Urteil des VG Gelsenkirchen vom 14.01.2009

VG Gelsenkirchen: teilweise abweisung der klage, leitende tätigkeit, gewerbe, hauptsache, vollstreckung, sicherheitsleistung, ausdehnung, ermessensfehler, zivilprozessordnung, vollstreckbarkeit

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 5949/08
Datum:
14.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 5949/08
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Seit Juli 2007 ist der Kläger mit dem Gewerbe „H. „ u.a. in M. gewerbe-rechtlich
gemeldet.
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Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 regte die I. Krankenkasse (°°°) eine
Gewerbeuntersagung an, weil Beitragsrückstände von über 2.200 EUR aufgelaufen
seien und der Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig sei; Vollstreckungsmaßnahmen
seien vergeblich geblieben.
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Daraufhin ermittelte der Beklagte u.a., dass zu Lasten des Klägers weitere Rückstände
bei der Berufsgenossenschaft der C. von ca. 5.300 EUR, bei der °°° von ca. 13.400
EUR, bei der °°° von ca. 5.800 EUR und beim Finanzamt E. -V. von ca. 21.700 EUR
bestanden. Auch war er im Jahr 2005 wegen Betruges verurteilt worden.
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Nach Anhörung des Klägers Ende August 2008, zu der er keine Stellungnahme abgab,
stiegen seine Rückstände bei öffentlichen Gläubigern bis Oktober 2008 auf ca. 75.000
EUR an. Daraufhin untersagte der Beklagte mit der hier angefochtenen Verfügung vom
13. November 2008 dem Kläger die angemeldete und jede andere gewerbliche
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selbständige oder leitende Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der
Gewerbeordnung - GewO -. Außerdem drohte er ein Zwangsgeld von 20.000 EUR an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der
Ordnungsverfügung Bl. 106 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
Daraufhin hat der Kläger am 20. November 2008 die vorliegende Klage erhoben, ohne
diese zu begründen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. November 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Zwangsgeldandrohung
aufgehoben und insofern das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im
Übrigen beantragt er,
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die Klage abzuweisen,
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und bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid.
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Das Gericht hat informatorisch die aktuellen Rückstände bei den öffentlichen Gläubigern
erfragt; sie sind inzwischen auf ca. 170.000 EUR angestiegen.
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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 18. Dezember 2008 auf den Einzelrichter
übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten Bezug genommen (Beiakte Heft 1).
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Entscheidungsgründe:
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Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers in der
mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da er zu diesem Termin
ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit
hingewiesen worden war.
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Die Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist hinsichtlich
der Zwangsgeldandrohung unzulässig, da diese der Beklagte in der mündlichen
Verhandlung aufgehoben hat. Da der (nicht erschienene) Kläger insoweit den
Rechtsstreit nicht ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, fehlt ihm für den
auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sinngemäß aufrechterhaltenen
Anfechtungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis. Es bestand auch nicht die
Notwendigkeit, daraufhin die Verhandlung zu vertagen, um dem Kläger Gelegenheit zu
einer Reaktion zu geben. Denn die Zwangsgeldandrohung spielt vorliegend hinsichtlich
des Streitwertes und damit der Kosten keine Rolle, so dass der Kläger durch die
teilweise Abweisung der Klage als unzulässig nicht materiell betroffen ist.
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Im Übrigen ist die Klage nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist
und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise
zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
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Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum
Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2
dieser Vorschrift kann die Untersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle
Gewerbe sowie auf Vertretungsfälle erstreckt werden.
Alle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung
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- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990
- 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -
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Mitte November 2008 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der Begründung
des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35
Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen
Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder
als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder
Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Auch im Verlauf des Klageverfahrens ist kein Sanierungskonzept, noch nicht einmal
eine Klagebegründung vorgelegt worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren
ansonsten durchaus üblich - eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral nicht zu
einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. Vielmehr sind die Rückstände
offenkundig erheblich weiter angestiegen und sind weiterhin Erklärungen nicht
abgegeben worden.
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Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger wirtschaftlich
leistungsunfähig ist. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der
wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines
ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet
werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht
auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb
umgehend aufgibt.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November
1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294.
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Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen;
die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.
11, 711 der Zivilprozessordnung.
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