Urteil des VG Gelsenkirchen vom 13.08.2007

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, vollziehung, verfügung, beitragspflicht, leistungsfähigkeit, datum

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 767/07
Datum:
13.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 767/07
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung, Vollziehung, Leistungsfähigkeit, leistungsunfähig
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der Klage (7 K 1996/07) des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juni 2007 wiederherzustellen bzw.
hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
3
hat keinen Erfolg. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem
Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Friseurbetrieb" und die
weitere Ausübung jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen
gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im
überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private
Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden
unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
4
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im
vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen
Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der
Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren
Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der
erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und der
Zwangsmittelandrohung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender
Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen
Verfügung Bezug genommen.
5
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerrückstände des Antragstellers nicht
„auf Vorgaben der Finanzverwaltung zurückzuführen" sind, sondern darauf beruhen,
dass er fällige Steuern nicht bezahlt und Steuererklärungen zunächst nicht abgegeben
hat. Auch bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Rückstände gibt es entgegen
seinen Ausführungen in der Klageschrift keine Unklarheiten; vielmehr hat er gegenüber
der Deutschen Rentenversicherung mit Schreiben vom 26. September 2006 seine
Beitragspflicht und das Bestehen von Rückständen ausdrücklich anerkannt. Allerdings
zahlt er weder die fälligen Beiträge in Höhe von gut 300 Euro, noch die vereinbarten
Raten auf die Rückstände in Höhe von 500 Euro monatlich. Da er auch seit langem
keine Zahlungen auf die beim Finanzamt bestehenden Schulden geleistet hat, muss
davon ausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist völlig
belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben.
Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem
Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher
Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen
Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
6
OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen
Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar
1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 82, 294.
7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in
Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -,
NVwZ-RR 05, 215).
8
9