Urteil des VG Gelsenkirchen vom 12.03.2008
VG Gelsenkirchen: ortszuschlag, besitzstandswahrung, anteil, besoldung, vergütung, versorgung, zulage, berechtigung, erlass, arbeiter
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2010/06
Datum:
12.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2010/06
Schlagworte:
Familienzuschlag, Teilzeit, TVöD, TVÜ-VKA, BAT
Normen:
BBesG § 6, BBesG § 40 Abs. 5, TVÜ-VKA § 11 Abs. 1
Leitsätze:
Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA vorgesehene Besitzstandszulage
bezüglich der Fortzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des
BAT ist als "sonstige entsprechende Leistung" im Sinne der
Konkurrenzregel des § 40 Abs. 5 BBesG anzusehen, so dass der
kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag eines teilzeitbeschäftigten
Beamten ohne Kürzung nach § 6 BBesG zu gewähren ist.
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes
für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2006 verurteilt,
der Klägerin über den 31. März 2006 hinaus die kinderbezogenen
Anteile im Familienzuschlag ohne Kürzung nach § 6
Bundesbesoldungsgesetzes zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- EUR
vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin steht als Lehrerin im Beamtenverhältnis im Dienst des beklagten Landes.
Sie ist an einer Sonderschule in X. tätig und teilzeitbeschäftigt mit 14,00/27,50 Stunden
pro Woche. Ihr Ehemann ist bei der Stadt X. im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigt
und erhielt bis zum 30. September 2005 Vergütung nach dem Bundesangestelltentarif
(BAT).
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Wegen der Tätigkeit des Ehemannes im öffentlichen Dienst erhielt die Kindergeld
berechtigte Klägerin die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag (Stufe 2) für ihre
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zwei in den Jahren 1993 und 2000 geborenen Kinder K. und T. ungekürzt.
Zum 1. Oktober 2005 wurde die Vergütung ihres Ehemannes aus dem BAT in den
neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD)
überführt. Mit Bescheid vom 16. März 2006 kürzte das Landesamt für Besoldung und
Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) daraufhin die kinderbezogenen Anteile im
Familienzuschlag ab dem 1. April 2006 gemäß § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes
(BBesG) anteilig zur Beschäftigung der Klägerin und führte zur Begründung aus, ab dem
1. Oktober 2005 erhalte ihr Ehemann eine Vergütung nach dem TVöD, der anders als
der bis dahin angewandte BAT keine Zahlungen für Kinder vorsehe. Ein Konkurrenzfall
im Sinne des § 40 Abs. 5 BBesG bestehe deshalb nicht mehr, sodass ihr der
kinderbezogene Familienzuschlag in gleicher Weise wie die übrigen
Bezügebestandteile nur anteilig in Höhe des Beschäftigungsumfangs zustehe. Auf eine
Rückforderung des bis zum 31. März 2006 ungekürzt gezahlten Familienzuschlags
wurde von Seiten des LBV verzichtet.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 5. April 2006 Widerspruch ein, den
das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2006 im Wesentlichen mit der im
Ausgangsbescheid gegebenen Begründung als unbegründet zurückwies. In der dem
Widerspruchsbescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung wurde das
Verwaltungsgericht Münster als örtlich zuständiges Gericht ausgewiesen.
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Die Klägerin hat am 15. Mai 2006 vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben,
die mit Beschluss vom 3. Juli 2006 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist.
Sie ist der Ansicht, ihr stehe der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag weiterhin
ungekürzt und zwar (hilfsweise) als Schadenersatz zu.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und
Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. April 2006 zu verurteilen, ihr über den 31. März 2006
hinaus die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag ohne Kürzung nach § 6
Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Leistungsklage ist begründet.
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Die Klägerin hat auch über den 31. März 2006 hinaus gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Anspruch auf Zahlung des ungekürzten
kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für ihre Kinder. Die angefochtenen
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Bescheide sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 und 4 VwGO).
Zwar werden grundsätzlich gemäß § 6 BBesG bei Teilzeitbeschäftigung die
Dienstbezüge und damit auch der Familienzuschlag als Bestandteil der Dienstbezüge
(§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG) im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. § 6 BBesG
ist jedoch gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG nicht anzuwenden unter den dort
genannten Voraussetzungen. Im Einzelnen trifft § 40 Abs. 5 BBesG - verkürzt
wiedergegeben - folgende Regelung: „1Stünde neben dem Beamten (...) einer anderen
Person, die im öffentlichen Dient steht (...), der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer
der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des
Familienzuschlages dem Beamten (...) gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt
wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4
des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag
nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den
Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende
Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. 2Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der
sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des
Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 3§ 6 findet auf
den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des
Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind."
