Urteil des VG Gelsenkirchen vom 03.05.2002
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 632/02
Datum:
03.05.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 632/02
Schlagworte:
Schule, Umwandlung, Bekenntnisschule, Rechtsmissbrauch
Normen:
SchOG § 17
Leitsätze:
Einzelfall eines rechtsmissbräuchlichen Antrags auf Umwandlung einer
Schule in eine Bekenntnisschule
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.
2. Der Streitwert beträgt 2.000 Euro.
3. Die Entscheidungsformel zu 1. wird den Beteiligten vorab
fernmündlich oder mittels Telefax bekanntgegeben.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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den Antragsgegner zu verpflichten, das Verfahren zur Umwandlung der
Gemeinschaftsgrundschule T.----straße 29 in eine evangelische Bekenntnisschule
fortzusetzen, indem er das Abstimmungsverfahren gemäß § 8 der Vierten Verordnung
zur Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande
Nordrhein-Westfalen - 4.AVOzSchOG - durchführt,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der
Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anspruch
(sogenannter Anordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich
ist (sogenannter Anordnungsgrund). Die vorläufige Befriedigung des Anspruchs als
Sicherungsmaßnahme - wie mit dem vorliegenden Antrag im Ergebnis begehrt - kommt
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dabei nur in Betracht, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile entstünden
(Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Ob diese besonderen
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise mögliche Vorwegnahme der Hauptsache
hier vorliegen, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil den Antragstellern
jedenfalls kein Anordnungsanspruch zusteht. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet,
das Verfahren zur Umwandlung der Gemeinschaftsgrundschule T.----straße 29 in eine
Bekenntnisschule durch Einleitung des Abstimmungsverfahrens fortzusetzen, weil die
ihm übermittelten Anträge - so auch der Antrag des Antragstellers zu 1. -
rechtsmissbräuchlich und damit rechtlich unbeachtlich sind.
Zwar ergeben sich aus den für das Umwandlungsverfahren maßgeblichen Vorschriften
der §§ 17 ff. des Schulordnungsgesetzes - SchOG - und der 4.AVOzSchOG neben den
Regelungen zur Antragsberechtigung (§ 5 der 4.AVOzSchOG) und zur Form der
Anträge (§ 6 der 4.AVOzSchOG) keine besonderen materiellen Voraussetzungen,
welche die Anträge im sogenannten Einleitungsverfahren erfüllen müssen, damit für den
Schulträger die Verpflichtung besteht, das Abstimmungsverfahren durchzuführen.
Vielmehr ist nach der Gesetzeslage davon auszugehen, dass bei Vorliegen der
vorgenannten formellen Voraussetzungen das Abstimmungsverfahren durchzuführen
und es dem jeweiligen Schulträger grundsätzlich verwehrt ist, die Fortsetzung des
Verfahrens und die anschließende Umwandlung der betreffenden Schule unter
Berufung auf allgemeine - etwa organisatorische, pädagogische oder politische -
Erwägungen zu verweigern. Denn die o.g. Vorschriften des SchOG und der 4.
AVOzSchOG sind eine Ausprägung der in Art. 8 und 12 der Verfassung des Landes
Nordrhein-Westfalen - LV NRW - in Verbindung mit Art. 6 des Grundgesetzes - GG -
verfassungsrechtlich gewährleisteten Elternrechte, die religiöse und weltanschauliche
schulische Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen und mitzugestalten; diese Rechte
genießen nach dem Willen des Gesetzgebers Vorrang vor allgemeinen
organisatorischen, pädagogischen oder politischen Belangen, sofern das nach der 4.
AVOzSchOG erforderliche Quorum erreicht wird. Sind den Eltern damit die Rechte auf
Einleitung eines Umwandlungsverfahrens und Durchsetzung der Umwandlung einer
Schule in eine Bekenntnisschule aber nur aus religiösen bzw. weltanschaulichen
Gründen verliehen, folgt daraus zugleich, dass die erfolgreiche Geltendmachung dieser
Rechte zwingend voraussetzt, dass der Antrag auf Umwandlung einer Schule in eine
Bekenntnisschule aus bekenntnisorientierten Gründen gestellt wird. Sind dagegen
bekenntnisfremde Gründe, wie etwa die beabsichtigte Umgehung festgelegter
Schuleinzugsbereiche, die tragende Motivation für den Antrag auf Umwandlung einer
Schule in eine Bekenntnisschule, so ist der Antrag unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsmissbrauchs unzulässig. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung des
Schulträgers, das rechtsmissbräuchlich initiierte Umwandlungsverfahren fortzuführen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1960 - V A 313/60 -, für den vergleichbaren
Fall der Errichtung einer Bekenntnisschule.
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So liegt es hier: Aus dem diesem Verfahren und dem parallel betriebenen Verfahren 4 L
141/02 zugrunde liegenden Sachverhalt ist mit der im vorliegenden Eilverfahren
hinreichenden Eindeutigkeit ersichtlich, dass die Antragsteller die durch die o.g.
