Urteil des VG Gelsenkirchen vom 11.11.2009

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, antragsteller, antrag, verwaltungsgericht, tag, zeitpunkt, begründung, anordnung, interesse)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1092/09
Datum:
11.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1092/09
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis; Punkte; Tilgung
Normen:
StVG § 4 Abs 3, 5
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.025 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der zunächst sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 4500/09 des Antragstellers
gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. September 2009
anzuordnen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an
der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen -
diese ist vom Antragsgegner nicht angeordnet worden und bedarf deshalb auch keiner
besonderen Begründung - sofortigen Vollziehung der
Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des
Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei
summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung
verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117
Abs. 5 VwGO).
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Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt,
für den sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte ergeben; in diesem Fall hat
die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein
Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Weil es sich bei der Entziehung der
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Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder
dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige
Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis
ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftigen
Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Hiervon
ausgehend sind gegen den Antragsteller von den im Verkehrszentralregister
eingetragenen 27 Punkten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der
Entziehungsverfügung vom 9. September 2009, zugestellt am 11. September 2009, -
spätere Veränderungen bleiben unberücksichtigt -,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21/07 -, juris
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mindestens 22 Punkte zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
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Bei der Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vom 7. November 2003 hatte
der Antragsteller nicht 5 Verkehrsverstöße mit zusammen zehn Punkten, die dem
Antragsgegner damals nur bekannt waren, sondern bereits 7 Verkehrsverstöße
begangen, die sich auf insgesamt 14 Punkte summierten. Dies hatte auf seinen
Punktestand insofern Einfluss, als dieser gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 zu
reduzieren war.
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Bei der Anordnung des Aufbauseminars gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG am 17. Mai
2006 - die erste Aufforderung zur Teilnahme aum Aufbauseminar hat der Antragsgegner
wegen der Haftunterbringung des Antragstellers aufgehoben - hatte der Antragsteller 4
weitere Verkehrsverstöße mit 8 weiteren Punkten (gesamt: 21 Punkten) begangen.
Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG verringerte sich dieser Punktestand auf 17 Punkte, da
der Antragsgegner vor Erreichen von 18 Punkten die Anordnung eines Aufbauseminars
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht verfügt hatte. Maßgeblich für diese Betrachtung
ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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- vgl. Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3/07 - und - 3 C 34/07 -, jeweils juris -,
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der die Kammer folgt, der Tag, an dem die Verkehrsverstöße begangen, und nicht der
Tag, an dem sie rechtskräftig geahndet worden sind (sog. Tattagsprinzip).
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Nach Absolvierung des Aufbauseminars, das bis zum 29. Juli 2006 dauerte, hat der
Antragsteller bereits am 11. August 2006 wieder eine erneute Ordnungswidrigkeit
(Handynutzung) begangen und im Folgenden 8 weitere Verkehrsverstöße,
einschließlich des Führens eines Kraftfahrzeuges trotz Fahrverbotes, was allein zur
Eintragung von 6 Punkten geführt hat. Insgesamt sind diese 9 Verkehrsverstöße in der
Zeit vom 11. August 2006 bis zum 27. März 2009 mit 22 Punkten zu bewerten, so dass
es auf die Frage, wie viele der Voreintragungen (mit 17 Punkten) zum Zeitpunkt des
Erlasses der Entziehungsverfügung bereits getilgt waren, nicht ankommt.
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Aus alledem folgt, dass die Entziehungsverfügung rechtmäßig sein dürfte. Soweit
zusätzlich vorläufiger Rechtsschutz auch hinsichtlich des Gebührenbescheides
beantragt worden ist, sind Gründe für dessen Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch
ersichtlich.
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Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des
Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine
Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl.
Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de; hinzu kommen (gerundet) 1/4 der
streitigen Gebühren.
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