Mann auch vor dem 1. Januar
2006 schon in ihrem Geschäft gearbeitet habe, auch wenn er noch nicht
versicherungspflichtig habe angemeldet werden können; dies gelte auch für den Monat
Dezember 2007 trotz der schon erfolgten Kündigung vor der Aufgabe des Geschäftes
zum Ende des Jahres 2007. Im Übrigen sei dies alles nur wegen seiner und ihrer
schweren Erkrankungen passiert; deshalb sei von einer besonderen Härte für sie
auszugehen. Bei einer Rückforderung der Prämie würde sie rückwirkend schlechter
gestellt, als wenn sie arbeitslos geblieben wäre. Auch hätte sie dann Anspruch auf
Grundsicherung gehabt, der nun nicht mehr geltend gemacht werden könne. Dies alles
habe die Beklagte berücksichtigen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres
Vortrages wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 27. Februar 2009, 29. April 2009, 9.
Juni 2009, 10. September 2009 und 15. Oktober 2009 Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2009
aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Auffassung, dass die Klägerin die
erforderlichen 24 Vollzeit-Monate nicht habe belegen können.
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Das Verfahren ist mit Beschluss vom 22. Januar 2010 auf den Einzelrichter übertragen
worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen; diese
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist
nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der
eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung
eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit
widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder
nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Eine
solche Leistung hat die Klägerin mit dem widerrufenen Zuwendungsbescheid erhalten.
Zweck der Leistung war, wie schon der Name der Richtlinien sagt, um die es hier geht,
die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für
Existenzgründerinnen und Existenzgründer. Dass es bei der nach diesen Richtlinien
vergebenen Gründungsprämie neben der Erleichterung der Gründung einer
selbständigen Existenz auch um die Schaffung von Arbeitsplätzen geht, ergibt sich
außerdem aus Nr. 4.2.1 und 4.2.2 der Richtlinien. Dort wird den
Zuwendungsempfängern auferlegt, innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung der
Zuwendung Vollzeit- oder Teilzeit-Arbeitsplätze für insgesamt wenigstens 24 Vollzeit-
Monate zu schaffen. Dabei werden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gemäß Nr.
4.2.1 Satz 2 der Richtlinie ausdrücklich nicht berücksichtigt.
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Vorliegend kann die Klägerin höchstens 23 Vollzeit-Monate nachweisen, wenn man zu
ihren Gunsten davon ausgeht, dass die Beschäftigung ihres Mannes von Januar 2006
bis November 2007 grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist. Zweifel könnten sich
daran deshalb ergeben, weil er offenbar die überwiegende Zeit kein Gehalt von der
Klägerin, sondern wegen langandauernder Krankschreibung statt dessen
Entgeltersatzleistungen erhalten hat, vgl. "Meldeverlauf - Rentenkonto" seiner
Krankenkasse (Bl. 65 des Verwaltungsvorgangs) und "Versicherungsverlauf" (Bl. 22 der
Gerichtsakte); diesen Zweifeln braucht aber vorliegend nicht weiter nachgegangen
werden. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe, warum mindestens 24 Vollzeit-
Monate nicht erreicht worden sind, mögen aus ihrer Sicht verständlich und überzeugend
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sein, rechtlich erheblich sind sie nicht. Denn rechtlich kommt es im vorliegenden
Subventionsverhältnis nur auf das Ergebnis an. Deshalb ist die Auffassung der
Beklagten, der Subventionszweck sei nicht erreicht und die Nebenbestimmung
hinsichtlich der Arbeitsplätze nicht eingehalten worden (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG
NRW), zutreffend.
Die Beklagte hat das ihr in § 49 Abs. 3 VwVfG NRW für den Widerruf der nicht
zweckentsprechend verwendeten Gründungsprämie eingeräumte Ermessen in nicht zu
beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO). Maßgebend für die Prüfung, ob die
Widerrufsentscheidung von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen ist, ist der
Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2009. Danach erfolgte der Widerruf, weil die
Klägerin innerhalb der in den Richtlinien und dem Zuwendungsbescheid gesetzten Frist
die erforderlichen Arbeitsplätze nicht geschaffen hatte.
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Für die rechtliche Beurteilung der Ermessensausübung ergeben sich in Fällen der
vorliegenden Art Besonderheiten, die aus der Anwendbarkeit der Grundsätze über das
gelenkte bzw. intendierte Ermessen folgen. Danach ist eine Ermessen einräumende
Vorschrift, die für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten
Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine
gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender
Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der
weiteren Konsequenz, dass einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW
erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht bedarf. Nur
dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden
oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die
von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des
Ermessens vor.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 98, 2233;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13.
Juni 2002 - 12 A 693/99 -, S. 27 des amtlichen Vordrucks m.w.N.
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Ermessenslenkende Vorgaben im zuvor dargelegten Sinne ergeben sich im
vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung i.V.m. § 6 Abs. 1 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes. Dem darin enthaltenen gesetzlichen Gebot, bei der
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit zu beachten, ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der
Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen
nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese
Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den
Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den
Widerruf von Subventionen.
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Vgl. OVG NRW, a.a.O., Seite 28 des amtlichem Umdrucks.
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Vorliegend lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides die
Voraussetzungen vor, die eine solche Verwaltungsentscheidung ohne eine weitere
umfangreiche Abwägung des Für und Wider ermöglichten, weil der Tatbestand der
Zweckverfehlung gegeben war. Rechtlich erhebliche Gesichtspunkte, die die Beklagte
bei ihrer Entscheidung zusätzlich hätte berücksichtigen müssen, sind nicht erkennbar.
Denn weder die Erkrankungen noch die schlechte wirtschaftliche Situation
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(Auftragsmangel), die offenbar letztlich zum Ende der Selbstständigkeit der Klägerin
Ende 2007 geführt hat, ändern etwas an der Zweckverfehlung. Das Risiko, wirtschaftlich
nicht erfolgreich zu sein - aus welchen Gründen auch immer -, trägt allein derjenige, der
sich selbstständig macht. Dies gilt nicht nur privaten Gläubigern gegenüber wie z.B.
Banken und Lieferanten, sondern auch bei öffentlich-rechtlichen Zuwendungen.
Die Rückforderung der an die Klägerin ausgezahlten Existenzgründungsprämie ist
ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG
NRW. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Für den
Umfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der
Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte
oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des
Verwaltungsaktes geführt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG NRW). Auch diese
Voraussetzungen hat die Beklagte zu Recht angenommen, da die Nichteinhaltung der
24 Vollzeit-Monate allein der Sphäre der Klägerin zuzurechnen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der
Zivilprozessordnung.
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