Vorschriften eingeräumte Möglichkeit, die Umwandlung einer
Gemeinschaftsgrundschule in eine Bekenntnisschule zu betreiben,
rechtsmissbräuchlich nutzen. Denn aus den von dem Antragsgegner vorgelegten
Unterlagen ergibt sich, dass (u.a.) die Antragsteller das Umwandlungsverfahren nicht
aus bekenntnisorientierten Gründen initiiert haben, sondern es lediglich als einen
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weiteren Weg ansehen, die Schließung der Gemeinschaftsgrundschule T.----straße 29
zu verhindern. Es ist nicht erkennbar, dass das Umwandlungsbegehren auf einer
bekenntnisorientierten Überzeugung und dem Willen, das schulische Leben der Kinder
dieser Überzeugung entsprechend zu gestalten, begründet ist. Diese Annahme liegt
bereits deshalb fern, weil bis Januar 2002 Überlegungen, die bestehende
Gemeinschaftsgrundschule in eine Bekenntnisschule umzuwandeln, offensichtlich noch
nicht angestellt worden waren. Dementsprechende Erwägungen sind jedenfalls nicht
dokumentiert; dies gilt auch für das von dem Antragsgegner vorgelegte
„Schulprogramm". Erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der
Bekanntmachung des Beschlusses des Rats der Stadt C. am 5. Januar 2002 über die
Schließung der Schule wurde beschlossen, das Umwandlungsverfahren zu betreiben.
Es ist offensichtlich, dass dieser Beschluss nicht auf einer bekenntnisorientierten
Motivation und einem damit einhergehenden Meinungsaustausch der
Erziehungsberechtigten, sondern auf der schriftlichen Aufforderung des Antragstellers
zu 1. vom 10. Januar 2002 beruhte (Beiakte Heft 1, 43 f.). Dabei hat es der Antragsteller
zu 1. nicht nur übernommen, die Art der zu beantragenden Bekenntnisschule
vorzugeben, sondern auch die entsprechenden (sachfremden) Argumente für die
Einrichtung einer evangelischen Bekenntnisschule auszuführen; aus dem vorgenannten
Schreiben ergibt sich eindeutig, dass das Umwandlungsverfahren lediglich als Mittel
angesehen wird, der Schließung der Gemeinschaftsgrundschule T.---- straße 29
entgegenzutreten: „(...) Unsere Bemühungen, die Schließung auf der politischen Ebene
zu verhindern sind (...) gescheitert (...) Obwohl die Schließung unserer Schule
beschlossen und verkündet ist, haben wir noch eine gute Chance, die tatsächliche
Durchführung der Schließung zu verhindern (...) Wir können aber dafür sorgen, dass der
Schuleinzugsbereich, in dem die Schülerzahlen zurückgehen, nicht mehr für unsere
Schule gilt. Die Lösung: Da für konfessionelle Bekenntnisschulen keine
Schuleinzugsbereiche gelten, schlagen wir vor, unsere Gemeinschaftsgrundschule in
eine evangelische Bekenntnisschule umzuwandeln. (Eine katholische
Bekenntnisschule existiert in C. schon.) (...) Füllen Sie bitte den beiliegenden Antrag zur
Umwandlung der Grundschule aus (...)". Ähnlich wird der Antragsteller zu 1. im Übrigen
in einem Zeitungsartikel der Ruhrnachrichten vom 15. Februar 2002 zitiert (Beiakte Heft
1, 191): „Da die Bekenntnisschule allen C1. Grundschülern offen steht, ist ihr
Einzugsbereich nicht mehr durch Schulbezirke begrenzt, die Begündung mit angeblich
rückläufigen Schülerzahlen läuft dann ins Leere".
Insbesondere die Erwägung, dass man sich für die Einrichtung einer evangelischen
Bekenntnisschule entschieden hat, weil es eine katholische Bekenntnisschule bereits
gibt, verdeutlicht, dass das Umwandlungsbegehren nicht auf bekenntnisorientierten
Gründen beruht. Es ist davon auszugehen, dass man umgekehrt die Umwandlung in
eine katholische Bekenntnisschule begehrt hätte, wenn es in C. bereits eine
evangelische Bekenntnisschule gegeben hätte. Dementsprechend führt der
Antragsteller zu 1. in dem o.g. Schreiben aus, dass die Umwandlung in eine
evangelische Bekenntnisschule für Schüler anderer Konfessionen keine Nachteile mit
sich bringen werde, so sei es beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen
möglich, weiterhin katholischen Religionsunterricht zu erteilen. Diese eindeutig nicht im
Einklang mit dem Sinn und Zweck der §§ 17 ff. SchOG und der Vorschriften der 4.
AVOzSchOG stehende Beliebigkeit der Ausrichtung der begehrten Bekenntnisschule
wird schließlich nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass sich lediglich 49 von 114
Antragstellern in ihrem Antrag auf Umwandlung zur evangelischen Konfession bekannt
haben, zu denen der Antragsteller zu 1. im Übrigen nicht gehört (Beiakte Heft 1, 68).
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Im Hinblick auf die obigen Ausführungen kann offenbleiben, ob die Fortsetzung des
Umwandlungsverfahren bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die
Gemeinschaftsgrundschule T.----straße 29 aufgrund des vorläufig vollziehbaren
Ratsbeschlusses mit dem kommenden Schuljahr 2002/2003 auslaufend geschlossen
wird. Entsprechendes gilt für die vom Antragsgegner aufgeworfenen - und aus
gerichtlicher Sicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Elternrechte von den
Erziehungsberechtigten grundsätzlich nur gemeinsam geltend gemacht werden können,
wohl zutreffenden - rechtlichen Bedenken, dass eine Vielzahl der Anträge auf
Umwandlung der Schule (derzeit) lediglich von einem Elternteil gestellt und
unterzeichnet worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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