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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Klägerin ist - unstreitig
- Kindergeld berechtigt im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG, und auch der Ehemann
ist - ebenso unstreitig - mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im
öffentlichen Dienst beschäftigt. Auch stünde dem Ehemann der Klägerin neben ihr,
wenn nicht diese, sondern er Kindergeld berechtigt wäre, als eine im öffentlichen Dienst
stehende Person eine „sonstige" dem Familienzuschlag „entsprechende Leistung" im
Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. BBesG zu. Nach § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG findet
daher die Vorschrift des § 6 BBesG auf den auf die Kinder entfallenden Betrag des
Familienzuschlages keine Anwendung, sodass dieser der Klägerin ungekürzt zu
gewähren ist.
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Dass auch dem Ehemann der Klägerin neben ihr eine „sonstige entsprechende
Leistung" zustünde, folgt aus der für den Ehemann der Klägerin maßgeblichen
Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten
der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-VKA).
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Vgl. bereits VG Aachen, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 K 830/06 -, juris und
www.nrwe.de, sowie VG Braunschweig, Urteil vom 6. März 2007 - 7 A 252/06 -; anderer
Ansicht - allerdings ohne Bezugnahme auf § 11 TVÜ-VKA - nur VG Stuttgart, Urteil vom
21. Juni 2006 - 17 K 1248/06 -, juris.
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Eine dem Familienzuschlag nach § 40 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. BBesG gleichgestellte
Leistung liegt dann vor, wenn das Entgeltsystem, nach dem der Arbeitnehmer vergütet
wird, Komponenten enthält, die dem kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag in
den (Beamten- )Besoldungsgesetzen gleichwertig sind, also dem durch den
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Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten
bestimmten Charakter des kinderbezogenen Familienzuschlags entsprechen. Auf die
Bezeichnung der Leistung kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig müssen die
Vergütungskomponenten in allen Einzelheiten deckungsgleich sein; es genügt eine
strukturelle Übereinstimmung.
Vgl. Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Losebl.-Kommentar,
§ 40 BBesG Rn. 133 mit weiteren Nachweisen.
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Der TVöD selbst sieht anders als noch § 29 BAT (Ortszuschlag), der unbestritten als
„entsprechende Leistung" unter die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG fiel,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2007 - 2 B 27.07 -, juris,
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zwar keine dem kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag gleichwertige Zulage
mehr vor. Der bereits zitierte § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ- VKA bestimmt allerdings, dass „für
im September 2005 zu berücksichtigende Kinder (...) die kinderbezogenen
Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O/BAT- Ostdeutsche Sparkassen oder BMT-G/BMT-
G-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt"
werden, „solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird
oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG
gezahlt würde." Es bestehen nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Zweifel
daran, dass diese Besitzstandszulage mangels anderweitiger tarifvertraglicher
Zweckbestimmung weiterhin den Leistungszweck erfüllt wie der bisher nach § 29 BAT
gewährte kinderbezogene Ortszuschlag. Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA
vorgesehene Besitzstandszulage ist daher in Übereinstimmung mit der Ansicht der
Verwaltungsgerichte Aachen und Braunschweig (zu dem insofern inhaltsgleichen § 11
Abs. 1 Satz 1 TVÜ- Bund) sowie der einschlägigen Kommentarliteratur als „sonstige
entsprechende Leistung" anzusehen.
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VG Aachen, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 K 830/06 -, a.a.O.; VG Braunschweig, Urteil
vom 6. März 2007 - 7 A 252/06 -; Schinkel/Seifert, a.a.O.; Schwegmann/Summer,
Bundesbesoldungsgesetz, Losebl.- Kommentar, § 40 Rn. 12a und 13b; vgl. auch den
Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 23. November 2005 (D II - 221 40-
19/29) zu § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund.
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Bei der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA handelt es sich insofern
auch nicht etwa um eine bloße den Besitzstand wahrende Maßnahme, die lediglich ein
Mindestgehalt auf dem vorherigen Niveau sichert. Sie besitzt vielmehr als eigenständige
Zulage einen selbstständigen Charakter mit eigenem Leistungszweck. Auch nimmt die
hier in Rede stehende Besitzstandszulage gemäß § 11 Abs. 2 TVÜ-VKA an den
allgemeinen Entgeltanpassungen teil und stimmt auch insofern strukturell mit dem
Familienzuschlag nach den §§ 39, 40 BBesG überein.
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Vgl. insofern zu den nicht übertragbaren Ausführungen zu § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA des VG
Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2006 - 17 K 1248/06 -, a.a.O.
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Nicht gefolgt werden kann insofern den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes
Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 28. August 2007. Danach soll die
Vorschrift des § 11 TVÜ-VKA den betroffenen Beschäftigten zwar eine vorübergehende
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Besitzstandswahrung gewähren; der sozialen Ausgleichsfunktion, die den
Familienzuschlag nach § 40 BBesG auszeichne, würde dadurch aber nicht Rechnung
getragen. Auch fehle es an der erforderlichen strukturellen Übereinstimmung mit
gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Familien- oder Sozialzuschlägen.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2007 - 4 S 2586/06 -, S. 4 der
Entscheidungsabschrift.
