Urteil des VG Gelsenkirchen vom 20.01.2009

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, verfügung, rate, sanierung, haftbefehl, gewerbe, datum, vollziehung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1537/08
Datum:
20.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1537/08
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 6444/08 gegen die
Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. November 2008 wiederherzustellen
bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht
begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem
Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „G. „ im stehenden
Gewerbe und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen
gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im
überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private
Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden
unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im
vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen
Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der
Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren
Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der
erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die
zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb
des Antragstellers nicht erkennbar ist. Die Rückstände beim Finanzamt C. -Mitte sind
während des Verwaltungsverfahrens von April bis November 2008 von ca. 6.500 EUR
auf über 17.000 EUR angestiegen. Außerdem ist gegen den Antragsteller zweimal
Haftbefehl erlassen und ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden. Nach alledem muss
davon ausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist, auch wenn er
nunmehr offenbar einmalig 4.000 EUR an das Finanzamt gezahlt hat. Denn die zweite
zugesagte Rate ist wiederum nicht gezahlt worden.
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Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der
wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines
ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet
werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht
auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb
umgehend aufgibt.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.
November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch
1982, 294.
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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Falle einer doch noch möglichen
Sanierung des Betriebes und seiner Vermögensverhältnisse unmittelbar mit der
Antragsgegnerin eine Duldungsvereinbarung zu erreichen zu versuchen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog.
erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B
1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).
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