Urteil des VG Gelsenkirchen vom 10.06.2008

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, privates interesse, öffentliches interesse, vollziehung, verfügung, werbung, hauptsache, aussetzung, wahrscheinlichkeit, veranstalter

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 572/08
Datum:
10.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 572/08
Schlagworte:
Sportwetten, Glücksspiel, Staatsvertrag, Verwaltungsgebühren
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 2624/08 gegen die
Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2008 bezüglich der
Grundverfügung und der Zwangsgeldandrohung insoweit anzuordnen, als darin auch
die Vermittlung von Sportwetten mit Terminals der Marke E1. untersagt worden ist,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht
begründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse der
Antragstellerin überwiegt, mit den im Antrag bezeichneten Terminals Sportwetten an
Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in Nordrhein-Westfalen über
keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10
Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GlüStV auch keine Erlaubnis erteilt werden kann.
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Die Antragsgegnerin hat ihre Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3
GlüStV gestützt.
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Sie ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für Untersagungsverfügungen
gegen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätige Sportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3
GlüStV AG NRW sachlich zuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß § 18 Abs. 2
Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, § 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf
die Bezirksregierung E. verlagert worden.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 21.
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Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, NRWE.
Die hier untersagte Tätigkeit betrifft ausschließlich die in den Annahmestellen und
Büros der Sportwettenvermittler zwischen diesen und den Kunden ablaufenden
Vorgänge. Den Betreibern dieser Einrichtungen wird untersagt, dort von ihren Kunden
im Auftrag von Veranstaltern, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
Sportwetten anzunehmen und hierfür zu werben. Wie sie diese Wetten dann an die
Veranstalter weiterleiten, ob über das Internet oder durch Boten, ist in diesem
Zusammenhang unerheblich. Deshalb hat der Vorgang, den die Antragsgegnerin der
Antragstellerin untersagt hat, mit der Übermittlung unerlaubter Glücksspiele und der
Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe c) GlüStV AG NRW nichts zu tun. Es wäre auch wenig zielführend gewesen
und war erkennbar nicht gewollt, eine Zentralbehörde landesweit mit der Überwachung
der örtlichen Sportwettbüros zu betrauen.
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Vgl. Landtagsdrucksache 14/4849, S. 45 („- wie bisher -„) und S. 55 unter D
(„fortgeschrieben").
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Die angefochtene Verfügung ist auch im Übrigen bei der im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer
Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Unerheblich ist, ob die umstrittenen Geräte auch andere
Anwendungen oder Internetverbindungen ermöglichen als den Zugang zu einem
Sportwettunternehmen. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin werden sie im
Betrieb der Antragstellerin jedenfalls auch für Sportwetten genutzt und zu diesem Zweck
den Kunden zur Verfügung gestellt. Dies ist nicht erlaubt und der Antragstellerin daher
zu Recht verboten worden.
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Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den
überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des Beschlusses des OVG NRW vom
22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris an und verweist zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die den Parteien bekannten Gründe dieser Entscheidung. Danach
genügt das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwettenmonopol in der seit dem 1.
Januar 2008 geltenden Ausgestaltung sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen
Gemeinschaftsrecht. Insbesondere fehlt es nicht an einer kohärenten und
systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland und zwar auch dann nicht,
wenn für diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen wäre
(OVG NRW, a.a.O., Rdnr. 116 ff).
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Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen
Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der
Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht
nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein-Westfalen - das
bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden
Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet
worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die
Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung unterbunden
werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung
solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach
Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung
entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der
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Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten.
Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der
Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates
Interesse. Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere
Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht
vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit
Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.
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Soweit die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 2624/08 gegen die Gebührenfestsetzung in
der Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2008 anzuordnen,
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ist schon die Zulässigkeit dieses Antrages fraglich, weil die Antragstellerin offenbar nicht
den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorher erforderlichen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung bei der Behörde gestellt hat. Aber selbst wenn zu ihren Gunsten die
Zulässigkeit wegen drohender Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO)
angenommen werden könnte, wäre der Antrag in der Sache unbegründet. Gemäß § 80
Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und
Kosten nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder
Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte. Für Letzteres hat die Antragstellerin nichts vorgetragen.
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Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW in Abgabensachen
kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wegen
ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2
Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur dann in Betracht, wenn nach summarischer
Prüfung der Sach- und Rechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im
Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.
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Vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. und
Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 - 9 B 468/02 -.
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Nach diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg, weil jedenfalls keine
überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestehen. Die
Klärung der vorliegend streitigen Frage, ob Verwaltungsgebühren auf der Grundlage der
durch die 10. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
vom 27. November 2007 neu eingeführten Tarifstelle 17.8 erhoben und nach den
Kriterien, die die Antragsgegnerin zu Grunde gelegt hat, berechnet werden können, wird
dem Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen und kann zur Zeit nur als offen
angesehen werden. Da somit ein Erfolg im Klageverfahren nicht wahrscheinlicher als
ein Misserfolg ist, ist der Aussetzungsantrag auch insoweit abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 7.500 EUR der Praxis in Verfahren der
vorliegenden Art hinsichtlich der Grundverfügung. Hinsichtlich der Gebühren wird
gemäß ständiger Praxis in Aussetzungsverfahren ein Viertel der Gebühren
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berücksichtigt.
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