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Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg allerdings insoweit,
als die Besitzstandswahrung nach § 11 TVÜ-VKA nicht etwa als eine „entsprechende
Leistung" im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG angesehen werden kann. Insofern ist
die Rechtslage mit Blick auf den e h e g a t t e n b e - z o g e n e n Familienzuschlag in
der Tat eine andere. Denn sowohl der seit dem 1. Oktober 2005 anzuwendende TVöD
als auch die Vorschriften des TVÜ- VKA, insbesondere § 11 TVÜ-VKA, enthalten
keinen Anspruch mehr auf einen Verheiratetenzuschlag oder auf eine entsprechende
Besitzstandszulage, die als „entsprechende Leistung" im Sinne des § 40 Abs. 4 BBesG
angesehen werden könnte. Der nach § 29 BAT gewährte Verheiratetenzuschlag ist
lediglich einmalig nach § 5 TVÜ-VKA im Rahmen der Bildung des Vergleichsentgelts
für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD zu berücksichtigen
gewesen. Der Verheiratetenzuschlag ist folglich in das Vergleichsentgelt und damit in
das Gehalt nach der Stufe der Entgelttabelle des TVöD als bloßer Rechenfaktor
eingeflossen und hierin aufgegangen. Dieser Rechenfaktor und damit die Einordnung in
eine Entgeltgruppe bleiben unabhängig vom weiteren Bestand der Ehe und der
Entwicklung der Familie erhalten. Bei der Berücksichtigung des Verheiratetenzuschlags
im Rahmen des § 5 TVÜ-VKA handelt es sich insofern in der Tat um eine bloße den
Besitzstand wahrende Maßnahme, die lediglich mittelbar ein Mindestgehalt auf etwa
dem vorherigen Niveau sichert. Diese Maßnahme besitzt - anders als die eigenständige
kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA - keinen selbstständigen
Charakter mit eigenem Leistungszweck. Eine solche „Besitzstandswahrung" weist
daher auch keine Vergleichbarkeit mit dem Familienzuschlag der Stufe 1 auf.
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Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2006 - 17 K 1248/06 -, a.a.O.; vgl. auch
Schwegmann/Summer, a.a.O., § 40 Rn. 12e; Schinkel/Seifert, a.a.O., § 40 Rn. 117; vgl.
ferner Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2007 - 17 Sa 58/06 -
und Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 12 Sa 1241/07 -,
jeweils bei juris.
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Soweit der Beklagte im Übrigen vorträgt, dass die nach § 11 Abs. 1 TVÜ- VKA
vorgesehene kinderbezogene Besitzstandszulage dem Ehemann der Klägerin
tatsächlich nicht gezahlt werde, weil er zum Stichtag des 30. September 2005 über
keinen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen nach § 29 BAT verfügt habe und
daher die Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung eine Besitzstandszulage
(gegenwärtig) nicht vorlägen, so greift auch dieser Einwand nicht durch. Entscheidend
ist nach der Konkurrenzregel des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG gerade nicht, ob eine
„sonstige entsprechende Leistung" tatsächlich gezahlt wird. Die gleichwertige Leistung
muss dem Ehegatten des Beamten lediglich fiktiv zustehen („Stünde ... zu"), also etwa
derart, dass er sie ohne die in dem Einkommensteuergesetz und dem
Bundeskindergeldgesetz näher geregelten Tatbestände beim Zusammentreffen
mehrerer Ansprüche erhalten würde. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der
Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA gegeben. Sie steht dem Ehemann der
Klägerin (fiktiv) zu, „solange" ihm gegenüber „Kindergeld nach dem
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Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder
des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde." Ebenso wie die kinderbezogenen Anteile im
früheren Ortszuschlag knüpft, wie dem letzten Halbsatz zu entnehmen ist („gezahlt
würde"), auch die Besitzstandswahrung des TVÜ-VKA mithin nur an das „Haben" von
Kindern und die tatsächliche oder eben nur fiktive Berechtigung zum Bezug von
Kindergeld an. Die fiktive Berechtigung des Ehemannes der Klägerin ohne
Berücksichtigung der Regelungen zum Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (§§ 64,
65 EStG, §§ 3, 4 BKGG) ist unverändert gegeben. Würde die Kindergeldberechtigung
auf den Ehemann (zurück- )fallen, wäre der ehemals kinderbezogene Ortszuschlag als
Besitzstandszulage (wieder) zu zahlen. § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA schreibt insoweit die
Rechtslage nach § 29 BAT fort.
Ist damit bereits der Primäranspruch gegeben, war auf die Frage, ob der Klägerin die
begehrte Leistung (auch) als Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung von
Fürsorgepflichten zusteht, nicht mehr einzugehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.
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Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der vorliegende
Rechtsstreit wirft entscheidungserhebliche rechtliche Fragen auf, deren Beantwortung
für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen von Bedeutung ist.
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